{"status":"available","doknr":"OLD300400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1119.16B1308.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-19","aktenzeichen":"16 B 1308/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen, soweit die Antragsteller zu 3. bis 7. begehren, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit \nvom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu gewähren. \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen 5/8 der Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.Im \nÜbrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Beschwerdeverfahren vorbehalten. \n\nSoweit die Beschwerde zugelassen worden ist, wird den Antragstellern zu 3. bis 7. für das \nRechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus \nD. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat auf der \nGrundlage von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhinsichtlich der laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach \nRegelsätzen für die Antragsteller zu 3. bis 7. Erfolg, weil \ngegen die vorbehaltslose Anrechnung anteiligen Kindergeldes \nauf den jeweiligen Bedarf der Antragsteller zu 3. und 7., wie \nsie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen \nfrüheren Beschluss vom 23. August 2001 - 5 L 808/01 - \nvorgenommen worden ist, ernstliche Bedenken bestehen. Der \nSenat versteht den Antrag aus der Antragsschrift vom \n31. August 2001 nicht dahingehend, dass die Antragsteller \nselbst das Kindergeld bei den minderjährigen Kindern \nberücksichtigt haben wollen. Von einer näheren Begründung der \nZulassung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen. \n\n3\n\nDie Antragsteller dringen mit ihrem Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde im Übrigen nicht durch, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe insoweit nicht greifen. Bezogen auf \nden verbliebenen Streitstoff vermag der Senat aus dem \nZulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf besondere \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder auf ihre \ngrundsätzliche Bedeutung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu schließen. \n\n4\n\nAuch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags ist im \nErgebnis insbesondere nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nbefriedigende Sozialhilfeansprüche der Antragsteller zu 1. und \n2. verneint hat. \n\n5\n\nBei der Antragstellerin zu 2. kommt es dabei nicht auf eine \nrechtmäßige Handhabung des § 25 BSHG an, wie sie in der \nZulassungsschrift problematisiert wird. Vielmehr scheitert \nihre Anspruchsberechtigung schon daran, dass ihr nach § 11 \nAbs. 1 BSHG, § 12 Abs. 1 BSHG iVm § 3 RegelsatzVO und § 13 \nBSHG maßgeblicher Bedarf bereits durch eigenes Einkommen \ngedeckt wird. Die Antragsteller vertreten in Übereinstimmung \nmit der Rechtsprechung des Senats \n\n6\n\n- vgl. Urteil vom 29. Mai 2001 \n- 16 A 455/01 - \n\n7\n\nselbst die Auffassung, dass Kindergeld gemäß §§ 76, 77 \nAbs. 1 BSHG grundsätzlich zunächst anrechenbares Einkommen des \nKindergeldberechtigten ist. Diese Auffassung dürfte auch der \njüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nGrunde liegen.\n\n8\n\nVgl. Urteil vom 21. Juni 2001 \n- 5 C 7.00 -, Juris. \n\n9\n\nStehen der Antragstellerin zu 2. als Kindergeldberechtigter \nmithin zumindest 1.540 DM Kindergeld monatlich als Einkommen \nzur Verfügung, sind - ungeachtet eventueller weiterer \nEinkünfte etwa aus ihrer Nachhilfetätigkeit oder der Erteilung \nvon Unterricht an der Volkshochschule - schon damit ihr \nRegelbedarf als Haushaltsvorstand in Höhe von 561 DM, ihr nach \nKopfteilen berechneter Anteil in Höhe von 221,07 DM an den \nUnterkunftskosten (1.547,50 DM : 7 Personen) und der \nKrankenkassenbeitrag in Höhe von 483,46 DM, insgesamt \n1.265,53 DM, in vollem Umfang gedeckt. \n\n10\n\nEin Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. ist bei \nsummarischer Prüfung allerdings in der Tat nach § 25 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ausgeschlossen. Die in der Zulassungsschrift \nangeführten Argumente gegen einen Leistungsausschluss nach \n§ 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG vermögen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu wecken. So \nspricht vieles dafür, dass sich die Belehrungspflicht nach \n§ 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG zwar auf die Mindestkürzung um 25 % \nals Maßnahme auf einer ersten Stufe gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG bezieht, ein Unterbleiben die Hilfeeinschränkung aber \nnicht ohne weiteres rechtswidrig werden lässt, sondern den \nSozialhilfeträger lediglich zur Ausübung des Ermessens \nverpflichtet, das er bei einer automatischen Kürzung um 25 % \nsonst nicht individuell betätigen müsste. Mit dieser auch in \neinem Standardkommentar zum Sozialhilferecht vertretenen \nAuffassung\n\n11\n\n- vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBSHG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 13b -\n\n12\n\nsetzen sich die Antragsteller in der Antragsschrift nicht \nauseinander. Auf die generelle Folge, dass die fortlaufende \nWeigerung, seine Arbeitskraft einzusetzen,\n\n13\n\nvgl. zur Weigerung, sich \namtsärztlich auf seine Arbeitsfähigkeit \nuntersuchen zu lassen, als Form der \nArbeitsverweigerung etwa: \nSenatsbeschluss vom 12. August 1999 \n- 16 A 5000/87 - mit Hinweis auf \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 25 \nRn. 7; Eichhorn/ Fergen, Praxis der \nSozialhilfe, 3. Aufl., Stand 1. April \n1998, S. 401 m.w.N.,\n\n14\n\nden Verlust seines Sozialhilfeanspruches nach § 25 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG zur Folge hat, ist der Antragsteller zu 1. im \nÜbrigen ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge von \nden Sozialhilfebehörden seit Jahren wiederholt mündlich und \nschriftlich hingewiesen worden (vgl. etwa das \nAufforderungsschreiben der Stadt Ennigerloh vom 22. April \n1998, deren Bescheide vom 28. April 1998 und 10. Juni 1998 \noder den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juni \n1998). Die Antragsteller zu 1. und 2. haben sich zudem immer \nwieder als über den § 25 Abs. 1 BSHG gut informiert gezeigt \n(z.B. im Schreiben vom 21. April 1998 an das \nVerwaltungsgericht im Verfahren 5 L 353/98 oder im \nAntragsschriftsatz vom 2. August 2001 zu 5 L 808/01). Nicht \nzuletzt auch auf Grund der Ausführungen im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 23. August 2001 - 5 L 808/01 - musste \ndem Antragsteller zu 1. der Inhalt der Regelung des § 25 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG bekannt sein.\n\n15\n\nRechtsfolge der Weigerung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nauch nicht - wie in der Zulassungsschrift angenommen - \nzwingend eine stufenweise Herabsetzung der Sozialhilfe, \nsondern ein (vollständiges) Entfallen des Einzelanspruchs auf \nHilfe zum Lebensunterhalt. Entfällt auf diese Weise ein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 bis 17 \nBSHG, ist der Sozialhilfeträger lediglich gemäß § 39 SGB I \nverpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob \nund gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Maß (§ 4 \nAbs. 2 BSHG) er dem Arbeitsverweigerer trotz fehlendem \nAnspruch Hilfe gewährt. § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG stellt dabei \neine \"Ermessenssperre\", also eine Ermessensobergrenze dar, die \nes dem Sozialhilfeträger verbietet, bei einer \nArbeitsverweigerung Regelsatzhilfe von mehr als 75 % des \nRegelsatzes zu gewähren. \n\n16\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27. Juni 2000 \n- 7 S 1560/00 -, NDV-RD 2000, 113. \n\n17\n\nDadurch wird aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen, das \nErmessen ordnungsgemäß dahin auszuüben, dem Hilfe Suchenden \nvon vornherein gar keine Sozialhilfe zu gewähren. \n\n18\n\nDass das Ermessen bei der vollständigen Versagung der \nSozialhilfe für den Antragsteller zu 1. bezogen auf den \nÜberprüfungszeitraum fehlerhaft ausgeübt worden ist, lässt \nsich aus dem Zulassungsvortrag nicht ohne weiteres \nschlussfolgern und drängt sich angesichts der hartnäckigen \nVerweigerung des Antragstellers zu 1. schon über geraume Zeit \nauch sonst wie nicht auf. Da der Antragsteller zu 1. bereits \nseit längerer Zeit keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, \nerscheint die Bemessung der Hilfe mit \"Null\" auch ab September \n2001 vor dem Hintergrund der Zielrichtung des § 25 Abs. 1 \nBSHG, den Hilfe Suchenden durch eine auch spürbare Maßnahme \nzur Selbsthilfe zu motivieren, nicht von vornherein \nunangemessen. Die zulässige Dauer der Leistungseinstellung \nhängt dabei von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Dass \ndie danach zulässige Dauer vorliegend überschritten wäre, ist \nim Zulassungsantrag aber nicht dargelegt worden. Der \nSozialhilfeträger hat die Leistungsverweigerung im Zeitraum \nvom 27. November 2000 bis März 2001, über den im \nBeschwerdebeschluss des Senates vom 6. März 2001 \n- 16 B 53/01 - zu befinden war, noch nicht auf § 25 Abs. 1 \nBSHG gestützt (vgl. Seite 5 des o.g. Beschlusses), so dass \nsich die Effektivität einer Leis-tungsverweigerung speziell in \nAnwendung der Hilfenorm des § 25 Abs. 1 BSGH jedenfalls erst \nan der - noch keine sichere Prognose ermöglichenden - \nZeitspanne frühestens ab April 2001 bemessen lassen dürfte. Ob \ndurch eine Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt die \nArbeitsbereitschaft dennoch nachhaltig deshalb nicht gefördert \nwerden kann, weil sich das Hindernis für eine Arbeitsaufnahme \nals eine Krankheit oder seelische Fehlhaltung darstellt, \n\n19\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n31. Januar 1968 - V C 22.67 - und \n- V C 109.66 -; FEVS 15, 121 ff. und \n134 ff.,\n\n20\n\nlässt sich seinerseits erst durch die vom Antragsteller \nzu 1. verweigerte amtsärztliche Untersuchung und \ngegebenenfalls mittels ergänzender Einholung eines \npsychiatrischen, sozialmedizinischen oder \narbeitspsychologischen Gutachtens mit hinreichender Sicherheit \nfeststellen. Auch auf Grund des - von einer anderen \nFragestellung ausgehenden - medizinisch-psychologischen \nGutachtens des RWTÜV Münster vom 15. August 2001 lässt sich \nderzeit noch keine verlässliche Aussage über die Arbeits- und \nBelastungsfähigkeit des Antragstellers zu 1. im konkreten \nÜberprüfungszeitraum treffen. Erst auf der Basis derartiger \n- noch ausstehender - Erkenntnisse vermag der Antragsgegner \ndann auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße dem \nAntragsteller zu 1. im Hinblick auf die notwendige Betreuung \nder minderjährigen Kinder und des Haushalts auch neben einer \nBerufstätigkeit der Antragstellerin zu 2. selbst eine \nBerufstätigkeit zuzumuten ist. Von Vornherein ausgeschlossen \nerscheint eine zumindest stundenweise Berufstätigkeit des \nAntragstellers zu 1. angesichts der gegenwärtigen \nArbeitszeiten der Antragstellerin zu 2. und vor dem \nHintergrund des § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG nicht.\n\n21\n\nAuf eine Verletzung der durch § 25 Abs. 3 BSHG gesetzten \nKürzungsgrenze vermag der Senat aus dem Zulassungsvortrag \nebenso wenig zu schließen. Um § 25 Abs. 1 BSHG bei \nHaushaltsgemeinschaften nicht jede praktische Bedeutung zu \nnehmen, sind von der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts auch Ermessens-entscheidungen als rechtmäßig \nangesehen worden, die Auswirkungen auf den Unterhalt der \nFamilie für einen begrenzten Zeitraum hingenommen haben, \nsolange nicht der notwendige Lebensunterhalt der Familie \nunterschritten worden ist. \n\n22\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n20. Mai 1998 - 24 B 841/97 - m.w.N. \n\n23\n\nLässt man für den \"notwendigen Lebensunterhalt der Familie\" \nausreichen, dass bei einer Mitversorgung des zumutbare Arbeit \nverweigernden Hilfe Suchenden auch den anderen \nFamilienmitgliedern jeweils 80 % des für sie maßgeblichen \nRegelsatzes verbleiben, wird zur Deckung der beim \nAntragsteller zu 1. in Frage stehenden 359,20 DM (80 % des \nRegelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 449 DM) \ndie maximal hinzunehmende Einschränkung von jeweils 20 % der \nRegelsätze bei den übrigen sechs Familienmitgliedern \nangesichts von Regelsätzen von 561 DM (Antragstellerin zu 2.), \n505 DM (Antragsteller zu 3. und 4.), 365 DM (Antragsteller \nzu 5. und 6.) und 281 DM (Antragsteller zu 7.) deutlich \nunterschritten. \n\n24\n\nFür den Krankenversicherungsschutz der Antragsteller zu 3. \nbis 7. besteht schon deshalb kein nach § 123 VwGO \nabzusichernder Anordnungsanspruch, weil nach den obigen \nAusführungen davon ausgegangen werden muss, dass die \nKrankenkassenbeiträge der Antragstellerin zu 2., deren \nLeistung im Wege der beitragsfreien Familienversicherung auch \nden übrigen Antragstellern zugute kommt, bereits gedeckt sind. \nOb selbst nicht beitragspflichtigen Angehörigen nach § 13 BSHG \nüberhaupt ein eigener Anspruch auf Übernahme der \nKrankenkassenbeiträge für die Weiterführung der \nKrankenversicherung eines seinerseits nicht \nsozialhilfeberechtigten Stammversicherten zusteht, kann \ndahinstehen. \n\n25\n\nAuch soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der \nUnterkunftskosten unter Weiterverweisung auf seine früheren \nEntscheidungen nach wie vor einen mangelnden Anordnungsgrund \nannimmt, hält dies unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens einer rechtlichen Überprüfung stand. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende \nunterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des \nAnordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres \nAnwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur \nKündigung des Mietverhältnisses berechnen würde (vgl. § 543 \nAbs. 2 BGB), auch voraus, dass mit einer Kündigung und \nRäumungsklage zu rechnen ist. Das bedeutet zwar nicht, dass \nder Hilfe Suchende stets außer dem Mietrückstand weitere \npositive Anhaltspunkte für dahingehende Absichten seines \nVermieters glaubhaft machen müsste; denn in der Regel kann \nangenommen werden, dass Vermieter bei ausbleibenden \nMietzahlungen auch von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur \nBeendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen. Etwas \nanderes kann aber gelten, wenn - wie hier - im Einzelfall \nAnhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters \nbestehen, etwa bei einer persönlichen Beziehung zwischen den \nMietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der \nVergangenheit. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = \nFEVS 52, 24 = NWVBl 2000, 392 = ZfS \n2000, 215 = ZfSH/SGB 2000, 558 = NDV-RD \n2000, 75. \n\n27\n\nGerade so verhält es sich, wenn die Antragsteller noch in \nder Antragsschrift vom 2. August 2001 zum \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 L 808/01 vortragen, dass \nder Vater der Antragstellerin zu 2. als Vermieter aus \nsittlichen Gründen nicht einfach die Möglichkeit habe, die \nWohnung zu kündigen. Dass dennoch alsbald mit einer Kündigung \nund Räumung zu rechnen ist, lässt sich nicht schon deshalb \nannehmen, weil der Vater möglicherweise auf die Mieteinnahmen \nangewiesen ist. \n\n28\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, \ndie Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten \nauf, nicht gegeben ist. Das Streitverfahren bietet nach \nAnsicht des Senats keinen Anlass, sich über die oben stehenden \nAusführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhinaus intensiver mit dem Problemkreis des § 25 Abs. 1 BSHG, \nder Behandlung des Kindergeldes als Einkommen des \nKindergeldberechtigten und des Anspruchs auf Übernahme von \nKrankenversicherungsbeiträgen zu befassen. Besondere \nrechtliche Schwierigkeiten rechtfertigen die Zulassung zudem \nnur, wenn auf Grund dieser - im Übrigen konkret \naufzuzeigenden - rechtlichen Schwierigkeiten der Ausgang des \nRechtsstreits als ungewiss erscheint. \n\n29\n\nVgl. Seibert, Das Verfahren auf \nZulässigkeit der Berufung - Erfahrungen \nmit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 \n(116). \n\n30\n\nDas ist aber nicht der Fall, weil nach Ansicht des Senats \nalles dafür spricht, dass der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung - soweit es nicht die laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach Regelsätzen der Antragsteller zu 3. \nbis 7. betrifft - zu Recht abgewiesen worden ist. \n\n31\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt insoweit \nnicht vor. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist das \nVerfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht geeignet, \ngrundsätzliche Fragen des materiellen Rechts zu klären. \n\n32\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n25. Oktober 2001 - 16 B 1255/01 -, \nm.w.N. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n34\n\nProzesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 \nAbs. 1 ZPO nur insoweit zu gewähren, als die beabsichtigte \nRechtsverfolgung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen \nErfolg verspricht. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/16-b-1308-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-19/16-b-1308-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300400","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.112365+00:00"}}