{"status":"available","doknr":"OLD300407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1116.7A3784.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-16","aktenzeichen":"7 A 3784/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 56, \nFlurstück 125 an der im Bebauungsplan Nr. 641 A festgesetzten Stelle entlang der \nGrundstücksgrenze zu den Flurstücken 110 und 126 eine Lärmschutzwand in einer \nHöhe von 4,2 m zu errichten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , \nFlur 56, Flurstück 126 (frühere Parzelle 56, M. straße 40a \nin M. ). Er verlangt im vorliegenden Verfahren von der \nBeklagten die Errichtung einer Lärmschutzwand.\n\n3\n\nDas mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers liegt \nim Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 641 A - \"M. -\nstraße\" - der Beklagten. Dieser Bebauungsplan setzt die \nM. straße im Kreuzungsbereich P. straße/B. straße \nund von dort in südlicher Richtung bis zur Straße M. -\ng. als öffentliche Verkehrsfläche dergestalt fest, dass \nsie (einschließlich begleitender öffentlicher Grünfläche sowie \nGeh- und Radwegen) unter Inanspruchnahme von Wohngrundstücken \nausgebaut werden konnte. Südlich der B. straße/östlich der \nM. straße ist zudem eine Verkehrsfläche mit der \nZweckbestimmung öffentlicher Parkplatz (der nach den \nnachrichtlichen Angaben auf der Bebauungsplanurkunde für 44 \nStellplätze vorgesehen ist) festgesetzt; der Parkplatz kann von \nder B. straße und der M. straße aus angefahren werden. \nEntlang der östlichen Seite der Parkplatzfläche ist eine \nzwischen etwa 1,50 m und 7 m breite öffentliche Grünfläche \nvorgesehen, an die östlich ein auch das Wohngrundstück des \nKlägers erfassendes allgemeines Wohngebiet angrenzt. Ferner \nsetzt der Bebauungsplan auf den (früheren) Parzellen 57, 58 und \n61 (nunmehr Parzellen 124 und 125) innerhalb der genannten \nGrünfläche angrenzend an die benachbarten Grundstücke des \nallgemeinen Wohngebiets eine \"Lärmschutzwand gemäß § 9 (1) \nAbs. 24 BBauG\" fest. Die textlichen Festsetzungen bestimmen \nunter Nr. 10 a ergänzend: \"Der Verkehrslärm ist auf 55/45 dB \n(A) (Tag/Nacht) herabzudämmen.\" Das Grundstück des Klägers hat \nmit der die Parkplatzfläche begrenzenden Grünfläche dort eine \ngemeinsame Grenze, wo der Bebauungsplan die Lärmschutzwand \nvorsieht. Es wird über eine private Zuwegung erschlossen, die \nparallel zur südlichen Parkplatzzufahrt verläuft und in die \nM. straße einmündet.\n\n4\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 3. November 1978 beschloss der Rat der Beklagten, \nden Bebauungsplan aufzustellen, \"insbesondere zur Sicherung der \nVerkehrsflächen und um den Ausbau eines Teilstücks der \nM. straße durchführen zu können.\" Die Offenlage des \nüberarbeiteten Planentwurfs beschloss er am 6. März 1981. Der \nRat prüfte die im Offenlegungsverfahren vorgebrachten Bedenken \nund Anregungen und änderte den Bebauungsplan u.a. dahin, dass \nentlang des Parkplatzes die im ursprünglichen \nBebauungsplanentwurf zunächst nicht vorgesehene Lärmschutzwand \nmit dem Ziel festgesetzt wurde, den Verkehrslärm auf 55/45 \ndB(A) tags/nachts herabzudämmen. In seiner Stellungnahme zu den \ndiese Änderung herbeiführenden Anregungen führte der Rat aus, \ndurch den Ausbau der M. straße werde eine Verminderung des \nLärmpegels erreicht, denn die Fahrbahndecke solle anstelle des \nvorhandenen Kopfsteinpflasters eine Asphaltfeinbetondecke \nerhalten. Der Grenzwert zulässiger Lärmbelastung von 75/65 \ndB(A) tags/nachts werde durch den Straßenausbau nicht \nüberschritten, wohl aber durch den Abriss der (vor ihrem \nAbbruch im Bereich des Parkplatzes gelegenen) Häuser \nM. straße 38, 40 - 46 für die hinter dem Parkplatz liegende \nWohnbebauung (zu der das Wohnhaus des Klägers gehört); hier \nseien Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Der Bebauungsplan wurde am \n28. Dezember 1981 als Satzung beschlossen. Der \nRegierungspräsident genehmigte den Bebauungsplan am \n28. Mai 1982. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde am \n29. Juli 1982 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nDie Mutter des Klägers, damalige Eigentümerin des Flurstücks \n56, verkaufte mit Grundstückskaufvertrag vom 23. November 1981 \nan die Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks, die für die \nVerbreiterung der M. straße benötigt wurde. In § 5 dieses \nVertrages heißt es u.a.: \n\n6\n\n\"In dem in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplan Nr. 641 A (M. -\nstraße) ist auch an der Westgrenze des \nGrundstücks der Verkäuferin die \nErrichtung einer Lärmschutzwand \nvorgesehen. Für den Fall, dass diese \nPlanung geändert wird, verpflichtet \nsich die Stadt M. schuldrechtlich, \neine Lärmschutzwand von mindestens 2 m \nHöhe entlang dieser Grundstücksgrenze \nzu errichten.\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1996 bat der Kläger die Beklagte \ngestützt sowohl auf den Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre \n1981 als auch auf die Bebauungsplanfestsetzungen, die \nLärmschutzwand zu errichten. Unter Bezugnahme auf ein ihm von \nder Beklagten überlassenes schalltechnisches Gutachten der \nD. Umwelt GmbH (vom 9. Juni 1997) ergänzte er, er würde die \nVariante begrüßen, die die Errichtung einer (lediglich) 4,5 m \nhohen Lärmschutzwand vorsehe. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober \n1998 kündigte der Kläger an, gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch zu nehmen, falls ihm nicht eine verbindliche Zusage \nzur fristgerechten Errichtung der Schallschutzwand gegeben \nwerde. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, sie sei aus \neigener Kraft nicht in der Lage, die Kosten der Errichtung \neiner Lärmschutzwand aufzubringen. Es werde ein Antrag auf \nGewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Lärmminderung \ngemäß den Förderrichtlinien Stadtverkehr beim \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe gestellt. Sie, die Beklagte, \nwerde die Lärmschutzwand nach Bewilligung der Zuschüsse \nerrichten lassen. Der Kläger setzte der Beklagten hierauf eine \nNachfrist bis zum 1. Juli 1999.\n\n8\n\nMit der am 30. August 1999 erhobenen Klage hat der Kläger \nsein Begehren weiter verfolgt. Der geltend gemachte Anspruch \nergebe sich aus dem Bebauungsplan. Die Festsetzung einer \nLärmschutzwand sei hinreichend konkret. Die Beklagte habe die \nErrichtung der Lärmschutzwand wiederholt zugesagt und seinen \nAnspruch zudem anerkannt. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, auf dem \nFlurstück 125 der Flur 56, Gemarkung \nM. , entlang der Grundstücksgrenze \nzum Flurstück 126 der Flur 56, \nGemarkung M. eine Lärmschutzwand \nmit einer Mindesthöhe von 3,5 m zu \nerrichten.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat erwidert: Der Kläger könne aus den \nBebauungsplanfestsetzungen keinen Anspruch auf Errichtung einer \nLärmschutzwand herleiten, da die Festsetzung mangels Angabe, \nwie hoch die Lärmschutzwand sein müsse, unbestimmt und daher \nnichtig sei. Auch sei offen, wo die Lärmwerte von 55/45 dB(A) \nsichergestellt werden müssten. Schließlich (Schriftsatz der \nBeklagten vom 7. Februar 2000) leide der Bebauungsplan an einem \nAbwägungsdefizit, da sich der Rat nicht mit der Frage \nauseinander gesetzt habe, wie der Lärmschutz konkret umzusetzen \nsei und welche städtebaulichen und abstandrechtlichen \nAuswirkungen der Lärmschutzwand zukämen.\n\n14\n\nMit Urteil vom 13. Juni 2000, auf dessen Entscheidungsgründe \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das \nUrteil ist dem Kläger am 21. Juni 2000 zugestellt worden. Am \n21. Juli 2000 hat er die Berufungszulassung beantragt. Mit dem \nKläger am 22. September 2000 zugestelltem Beschluss vom \n18. September 2000 hat der Senat die Berufung zugelassen. \nInnerhalb der antragsgemäß verlängerten \nBerufungsbegründungsfrist hat der Kläger einen Berufungsantrag \ngestellt und die Berufung begründet.\n\n15\n\nDer Kläger trägt vor: Der Bebauungsplan sei \nabwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Die Festsetzung der \nLärmschutzwand sei bestimmt, da aus der Vorgabe, den \nVerkehrslärm auf 55/45 dB(A) tags/nachts herabzudämmen, die \nerforderlichen Ausmaße der Lärmschutzwand ableitbar seien. Aus \nden einschlägigen rechtlichen Richtlinien, hier der TA Lärm, \nergebe sich ferner, dass der maßgebende Immissionsort 0,5 m vor \nder Mitte des geöffneten Fensters des von Geräuschen am \nstärksten betroffenen, schutzbedürftigen Raums liege. Zwischen \nseinem Wohnhaus und der zu errichtenden Lärmschutzwand stünden \nausreichende Abstandflächen zur Verfügung.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verpflichten, auf \ndem Flurstück 125 der Flur 56, \nGemarkung M. , entlang der \nFlurstücksgrenze zu den Flurstücken 110 \nund 126 der Flur 25, Gemarkung M. , \neine Lärmschutzwand in einer Höhe von \n4,2 m zu errichten,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nauf dem Flurstück 125, Flur 56, \nGemarkung M. , entlang der \nöstlichen Flurstücksgrenze zu den \nFlurstücken 110 und 126, Flur 25, \nGemarkung M. , eine Lärmschutzwand \nin einer Höhe zu errichten, die den von \nder M. straße/ B. straße und \ndem dort befindlichen öffentlichen \nParkplatz ausgehenden Verkehrslärmpegel \nauf 55/45 dB(A) an dem am stärksten \nbetroffenen Wohnraumfenster des \nGebäudes M. straße 40a \nherabdämmt.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie vertieft ihre Ansicht, der Bebauungsplan leide an \nAbwägungsmängeln und sei unbestimmt. Sie habe die Errichtung \nder Lärmschutzwand nicht zugesichert, sondern ihre \ngrundsätzliche Bereitschaft zur Errichtung davon abhängig \ngemacht, dass ein entsprechender Landeszuschuss gewährt \nwerde.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Niederschrift verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der vierten \nAusfertigung des Bebauungsplans Nr. 641 A Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n27\n\nDie Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten \nHauptantrag zulässig. \n\n28\n\nMit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger das Begehren, das \nschon Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen \nist. Die Beklagte soll die im Bebauungsplan Nr. 641 A \nfestgesetzte Lärmschutzwand errichten, um den für das \nklägerische Grundstück mit der Lärmschutzwand bezweckten \nLärmschutz zu erreichen. Da die textlichen und zeichnerischen \nFestsetzungen des Bebauungsplans die exakte Höhe der \nLärmschutzwand nicht angeben, hat der Kläger in Anlehnung an \ndie von der Beklagten in Auftrag gegebenen lärmtechnischen \nUntersuchungen erstinstanzlich \"eine Mindesthöhe\" der \nLärmschutzwand von 3,5 m verlangt und damit die exakte Höhe in \nzulässiger Weise insoweit offen gelassen, als der Bebauungsplan \n(auch) zu seinen Gunsten eine noch höhere Lärmschutzwand \nfordern sollte. Von diesem Antrag umfasst ist die nunmehr nur \nklarstellend mit dem Hauptantrag geforderte Lärmschutzwand \neiner exakten Höhe von 4,20 m. \n\n29\n\nDer mit dem Hauptantrag verfolgten allgemeinen \nLeistungsklage steht nicht entgegen, dass die begehrte Leistung \n- Errichtung einer Lärmschutzwand - grundsätzlich die Erteilung \neiner entsprechenden Baugenehmigung voraussetzt. Mit der \nBaugenehmigung wird nicht über den vom Kläger behaupteten \nAnspruch in dem Sinne entschieden, dass seinem \nLeistungsbegehren eine solche (positive) Entscheidung erst \nvorausgehen müsste. In der Baugenehmigung werden hier vielmehr \nnur die Details der Bauausführung festgelegt. Auch ist die \nBeklagte selbst Baugenehmigungsbehörde (vgl. §§ 60 Abs. 1 \nNr. 3a, 62 BauO NRW) und kann daher in eigener Kompetenz die \ndie Erteilung der Baugenehmigung umfassenden, erforderlichen \nMaßnahmen ergreifen, um dem Leistungsbegehren des Klägers \nnachzukommen. \n\n30\n\nDas Klagerecht ist ferner nicht verwirkt. \n\n31\n\nDas Klagerecht unterliegt allerdings der Verwirkung. Die \nVerwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum \nvoraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung \nbestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst \ngewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig \ngleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme \nzuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum \neinen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm \n- zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die \ngetroffenen Maßnahmen letzte Gewissheit zu verschaffen. Die \nKlageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben \nverstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder \nder ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem \nderart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr \nbeklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen \nmusste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit \neiner Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn \nein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig \nbleibt, unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur \nWahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen \nwird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die \nBehörde einstellen darf. Schließlich muss sich die beklagte \nBehörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des \nBerechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete \nKlage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August \n2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 = \nDVBl 2000, 1862.\n\n33\n\nEs besteht schon kein Anhalt für die Annahme, durch die bislang \nunterbliebene Klage wäre eine Lage geschaffen worden, auf die \nsich die Beklagte im Hinblick auf die Unterlassung eingestellt \nhätte. Die M. straße einschließlich des Kreuzungsbereichs \nmit der B. straße und der öffentliche Parkplatz sind ohne \nLärmschutzwand gebaut worden, ohne dass ersichtlich wäre, dass \nder Ausbau hinter den Anforderungen des Bebauungsplans \nzurückgeblieben wäre, weil die Mutter des Klägers, die damalige \nEigentümerin des klägerischen Grundstücks, ihren Anspruch auf \nErrichtung der Lärmschutzwand noch nicht geltend gemacht hatte. \nHierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Jedenfalls würden \nkeine der Beklagten nicht zumutbaren Nachteile entstehen, wenn \nsie den klägerischen Anspruch zu befriedigen hat. Die von der \nBeklagten ins Feld geführten finanziellen Aspekte \nberücksichtigen nicht, dass zu den Kosten des Straßen- und \nParkplatzbaus hier die Errichtung der Lärmschutzwand \nhinzuzurechnen war, ohne die der Straßen- und Parkplatzbau nach \nder im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Auffassung des Rats \nder Beklagten nicht abwägungsgerecht möglich war. Die Annahme, \ndie Beklagte könnte dem durch Bebauungsplan begründeten \nAnspruch nunmehr unter Hinweis auf ihre finanzielle Lage \nausweichen, würde vielmehr selbst dem Einwand treuwidrigen \nVerhaltens ausgesetzt sein.\n\n34\n\nVgl. dazu, dass das Gebot der \nWahrung von Treu und Glauben zur \nVerdichtung der gemeindlichen \nErschließungslast führen kann: BVerwG, \nUrteil vom 22. Januar 1993 \n- 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 \nNr. 106.\n\n35\n\nOb § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG - wonach eine auf § 75 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG gestützte Klage auf Herstellung von in einem \nPlanfeststellungsbeschluss vorgesehenen (hier dem Lärmschutz \ndienenden) Anlagen oder auf angemessene Entschädigung nur \ninnerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig ist, zu \ndem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem \nunanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens \nKenntnis erhalten hat - analog dann anwendbar ist, wenn eine \nStraße statt auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses \nauf Grundlage eines Bebauungsplans geplant und verwirklicht \nworden ist, \n\n36\n\nvgl. zu § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: \nBVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 \n- 4 B 48.95 -, Buchholz 406.11 § 2 \nBauGB Nr. 38, \n\n37\n\nbedarf keiner Entscheidung. Der in § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG \nnormierte Anspruch setzt voraus, dass im Sinne des § 75 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens nach \nUnanfechtbarkeit des Plans auftreten. Von nicht voraussehbaren \nWirkungen kann lediglich bei nachträglichen tatsächlichen \nEntwicklungen die Rede sein, mit denen die Beteiligten \nverständigerweise nicht zu rechnen brauchten.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n24. August 1999 - 4 B 58.99 -, Buchholz \n406.25 § 41 BImSchG Nr. 29 = NVwZ 2000, \n70.\n\n39\n\nZum einen stehen hier derartige Entwicklungen nicht in Rede, \nzum anderen geht es nicht um die Errichtung von Anlagen, die \nmit der Bebauungsplanung nicht bereits berücksichtigt worden \nsind, sondern um die erstmalige Herstellung der Anlagen, die \nder Bebauungsplan im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen \nder Planung festgesetzt hat.\n\n40\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet; einer \nEntscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der hilfsweise \nverfolgten Klage bedarf es daher nicht. \n\n41\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, \ndass sie auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 56, \nFlurstück 125 - dort, wo das der Bebauungsplan Nr. 641 A \nvorsieht - entlang der Flurstücksgrenze zu den Flurstücken 110 \nund 126 eine (den Berechnungen der D. Umwelt GmbH im \nGutachten vom 26. Februar 1999 entsprechende) Lärmschutzwand in \neiner Höhe von 4,2 m errichtet. Der Anspruch ergibt sich dem \nGrunde nach aus § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG 1979 in Verbindung mit \nder Bebauungsplanfestsetzung (1.). Der Bebauungsplan begegnet \nkeinen die Festsetzung der Lärmschutzwand erfassenden \nrechtserheblichen Bedenken (2.). Der Anspruch ist konkret \nbestimmbar (3.).\n\n42\n\n1. Wirft die Planung einer Anlage mit dem Mittel des \nBebauungsplans, etwa die Anlegung einer Straße durch \nFestsetzung von Verkehrsflächen, Probleme hinsichtlich der von \nder geplanten Anlage voraussichtlich ausgehenden schädlichen \nUmwelteinwirkungen (hier: Geräuschimmissionen) auf, und setzt \nder Plangeber deshalb zur Lösung solcher Probleme - begleitend \nzur Planung der Anlage - gleichzeitig Schutzvorkehrungen gemäß \n§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG (nunmehr BauGB) fest, so wird der \nKonflikt zwischen den Einwirkungen, die von der \nbestimmungsgemäßen Nutzung der geplanten Anlage ausgehen \nwerden, und den berechtigten Schutzbedürfnissen der von der \nAnlage und ihrer Nutzung betroffenen, in den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans einbezogenen Nachbarn mit der bloßen \nAnordnung baulicher und technischer Vorkehrungen als solcher im \nBebauungsplan noch nicht bewältigt. Vielmehr ist, um einen \nZustand gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und \nprivaten Belange zu gewährleisten, insoweit geboten, dass die \nfestgesetzten Vorkehrungen auch verwirklicht werden. Die eine \nbestimmte Nutzung ermöglichende Festsetzung, wie etwa die \nFestsetzung einer Verkehrsfläche, steht in einem untrennbaren \nZusammenhang mit den Festsetzungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBBauG/BauGB dem erforderlichen Schutz vor den von der Anlage \nausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen. Dieser \nZusammenhang bestimmt den Inhalt des § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBBauG/BauGB. Die Regelung kann ihren Schutzzweck nur erfüllen, \nwenn die Verwirklichung der Maßnahme nicht im Belieben des \nVorhabenträgers steht. Der Schutzzweck der Norm erfordert somit \nrechtliche Absicherung. Dies führt zu der Konsequenz, ihr \nDrittschutz im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts \nbeizumessen.\n\n43\n\nInhalt und Umfang dieses Nachbarschutzes ergeben sich \ndaraus, dass die festgesetzten Vorkehrungen dem Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes oder der Vermeidung oder \nMinderung solcher Einwirkungen zu dienen bestimmt sind. Mit \nihnen soll die Anpassung der geplanten Anlage an die \nSchutzbedürfnisse der Nachbarschaft mit derselben \nVerbindlichkeit erreicht werden, die auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG vorsieht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthält mit der an \nden Betreiber einer Anlage gerichteten Forderung, schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft zu vermeiden, eine \nspezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und gewährt \ndeshalb Drittschutz. Entsprechendes gilt für bauplanerische \nFestsetzungen über Schutzvorkehrungen, die von der Gemeinde - \nbegleitend zur Planung einer potenziell mit umweltschädlichen \nEinwirkungen verbundenen Anlage - getroffen werden. Die \ndrittschützende Wirkung solcher Festsetzungen hat schon der \nBundesgesetzgeber selbst in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB durch \ndie Festlegung des Zwecks, dem sie dienen sollen, sowie durch \ndie Bezugnahme auf das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt; \nfür eine Auslegung der einzelnen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBBauG/BauGB geschaffenen ortsgesetzlichen Normen danach, ob sie \nim Einzelfall Drittschutz gewähren soll oder nicht, ist deshalb \nkein Raum mehr. Die Befugnis, Festsetzungen der genannten Art \nzu treffen, überschreitet insoweit die herkömmliche Bedeutung \ndes Bebauungsplans als eines bloßen Angebots bzw. eines \nRahmens, der die Nutzung der Grundstücke lediglich vorbereiten \nund leiten soll. Mit ihr hat der Gesetzgeber im Katalog der \nnach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB zulässigen Festsetzungen ein \nneuartiges Mittel der Durchführungsplanung geschaffen: Wird die \nAnlage - hier: die Straße - plangemäß gebaut, so ist auch die \nim Plan festgesetzte Schutzvorkehrung zu errichten. Hierauf \nhaben die von den Einwirkungen der Anlage betroffenen Nachbarn \neinen unmittelbaren Rechtsanspruch, der gegenüber der Gemeinde \ngeltend zu machen ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n7. September 1988 - 4 N 1.87 -, BRS 48 \nNr. 15; Beschluss vom 2. November 1988 \n- 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13.\n\n45\n\n2. Der Bebauungsplan Nr. 641 A, aus dem in Verbindung mit der \nauf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG gestützten Festsetzung der Anspruch \ndes Klägers hervorgeht, ist nicht unwirksam. \n\n46\n\nForm- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n47\n\nDie Festsetzung der Lärmschutzwand genügt den \nBestimmtheitsanforderungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und \ndamit der Rechtssicherheit müssen die Festsetzungen eines \nBebauungsplans so eindeutig und klar sein, dass dem \nBebauungsplan unmissverständlich zu entnehmen ist, wo und wie \ngebaut werden darf oder muss. Das erforderliche Maß der \nKonkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet \nsich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls \n(Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 \nNr. 26.\n\n49\n\nEiner Festsetzung fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich \ngebotene Bestimmtheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es ist \nvielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten \nAuslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der \nKanon der klassischen Auslegungsgrundsätze umfasst die \nAuslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, \naus ihrem Zweck, aus den Gesetzesmaterialien und der \nEntstehungsgeschichte. Die verschiedenen Methoden können \ngleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich \ngegenseitig ersetzen. Die Interpretation ist nicht durch den \nformalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist \nvielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er \nwenigstens andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag \ngefunden hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 \nNr. 57.\n\n51\n\nDie Festsetzung der Lärmschutzwand soll dem Lärmschutz dienen, \nwie sich bereits aus der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG \nergibt. Aus der Anordnung der Lärmschutzwand zwischen \nVerkehrsflächen und allgemeinem Wohngebiet ergibt sich, wo der \nImmissionspegel nicht überschritten werden soll. Die \nLärmschutzwand soll dem Schutz der östlich angrenzenden \nWohnbevölkerung dienen. Die Bebauungsplanbegründung, die zur \nAuslegung des Bebauungsplans herangezogen werden kann, \nbestätigt diesen Zweck der Festsetzung, denn danach wird die \nLärmschutzwand \"zur Wohnbebauung\" festgesetzt \n(Bebauungsplanbegründung Seite 10). Darüber hinaus schreiben \ndie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 10 \na exakt vor, in welchem Umfang der Wohnbevölkerung Lärmschutz \nzugestanden wird: \"Der Verkehrslärm ist auf 55/45 dB(A) \n(Tag/Nacht) herabzudämmen.\"\n\n52\n\nNach welchen Verfahren die Lärmpegel zu berechnen sind, \nbedurfte keiner ergänzenden Angabe. Immissionsschutzansprüchen \nder Anwohner des an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden \nallgemeinen Wohngebiets sollte Rechnung getragen werden. Damit \nzielt die Festsetzung darauf, schädliche Umwelteinwirkungen \ndurch Verkehrsgeräusche, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind, herabzudämmen. Der Stand der Technik (vgl. § 3 \nAbs. 6 BImSchG) war hinsichtlich des Lärmschutzes an Straßen im \nmaßgebenden Zeitpunkt im Wesentlichen zusammengefasst in den \nRichtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1981 (RLS-\n81). Die RLS-81 beschreiben im Detail das Verfahren zur \nBerechnung der Mittelungspegel und auch zu den Dimensionen \nerforderlicher Abschirmungen (vgl. Ziffer 4.4 RLS-81). Ferner \nist angegeben, wo der für die Bewertung maßgebende \nImmissionsort anzunehmen ist (vgl. Ziffer 2.0 RLS-81, Stichwort \nSchallimmission). Es besteht kein Anhalt aus dem Bebauungsplan \nund seiner Entstehungsgeschichte, dass mit dem Bebauungsplan \nein weitergehender Immissionsschutz hätte gesichert werden \nsollen, als er sich auf Grundlage der RLS-81 ergibt. Der \nEinwand des Verwaltungsgerichts, Außenwohnbereiche seien \nunberücksichtigt geblieben, geht fehl. Ob im Bereich der nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebiets ein \nweitergehender Immissionsschutz hätte erwogen werden müssen, \nals er sich aus einer Berechnung, die auf eine Bewertung der \nSchallimmissionen 0,5 m vor Fenstern geschützter Wohngebäude \nabstellt, und mit der auch für die Außenwohnbereiche ein \ngewisser Schutz erreicht wird (der allerdings mit zunehmendem \nAbstand zu den geschützten Wohngebäuden in Richtung \nVerkehrsfläche abnimmt), ist keine Frage der Bestimmtheit der \nBebauungsplanfestsetzungen, sondern eine solche, die die \nAbwägung der durch den Bebauungsplan berührten Belange \nbetrifft. \n\n53\n\nDie Bestimmtheit der Festsetzung einer Lärmschutzwand setzt \nferner nicht, jedenfalls nicht stets, die Angabe voraus, wie \nhoch die Lärmschutzwand auszuführen ist. Dem Grunde nach genügt \nes, dass der Bebauungsplan die baulichen oder technischen \nVorkehrungen als solche festsetzt, die den Immissionsschutz \nbewirken sollen. Welche Qualität die Vorkehrungen haben müssen, \nkann sich vielmehr aus der - hier vom Rat der Beklagten durch \ndie Angabe der im allgemeinen Wohngebiet für zulässig \nangesehenen Lärmpegel zudem ergänzend bestimmten - \nSchutzwürdigkeit des Gebiets ergeben und kann dann im \nBaugenehmigungsverfahren festgelegt werden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August \n1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = \nNVwZ 1990, 159.\n\n55\n\nDarüber hinaus haben die einschlägigen Regelwerke detaillierte \nBerechnungen zu den Anforderungen an Abschirmungen vor \nStraßenverkehrslärm etwa durch Lärmschutzwände vorgesehen, die \nsich gerade auch zur jeweils erforderlichen Höhe der \nLärmschutzwand verhalten (vgl. Nr. 4.4 ff. sowie Nr. 5.1.5 RLS-\n81). Für die Berechnung maßgebend ist zwar neben den \nGeländeverhältnissen, den vorhandenen und zu erwartenden \nbaulichen Anlagen, dem Standort der Lärmschutzwand und der \nvorausgesetzten Pegelminderung die Frage, welche Lärmemissionen \ndem Straßenverkehr zuzurechnen sind. Die hierfür erforderlichen \nAngaben sind jedoch selbst für den Fall, dass dem Bebauungsplan \nkeine hinreichende Prognose über die zu erwartende \nVerkehrsbelastung zugrunde gelegen hat und in die Abwägung der \nvom Bebauungsplan betroffenen Belange eingestellt worden ist, \nrechnerisch (etwa auf Grundlage des vorhandenen \nVerkehrsaufkommens) bestimmbar. Hier hat die Beklagte ein \nweiteres getan und - wie dies für eine abgewogene \nBebauungsplanung zu erwarten war - eine Verkehrsprognose \nerarbeiten lassen. Sie hat für den maßgebenden Abschnitt der \nM. straße ein durchschnittliches tägliches \nVerkehrsaufkommen von 9.315 Kfz prognostiziert \n(Bebauungsplanbegründung Seite 6). Ob mit dieser Zahl der auf \nder M. straße erwarteten Kraftfahrzeugbewegungen das \nmaßgebende Verkehrsaufkommen zutreffend erfasst war oder nicht \nvielmehr das Verkehrsaufkommen der B. straße sowie der \nVerkehr auf dem Parkplatz westlich der Lärmschutzwand \nhinzuzurechnen war, ist keine Frage der Bestimmtheit der \nFestsetzungen des Bebauungsplans, sondern seiner fehlerfreien \nAbwägung. \n\n56\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BBauG für eine Bebauungsplanung \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im \nSinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach \nder jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche \nstädtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BBauG sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Bundesbaugesetzes nicht bestimmt \nsind.\n\n57\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung \nergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung, so den \ndort niedergelegten Absichten, Baulücken zu schließen, \nerforderliche Erschließungsanlagen funktionsgerecht auszubauen \nund die M. straße vom überörtlichen Durchgangsverkehr zu \nentlasten. Städtebaulich gerechtfertigt ist im vorbeschriebenen \nSinne auch die Festsetzung der Lärmschutzwand, mit der der \nVerkehrslärm im Interesse der Wohnbebauung herabgedämmt werden \nsollte. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die - von ihm \nallerdings nicht beantwortete - Frage aufgeworfen \"ob eine Wand \nin dieser Dimensionierung ... städtebaulich vertretbar ist.\" \nElemente städtebaulicher Unvertretbarkeit, die nicht allein \nGegenstand der Abwägung sind, sondern das Plankonzept der \nGemeinde in Frage stellen, ergeben sich aus der Bezugnahme auf \ndie Dimensionen der Lärmschutzwand nicht. Vielmehr entspricht \nes durchaus üblicher, wenn nicht gar gebotener \nStädtebaupolitik, Anwohner stark befahrener Straßen, soweit \ndies möglich ist, vor Verkehrsimmissionen zu schützen und zu \ndiesem Zweck auch Maßnahmen aktiven Schallschutzes einzusetzen. \nEbenso sachgerecht ist es grundsätzlich, derartige Maßnahmen \nmöglichst nahe der Verkehrsflächen anzuordnen. Angesichts des \nAbstands zwischen Lärmschutzwand und überbaubarer \nGrundstücksfläche in dem östlich der Lärmschutzwand \nangrenzenden allgemeinen Wohngebiet ist die von der Beklagten \ngewählte Lösung durchaus auch nicht als von vornherein \nstädtebaupolitisch verfehlt anzusehen.\n\n58\n\nAuf die von der Beklagten im Gerichtsverfahren aufgeworfene \nund auch vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage, ob die \nLärmschutzwand die erforderlichen Abstandflächen (vgl. hier \nnoch §§ 7, 8 der Landesbauordnung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 27. Januar 1970, GV NRW 96) einhält, \ninsbesondere so nah zu den überbaubaren Flächen des östlich \ngelegenen allgemeinen Wohngebiets abwägungsgerecht festgesetzt \nwerden konnte, kommt es nicht an. Die Gemeinden können durch \nSatzung von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die \nansonsten einzuhaltenden Abstände abweichen. Zwar kann eine \nLärmschutzwand rücksichtslos, erdrückend und verunstaltend \nwirken und können derartige Folgewirkungen ihrer Errichtung \ndaher abwägungsrelevant sein.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. Oktober 1994 - 4 B 209.94 -.\n\n60\n\nEtwaige Mängel der Abwägung sind gegenüber der Beklagten jedoch \nnicht innerhalb der Siebenjahresfrist der §§ 215 Abs. 1, 233 \nAbs. 2 BauGB geltend gemacht worden und daher unbeachtlich.\n\n61\n\n3. Die nach dem Bebauungsplan erforderliche Höhe der \nLärmschutzwand bedarf schalltechnischer Berechnung. Eine \nBerechnung, in die die Parameter eingeflossen sind, die dem \nBebauungsplan zugrunde liegen, liegt nicht vor. Der \nBebauungsplan ist von einem prognostizierten durchschnittlichen \nVerkehrs-aufkommen im maßgebenden Abschnitt der M. straße \nvon noch 9.315 Kraftfahrzeugen ausgegangen. Der \nschalltechnischen Stellungnahme der D. Umwelt GmbH vom \n9. Juni 1997 liegen dagegen - ausgehend von der amtlichen \nVerkehrszählung der Beklagten aus Mai 1994 - das \nVerkehrsaufkommen auf der M. straße und auf der \nB. straße, ferner die Fahrzeugbewegungen auf dem \nöffentlichen Parkplatz zugrunde. Danach ist eine \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der M. straße \nvon 6.531 Kraftfahrzeugen (für das Prognosejahr 2014) und für \ndie B. straße von 440 Kraftfahrzeugen (Seiten 5 bis 7 des \nGutachtens) zu erwarten. Dem Gutachten der D. Umwelt GmbH \nvom 26. Februar 1999 liegt für das Prognosejahr 2010 für die \nM. straße unter Berücksichtigung des \"Planfalls 1 B\" \n(vierspuriger Ausbau der Ringstraße und die Fertigstellung des \nWeserauentunnels) mit einem durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsaufkommen von 8.683 Kraftfahrzeugen wiederum eine \nAnnahme zugrunde, die hinsichtlich der prognostizierten \nVerkehrsbelastung hinter der zurückbleibt, die der Rat der \nBeklagten in die Bebauungsplanung eingestellt hat. Ferner \nberücksichtigt das jüngere Gutachten der D. Umwelt GmbH \nnunmehr nicht die Lärmpegel, auf die der Verkehrslärm nach \nVorstellung des Rats der Beklagten herabgedämmt werden sollte \n(55/45 dB(A) tags/nachts), sondern legt auftragsgemäß die \nImmissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (59/49 dB(A), Seite 3 des \nGutachtens) zugrunde. Auf nähere Einzelheiten kommt es für das \nvorliegende Verfahren aus folgenden Gründen nicht an:\n\n62\n\nDer Kläger erstrebt mit dem Hauptantrag eine den \nAnforderungen des Gutachtens der D. Umwelt GmbH vom \n26. Februar 1999 genügende Lärmschutzwand in der Höhe von exakt \n4,2 m. Mit einer Lärmschutzwand dieser Höhe wird das Ausmaß an \nLärmreduzierung nicht erreicht, das der Bebauungsplan \nsicherstellen wollte. Die Höhe ergibt sich aufgrund einer \nBerechnung der D. Umwelt GmbH, in die ein geringeres als \ndas vom Satzungsgeber prognostizierte Verkaufsaufkommen und \nzudem Immissionswerte nur entsprechend den Anforderungen der \n16. BImSchV eingestellt worden sind. Auch sind als \nImmissionsorte nur die lärmbelasteten Seiten des Wohnhauses des \nKlägers (Immissionspunkte Erker, Erdgeschoss, Giebelseite Süd, \nErdgeschoss und erstes Obergeschoss, Gutachten Seite 3 und 9 \nf.), nicht aber das gesamte Wohngebiet östlich der \nLärmschutzwand betrachtet worden. Ob bei der Berechnung der \nHöhe der in einem Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand \ndann, wenn der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG ergebende \nAnspruch erst zu einer Zeit geltend gemacht wird, zu der die \nPrognose des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs ein \ngeringeres Verkehrsaufkommen ergibt als das noch im Zeitpunkt \nder Bebauungsplanung erwartete Verkehrsaufkommen und zu der die \nGrenzwerte zumutbarer Lärmbelastung normativ erhöht worden \nsind, nur noch von den Anforderungen auszugehen ist, die bei \nheutiger Bebauungsplanung berücksichtigt werden müssten, bedarf \nkeiner Entscheidung. Dem Anspruchsinhaber steht es frei, seinen \nAnspruch nicht vollen Umfangs geltend zu machen, sondern auf \nihn (konkludent) teilweise zu verzichten. Eine andere, hier \nnicht zu entscheidende Frage ist, ob die Beklagte dem Anspruch \nnur im geltend gemachten Umfang entspricht oder nicht vielmehr \nzur Vermeidung unnötiger Kosten erwägen wird, ob im Interesse \netwaiger weiterer Anspruchsinhaber die Schutzmaßnahme in dem \nUmfang zu verwirklichen ist, wie sie auf Grundlage des \nbeschlossenen, auch im Hinblick auf zwischenzeitliche \nVeränderungen der prognostizierten Verkehrsverhältnisse nicht \ngeänderten Bebauungsplans zu erfolgen hat.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-3784-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-3784-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300407","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.650165+00:00"}}