{"status":"available","doknr":"OLD300420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1115.2A3532.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"2 A 3532/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. wurde am 15. November 1950 in C. , \nRayon Konjuchourskij, Kasachstan, in der ehemaligen \nSowjetunion geboren. Seine Eltern sind der 1928 geborene und \n1989 verstorbene deutsche Volkszugehörige D. M. und die \n1927 geborene und 1976 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nL. M. , geb. M. .\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. war vom 1. September 1968 bis zu seinem \nAusscheiden aus dem Dienst am 29. Dezember 1990 Berufssoldat \nbei den sowjetischen Streitkräften. Nach dem Besuch einer \nRaketen- und Artillerieschule war er zunächst als \nObertechniker und danach bis August 1975 als Leitoffizier bei \neiner Einheit für die Einrichtung und Reparatur von \nLenksystemen tätig. Anschließend absolvierte er die \nOffiziershochschule für Ingenieure der Flugabwehr-\nRaketentruppen in K. . Nach Abschluss seiner \nHochschulausbildung im Juni 1978 war er bis zu seinem \nAusscheiden aus dem Militärdienst in einem Betrieb in der \nStadt M. tätig, in dem Geräte für eine Nutzung sowohl im \nmilitärischen als auch im zivilen Bereich hergestellt wurden. \nSein Tätigkeitsbereich war die Kontrolle der \nProduktionsqualität und die Abnahme von elektronischen \nFunkgeräten für das Verteidigungsministerium der UdSSR. Dabei \nist er u.a. von Dezember 1986 bis Dezember 1989 als leitender \nIngenieur und danach bis zu seinem Ausscheiden aus dem \nArmeedienst im Dezember 1990 als stellvertretender Leiter und \nLeiter der Gruppe von Ingenieuren für die Kontrolle der \nProduktionsqualität eingesetzt worden. Im Juli 1982 ist der \nKläger zum Major und am 9. April 1989 zum Oberstleutnant \nbefördert worden. Von 1971 bis 1989 war er Mitglied der \nKommunistischen Partei.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. ist am 1. Februar 1953 geboren. Ihre \nMutter ist die 1927 geborene deutsche Volkszugehörige M. \nE. . Diese reiste auf der Grundlage eines ihr unter dem \n8. Dezember 1994 erteilten Aufnahmebescheides am 16. August \n1995 nach Deutschland ein, wo sie am 21. August 1995 \nregistriert wurde. Die Klägerin zu 2. arbeitete als Köchin, \nBriefträgerin und zuletzt als Arbeiterin in einer Fabrik für \ndie Herstellung von Radiogeräten. Seit dem 25. August 1971 ist \nsie mit dem Kläger zu 1. verheiratet. Die am 21. Januar 1976 \nbzw. 28. August 1973 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die \ngemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2.\n\n5\n\nUnter dem 1. Februar 1991 stellten die Kläger Anträge auf \nAufnahme als Aussiedler. Nachdem der Beigeladene die \nZustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden verweigert \nhatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 14. \nJuli 1995 diese Anträge ab. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1. habe als \nlangjähriger Berufssoldat, zuletzt im Range eines \nOberstleutnants, eine herausgehobene Stellung innegehabt, die \ner nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System \nder ehemaligen UdSSR habe erreichen können. Den Klägern zu 2. \nbis 4. könnten keine Aufnahmebescheide erteilt werden, weil \nsie durch die herausgehobene berufliche Stellung ihres \nEhemannes bzw. Vaters, zumindest durch soziale Vorteile, \nbegünstigt worden seien. Den von den Klägern am 20. Juli 1995 \nerhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 zurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 21. März 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nim Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1. habe keine herausgehobene Position \ninnegehabt. Er sei nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig gewesen. Die \nFamilie habe keinerlei Vergünstigungen oder Privilegien erhalten; soweit in den \nBescheiden solche unterstellt würden, handele es sich um bloße Vermutungen. Da \nzumindest eine Fremdbegünstigung nicht nachgewiesen sei, müsse jedenfalls der \nKlägerin zu 2. ein Aufnahmebescheid erteilt werden, in den die übrigen Kläger \neinzubeziehen seien. Äußerst hilfsweise wäre die Klägerin zu 2. - ebenso wie ihre \nKinder, die Kläger zu 3. und 4. - in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. Die Mutter habe das Aussiedlungsgebiet mehr als viereinhalb Jahre \nnach Stellung des Aufnahmeantrages durch die Klägerin zu 2. verlassen. Ein \nweiteres Zuwarten sei ihr schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht mehr zumutbar \ngewesen und wäre angesichts der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung \nauch sinnlos gewesen.\n\n7\n\nDie Kläger sind am 8. Dezember 1999 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen der \ndabei von ihnen gemachten Angaben und des Ergebnisses der \ndurchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf die \njeweiligen Protokolle.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. Februar \n1996 zu verpflichten, den Klägern zu 1. \nund 2. einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 3. und 4. in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. Februar \n1996 zu verpflichten, der Klägerin zu \n2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund die Kläger zu 1., 3. und 4. in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n12\n\nweiter hilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. Februar \n1996 zu verpflichten, die Klägerin zu \n2. und die Kläger zu 3. und 4. in den \nihrer Mutter/Großmutter, Frau M. \nE. , erteilten Aufnahmebescheid vom \n8. Dezember 1994 einzubeziehen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nÜber die Begründung in den ablehnenden Bescheiden hinaus hat sie \nvorgetragen, auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers zu 1. im Bereich der \nProduktionsüberwachung militärischer Güter, die nur zuverlässigen \nMilitärangehörigen übertragen worden sei, spreche für einen besonderen Status des \nKlägers zu 1. Diese Stellung als Kontrolleur in einem Rüstungsbetrieb hätte er ohne \nMitgliedschaft in der KPdSU und ohne Offiziersrang nicht erhalten können. Sie \nberuhe deswegen auch nicht allein auf seinen fachlichen Fähigkeiten. Vielmehr \nzeuge der gradlinige militärische Werdegang des Klägers zu 1. von seiner \nSystembindung und Linientreue. Eine Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. komme \nschon deshalb nicht in Betracht, weil in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § \n5 BVFG gegeben sei. Dies entfalte auch eine Sperrwirkung bezüglich einer \neventuellen Einbeziehung.\n\n17\n\nDurch Urteil vom 18. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 verpflichtet, dem \nKläger zu 1. und der Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 3. und 4. in diesen \neinzubeziehen.\n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die \nAbweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, dass bei Vorliegen eines der in der \nBegründung des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember \n1999 ausdrücklich aufgeführten Beispiele es nicht mehr darauf ankomme, welche \nTätigkeiten der Aufnahmebewerber im einzelnen tatsächlich ausgeübt habe. Das \nErreichen einer derartigen Funktion führe ohne weiteres zum Statusausschluss. Aus \nder Formulierung der Vorschrift \"oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles \nbedeutsam war\" folge, dass es sich bei den in der Begründung des \nGesetzesentwurfs ausdrücklich genannten Beispielen um Regelbeispiele handele, \nbei denen es nicht darauf ankomme, welche Leitungs- und Weisungsfunktion im \nEinzelfall der Aufnahmebewerber innegehabt habe. Einen Mindestzeitraum für die \nAusübung der Funktion sehe § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht vor. Auch eine zeitliche \nBegrenzung auf Funktionen, die bis zum 7. Februar 1990 erreicht wurden, ergebe \nsich nicht aus dem Gesetz. Der Kläger zu 1. erfülle aber auch unabhängig von \nseinem zuletzt erreichten Dienstrang den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG, weil \ner bereits ab 1986 in dem besonders wichtigen Bereich der Rüstungskontrolle tätig \ngewesen sei und dabei Führungs- und Leitungsfunktionen wahrgenommen habe. Die \nKlägerin zu 2. sei nach § 5 Nr. 2 c) BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus \nausgeschlossen. Sie habe immer mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Insoweit \nkomme es nicht darauf an, dass der Kläger erst 1989 zum Oberstleutnant befördert \nworden sei. Die in der Vorschrift genannte Frist von drei Jahren beziehe sich allein \nauf den Bestand der häuslichen Gemeinschaft, setze aber nicht voraus, dass die den \nAusschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllende Funktion während dieser \ndrei Jahre innegehabt worden sei.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie sind der Ansicht, auch nach der Neufassung des § 5 BVFG billige das Gesetz \ndeutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten \nauch eine herausgehobene Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in \nder früheren Sowjetunion. Das Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung \nerfülle deshalb für sich genommen nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG. Aufgabe des Klägers zu 1. sei es gewesen, in einem zivilen Betrieb, der auch \nAusrüstungsgegenstände für das Militär hergestellt habe, die Qualität der Produktion \nzu überprüfen. Diese Tätigkeit könne nicht als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Auch seine \nBeförderung zum Oberstleutnant könne ihm nicht entgegengehalten werden. Der in \nden Gesetzesmaterialien angesprochene Regelausschluss finde im Wortlaut des \nGesetzes, auf den es insoweit entscheidend ankomme, keine Stütze.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Recht schon mit dem Hauptantrag \nstattgeben.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten \nAnsprüche sind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nKlarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266. Für die Beurteilung der Ansprüche ist \ninsgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der \nhier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler \nnur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar \n1993 verlassen hat. Die Kläger leben jedoch heute noch in der \nRussischen Föderation.\n\n28\n\nDer Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird \nder Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser \nGebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum \noder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, \nwenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen \nsind im Fall des Klägers zu 1. erfüllt, was auch von der \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen wird.\n\n29\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des \nBundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. \nDezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 \ngeltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, \n1156.\n\n31\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten \neine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese \nVorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal \nan,\n\n32\n\nvgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ \n1636, S. 175,\n\n33\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige \nsonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht \nmehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im \nAussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz des \nSystems genoss,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, \n1156.\n\n35\n\n§ 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis \nzum 31. Dezember 1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. \n1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen einer bestimmten \nberuflichen Stellung und der hiermit verbundenen \nwirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des \nHerkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen \nVolkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und \nFähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu \nerreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der \nArmee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der \nfrüheren Sowjetunion,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, \n1526.\n\n37\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nschließt sich der erkennende Senat aus Gründen der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung an.\n\n38\n\nDaraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der \nPerson des Klägers zu 1. der Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht darauf ankommt, dass der \nKläger zu 1. Berufssoldat in den sowjetischen Streitkräften \nmit dem Dienstrang zuletzt eines Oberstleutnants gewesen ist. \n\n39\n\nSoweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des \nHaushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte \nBeispiele genannt sind, bei denen generell eine bedeutsame \nFunktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegen soll,\n\n40\n\nBT-Drs. 14/1636, S. 175 f,\n\n41\n\nsind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im \nWortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag \ngefunden haben.\n\n42\n\nDie vom Kläger zu 1. konkret ausgeübte Tätigkeit in einem \nBetrieb in der Stadt M. kann ebenfalls nicht als für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsam angesehen werden. Zwar war der Kläger zu 1., zuletzt \nauch in leitender Funktion, in einem Teilbereich eines \nBetriebes tätig, der unter anderem militärische Rüstungsgüter \nfür die sowjetischen Streitkräfte produziert hat. Die \nBedeutung der Tätigkeit im Rahmen der Produktionskontrolle \ngeht aber nicht über die Bedeutung einer Tätigkeit hinaus, die \neiner solchen überwachenden Kontrollinstanz, in einem jedem \ngrößeren Wirtschaftsbetrieb zukommt. Zwar sichert die \nTätigkeit den wirtschaftlichen Bestand des Betriebes und ist \ndamit gleichzeitig auch für die innere und äußere Stabilität \nder allgemeinen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung von \nBedeutung. Dies gilt jedoch systemunabhängig. Eine spezifische \nBedeutung der Wahrnehmung dieser Aufgabe in diesem Betrieb für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nist weder aus den Akten ersichtlich noch sind Anhaltspunkte \ndafür von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen \nBeklagten vorgetragen.\n\n43\n\nDa die Klägerin zu 2. ebenfalls die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 BVFG erfüllt und unter Berücksichtigung des \nVorstehenden in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 \nNr. 2 c) BVFG nicht gegeben ist, hat sie Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG. Als Abkömmlinge haben die Kläger zu 3. und 4. gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den \nihren Eltern jeweils zu erteilenden Aufnahmebescheid.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nerfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Die sich im vorliegenden \nVerfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen zu § 5 Nr. 2 \nb) BVFG sind durch die genannte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/2-a-3532-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/2-a-3532-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300420","retrieved":"2026-07-09 03:25:14.768711+00:00"}}