{"status":"available","doknr":"OLD300397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1119.8A2152.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-19","aktenzeichen":"8 A 2152/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie mit der Antragsschrift allein geltend \ngemachte Verletzung des Rechts auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der \nBerufung.\n\n4\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Gericht \nnur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - auch \nPresseberichte und Behördenauskünfte - verwertet, \ndie von den Verfahrensbeteiligten oder vom \nGericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemacht worden sind und zu denen \nsich die Beteiligten äußern konnten.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss \nvom 18. Juli 2001 - 2 BvR \n982/00 -, AuAS 2001, 201; \nBeschluss vom 06. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, \nAuAS 1993, 249 (zum Fall \neiner thematisch nicht \ngegliederten \nErkenntnisliste).\n\n6\n\nDementsprechend dürfen Gerichte eigene \nEntscheidungen in anderen Verfahren oder \nEntscheidungen anderer Gerichte nur dann als \nGrundlage für tatsächliche Feststellungen in \nBezug nehmen, wenn diese Entscheidungen oder die \nihnen zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \noder in anderer Weise - etwa durch Übersendung \neiner Liste mit den Erkenntnisquellen und \nEntscheidungen, deren tatsächliche Erkenntnisse \nzu Grunde gelegt werden sollen - vollständig in \ndas Verfahren eingeführt wurden; dies gilt selbst \ndann, wenn den Beteiligten die verwerteten \nEntscheidungen anderweitig bekannt sind.\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom \n8. Februar 1983 \n- 9 C 847.82 -, Buchholz \n310 § 108 \nNr. 132; Urteil vom \n1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, Buchholz \n402.25 § 1 \nNr. 37.\n\n8\n\nEiner Einführung von Gerichtsentscheidungen in \ndas Verfahren bedarf es allerdings dann nicht, \nwenn auf sie nicht mit dem Ziel verwiesen wird, \nsich die dort verwertete Tatsachenbasis zu Eigen \nzu machen, sondern wenn lediglich die eigene \nRechtsansicht belegt oder darauf hingewiesen \nwerden soll, dass die auf Grund der ausgewerteten \nErkenntnisquellen gewonnene Einschätzung der \nasylrelevanten Lage in der zitierten \nRechtsprechung geteilt wird.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom \n22. März 1983 - 9 C \n860.82 -, Buchholz 310 \n§ 108 Nr. 133; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Februar \n1995 - 25 A 439/95.A -, \nNWVBl. 1995, 232.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht \nden Beteiligten mit der Ladung eine umfangreiche \nund inhaltlich gegliederte Erkenntnismittelliste \nübersandt, während es sich in den \nEntscheidungsgründen ohne Angabe einzelner \nErkenntnisquellen auch zur Begründung seiner \neigenen Bewertung der die Entscheidung tragenden \ntatsächlichen Erkenntnisse auf die \nLeitentscheidung des beschließenden Senats vom \n25. Januar 2000 sowie - zur Gefahr einer \npolitischen Verfolgung unter dem Aspekt der \nSippenhaft in der Türkei - auf eine weitere \nSenatsentscheidung stützt (S. 9, 16 und 17 der \nUrteilsabschrift).\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -; \nBeschluss vom 31. März \n1998 - 25 A 5198/96.A -\n.\n\n12\n\nDarin allein liegt indes keine Verletzung des \nRechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn \nwenn sich die im Einzelnen in Form einer \nErkenntnismittelliste in das Verfahren \neingeführten Quellen mit den Erkenntnissen \ndecken, auf denen die in der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zitierte \nRechtsprechung beruht, wird das Recht der \nVerfahrensbeteiligten, sich zu den tatsächlichen \nGrundlagen der Entscheidung zu äußern, nicht \nverkürzt. Besteht allerdings keine \nÜbereinstimmung zwischen den in das Verfahren \neingeführten und in der Entscheidung - ggf. über \ndie Bezugnahme auf eine Leitentscheidung - \nzitierten Quellen, haben die Beteiligten nicht \nmehr die Möglichkeit, vor der Entscheidung auf \ndie maßgeblichen Erkenntnisse einzugehen, sie zu \nkommentieren, in Zweifel zu ziehen und ggf. mit \nanderen, dem Verwaltungsgericht nicht bekannten \nQuellen zu konfrontieren, da ihnen lediglich die \neingeführten, nicht aber die erst in der \nEntscheidung zitierten Erkenntnisse bekannt \nsind.\n\n13\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger die geltend \ngemachte Gehörsversagung nicht hinreichend \ndargelegt. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser \nRüge ist die Darlegung erforderlich, aus welchen \nUmständen sich das Vorliegen einer \nGehörsversagung ergibt und was der Kläger bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen hätte; nur auf der Grundlage eines \nsolchen Vortrages kann nämlich geprüft und \nentschieden werden, ob auszuschließen ist, dass \ndie Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer \nanderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung \ngeführt hätte.\n\n14\n\nVgl. BVerfG; Beschluss \nvom 13. März 1993 - 2 BvR \n1988/92-, InfAuslR 1993, \n300, 302; BVerwG, \nBeschluss vom 31. Juli \n1985 - 9 B 71.85 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO \nNr. 28; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Februar \n1995 - 25 A 439/95.A -, \nNWVBl. 1995, 232.; \nabweichend Hess. VGH, \nBeschluss vom 21. März \n1994 - 12 UZ 2311/93 - \n(S. 6 der \nBeschlussabschrift \nm.w.N.).\n\n15\n\nIn einem Fall wie dem vorliegenden muss daher in \ngeeigneter Weise belegt werden, dass die ins \nVerfahren eingeführten und die der angegriffenen \nEntscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnisse \nnicht deckungsgleich sind. Die Anforderungen an \ndie Darlegung dessen, was der Kläger bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen hätte, richten sich nach der Art und \nReichweite der im Einzelfall gerügten \nGehörsversagung: Wird die mangelnde Kongruenz der \nins Verfahren eingeführten, aber nicht zitierten \nund der in der Entscheidung zitierten, aber nicht \nins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen \ngerügt, muss dargelegt werden, in welcher Weise \nder Kläger gerade durch diesen Umstand in seiner \nRechtsverfolgung gehindert worden ist, was er \nalso vorgetragen hätte, wenn ihm nicht nur die \nins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur \nVerfügung gestanden hätten, sondern auch die vom \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung \nzitierten, aber nicht ordnungsgemäß ins Verfahren \neingeführten. Diese Darlegung muss - ohne dass \nhier die Anforderungen überspannt werden dürfen - \numso detaillierter sein, je geringer die \nUnterschiede zwischen eingeführten und zitierten \nErkenntnissen sind.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift \nnicht. Sie legt lediglich dar, dass die \ninsbesondere auf den Seiten 16 und 17 der \nUrteilsabschrift zitierten Entscheidungen des OVG \nNRW nicht ordnungsgemäß in das Verfahren \neingeführt wurden. Mit diesen Angaben wird eine \nGehörsversagung nicht aufgezeigt. Zu einer \nordnungsgemäßen Begründung der Gehörsrüge hätte \ndarüber hinaus dargelegt werden müssen, dass die \nin der Erkenntnismittelliste enthaltenen und \ndamit ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen andere seien als diejenigen, \ndie in den im Urteil des Verwaltungsgerichts für \ndie Einschätzung der tatsächlichen \nVerfolgungssituation zitierten Entscheidungen \nverwendet wurden.\n\n17\n\nAuch die bloße Behauptung, der Kläger hätte \nbei rechtzeitiger Möglichkeit zur Stellungnahme \n\"dazu vorgetragen, dass keine der zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen die \n(vom Verwaltungsgericht) getroffene Feststellung \ntragen\", lässt nicht erkennen, was der Kläger bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetagen hätte. Dies gilt auch für die weitere \nschlichte Behauptung, \"eine Verfolgungsgefahr \n(bestehe) bereits dann, wenn nahe Verwandte in \nder Türkei Verfolgung zu erwarten haben, weil den \nAngehörigen unterstellt wird, dass sie im Ausland \nmit den Verwandten zusammengearbeitet ... \nhaben\".\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/8-a-2152-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300397","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.870979+00:00"}}