{"status":"available","doknr":"OLD300406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1116.7A3625.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-16","aktenzeichen":"7 A 3625/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nG. , Flur 18, Flurstück 215 (S. Straße 9 in \nH. ). Das Grundstück ist außer mit einem 1980 \nerrichteten Wohnhaus mit einem früher landwirtschaftlich \ngenutzten Hofgebäude bebaut, das der Kläger zu einem \nEinfamilienhaus umbauen will. \n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers grenzt südlich an die hier etwa \nvon Westen nach Osten verlaufende S. Straße, die B \n. Von der S. Straße führt eine Zufahrt zum \nGrundstück des Klägers. Etwa 50 m südlich der Straße steht das \nvorhandene Wohnhaus östlich, das Hofgebäude in einem gewissen \nAbstand westlich der Zufahrt. Grob 220 m westlich der Zufahrt \nzum klägerischen Grundstück kreuzt der B. weg die \nBundesstraße. Im Kreuzungsbereich sind nordwestlich bzw. \nsüdöstlich Bushaltestellen eingerichtet. Vom B. weg \nab ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der \nBundesstraße in östlicher Richtung, in Richtung G. , auf \n70 km/h beschränkt. Die Flächen entlang der Bundesstraße sind \nmit Ausnahme der nördlich der Bundesstraße gelegenen Hofstelle \nK. im Kreuzungsbereich unbebaut; auch im weiteren \nVerlauf sind in westlicher und östlicher Richtung nur \nvereinzelte Gebäude zur Bundesstraße erschlossen. Die \nGrundstücksflächen werden im Übrigen landwirtschaftlich \ngenutzt. Von der Zufahrt zum klägerischen Grundstück aus \nbetrachtet, beschreibt die Bundesstraße in östlicher Richtung \neine leichte Nordkurve. Die freie Sicht erstreckt sich dorthin \nvon der Zufahrt aus betrachtet über eine Strecke von grob 100 \nm, in Gegenrichtung über eine Strecke von grob 150 m. Grob 350 \nm östlich der Kurve kreuzt eine weitere Straße die B 513; bis \nungefähr hier erstreckt sich von G. in westlicher \nRichtung Bebauung. \n\n4\n\nBei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handelt es sich um \nein ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom Typ eines \nHeuerlingshauses (im Folgenden auch: Heuerlingshaus). Es setzt \nsich zusammen aus einem älteren Fachwerkteil \n(Torbalkeninschrift gez. 1865) mit nördlicher Erweiterung und \neinem nach Westen orientierten später errichteten massiven \nWohnteil. Der Errichtung des auf dem Grundstück ferner \nvorhandenen Wohnhauses war folgendes Verfahren vorausgegangen: \nUnter dem 12. Juli 1979 beantragte der Kläger, ihm eine \nBaugenehmigung für den \"Bau eines Ersatzwohnhauses\" zu \nerteilen. Auf den Bauantrag erteilte der Funktionsvorgänger \nder Beigeladenen (im Folgenden wird als Beigeladener auch sein \nFunktionsvorgänger bezeichnet) am 16. Oktober 1979 den u.a. \ndahingehend bedingten Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung \nvom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG, dass durch \nEintragung einer Baulast sicherzustellen sei, dass das \nderzeitige Wohnhaus (Heuerlingshaus) nach Fertigstellung des \nNeubaus nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich \nlandwirtschaftlich genutzt werden dürfe. Gestützt auf eine \nentsprechende Auflage in der dem Kläger für die Errichtung \neines Ersatzwohnhauses erteilten Bebauungsgenehmigung vom \n29. August 1979 forderte auch der Beklagte erneut eine \nentsprechende Baulast. Die untere Landschaftsbehörde erteilte \nmit Bescheid vom 24. Oktober 1979 von dem Verbot des § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen \nim Kreis G. unter verschiedenen Auflagen eine \nBefreiung, so ebenfalls der Auflage, dass das alte Wohngebäude \nnicht mehr zu Wohnzwecken, sondern nur noch als Wirtschafts- \nund Nebengebäude genutzt werde. Der für die Errichtung des \nErsatzwohnhauses erteilte Bauschein vom 7. Dezember 1979 \nenthält die Auflage, durch Eintragung einer Baulast \nsicherzustellen, \"dass das derzeitige Wohnhaus nach \nFertigstellung des Neubaues nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern \nausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden darf.\" Am \n28. Dezember 1979 erklärte der Kläger die Baulastübernahme \nu.a. folgenden Wortlauts: \"Ich übernehme gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, \ndas auf dem Baugrundstück derzeitig vorhandene bisherige \nWohngebäude nach Fertigstellung des Ersatzwohnhauses nicht \nmehr zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, sondern \ndas bisherige Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nutzung \nzuzuführen oder - sofern eine landwirtschaftliche Nutzung des \nGebäudes auf Dauer nicht mehr möglich ist - das bisherige \nWohngebäude abzubrechen.\" Am 4. Februar 1980 wurde die Baulast \nin das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt \nNr. 9, Seite 1 eingetragen. \n\n5\n\nAm 6. August 1993 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes in \nein Zweifamilienhaus. Am 2. Mai 1994 nahm das Westfälische Amt \nfür Landes- und Baupflege dahin Stellung, das Gebäude präge \ndas Bild der Kulturlandschaft im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 4 BauGB. Eine Wohnnutzung könne dem Erhalt seines \nGestaltwerts dienen. Der Beigeladene nahm zum Antrag dahin \nStellung, eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG zu dem \nnicht privilegiertem Vorhaben könne nicht in Aussicht gestellt \nwerden. Am 17. November 1997 überreichte der Kläger geänderte \nAntragsunterlagen und bat um Erteilung eines Vorbescheids für \nden Umbau des früheren Hofgebäudes in ein Einfamilienhaus; \nGegenstand der Bauakten des Beklagten sind nicht \nunterzeichnete Bauvorlagen, die das Prüfdatum des 26. Oktober \n1994 und einen weiteren Stempelaufdruck mit dem Datum des \n8. Januar 1998 aufweisen. Der Beigeladene stellte weiterhin \nkeine anbaurechtliche Zustimmung in Aussicht.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. April 1998 lehnte der Beklagte die \nErteilung der Bebauungsgenehmigung ab, da der geplante Umbau \ngegen § 9 Abs. 2 FStrG verstoße. Mit seinem Widerspruch führte \nder Kläger an, bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handele \nes sich um ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB \nerhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes \nGebäude. Sein Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung des \nGebäudes und der Erhaltung seines Gestaltwerts. Die Baulast \nstehe seinem Vorhaben nicht entgegen, denn zur Zeit ihrer \nEintragung habe es noch keine privilegierende Regelung \nentsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gegeben. Der \nKläger beantragte mit dem Widerspruch ferner, auf die Baulast \nzu verzichten, da kein öffentliches Interesse an der Baulast \nmehr bestehe. Gründe, die anbaurechtliche Zustimmung zu \nverweigern, bestünden nicht. Die Zufahrt zu seinem Grundstück \ngrenze an eine übersichtliche freie Strecke der Bundesstraße. \nDer durch ein weiteres Wohnhaus auf seinem Grundstück \nausgelöste Mehrverkehr von 2 bis 3 An- und Abfahrten pro Tag \nfalle nicht ins Gewicht. Der Verkehrsfluss würde nicht \nbeeinträchtigt. Zu Unfällen sei es in den zurückliegenden \nJahren nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni \n1999 wies die Bezirksregierung den Widerspruch als \nunbegründet zurück. \n\n7\n\nMit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage hat der Kläger \nsein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVorverfahren weiter verfolgt.\n\n8\n\nEr hat beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom \n1. April 1998 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 16. Juni \n1999 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm eine \nBebauungsgenehmigung zum Umbau des \nalten Hofgebäudes zur Nutzung als \nEinfamilienhaus auf dem Grundstück \nGemarkung G. , Flur 18, \nFlurstück 215, S. Straße \n9, entsprechend dem Antrag des \nKlägers vom 3. September 1993 in der \nFassung vom 17. November 1997 zu \nerteilen,\n\n10\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, \ndie am 4. Februar 1980 in dem bei \nihm geführten Baulastenverzeichnis \nvon G. , Baulastenblatt Nr. 9 \n(Gemarkung G. , Flur 17, \nFlurstück 22) eingetragene Baulast \nzu löschen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat auf seinen Bescheid und auf den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung verwiesen.\n\n14\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage hinsichtlich des \nKlageantrags zu 1. abzuweisen.\n\n16\n\nMit Urteil vom 23. Mai 2000, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als \nunbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Juni \n2000 zugestellt worden. Auf den am 13. Juli 2000 gestellten \nAntrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit dem Kläger \nam 20. September 2000 zugestelltem Beschluss vom 14. September \n2000 zugelassen. Am 16. Oktober 2000 hat der Kläger die \nBerufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n17\n\nDer Kläger trägt vor: Die Zustimmung nach § 9 Abs. 2, \nAbs. 3 FStrG dürfe nur verweigert werden, wenn die Sicherheit \noder Leichtigkeit des Verkehrs aus konkret ableitbaren \nUmständen gefährdet werde, sich das Vorhaben also zumindest \nnachteilig auf das derzeitige und zu erwartende normale \nVerkehrsgeschehen auswirke. Solche Umstände seien hier nicht \ngegeben, wie ein Verkehrsgutachten bestätigen werde. Die \ntheoretische Möglichkeit von Beeinträchtigungen oder die bloße \nabstrakte Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen sei nicht \nausreichend, eine konkrete Gefährdung anzunehmen. Nicht jedes \nzusätzliche Wohnhaus führe zu zusätzlichen Behinderungen und \nGefährdungen des Verkehrs im Zufahrtsbereich. Konkret komme es \nohnehin nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Zufahrt zu \nseinem, des Klägers, Grundstück, da er das zum Umbau \nvorgesehene frühere Hofgebäude jederzeit auch wieder \nlandwirtschaftlich nutzen könne und die Zufahrt dann von \nLandmaschinen genutzt würde. Ferner werde der sein Grundstück \numgebende Bereich landwirtschaftlich genutzt. Der \ndurchschnittliche Verkehrsteilnehmer müsse daher mit erheblich \nlangsamer fahrenden landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen \nrechnen. Zu erhöhter Aufmerksamkeit zwinge die Bushaltestelle \nsowie die aus Richtung G. bestimmte \nGeschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Die Behauptung des \nBeklagten, die B sei im betreffenden Straßenabschnitt \nverkehrlich erheblich belastet, sei nicht belegt. Die von ihm \nferner angeführten Richtlinien für die Anlage von Straßen, \nTeil: Knotenpunkte, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte \n(RAS-K-1), wonach die Anfahrsicht mindestens 200 m betragen \nmüsse, könnten nicht schematisch angewandt werden; zu würdigen \nseien die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Jeder \nUmbau eines Gebäudes sei mit einem gewissen Baustellenverkehr \nverbunden, so dass es auf ihn nicht entscheidungserheblich \nankommen könne, da § 9 Abs. 2 FStrG kein faktisches \nAnbauverbot ermögliche. Auf den vorübergehenden \nBaustellenverkehr könne beispielsweise durch entsprechende \nVerkehrsschilder aufmerksam gemacht werden.\n\n18\n\nDer Beklagte sei zur Erteilung des beantragten \nVorbescheides zu verpflichten, obwohl die entgegenstehende \nBaulast noch nicht gelöscht sei. Er, der Kläger, verfolge das \nBegehren auf Löschung der Baulast im Wege der Klagehäufung \nzusammen mit dem Begehren auf Erteilung des Vorbescheides, so \ndass der Sachverhalt nicht mit dem vom \nBundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 B 143.97 entschiedenen \nvergleichbar sei: Würde der Beklagte Rechtsmittel gegen ein \nobsiegendes Urteil einlegen, stünden beide Teile des \nEntscheidungsausspruchs zur Disposition. Er, der Kläger, habe \nauch einen Anspruch auf Löschung der Baulast. Anders als in \ndem Fall, den der Senat mit Urteil vom 7. April 1986 - 7 A \n1357/85 - entschieden habe, stelle er, der Kläger, die \nursprüngliche Rechtmäßigkeit der ihn durch Auflage zur \nEintragung einer Baulast verpflichtenden Baugenehmigung aus \ndem Jahre 1979 nicht in Abrede. Die bauplanungsrechtlichen \nUmstände hätten sich jedoch geändert, so dass nunmehr kein \nöffentliches Interesse am Bestand der Baulast mehr bestehe. \nFür die die Baulast fordernde Auflage zur Baugenehmigung vom \n7. Dezember 1979 sei der Bescheid des Beigeladenen vom \n16. Oktober 1979 nicht auslösend gewesen, denn bereits zuvor \nhabe der Beklagte eine entsprechende Baulast gefordert, wie \nsich aus der Bebauungsgenehmigung vom 29. August 1979 und dem \nvorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 5. April 1979 \nergebe. Für die Forderung des Beigeladenen seien 1979 \nbauplanungsrechtliche, nicht aber anbaurechtliche Erwägungen \nmaßgebend gewesen. Da der Beklagte 1979 die Baulast aus \nplanungsrechtlichen Gründen habe verlangen dürfen, hätte er, \nder Kläger, die die Baulast fordernde Nebenbestimmung zur \nBaugenehmigung auch dann nicht erfolgreich anfechten können, \nfalls sie der Beigeladene aus straßenrechtlichen Gründen \nrechtswidrig gefordert hätte.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Klageanträgen erster \nInstanz zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im \nangefochtenen Urteil.\n\n24\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr führt aus: Für die Beurteilung, ob die Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne, komme \nes nicht auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff an. \nEntscheidend seien die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens \nauf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Durch die mit \ndem Bauvorhaben verbundene Mehrbelastung des \nVerkehrsaufkommens auf der Zufahrt werde eine vorhandene \nGefahrenlage in nicht vertretbarem Maß verschärft. Es sei mit \neiner erheblich höheren Zahl als zwei bis drei täglichen An- \nund Abfahrten zusätzlich zu rechnen. Die Bundesstraße sei im \nmaßgebenden Bereich erheblich verkehrsbelastet. Die Baulast \nsei 1979 von ihm aufgrund straßenrechtlicher Erwägungen \ngefordert worden. Die straßenrechtliche Situation habe sich \nnicht geändert, und zwar auch nicht im Hinblick auf die \nPrivilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 4 BauGB. \n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 \nin Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n31\n\nDie zulässigen Klagen sind unbegründet.\n\n32\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes auf \ndem Grundstück Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215 in \nein Einfamilienhaus (1.) noch einen Anspruch auf Löschung der \nin das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9 \neingetragenen Baulast (2.).\n\n33\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben \nwiderspricht der im Baulastenverzeichnis eingetragenen \nBaulast. Es lässt ferner konkrete Beeinträchtigungen der \nSicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs auf \nder S. Straße erwarten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2, Abs. 3 FStrG). \n\n34\n\nDurch am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis \neingetragene Verpflichtung ist dem Eigentümer des belasteten \nGrundstücks die öffentlich-rechtliche Unterlassungspflicht \nauferlegt, das \"bisherige Wohnhaus\" - das ist das alte \nHofgebäude, das der Kläger zu einem Einfamilienhaus umbauen \nund entsprechend nutzen will - nicht mehr für Wohnzwecke zu \nnutzen. Die Baulast steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, \nwas er auch nicht in Abrede stellt. Ob noch vor tatsächlicher \nLöschung der Baulast im Verfahren auf Erteilung des \nVorbescheids ein etwaiger Anspruch auf die Löschung zugunsten \ndes Klägers in dem Sinne berücksichtigt werden kann, dass eine \nzu löschende, aber noch nicht gelöschte Baulast nicht als eine \ndem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche \nVorschrift anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast, was \nweiter unten noch ausgeführt wird. Schon aus diesem Grunde hat \ndie auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete \nVerpflichtungsklage keinen Erfolg. \n\n35\n\nDie auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Klage hat \naus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden \nGrund keinen Erfolg. Dem Vorhaben stehen die durch § 9 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3 FStrG geschützenden Belange entgegen, da \nes die Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der \nLeichtigkeit des Verkehrs befürchten lässt. \n\n36\n\nDie durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG geschützten Belange sind \nim vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zu Fragen des \nBauvorhabens kann der Bauherr einen Vorbescheid beantragen \n(vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Kläger hat seinen \nAntrag auf die Frage erstreckt, ob seinem Vorhaben \nstraßenverkehrliche Belange entgegenstehen. Soll - wie hier - \neine bauliche Anlage auf einem Grundstück, das außerhalb der \nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile \nder Ortsdurchfahrten über eine Zufahrt an eine Bundesstraße \nunmittelbar angeschlossen ist, erheblich geändert werden, \nbedarf die Baugenehmigung (bzw. der Vorbescheid) der \nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (vgl. § 9 \nAbs. 2 Satz 1 FStrG). Obwohl der Vorbescheid aufgrund anderer \nVorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von \nZustimmungen unberührt lässt (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NRW), ist auf die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG \ngeschützten Belange im Verfahren auf Erteilung des \nVorbescheids abzustellen, wenn sie vom Bauherrn zum Gegenstand \nder beantragten Entscheidung gemacht worden sind.\n\n37\n\nAuf die straßenverkehrlichen Belange ist abzustellen, \nobwohl nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine \nBaugenehmigung nicht notwendig voraussetzt, dass ein Vorhaben \nmit dem gesamten öffentlichen Recht vereinbar ist. Namentlich \nkommt der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung in dem \nSinne zu, dass sie nach anderen Vorschriften erforderliche \nGenehmigungen ersetzt. Trennt das Landesrecht zwei \nRechtsbereiche in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so \nbeschränkt sich der Entscheidungs- und Regelungsgehalt einer \nzu erteilenden Baugenehmigung auf die nicht verfahrensmäßig \nausgegliederten Fragestellungen, je nach Fallgestaltung im \nWesentlichen also auf die bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlichen Fragen. Dass die Baugenehmigung keine \numfassende Prüfung des gesamten durch das Vorhaben berührten \nöffentlichen Rechts voraussetzen muss, ergibt sich - wie der \nSenat in seinem Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 - \nim Einzelnen ausgeführt hat - aus dem durch die \nGesetzeshistorie bestätigten Wortlaut und dem Sinn der \nVorschriften der Bauordnung. Sind vom Bauherrn neben der \nBaugenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen, bleibt diese \nVerpflichtung durch die Erteilung der Baugenehmigung \nunberührt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n14. September 2001 - 7 A 620/00 -; vgl. \nferner Urteil vom 23. August 2001 - 11 \nA 1084/96 -.\n\n39\n\nNichts anderes gilt für den Vorbescheid, wenn sich die Fragen, \ndie der Bauherr zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens \nmacht, auf solche Rechtsbereiche erstrecken, die dem Bauherrn \ndie Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, \nBewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum \nErstatten von Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften in \neinem Verfahren auferlegen, in dem nicht die \nBauaufsichtsbehörde, sondern eine andere Behörde über das \nBegehren des Bauherrn zu befinden hat. Demgegenüber bleibt die \nBauaufsichtsbehörde zur Prüfung der das Bauvorhaben \nbetreffenden Fragen verpflichtet, die zwar der Zustimmung \neiner anderen Behörde bedürfen, diese Zustimmung jedoch nicht \ndem Bauherrn gegenüber erklärt wird und lediglich \nbehördeninternen Charakter hat. Ist im Baugenehmigungs- bzw. \nVorbescheidverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eine weitere \nBehörde zu beteiligen, folgt hieraus allein nicht, dass das \nBeteiligungsverfahren eine Entscheidung dieser Behörde \nfordert, die über Fragen des Bauvorhabens gegenüber dem \nBauherrn befindet. Kommt einer solchen Entscheidung in der \nGestalt beispielsweise einer Zustimmung keine (selbständige) \nFeststellungswirkung zu, dient das Beteiligungsverfahren nur \ndazu, bestimmte Aspekte des öffentlichen Rechts in das \nBaugenehmigungsverfahren einzubringen, es aber bei der \nZuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung \nauch der intern zustimmungsbedürftigen Fragen zu belassen. Die \nFeststellungswirkung der Baugenehmigung (bzw. des \nVorbescheids) erstreckt sich dann auch auf diese Fragen des \nöffentlichen Rechts.\n\n40\n\nDer gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG von der \nBauaufsichtsbehörde einzuholenden Zustimmung der obersten \nLandesstraßenbaubehörde, hier des Beigeladenen, kommt keine \ndem Bauherrn gegenüber verbindliche Feststellungswirkung zu. \nDie Beteiligung des Beigeladenen erfolgt behördenintern.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 \n- I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116; \nMarschall, Bundesfernstraßengesetz, 5. \nAuflage, 1998, § 9 Rdnr. 36.\n\n42\n\nDas Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten \nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindestens aber der \nLeichtigkeit des Verkehrs führen (vgl. § 9 Abs. 3 FStrG). \nGründe, die ein aus § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG folgendes \nBauverbot nötig machen, sind die Sicherheit oder Leichtigkeit \ndes Verkehrs, Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung. \nNeben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz auf \nUmstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und \neiner künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist \ndaher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3 \nFStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten \nGefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel \nhinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die \nBebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der \nÜberlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche \nVerbindungswege besonders frequentiert und für hohe \nGeschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe \naber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, \ndie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nbeeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen \nVerhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen \nausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der \nErhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss \nweiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der \nBundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich \netwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe \nGeschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt, \ndass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt \nsind. Die durch den motorisierten Verkehr für die \nAllgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine \nTatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens \nhingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren \nnicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die \nGesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am \nVerkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung \ngetragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen \nStraßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den \nVerkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von \nAußen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß \nherabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen \nVorschriften gehört u.a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es \nsoll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder \nÄnderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits \nbestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9 \nAbs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich \nob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art \ngeeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu \nstören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die \nEntstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die \nVerwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. \nEinwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr \neintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon \nbestehende (\"normale\") Gefahrensituation zu erhöhen oder die \nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu \nbeeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf \ndie Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf \ndie Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer \nabgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf \ndie durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende \nGefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer \nfestgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf \nankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer \neintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler \nVerkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von \nVerkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und \nungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. \nHierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass \ndie Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt \nwird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation \neintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare \nMöglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, \ndass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der \nBundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 \n- I C 247.58 -, a.a.O..\n\n44\n\nEs ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der \nS. Straße durch das Vorhaben des Klägers \nbeeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. Dies ergibt \nnach Auffassung des Senats die Bewertung der örtlichen \nGegebenheiten, die keiner Begutachtung durch ein vom Kläger \nfür erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten bedürfen. \n\n45\n\nGemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den \nSachverhalt von Amts wegen. Sind entscheidungserhebliche \nSachverhaltselemente nicht hinreichend geklärt oder ist die \nEntscheidung von schwierigen oder umstrittenen Fachfragen \nabhängig, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens \ngeboten sein. Welche Sachverhaltsumstände im vorliegenden Fall \ndurch ein Sachverständigengutachten weiterer Klärung zugeführt \nwerden müssten, ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt und auch \nnicht ersichtlich. Die für die Beurteilung der Frage, ob die \nzusätzliche Nutzung der Zufahrt des klägerischen Grundstücks \nzu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des \nVerkehrs auf der Bundesstraße führt, maßgebenden \nSachverhaltsumstände sind ermittelt. Besonders schwierige oder \numstrittene Fachfragen stehen nicht in Rede. Der Beweisantrag \ndes Klägers zielt mit der Bezugnahme auf eine (vermeintlich zu \nverneinende) \"Verschlechterung\" der Verkehrsverhältnisse bzw. \nder \"nachteiligen\" Auswirkungen auf das normale \nVerkehrsgeschehen denn auch auf die Bewertung, ob die \nzusätzliche Zufahrtsbelastung als nachteilig anzusehen ist \noder die Verkehrsverhältnisse verschlechtert. Es obliegt \njedoch dem Gericht, nicht einem Sachverständigen, sich davon \nzu überzeugen, ob aus den hinreichend ermittelten \nGegebenheiten eine noch hinnehmbare Verkehrsbeeinträchtigung \nfolgt oder nicht. Das Verhalten eines durchschnittlichen \nVerkehrsteilnehmers ist den Mitgliedern des Senats im Übrigen \naus eigener Erfahrung geläufig. \n\n46\n\nDie alte Hofstelle wird seit längerem nicht mehr für \nWohnzwecke genutzt. Sie wird auch nicht für \nlandwirtschaftliche Zwecke genutzt. Ob sie - wie die Kläger in \nder mündlichen Verhandlung behauptet hat - jederzeit wieder \nfür landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könnte, ist \nunerheblich. Es kommt nicht auf einen hypothetischen Vergleich \nder vom Kläger als möglich angesehenen Belastung der Zufahrt \nmit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit der sich aus der zur \nGenehmigung gestellten Wohnnutzung ergebenden \nZufahrtsbelastung an. Maßgebend sind vielmehr die \ntatsächlichen Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten \nVorhabens auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, \ndie in ihrem Gewicht nicht deshalb an Bedeutung verlieren, \nweil auch andere Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Sicherheit \noder Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Es bedarf daher \nauch keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob die Zufahrt \nfür Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs wieder genutzt \nwerden dürfte, obwohl auf dem Grundstück des Klägers seit \nJahren kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird und \neiniges dafür spricht, dass sich bei dieser Ausgangslage aus \nder am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis von \nG. eingetragenen Baulast eine Verpflichtung des Klägers \nzum Abbruch des früheren Hofgebäudes ergeben dürfte. \n\n47\n\nNach Umbau zu einem Einfamilienhaus würde über die \nvorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur ein Haus, \nsondern würden zwei Einfamilienhäuser erschlossen. Die Zahl \nder zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich in etwa \nverdoppeln mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der \nBundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann; hierbei \nkönnen zugunsten des Klägers (nur) zwei bis drei zusätzliche \ntägliche An- und Abfahrten (und damit vier bis sechs \nzusätzliche Zufahrtsnutzungen) unterstellt werden. Ferner \nlässt der Senat den während der erforderlichen Umbauphase zu \nerwartenden Baustellenverkehr unberücksichtigt. Der \nBaustellenverkehr würde nur für einen vorübergehenden Zeitraum \nzu Verkehrsbeeinträchtigungen führen, denen durch \nentsprechende Maßnahmen begegnet werden könnte und wohl auch \nmüsste, wenn der Eigentumsnutzung ansonsten keine \nVerkehrssicherheitsbedenken entgegenstünden. Schließlich ist - \nwie ausgeführt - nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die \nUnfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht \nwird. \n\n48\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil \n(Seite 7 Abs. 3 bis Seite 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks) im \nEinzelnen bereits zutreffend ausgeführt, weshalb das Vorhaben \ndes Klägers zu einer Verkehrsbeeinträchtigung, jedenfalls aber \nzu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs führen \nwürde. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, wobei \ner zum Vorbringen des Klägers ergänzend anmerkt: \nSelbstverständlich ist der RAS-K-1 keine die Entscheidung der \nBauaufsichtsbehörde bindende Vorgabe für die Frage zu \nentnehmen, welche freie Sichtstrecke von der in eine \nBundesstraße einmündenden Zufahrt aus gegeben sein muss, um \nBeeinträchtigungen der Verkehrssicherheit oder jedenfalls des \nVerkehrsflusses auszuschließen. Die unter Ziffer 3.4.3 und in \nTabelle 12 der RAS-K-1 überschlagsmäßig berechnete \n\"Anfahrsicht\" - das ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben \nmuss, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand der \nübergeordneten Straße wartet, um mit einer noch zumutbaren \nBehinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge aus dem Stand in \ndie übergeordnete Straße einfahren zu können - gibt jedoch \neinen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu \nüberprüfenden Anhaltspunkt, ob durch Zu- und Abfahrvorgänge \ndie Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai \n1998 - 7 A 3816/96 -.\n\n50\n\nDie sich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 \nkm/h aus Richtung G. ergebende Anfahrsicht von 200 m \nsteht nicht annähernd zur Verfügung; die Sicht beträgt nur \netwa 150 m, wie aus der vom Beigeladenen überreichten \nFeldkarte ersichtlich ist und bei der Augenscheinseinnahme \ngrob bestätigt worden ist. Diese Sichtstrecke reicht \nrechnerisch gerade eben, um einem aus Osten heranfahrenden \nKraftfahrer Gelegenheit zum Anhalten zu geben, wenn aus der \nZufahrt ein Kraftfahrzeug in Richtung Westen abbiegen oder von \nder Bundesstraße aus links einbiegen will und es in Höhe der \nZufahrt deshalb die freie Fahrt auf der Bundesstraße \nbehindert. Denn nach der Faustformel für den Anhalteweg SA \n(V/10)² + 3 x V/10 beträgt allein der Anhalteweg ungefähr 130 \nm. Dieser Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um \nBeeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs hinreichend zu begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, \ndass der aus der Kurve von Osten kommende Kraftfahrer nicht \nimmer sogleich mit dem Bremsvorgang beginnen wird, wenn ein \nKraftfahrer vom klägerischen Grundstück in westlicher Richtung \ngerade erst abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus \nOsten kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. \nEbenso ist zu berücksichtigen, dass der vom Grundstück des \nKlägers links abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit \nnicht ständig nur in östliche Richtung orientieren kann, \nsondern auch in westliche Richtung richten muss. Ferner ist \ndie Aufmerksamkeit des aus Osten kommenden Kraftfahrers \nohnehin schon in erhöhtem Maß beansprucht und damit für \nweitere Verkehrsbeeinträchtigungen gemindert: er muss nämlich \n- anders als bei einer geradlinigen Streckenführung - in \nverstärktem Maß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen ihres \nKurvenverlaufs widmen. \n\n51\n\nIn Richtung Westen steht von der Zufahrt zum klägerischen \nGrundstück aus betrachtet wegen des dorthin annähernd \ngeradlinigen Streckenverlaufs grundsätzlich eine größere \nSichtstrecke zur Verfügung. Ein gesteigertes Gefahrenpotenzial \nist jedoch auch in dieser Richtung deshalb gegeben, weil in \neinem Abstand von rund 150 m südlich der S. Straße \nim Eckbereich zum B. weg eine Bushaltestelle \neingerichtet ist. Infolge dort anhaltender oder abfahrender \nBusse wird der dort fahrende Kraftfahrer die Zufahrt zum \nklägerischen Grundstück nicht in gleichem Maße im Blick haben \nkönnen, wie dies ohne Sichtbehinderung der Fall wäre. Der \nSenat teilt durchaus nicht die Einschätzung des Klägers, von \neiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könne im \nHinblick auf die Bushaltestelle nicht ausgegangen werden, da \ndiese den Autofahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlasse. \nAufmerksamkeitserregende Umstände führen im Verkehrsraum \nmöglicherweise zu einer Konzentration auf gerade diese \nUmstände, schwächen aber zugleich die Aufmerksamkeit für \nweiteres Verkehrsgeschehen. Zwar ist die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit aus Richtung S. in Richtung \nG. in Höhe der Bushaltestelle auf 70 km/h beschränkt. \nDamit ist von der Haltestelle bis zur Zufahrt zum klägerischen \nGrundstück die sich bei einer Geschwindigkeit gemäß Tabelle 12 \nder RAS-K-1 ergebende Anfahrsicht von 110 m gut gesichert, \nmehr aber auch nicht. Hinzu kommt, dass zwischen den beiden \nnördlich und südlich der Bundesstraße gelegenen \nBushaltestellen der B. weg die Bundesstraße kreuzt. \nDurch die hier ein- und abfahrenden Kraftfahrzeuge entstehen \nzusätzliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses, die es im \nInteresse der Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, dass die \nnur etwa 220 m von der Kreuzung entfernte Zufahrt zum \nklägerischen Grundstück nicht noch stärker als bislang mit \nVerkehr belastet wird.\n\n52\n\nDie durch das klägerische Vorhaben zu erwartenden \nBeeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht \ndeshalb von zu vernachlässigender Bedeutung, weil die weitere \nUmgebung des klägerischen Grundstücks landwirtschaftlich \ngeprägt ist und daher auf der Bundesstraße mit langsam \nfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden \nmuss. Außerhalb von Ortsdurchfahrten entspricht es der \nNormalität, dass auf Bundesstraßen mit langsam fahrenden land- \noder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden muss; \ndie durch diesen Umstand geprägte Sachlage ist ein Ausdruck \nder generellen Gefährdung, die mit der Nutzung von \nBundesfernstraßen verbunden ist. Zu der solchermaßen \nvorgeprägten Situation würde das Vorhaben des Klägers in \nzusätzlich beeinträchtigender Weise hinzutreten.\n\n53\n\n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der \nBaulast.\n\n54\n\nIst das Baulastenverzeichnis unrichtig, so hat derjenige, \nder durch die zur Unrichtigkeit führende Eintragung in seinen \nRechten verletzt wird, einen Anspruch darauf, dass die \nEintragung gelöscht wird. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn \nund soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder \nvon vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr \nbesteht.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS \n48 Nr. 148; Urteil vom 27. Juli 2000 \n- 7 A 5306/99 -.\n\n56\n\nEs besteht jedoch kein Anhalt für die Annahme, dass die \nangegriffene Baulasteintragung unrichtig sein könnte. Vielmehr \nhat sich der Kläger darauf bezogen, dass er die Baulast schon \ndeshalb habe akzeptieren müssen, weil sich die Rechtslage 1979 \nin bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders dargestellt habe, \nnämlich sein Vorhaben nicht - anders als nunmehr gemäß § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB - privilegiert gewesen sei; mit der \nBaulast hätten bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse \nausgeräumt werden sollen.\n\n57\n\nDer Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Verzicht auf die \nBaulast (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), der mit dem \ngestellten Antrag der Sache nach ebenfalls geltend gemacht \nist. \n\n58\n\nDer Verzicht auf eine eingetragene Baulast setzt voraus, \ndass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast \nnicht mehr besteht. Ein öffentliches Interesse besteht auch \ndann nicht mehr, wenn sich gegenüber der Situation, in der die \nBaulast übernommen wurde, eine Änderung des öffentlichen \nInteresses ergeben hat, wenn mit anderen Worten die die \nBaulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig \noder sicherungsfähig sind.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April \n1986 - 7 A 1357/85 -; Urteil vom \n10. Oktober 1996 - 10 A 4185/95 -.\n\n60\n\nDie Situation hat sich jedoch nicht in \nentscheidungserheblicher Weise geändert. Der Kläger behauptet, \ndie Baulasteintragung habe der Beklagte aus \nbauplanungsrechtlichen Erwägungen gefordert, die für seine \nForderung maßgebenden Erwägungen seien jedoch weggefallen. \nDies erscheint zweifelhaft. Die vom Kläger angesprochene \nBegünstigung von erhaltenswerten, das Bild der \nKulturlandschaft prägenden Gebäuden (nunmehr § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 4 BauGB) war bereits in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 \ndes Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n18. August 1976, BGBl I 2256, enthalten, so dass keineswegs \neine Änderung der Rechtslage seit 1979 eingetreten ist. \nLetztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Wird eine Baulast \neingetragen, um mehreren verschiedenen, jeweils für sich \nbedeutsamen öffentlichen Interessen zu genügen, entfällt das \nInteresse am Fortbestand der Baulast erst, wenn sich die \nSituation hinsichtlich aller Belange dahingehend geändert hat, \ndass sie nicht mehr sicherungsbedürftig sind. So liegt der \nFall hier nicht. Hinsichtlich der vom Beigeladenen 1979 zu \nprüfenden verkehrlichen Aspekte, die sich aus den auch damals \nschon geltenden Anforderungen des § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG \n(vgl das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Oktober 1974, BGBl I, 2414) ergeben \nhaben, hat sich zugunsten des Klägers nichts geändert. Der \nKläger meint, auf die verkehrlichen Aspekte des Falles komme \nes nicht an, da das Bauaufsichtsamt bereits vor dem \nBeigeladenen die Baulast gefordert habe. Aus dem zeitlichen \nAblauf ergibt sich jedoch nicht, dass die Baulast \nausschließlich aus bau(planungs)rechtlichen Gründen \nerforderlich war. Ebensowenig folgt diese Sicht des Klägers \naus dem Bescheid des Beigeladenen vom 16. Oktober 1979. Der \nKläger missinterpretiert den Wortlaut dieses Bescheides, in \ndem es in der Tat heißt, dass gegen die Durchführung des \nBauvorhabens in anbaurechtlicher Hinsicht keine Bedenken \nbestehen. Das Abstellen nur auf den Wortlaut dieses aus dem \nZusammenhang gerissenen Satzes wird seinem offenkundigen Sinn \njedoch nicht gerecht. In dem Bescheid heißt es nämlich weiter: \n\"Die Ausnahmegenehmigung wird daher bei Beachtung der \nnachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen zugelassen \n...\" Diese fordern unter Nr. 8: \" Durch das geplante Vorhaben \ndarf keine zusätzliche Wohnungseinheit auf dem Grundstück \ngeschaffen werden.\" und unter Nr. 9: \" Durch Eintragung einer \nBaulast nach § 99 BauONW ist sicherzustellen, dass das \nderzeitige Wohnhaus nach Fertigstellung des Neubaues nicht \nmehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich \ngenutzt werden darf.\". Die Ausnahmegenehmigung ist damit \ngerade nicht vorbehaltlos erteilt worden, wie dies der Fall \ngewesen wäre, wenn gegen das Vorhaben in anbaurechtlicher \nHinsicht keinerlei Bedenken bestanden hätten, sondern unter \nder Voraussetzung, dass den Auflagen und Bedingungen \nentsprochen würde. Dieser Auslegung des Bescheides hat der \nKläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen \nVerhandlung auch nicht mehr widersprochen. Die Auflagen und \nBedingungen haben im Übrigen durchweg Bezug zu den vom \nBeigeladenen zu prüfenden verkehrlichen Belangen. Anzunehmen, \ndass der Beigeladene aus anderen als straßenrechtlichen \nGründen eine Baulast gefordert haben könnte, ist mangels \nirgendeines für eine dahingehende Handhabung ersichtlichen \nGrundes abwegig. Der Beigeladene hat vielmehr schriftsätzlich \nausgeführt, ihm sei es auch 1979 um die verkehrliche Situation \nauf der Bundesstraße gegangen. Dass sich die verkehrliche \nSituation nicht zugunsten des Klägers verändert hat, \nbestätigen die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Juli \n2001 mitgeteilten Zahlen der durchschnittlichen \nVerkehrsbelastung der Bundesstraße in ihrem Abschnitt zwischen \nG. und S. . \n\n61\n\nDer Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass der \nBeklagte über sein Verzichtsbegehren erneut entscheidet und \ndabei das ihm zustehende Ermessen nach Maßgabe der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut ausübt. Das Ermessen ist \nzu Lasten des Klägers reduziert. Dies folgt daraus, dass im \nInnenverhältnis die Baugenehmigungsbehörde an die Zustimmung \ndes Beigeladenen gebunden ist. Dieser hat seine Zustimmung zur \nBaugenehmigung aus dem Jahre 1979 nur unter der Bedingung \nerteilt, dass die streitige Baulast eingetragen wird. Eine \nÄnderung der Nutzung des alten Hofgebäudes abweichend von der \nBaulast hat er abgelehnt. Da die Baugenehmigung, zu der die so \nbedingte Zustimmung erteilt wurde, ausgenutzt ist, würde ein \nnachträglicher Verzicht auf die Baulast praktisch bedeuten, \ndass sich die Bauordnungsbehörde nachträglich über die \nEinschränkung der Zustimmung des Beigeladenen hinwegsetzt. \nDazu ist sie im Innenverhältnis nicht berechtigt.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April \n1986 - 7 A 1357/85 -.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-3625-00","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-3625-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300406","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.539876+00:00"}}