{"status":"available","doknr":"OLD300388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1120.13B1116.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"13 B 1116/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je \nzur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der \nHauptbeteiligten, die eine Beendigung des Verfahrens bewirkt \nhaben (einer Erledigungs- oder Zustimmungserklärung der \nBeigeladenen bedarf es dazu nicht, vgl. Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Aufl., § 66 Rn. 10), ist dieses entsprechend § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). \n\n3\n\nEs entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. Maßgebende \nKostenregelung ist insoweit § 155 Abs. 5 VwGO, wonach Kosten, \ndie durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem \nauferlegt werden können. \n\n4\n\nHinsichtlich der Beigeladenen ist eine Kostentragungspflicht \nnicht deshalb ausgeschlossen, weil diese keinen Antrag gestellt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es ist anerkannt, dass die \nKostenverteilungsregelung des § 155 Abs. 5 VwGO als Ausdruck \neiner gesetzlichen Wertung, dass jemand für schuldhaft und \nrechtswidrig verursachte Kosten einstehen soll, Vorrang hat vor \nallen anderen Kostenregelungen, und dass die Vorschrift sich \nnicht nur auf zusätzliche ausscheidbare Kosten für einzelne \nProzeßhandlungen oder Verfahrensabschnitte bezieht, sondern die \ngesamten Kosten des Verfahrens betreffen kann. \n\n5\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli \n2000, § 155 Rn. 120 ff.; Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2001, § 155 Rn. 24; Eyermann/ \nRennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 Rn. 10; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 155 \nRn. 19; VG Potsdam, Urteil vom 30. März \n2000 - 5 K 1279/97 -, NVwZ-RR 2000, \n763.\n\n6\n\nBei der Beigeladenen liegen die Voraussetzungen des § 155 \nAbs. 5 VwGO deshalb vor, weil sie es in dem zu diesem Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes zugehörigen Hauptverfahren (OVG \n13 A 2285/00, VG Köln 22 K 9332/98) versäumt hat, die übrigen \nVerfahrensbeteiligten bzw. das Gericht frühzeitig darüber zu \ninformieren, dass sie ab 1. Januar 2001 auf die fragliche \nLizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG verzichtet hat, und \neine rechtzeitige Information das jetzt für erledigt erklärte \nVerfahren und die dadurch erwachsenen Kosten hätten vermeiden \nkönnen. Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten, das eine \nKostentragungspflicht der Beigeladenen rechtfertigt. \nVerschulden i.S.d. § 155 Abs. 5 VwGO ist - ebenso wie bei § 60 \nAbs. 1 VwGO - anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige \nSorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und \nsachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den \ngesamten Umständen zuzumuten war; insoweit reicht auch im \nRahmen des § 155 Abs. 5 VwGO bereits leichte Fahrlässigkeit \naus,\n\n7\n\nvgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., § 155 Rn. 25.\n\n8\n\nVoraussetzung der Haftung aus § 155 Abs. 5 VwGO ist somit, \ndass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen \nund ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen \nanderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder \nEntscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche \nKosten verursachen. \n\n9\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. \nAufl., § 155 Rn. 5, § 60 Rn. 3.\n\n10\n\nDie Beigeladene hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 der \nAntragsgegnerin unter dem Betreff \"Einstellung der D-Lizenz\" \nangezeigt, dass sie \"zum 31.12.2000 ihre Aktivitäten im Bereich \nder D-Lizenz\" (Buchst. c) der Lizenz vom 3. September 1998) \n\"einstellt\". Darin lag, wie sich aus dem Schreiben der \nAntragsgegnerin an die Beigeladene vom 12. September 2001 und \naus deren Antwort an die Antragsgegnerin vom 19. September 2001 \nergibt, ein Verzicht auf die von den Beteiligten so bezeichnete \nD-Lizenz. Der Beigeladenen war aber auf Grund ihrer dortigen \nVerfahrensbeteiligung auch bekannt, dass die ihr erteilte \nLizenz vom 3. September 1998 in ihrer Gesamtheit und damit auch \nhinsichtlich der sog. D-Lizenz Gegenstand des Urteils des VG \nKöln vom 1. Februar 2000 - 22 K 9332/98 - und des beim Senat \nanhängigen Berufungsverfahrens 13 A 2285/00 war. Bei \ngewissenhafter Prozessführung und ohne Überspannung der \nprozessualen Sorgfaltsanforderungen war demnach für die \nBeigeladene auch als juristischer Laie erkennbar, dass ihr zum \n1. Januar 2001 erklärter Verzicht auf die Lizenz nach § 51 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 4 PostG Auswirkungen auf den Streitgegenstand im \nBerufungsverfahren 13 A 2285/00 haben konnte/musste. In \nzeitlichem Zusammenhang mit der entsprechenden Mitteilung an \ndie Antragsgegnerin hätte sie deshalb im Rahmen ihrer \nprozessualen Mitwirkungspflicht diesen in ihrer Sphäre \nliegenden Umstand auch dem Gericht, zumindest aber ihren \nVerfahrensbevollmächtigten, die dann die weiteren \nverfahrensrechtlichen Konsequenzen hätten bedenken und dem \nGericht darlegen können, mitteilen müssen. Das ist jedoch nicht \ngeschehen. Der Senat ist im Verfahren 13 A 2285/00 erst mit \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2001 und in \ndiesem für erledigt erklärten Verfahren erst mit deren \nSchriftsatz vom 01. Oktober 2001, nachdem in zahlreichen von \nder Antragstellerin anhängig gemachten Eilverfahren gegen \npostrechtliche Lizenzen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag \nergangen war, über den Lizenzverzicht der Beigeladenen \ninformiert worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der \nBeigeladenen haben offenbar - wie deren den Lizenzverzicht der \nBeigeladenen mit keinem Wort erwähnende Anfrage vom 19. März \n2001 im Verfahren 13 A 2285/00, ob zwischenzeitlich über den \nAntrag der Antragsgegnerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand entschieden worden sei, und die Telefax-\nBearbeitungsvermerke auf den Schreiben der Beigeladenen an die \nAntragsgegnerin vom 31. Dezember 2000 und deren Antwort vom 12. \nSeptember 2001 erkennen lassen - auch erst am 17. September \n2001 Kenntnis erhalten vom seit dem 1. Januar 2001 relevanten \nLizenzverzicht der Beigeladenen. Bei rechtzeitiger Information \nihrer Bevollmächtigten bzw. des Gerichts durch die Beigeladene \nüber ihren Verzicht auf die Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n4 PostG und bei zeitgerechter Einführung dieses Umstandes in \ndas Berufungsverfahren 13 A 2285/00 in den ersten Monaten des \nJahres 2001 hätten somit der am 12. Juli 2001 bei Gericht \neingegangene Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Lizenz für die \nBeigeladene und die mit diesem Antrag verbundenen Kosten \nvermieden werden können. Dieses Informationsversäumnis der \nBeigeladenen rechtfertigt es demnach, sie unabhängig von § 154 \nAbs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten zu belasten. \n\n11\n\nAus denselben Erwägungen einer nicht zeitgerechten \nEinbringung entscheidungsrelevanter Umstände in ein laufendes \nGerichtsverfahren rechtfertigt sich unter Billigkeits- bzw. \nVerschuldensgesichtspunkten nach § 155 Abs. 5 VwGO auch eine \nBeteiligung der Antragsgegnerin an den Verfahrenskosten. Der \nAntragsgegnerin war mit dem Eingang des Schreibens der \nBeigeladenen vom 31. Dezember 2000, mit dem ihr die Einstellung \nder Aktivitäten im Bereich der D-Lizenz angezeigt wurde, der \nLizenzverzicht der Beigeladenen bekannt. Unabhängig davon, dass \nin diesem Schreiben der Begriff \"Verzicht\" nicht ausdrücklich \nenthalten ist, war für die Antragsgegnerin erkennbar, dass die \nEinstellung der Aktivitäten im Bereich der sog. D-Lizenz \nAuswirkungen auf die von ihr lizensierte Tätigkeit der \nBeigeladenen hatte und auch Auswirkungen auf das laufende \nBerufungsverfahren 13 A 2285/00 haben würde. Auch für die \nAntragsgegnerin bestand deshalb im Rahmen der prozessualen \nMitwirkungspflicht Verfahrensbeteiligter die Verpflichtung, das \nGericht, das hinsichtlich möglicher Veränderungen des \nStreitgegenstandes eines Verfahrens auf die entsprechende \nInformation durch die Beteiligten angewiesen ist, umgehend über \nden verfahrensrelevanten Umstand des Lizenzverzichts der \nBeigeladenen zu informieren. Dies ist jedoch, wie dargelegt, \nseitens der Antragsgegnerin nicht zeitgerecht Anfang des Jahres \n2001 geschehen, sondern erfolgte erst im Oktober 2001 nach den \nVergleichsvorschlägen des Gerichts in anderen Eilverfahren. Die \nunterbliebene Information des Gerichts durch die \nAntragsgegnerin war somit gleichfalls ursächlich für das \nEntstehen von Kosten in diesem im Juli 2001 anhängig gemachten \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass sich nach \n§ 155 Abs. 5 VwGO auch eine Kostentragungspflicht der \nAntragsgegnerin rechtfertigt. \n\n12\n\nAngesichts des ursächlichen schuldhaften Verhaltens sowohl \nder Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin für die mit \ndiesem Verfahren verbundenen vermeidbaren Kosten erscheint eine \nTeilung der Verfahrenskosten zwischen diesen beiden Beteiligten \nangemessen. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten zur Hälfte \nhätte die Antragsgegnerin im Übrigen auch rechnen müssen, wenn \nnicht die vorrangige Kostenhaftung nach § 155 Abs. 5 VwGO \ngreifen würde und bezüglich der Beigeladenen § 154 Abs. 3 VwGO \nzur Anwendung käme. Eine dann zusammen mit der Antragstellerin \nhälftige Kostenteilung käme nämlich deshalb in Betracht, weil - \nwie hier - bei in einem erledigten Verfahren anstehenden \nschwierigen Fragen, die den Ausgang des Verfahrens offen \nerscheinen lassen, eine abschließende Entscheidung über den \nStreitstoff nicht geboten ist und es dann in der Regel der \nBilligkeit entspricht, die Beteiligten gleichmäßig mit den \nKosten des Rechtsstreits zu belasten.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar \n1974 - I WB 30.72 -, BVerwGE 46, 215, 218 \nund vom 31. Mai 1979 - 1 WB 202.77 -, \nBVerwGE 63, 234, 237; Sächs. OVG, \nBeschluss vom 20. Mai 1997 - 2 S 19/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 464.\n\n14\n\nEine Beteiligung der Antragstellerin an den Verfahrenskosten \nunter Verschuldensgesichtspunkten erscheint nicht \ngerechtfertigt, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung im \nJuli 2001 offensichtlich keine Kenntnis von dem Lizenzverzicht \nder Beigeladenen hatte. \n\n15\n\nDiese Kostenentscheidung berücksichtigt die Besonderheiten \ndieses Verfahrens und hat keine präjudizielle Wirkung für eine \nmögliche Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im \nBerufungsverfahren 13 A 2285/00, wenn dort der Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt werden sollte.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 GKG. Für das zugehörige Klageverfahren (VG Köln - 22 K \n9332/98 -) hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. \nSeptember 2000 unter Berücksichtigung des Umsatzes der \nBeigeladenen für 1999 und einer marktüblichen Umsatzrendite \neinen Streitwert von 50.000 DM festgesetzt. Dieser Wert ist, \nweil die Beigeladene zum für die Streitwertfestsetzung \nmaßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) als \"kleines \nUnternehmen\" angesehen werden konnte, auch nach dem den \nBeteiligten bekannten Streitwertraster des Senats für Verfahren \nwegen postrechtlicher Lizenzen (vgl. Beschluss vom 1. Februar \n2001 - 13 E 670/00 -) gerechtfertigt. Dieser für das \nHauptverfahren maßgebende Wert ist für dieses Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/13-b-1116-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-20/13-b-1116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300388","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.084320+00:00"}}