{"status":"available","doknr":"OLD300405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1116.7A1143.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-16","aktenzeichen":"7 A 1143/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 1998 \nund des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. -L. vom \n19. Februar 1999 verpflichtet, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die \nErrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, \nFlurstück 1194/331 gemäß Antrag vom 13. März 1998 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich des im \nEigentum seiner Mutter stehenden Grundstücks Gemarkung \nE. , Flur 6, Flurstück 1194/331 (im Folgenden auch: \nklägerisches Grundstück) ein Wohnhaus zu errichten. Das \nGrundstück grenzt mit seiner Südseite an die S. straße, \ndie etwa 230 m westlich von der E. Straße abzweigt \nund über das klägerische Grundstück noch etwa 150 m in östliche \nRichtung hinausführt. Dort endet die S. straße vor der \nW. , die hier in einem halbkreisförmigen Bogen aus \nwestlicher Richtung kommend bis in nordwestliche Richtung \nverschwenkt. In etwa parallel zum bogenförmigen Verlauf ist die \nW. eingedeicht. Rückwärtig grenzt an das klägerische \nGrundstück und auch an die weiteren in westlicher und östlicher \nRichtung gelegenen Grundstücke der näheren Umgebung eine mehr \noder weniger wild überwachsene Böschung an. Die Fläche zwischen \nder Böschung und dem W. wird zum Teil als Spielplatz, \nüberwiegend aber als Wiese landwirtschaftlich genutzt. \nRückwärtig des klägerischen Grundstücks ist die sich von \nNordwesten nach Südosten erstreckende Wiesenfläche etwa 120 m \ntief. Im Bereich des klägerischen Grundstücks erhebt sich die \nBöschung um etwa 2 m über das Niveau des klägerischen \nGrundstücks sowie um etwa 3 m gegenüber der zwischen der \nBöschung und dem W. gelegenen Wiese.\n\n3\n\nAuf den Grundstücken beidseits der S. straße stehen \nstraßennah Wohnhäuser, so etwa auf dem 60 m tiefen Grundstück \ndes Klägers. In östlicher Richtung folgen bis zum Ende der \nS. straße sieben weitere mit Wohnhäusern bebaute \nGrundstücke (S. straße 18 bis 30, nur gerade Hausnummern). \nRückwärtig des letzten Grundstücks dieser Reihe, das selbst \netwa 20 m tief ist, steht auf einem weiteren Grundstück ein \nWohnhaus (S. straße 32), das gemessen von der \nS. straße eine Bautiefe von bis etwa 40 m erreicht. Dieses \nWohnhaus wird in östlicher Richtung zu einem kurzen, nach \nNorden zum Spielplatz zwischen Böschung und W. \nführenden Abzweig der S. straße erschlossen. Rückwärtig \nder zur S. straße gelegenen Wohnhäuser steht auf dem \nGrundstück S. straße 20 (Flurstück 579/331) ein zweites \nWohnhaus. Dieses Wohnhaus ist mit dem vorderen Wohnhaus durch \neine zwischenliegende Garage baulich verbunden. Es reicht bis \nin eine Bautiefe von etwa 29 m. Auf dem Flurstück 582/331 \n(S. straße 26) steht ein Baukörper, bei dem es sich seinem \näußeren Erscheinungsbild nach um zwei Wohnhäuser handelt, die \ngegeneinander leicht versetzt unmittelbar aneinander gebaut \nsind. Die Dachflächen der beiden Häusern gehen zum Teil \nineinander über. Die Bautiefe erreicht hier etwa 26 m. \nUnmittelbar auf den beiden westlich an das Grundstück des \nKlägers angrenzenden, von der S. straße aus betrachtet \nhintereinander gelegenen Grundstücken steht jeweils ein \nWohnhaus (S. straße 14 bzw. M. -R. -Straße 9). Das zur \nS. straße erschlossene Wohnhaus Nr. 14 hält eine Bautiefe \nvon 40 m, das zur M. -R. -Straße erschlossene Wohnhaus von \nder S. straße aus betrachtet eine Bautiefe von 55 m ein. \nDie M. -R. -Straße zweigt ebenfalls von der E. \nStraße ab und verläuft parallel zur S. straße, endet aber \nvor dem Grundstück M. -R. -Straße 9. Das Grundstück \nS. straße 8 (Parzelle 325/20) ist bis in eine Bautiefe von \n30 m bebaut. \n\n4\n\nAm 13. März 1998 beantragte der Kläger einen Vorbescheid für \ndie Errichtung eines Wohnhauses rückwärtig des vorhandenen \nWohnhauses. Eine bauliche Verbindung zwischen den beiden \nWohnhäusern ist nicht geplant, sondern ein Abstand von etwa 11 \nm. Die Bautiefe soll die des Hauses S. straße 14 \naufnehmen, also rund 40 m erreichen. Mit Bescheid vom \n24. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das \nGrundstück liege zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der zur \nÜberbauung vorgesehenen Grundstücksfläche jedoch nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Im maßgebenden Bereich \nzwischen dem W. damm im Norden und der Straße P. \nim Süden sei kein Wohnhaus in zweiter Reihe anzutreffen. Das \nklägerische Vorhaben halte sich daher nicht im durch die \nvorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen und werde \nbodenrechtliche Spannungen auslösen. Die rückwärtigen \nGrundstücksflächen der Grundstücke nördlich der S. straße, \nauf denen sich lediglich teilweise kleine Nebengebäude \nbefänden, dienten als Grün- bzw. Gartenflächen der Ruhe und \nErholung der Bewohner des Gebiets. Zudem würde durch das \nVorhaben ein Berufungsfall geschaffen und eine wesentliche \nGebietsveränderung eingeleitet. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises \nM. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 \nals unbegründet zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat mit der am 16. März 1999 erhobenen Klage sein \nBegehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVorverfahren weiter verfolgt.\n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n24. September 1998 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des \nKreises M. vom 19. Februar \n1999 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, einen positiven \nVorbescheid für die Errichtung eines \nWohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung \nE. , Flur 6, Flurstück \n1194/331, gemäß Antrag vom 11. März \n1998 zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers unter Berufung auf seinen \nBescheid und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises \nM. entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, \ndas Wohnhaus S. straße 14 sei kein echter Berufungsfall, \nda es offensichtlich zur Erhaltung der Bepflanzung von der \nStraße abgerückt errichtet worden sei. Das Wohnhaus M. -\nR. -Straße 9 präge die Umgebung nicht, denn es sei zur M. -\nR. -Straße erschlossen. Freistehende Gebäude seien in der \nnäheren Umgebung in der geplanten Bautiefe im Übrigen nicht \nvorhanden. Aus der vom Kläger vorgelegten nachbarrechtlichen \nVereinbarung seiner Mutter mit der Eigentümerin des Grundstücks \nS. straße 18 vom 23. März/ 1. April 1999 ergebe sich die \nVermutung, schon jetzt sei eine ähnliche Bebauung auf dem \nNachbargrundstück geplant.\n\n12\n\nMit Urteil vom 31. Januar 2000, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist am \n2. Februar 2000 an die Klägervertreter abgesandt worden. Am \n3. März 2000 hat der Kläger die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n20. April 2000 zugestelltem Beschluss vom 17. April 2000 hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Am 22. Mai 2000, einem \nMontag, hat der Kläger die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt. \n\n13\n\nDer Kläger trägt vor: Zur maßgebenden näheren Umgebung \ngehörten die Grundstücke S. straße 14, 20 und 32 sowie das \nGrundstück M. -R. -Straße 9, die in den rückwärtigen \nGrundstücksbereichen mit Wohnhäusern bebaut seien. In diesen \nBebauungszusammenhang füge sich sein Vorhaben ein. Die \nS. straße sei auch unter Berücksichtigung weiterer, in den \nrückwärtigen Gartenbereichen möglicher Wohnbauvorhaben zur \nErschließung vollkommen ausreichend. Wenn durch sein Vorhaben \nBelange Dritter überhaupt beeinträchtigt werden sollten, dann \nnicht mehr als nur geringfügig. Auch bestehe kein Bedürfnis, \ndie bauliche Entwicklung des Bereichs durch eine \nBebauungsplanung zu steuern, denn die überbaubare \nGrundstücksfläche werde durch den anhand der Häuser \nS. straße 14 und 32 ablesbaren Maßstab vorgegeben. Die vom \nBeklagten für möglich gehaltene Bebauung - also eine Bebauung, \ndie an vorhandene Wohnhäuser bautechnisch anknüpfen müsse - sei \nstädtebaulich nicht überzeugend. Das vom Beklagten für möglich \ngehaltene Baugeschehen würde nicht zu einer aufgelockerten \nBebauung, sondern zu untypisch massiven Baukomplexen \nführen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr erwidert: Die maßgebende Umgebung werde durch die \nGrundstücke S. straße 18 bis 28 begrenzt. Das \nHausgrundstück S. straße 14 sei als Fremdkörper aus der \nBetrachtung auszuklammern. Die Hausgrundstücke S. straße \n30 und 32 seien nach Zuschnitt und vorhandenen Freiflächen wie \ndas Grundstück M. -R. -Straße 9, das zudem anders \nerschlossen werde, mit den übrigen Grundstücken nicht \nvergleichbar. In dem durch die Wohngrundstücke S. straße \n18 bis 28 gezogenen Rahmen sei eine selbständige Bebauung in \nzweiter Reihe nicht vorhanden; die Bebauungstiefe dieser \nGrundstücke bilde eine faktische hintere Baugrenze, die vom \nklägerischen Vorhaben bei weitem überschritten würde. Auch die \nHinterlandbebauung S. straße 20 sei mit dem klägerischen \nVorhaben nicht vergleichbar, denn dort sei kein freistehendes \nHaus, sondern ein Anbau an ein davorstehendes Haus errichtet \nworden, der zudem keine vergleichbare Bautiefe erreiche. Dem \nklägerischen Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung \nzu.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Niederschrift verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der am 13. März \n1998 beantragten Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines \nWohnhauses auf dem Wohngrundstück, Gemarkung E. , \nFlur 6, Flurstück 1194/331 (S. straße 16 in O. ). \nSeinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. Satz 1 BauO \nNRW). Die Errichtung eines Wohnhauses ist an dem geplanten \nStandort bauplanungsrechtlich zulässig. \n\n25\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nbeurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das zur Bebauung \nvorgesehene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils, der in nördlicher Richtung vom klägerischen \nGrundstück aus betrachtet durch die rückwärtige Böschung \nbegrenzt wird und in östlicher Richtung vor der W. endet. \nNäherer Ausführungen bedarf es nicht, da auch die Beteiligten \nmit dem Verwaltungsgericht übereinstimmend davon ausgehen, dass \nsich die Zulässigkeit des Vorhabens auf Grundlage des § 34 \nAbs. 1 BauGB beurteilt. \n\n26\n\nGemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art \nund Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere \nUmgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dass das \ndurch den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids konkretisierte \nVorhaben des Klägers den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 \nAbs. 1 BauGB entspricht, ist zwischen den Beteiligten mit \nAusnahme der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche \nnicht strittig und bedarf daher insoweit ebenfalls keiner \nweiteren Ausführungen. Das Vorhaben fügt sich darüber hinaus \nentgegen der Annahme des Beklagten auch hinsichtlich der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere \nUmgebung ein.\n\n27\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass \nin zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf \ndie Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen \nreichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie \nauswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflusst.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom \n3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 \nNr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - \n4 B 7-9.86 -, BRS 46 Nr. 64.\n\n29\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu \nermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz \nunterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \nBezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der \nbaulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der \nvorhandenen Bebauung gemeint ist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS \n48 Nr. 50,\n\n31\n\nwird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal \nder Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die \nvon den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt \nin ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der \nbaulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist \nauch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im \nVerhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.\n\n32\n\nBei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist \nzunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Eine \nBeschränkung auf die Bebauung, die als städtebaulich \nwünschenswert oder auch nur vertretbar angesehen wird, darf \ninsoweit zunächst nicht vorgenommen werden. Auch eine \nstädtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des \nMaßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden. \nFür die Annahme des Beklagten, die Bebauung auf dem Grundstück \nS. straße 14 könne von vornherein aus der Betrachtung \nausgeblendet werden, da sie sich als Fremdkörper darstelle, \ngibt es keine innere Rechtfertigung. Zwar kann eine Bebauung, \ndie in der näheren Umgebung als Fremdkörper erscheint, für die \nBestimmung des durch die vorhandene Bebauung ansonsten \ngeprägten Rahmens außer Betracht bleiben.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar \n1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.\n\n34\n\nOb sie sich als Fremdkörper darstellt, ist jedoch seinerseits \nnur unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung feststellbar. \n\n35\n\nNach dem Eindruck, den der Berichterstatter von der \nÖrtlichkeit gewonnen und dem Senat anhand der in den Akten \nbefindlichen Lagepläne, Flurkarten und Grundkarten sowie der im \nTermin zur Augenscheinseinnahme gefertigten Lichtbilder \nvermittelt hat, erstreckt sich die prägende Bebauung beidseits \nder S. straße von der E. Straße bis zur W. . \nDie in die S. straße einmündenden Straßen - das sind aus \nnördlicher Richtung die H. -S. -Straße, aus südlicher \nRichtung der T. weg und die G. straße - sind wie die \nS. straße selbst gering dimensionierte, ausschließlich der \nErschließung der anliegenden Wohngrundstücke dienende Straßen, \ndenen keine die prägende Wirkung der fortlaufenden Bebauung \nunterbrechende Funktion zukommt. Die Böschung rückwärtig des \nklägerischen Grundstücks trägt ferner zum Eindruck bei, dass \ndas Wohnhaus M. -R. -Straße 9 nicht nur der M. -R. -\nStraße zugeordnet ist. Sie bestärkt den Eindruck einer \nfortlaufenden Bebauung, die westlich des Grundstücks des \nKlägers nicht nur das Grundstück S. straße 14, sondern \nauch das Grundstück M. -R. -Straße 9 umfasst. Der Eindruck \nder Zuordnung dieses Wohnhauses zur Bebauung entlang der M. -\nR. -Straße ist ohnehin nicht gleichermaßen wie bei den \nanderen Wohnhäusern dieser Straße ausgeprägt, denn es liegt am \nEnde („vor Kopf\") dieser Straße, und zwar aus der \nunmittelbaren Flucht heraus leicht in südlicher Richtung \nversetzt. Gewissermaßen verschränkt sich in diesem Bereich die \nprägende Wirkung, die von der Bebauung entlang der M. -R. -\nStraße zum einen und der S. straße zum anderen ausgeht, \nderart, dass sie sich insbesondere hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche im Überschneidungsbereich \nwechselseitig beeinflussen. \n\n36\n\nIn östlicher Richtung begrenzt das Wohngebäude \nS. straße 32 die zu betrachtende Bebauung. Von der \nS. straße aus gesehen steht es hinter dem Wohnhaus \nS. straße 30 im rückwärtigen Grundstücksbereich. Dass das \nWohnhaus S. straße 32 lediglich zu einem Abzweig der \nS. straße erschlossen ist, ist nicht von ausschlaggebender \nBedeutung. Der Stichweg dient als Weg zum Spielplatz zwischen \nW. damm und Böschung, im Übrigen aber der Erschließung des \nWohnhauses S. straße 32. Er ist in diesen Funktionen mit \neinem Wohnweg vergleichbar, der den Bebauungszusammenhang \nnördlich der S. straße auch hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche nicht in zwei verschiedene Bereiche \nunterschiedlich prägender Wirkung unterteilt. Das Wohnhaus \nvermittelt zusammen mit den Häusern S. straße 28 und 30 \nden Eindruck einer kleinteiligen Bebauungsverdichtung, der die \nBöschung eine Entwicklungsgrenze setzt. \n\n37\n\nZur maßgebenden Bebauung gehören ferner, wie insoweit auch \nder Beklagte annimmt, die Häuser S. straße 20 und 26. Der \nBeklagte irrt jedoch in der Annahme, auf die \"Anbauten\" auf \ndiesen Grundstücken komme es nicht entscheidend an, da sie nach \nihrem optischen Eindruck nicht in zweiter Reihe errichtet \nseien. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben der \nHinterlandbebauung nach der zu überbauenden Grundstücksfläche \ninnerhalb des Rahmens der die Eigenart der näheren Umgebung \nprägenden Bebauung hält, kommt es darauf an, ob bereits \nvorhandene Bebauung nach ihrer Situierung auf den \nBaugrundstücken tatsächlich im Hintergelände errichtet ist; \nunerheblich ist hingegen, dass vorhandene (straßenseitig \nerrichtete) Gebäude aus einem bestimmten Blickwinkel den \noptischen Eindruck einer Bebauung in zweiter Reihe erwecken \nkönnen. Ebensowenig erheblich ist, ob - wie der Beklagte meint \n- die Gebäude straßenseitig den Eindruck erwecken, sie seien \nausschließlich in \"erster Reihe\" errichtet. Es kommt nicht \ndarauf an, ob die Bebauungstiefe auf den schon bebauten \nGrundstücken der maßgebenden Umgebung von einem einzigen \nGebäude oder von mehreren hintereinander gestaffelten Gebäuden \nerreicht wird. Wenn und soweit eine Grundstücksfläche \nüberbaubar ist und die übrigen maßgebenden Rechtsvorschriften, \netwa auch die landesrechtlichen Abstandvorschriften, die \nErrichtung mehrerer freistehender Gebäude zulassen, ist es dem \nBauherrn unbenommen, die überbaubare Grundstücksfläche in dem \nRahmen, den die Maßvorschriften (GRZ und GFZ) setzen, mit einem \nzusammenhängenden oder mit mehreren eigenständigen Gebäuden zu \nbebauen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n28. November 1989 - 4 B 43 und 44.89 -, \nBRS 49 Nr. 83; OVG NRW, Urteil vom \n19. Dezember 1997 \n- 7 A 3032/95 -.\n\n39\n\nIm Übrigen reicht die Bebauung auch auf den beiden Grundstücken \nS. straße 20 und 26 über die Bebauungstiefen der \nunmittelbaren Nachbargrundstücke hinaus und erreicht mit 26 m \nbzw. 29 m durchaus Tiefen, die der Annahme einer prägenden \nBebauungstiefe, etwa in Gestalt einer faktischen Baugrenze, \nentgegensteht. Bereits auf den wenigen Grundstücken \nS. straße 16 bis 26 differiert die jeweilige Bautiefe der \ndortigen Wohnhäuser so stark, dass keine faktische Baugrenze \n(von bis 29 m) festgestellt werden könnte, der prägende Wirkung \nauch für die Nachbargrundstücke zukäme. Vielmehr wirkt auf \ndiesen Bereich die Bebauung der Grundstücke S. straße 14 \n(Bebauungstiefe 40m) und S. straße 8 (Bebauungstiefe 30m) \nin selbst mit prägender Weise ein.\n\n40\n\nDas Gebäude S. straße 14 ist auch nicht als so \ngenannter Fremdkörper aus der Betrachtung auszuscheiden. Es hat \nnicht die Stellung eines Unikats, sondern fügt sich harmonisch \nin die Bebauung ein, zu der im unmittelbaren Umfeld ferner das \nHaus M. -R. -Straße 9 hinzugehört.\n\n41\n\nDas klägerische Vorhaben hält sich hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche, die in Anspruch genommen werden \nsoll, in dem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Fügt \nsich ein Vorhaben in jeder Hinsicht hinsichtlich der nach § 34 \nAbs. 1 BauGB erheblichen Tatbestandsvoraussetzungen ein, kommt \nes nicht mehr auf die Frage an, ob es städtebaulich \nunerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte.\n\n42\n\nSelbst wenn entgegen der dargestellten Auffassung des Senats \ndavon ausgegangen würde, dass sich das klägerische Vorhaben \nhinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nnicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist es \nzulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 \nAbs. 1 BauGG hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen \nRahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu \ntun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es in \nFolge seiner Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich \nbeachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu \nbegründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein \nVorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung \nbewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - \nin diesem Sinne - verschlechtert, stört oder belastet, bringt \ndie ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet \neine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich \nzieht. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, aaO; Urteil vom 17. Juni \n1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n44\n\nEine negative Vorbildwirkung kommt dem Vorhaben des Klägers \nnicht zu. Allein in östlicher Richtung sind weitere \nFolgevorhaben möglich, nämlich auf den fünf in östlicher \nRichtung benachbarten Grundstücken. Zwei dieser Grundstücke \nsind ohnehin bereits durch ein zweites (angebautes) Wohngebäude \nzusätzlich in Anspruch genommen. Die mögliche bauliche \nVerdichtung bleibt hinter dem vorhandenen Baubestand nördlich \nder S. straße in ihrem Abschnitt zwischen W. und dem \nklägerischen Grundstück zurück und ist nicht derart gewichtig, \ndass die Folgewirkungen nur durch eine Bebauungsplanung \nbewältigt werden könnten. Vielmehr würde auch dieser Bereich \nder S. straße lediglich in einem Maße verdichtet, wie es \nin westlicher Richtung bereits zu verzeichnen ist. Auch bei \nweiterer Wohnbebauung bleibt eine aufgelockerte Bebauung \nmöglich. Weitere Wohnhäuser würden im Norden der vorhandenen \nWohnbauten errichtet und lassen auch aus diesem Grunde keine \nAuswirkungen befürchten, die nicht in den jeweiligen \nBaugenehmigungsverfahren derart gehandhabt werden können, dass \neine nachbarunverträgliche Wohnbebauung ausgeschlossen werden \nkann. Schließlich sind städtebauliche Folgewirkungen etwa \nhinsichtlich der Erschließung, die einen Bebauungsplan \nerfordern würden, nicht ersichtlich. Die S. straße ist für \ndie wenigen möglichen zusätzlichen Baukörper ausreichend \ndimensioniert, wie im Übrigen auch der Vortrag des Beklagten \nverdeutlicht, der gegen den Anbau eines weiteren Wohnhauses an \ndas vorhandene Wohnhaus keine Einwände erhoben hat. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 VwGO nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-1143-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-16/7-a-1143-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300405","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.447125+00:00"}}