{"status":"available","doknr":"OLD300425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1115.19A870.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"19 A 870/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die \nFortsetzungsfeststellungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass \ndahinstehen kann, ob die Klage entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch \nunbegründet ist. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, \ndie Ablehnung seiner integrativen Beschulung in der gymnasialen Oberstufe wegen des bei \nihm vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarfs durch den Bescheid der Beklagten \nvom 25. August 1997 und ihren Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 sei rechtswidrig \ngewesen.\n\n4\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse setzt unter dem geltend gemachten \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr \nvoraus, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnissen erneut im Wesentlichen gleiche Entscheidungen trifft, wie sie der \nKläger für rechtswidrig hält. Die theoretisch denkbare Möglichkeit der Wiederholung genügt \ndiesen Anforderungen nicht, da auch unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 4 GG \ngarantierten effektiven Rechtsschutzes die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung \nvon Rechtsfragen dient, die für den Kläger künftig irgendwann einmal vielleicht (wieder) von \nBedeutung sein könnten. Vielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren \nEntscheidung für die Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer \nBedeutung ist, weil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und \nsein Eintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -\n, NVwZ-RR 1994, 234 (234); OVG NRW, Beschluss vom 13. \nMärz 1996 - 19 A 4313/94 -, m. w. N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Kläger, der seit dem Schuljahr 2000/2001 das R. -\nW. Berufskolleg für Hörgeschädigte in E. besucht, hat bereits keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine erneute Entscheidung der Beklagten über einen \n(fortbestehenden) sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich werden könnte. Es ist \nnicht hinreichend konkret abzusehen, dass der Kläger in überschaubarer Zeit den Besuch \neiner Schule im Zuständigkeitsbereich der Beklagten anstrebt. Er verweist insoweit lediglich \nauf die ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht begründende theoretische Möglichkeit \neines solchen Schulwechsels. \n\n7\n\nEin berechtigtes Rehabilitierungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch \ndie Ablehnung seines Antrags auf sonderpädagogische Förderung, die Begründung der \nAblehnung oder die Umstände der Ablehnung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem \ngesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die \nfortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen \nwerden können.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2000 - 19 A \n364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. \nN.\n\n9\n\nDer geltend gemachte Eingriff in Grundrechte (Schutz der Menschenwürde, \nPersönlichkeitsrecht des Klägers, Erziehungsrecht seiner Eltern, Recht des Klägers auf \nErziehung und Bildung) sowie die behaupteten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches \nGehör und das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründen deshalb \nfür sich allein unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein beachtlicher Eingriff in bzw. Verstoß \ngegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vorliegt, kein berechtigtes \nFeststellungsinteresse. Auch bei behaupteten Grundrechtsverletzungen ist die \nFortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger dadurch noch im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage objektiv \n(fortwirkend)in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. März 1996 - 19 A \n4313/94 -, m. w. N.\n\n11\n\nAus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt \nsich nichts anderes. Aus diesen Entscheidungen folgt vielmehr, dass ein berechtigtes \nInteresse an der von ihm begehrten Feststellung davon abhängig gemacht werden darf, ob \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch \nabträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts fortbestehen, ob - bei Verletzung \neines Persönlichkeitsrechts - die Verletzung irreparabel, d. h. fortwirkend ist, und dass einem \nberechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht entgegensteht, dass der \nKläger sein Feststellungsbegehren auf eine Aufklärung nur schwer zugänglicher \n(fortwirkender) Benachteiligungen stützt.\n\n12\n\nBVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 - 7 C 92/86 -, NWVBl \n1988, 326 (327), und 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, \nBVerwGE 61, 164 (166 f.).\n\n13\n\nDagegen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, dass ein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann anzunehmen ist, wenn eine frühere \nGrundrechtsverletzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr fortwirkt.\n\n14\n\nEine objektiv fortdauernde Grundrechtsverletzung oder eine Beeinträchtigung sonstiger \nberechtigter Interessen des Klägers lässt sein Vortrag nicht erkennen.\n\n15\n\nEr trägt zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend vor, dass im Falle der Nichtversetzung eines Schülers \nein fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff in das Recht auf Erziehung und \nBildung in Betracht kommen kann, weil die Nichtversetzung sich etwa auf Grund einer \nVerzögerung bzw. Verlängerung der Schulausbildung auf die weitere schulische und \nberufliche Laufbahn und Entwicklung des Schülers nachteilig auswirken kann.\n\n16\n\nBVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, \nNVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE \n56, 155 (156 f.).\n\n17\n\nAbgesehen davon, dass hieraus nicht schlechthin ein berechtigtes \nRehabilitierungsinteresse hergeleitet werden kann, weil nicht selten eine Nichtversetzung im \nwohlverstandenen Interesse eines Schülers liegen und seine weitere Bildung und \nEntwicklung positiv beeinflussen kann,\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); OVG NRW, Beschluss vom \n1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -,\n\n19\n\nhat der Kläger keine fortwirkende Beeinträchtigung seiner schulischen und beruflichen \nEntwicklung infolge der ablehnenden Entscheidung der Beklagten aufgezeigt. Nach seinem \nVortrag im Zulassungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass seine schulische Ausbildung durch \ndie Entscheidung der Beklagten verzögert oder verlängert worden ist. Er trägt nämlich vor, \ndass seine Ausbildung an der privaten Ergänzungsschule, der H. -Schule in W. , ab \nAugust 1998 so angelegt gewesen sei, dass er innerhalb von drei Jahren die erforderlichen \n\"Kenntnisse anhand der Richtlinien und Lehrpläne für die Gymnasien des Landes Nordrhein-\nWestfalen (bei integrativer Unterrichtung)\" hätte erwerben können, um das Abitur im Wege \nder Nichtschülerprüfung zu erwerben. Danach hätte er, wenn er seine Schulausbildung bei \nnormalem Verlauf an der H. -Schule abgeschlossen hätte, das angestrebte Abitur zum \ngleichen Zeitpunkt wie bei der angestrebten integrativen Beschulung an einem öffentlichen \nGymnasium erlangt. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers, auf Grund der ablehnenden \nEntscheidung der Beklagten sei ihm in deren Zuständigkeitsbereich eine Schulausbildung an \nöffentlichen allgemeinen Schulen vorenthalten bzw. verweigert worden, so unzutreffend. Die \nBeklagte hat lediglich einen sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers verneint und in \nihrem Bescheid vom 25. August 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass schulischer \nFörderort eine (öffentliche oder private) allgemeine Schule sein könne.\n\n20\n\nDer Kläger macht in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg geltend, das \nBundesverwaltungsgericht habe ein berechtigtes ideelles Feststellungsinteresse in den \nFällen bejaht, in denen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung \neines bestimmten Schulbuches im Unterricht beantragt worden sei. Das Interesse an der \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der \"Unterrichtsverweigerung\" infolge der Entscheidung der \nBeklagten könne nicht anders beurteilt werden als das vom Bundesverwaltungsgericht \nbejahte ideelle Feststellungsinteresse an der Verwendung \"nicht sachgerechter \nSchulbücher\".\n\n21\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger angeführten Entscheidungen,\n\n22\n\nUrteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, a. a. O., \nund 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, a. a. O.,\n\n23\n\nein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Verwendung eines bestimmten \nSchulbuches im Unterricht rechtswidrig gewesen sei, mit der Begründung angenommen, \ndass die begehrte Feststellung das Spannungsfeld zwischen dem elterlichen und staatlichen \nErziehungsauftrag betreffe, weil einzelne Aussagen und Inhalte des Schulbuches den \nErziehungszielen der Eltern widersprächen und die dadurch bedingte nicht auszuschließende \nfortwirkende Verunsicherung des Kindes Einfluss auf die (weitere) Erziehungsarbeit der \nEltern und die (weitere) geistige Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihrem Kind habe. \nDer Kläger missversteht damit das Bundesverwaltungsgericht, wenn er meint, dass das \nBundesverwaltungsgericht ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein aus \ndem Interesse der Eltern bzw. des Schülers an der gerichtlichen Überprüfung der \nVerwendung eines Schulbuches im Unterricht hergeleitet habe. Vielmehr hat das \nBundesverwaltungsgericht auch in den genannten Entscheidungen vorausgesetzt, dass sich \naus dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Sachverhalt nicht auszuschließende \nfortwirkende Beeinträchtigungen des elterlichen Erziehungsauftrags ergeben. Derartige \nfortwirkende Beeinträchtigungen durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten ergeben \nsich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht.\n\n24\n\nDurch den Besuch der H. -Schule sind zwar seinen Eltern finanzielle Aufwendungen \nentstanden, die bei einem Besuch einer öffentlichen allgemeinen Schule, einer öffentlichen \nSonderschule oder einer schulgeldfreien Privatschule nicht angefallen wären. Hieraus lässt \nsich aber allenfalls unter dem noch zu erörternden Gesichtspunkt der beabsichtigten \nErhebung einer Amtshaftungsklage, nicht aber unter dem Aspekt der Rehabilitierung des \nKlägers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse herleiten.\n\n25\n\nEine fortwirkende Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, \ndie Beklagte habe seine Interessen sowie seinen Kenntnisstand und sein \nLeistungsvermögen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie hätte gegen den \"erklärten Willen\" \nseiner Eltern einen Intelligenztest durchführen müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten \n\"alle zur Feststellung des genauen Sachverhalts nicht getroffenen Feststellungen nicht zur \nFeststellung führen, dass der sonderpädagogische Förderort Gymnasium wegen eines nicht \ndurchführbaren Intelligenztestes nicht festgestellt werden konnte\". Danach hätte aus der \nSicht des Klägers von Amts wegen gegen den Willen seiner Eltern ein Intelligenztest zur \nFeststellung des Förderorts (öffentliches) Gymnasium durchgeführt werden müssen. Diese \nPrüfung ist auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten, ohne dass der Kläger \nhierdurch diskriminiert worden ist, folgerichtig unterblieben, weil die Beklagte bereits einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers verneint hat und sich damit die Frage nach \ndem geeigneten sonderpädagogischen Förderort nicht mehr stellte. Dass die Durchführung \neines Intelligenztestes zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich \nwar, macht der Kläger nicht geltend. \n\n26\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, \ngegen den Willen der Eltern einen Intelligenztest durchzuführen. Nach den auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt das \nVerfahren über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn - wie \nhier - eine gebotene Untersuchung verweigert oder der Forderung danach aus einem \nsonstigen vorwerfbaren Grund nicht nachgekommen wird.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 19 A \n3732/00 -, m. w. N.\n\n28\n\nDer Kläger beruft sich darüber hinaus ohne Erfolg darauf, dass er \"in der Schule beim \nUnterricht und bei der Leistungsfeststellung wegen seiner Behinderung\" benachteiligt worden \nsei. Etwaige Benachteiligungen \"in der Schule\" hat die Beklagte nicht zu vertreten.\n\n29\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die ablehnende Entscheidung der Beklagten habe zur Folge, \ndass er eine Sonderschulausbildung absolvieren müsse, um das Abitur zu erwerben, und \naußerdem geltend macht, dass er mit seinem Antrag auf sonderpädagogische Förderung bei \nder Beklagten versucht habe, nicht bei \"Vorlage eines Abschlusszeugnisses der \nSonderschule für Hörbehinderte in Erklärungsnotwendigkeit zu geraten\", kann dahinstehen, \nob der Besuch einer Sonderschule insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger \nselbst seine Behinderung als \"normal\" ansieht und diese Sichtweise auch von anderen \nerwartet, überhaupt diskriminierend ist. Die \"Notwendigkeit\" des Besuchs der Sonderschule \nfür Hörgeschädigte in E. ist keine Folge der ablehnenden Entscheidung der Beklagten, \nsondern eine Folge des eigenen Entschlusses des Klägers, seine Schulausbildung an der \nH. -Schule nicht fortzusetzen, obwohl er nach seinem Vortrag bei normalem Verlauf \nangesichts der von ihm dargelegten günstigen räumlichen und pädagogischen Möglichkeiten \nder H. -Schule dort nach drei Jahren das Abitur hätte erwerben können, und im Übrigen \neine Folge der Entscheidung der Bezirksregierung D. , die beim Kläger einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat.\n\n30\n\nUnsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, er habe infolge der ablehnenden \nEntscheidung der Beklagten keine Kontakte an seinem Wohnort pflegen und sich nicht in \n\"entsprechende Aktivitäten\" einbringen können mit der Folge, dass er an seinem Wohnort \nkeine Anerkennung erfahren habe, nicht Teil eines \"Netzwerkes\" mit gleichaltrigen, gleich \nausgebildeten und gleich interessierten Jugendlichen sei und deshalb an seinem Wohnort \n\"entwurzelt\" sei. Eine nähere Begründung dieses Vortrags ist nicht erfolgt. Es fehlen \ninsbesondere nähere Ausführungen zu der Behauptung des Klägers, \"vermehrte \nSchulfreund- und -bekanntschaften aus der weiteren Umgebung\" könnten die sich an seinem \nWohnort entstandenen Nachteile nicht ausgleichen. Soweit der Kläger sich in diesem \nZusammenhang auf den höheren finanziellen Aufwand auf Grund des Kontaktes mit Kindern \n\"aus der weiteren Umgebung\" beruft, kann dieser Gesichtspunkt entsprechend den \nvorhergehenden Ausführungen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Führung eines \nAmtshaftungsprozesses ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen.\n\n31\n\nWeitere \"vielseitige und vielschichtige fortbestehende Benachteiligungen\", auf die er sich \nberuft, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus fehlt eine nähere \nBegründung für seine - als solche nicht nachvollziehbare - Behauptung, sein \"künftiges \nStaatsbewusstsein\" werde \"entscheidend\" durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens \n\"geprägt\".\n\n32\n\nUnergiebig sind auch die Ausführungen des Klägers zu der \"Makeltheorie des \nVerwaltungsgerichts\". Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf S. 20 des Abdrucks des \nangefochtenen Urteils unzutreffend davon ausgegangen sein sollte, dass der Kläger seine \nBehinderung als \"Makel in der Gesellschaft\" empfinde, wäre damit allein ein Mangel der \nBegründung des angefochtenen Urteils, nicht aber eine ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse begründende fortwirkende Benachteiligung dargetan.\n\n33\n\nSoweit der Kläger die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses geltend macht, ist ein \nberechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nicht gegeben. Die beabsichtigte \nFührung eines Amtshaftungsprozesses begründet nur dann ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse, wenn ein Amtshaftungsprozess, soweit er - wie hier - noch nicht \nanhängig ist, ernsthaft in Betracht gezogen wird und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten \nist. Es würde nämlich dem Grundsatz der Prozessökonomie, der hinter dem Erfordernis \neines berechtigten Feststellungsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage steht, \nwidersprechen, wenn die unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen \naufgestellte Behauptung, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, genügte, um nach \nErledigung des ursprünglichen Klageverfahrens eine Entscheidung durch Urteil zu \nerzwingen.\n\n34\n\nVgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar \n1997 - 5 S 3206/95 -, VBlBW 1997, 264 (266); Bayerischer \nVGH, Beschluss vom 11. Januar 1983 - 3 B 82 A/612 -, \nNVwZ 1983, 755 (756); OVG NRW, Urteil vom 25. \nSeptember 1975 - I A 1344/74 -, NJW 1976, 439 (439), \njeweils m. w. N.\n\n35\n\nDer Kläger hat dagegen nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Amtshaftungsprozess \nmit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Er trägt insoweit vor, dass seine \nFortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene und \ndass die Höhe des im Amtshaftungsprozess geltend zu machenden Schadens durch die \nHöhe eines noch durchzusetzenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe \"wesentlich \nbestimmt\" werde. Ein entsprechendes Eingliederungshilfeverfahren \"läuft\" nach dem Vortrag \ndes Klägers. Die Erhebung einer Amtshaftungsklage ist danach zurzeit nicht hinreichend \nsicher zu erwarten, weil sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon abhängt, ob und in \nwelcher Höhe Eingliederungshilfe bewilligt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine \nvollständige Erstattung der im Eingliederungshilfeverfahren geltend gemachten \nAufwendungen - als solche stehen nach dem Vortrag des Klägers allein die Kosten für den \nBesuch der H. -Schule in Rede - etwa mit Blick auf die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Klägers bzw. seiner Eltern von vornherein nicht in Betracht \nkommt, hat der Kläger nicht dargelegt. Ein dahingehender Vortrag fehlt vollständig. Soweit \nder Kläger finanzielle Mehraufwendungen für die Kontaktpflege mit Kindern \"aus der weiteren \nUmgebung\" angeführt hat, ist ebenfalls nicht aufgezeigt, dass ein Amtshaftungsprozess mit \nhinreichender Sicherheit zu erwarten ist.\n\n36\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf das \nlaufende Eingliederungshilfeverfahren. Grundsätzlich kommt ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse zwar auch dann in Betracht, wenn die mit der \nFortsetzungsfeststellungsklage begehrte gerichtliche Feststellung nicht für einen \nAmtshaftungsprozess, aber für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren \npräjudizielle Bedeutung hat.\n\n37\n\nVgl. nur Gerhardt, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Stand: Januar \n2001, § 113, Rdn 94, m. w. N.\n\n38\n\nAllerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Dabei kann offen bleiben, ob eine Ausnahme \ndann anzunehmen ist, wenn das Verfahren, für das die Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage präjudizielle Bedeutung hat, bereits anhängig ist.\n\n39\n\nSo offenbar BVerwG, Urteil vom 6. März 1975 - II C \n20/73 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. April \n1972 - II C 5/69 -.\n\n40\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse ist trotz der präjudiziellen Bedeutung der \nFortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls dann zu verneinen, wenn ungewiss ist, ob die mit \nder Fortsetzungsfeststellungsklage aufgeworfenen Fragen in dem anderweitigen Verfahren \ntatsächlich entscheidungserheblich sein werden oder wenn mit der Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage lediglich ein für das weitere gerichtliche oder behördliche \nVerfahren entscheidungserheblicher Einzel- bzw. Teilaspekt geklärt würde, der einen \nerheblichen Aufwand in dem Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren erfordert. In diesem \nFall widerspräche es dem bereits angeführten Grundsatz der Prozessökonomie, über die \nFortsetzungsfeststellungsklage zu entscheiden, obwohl die aufgeworfenen Fragen auch in \ndem anderen Verfahren geklärt werden können und, soweit es sich bei dem anderen \nVerfahren, wie bei dem vom Kläger bzw. seinen Eltern geführten \nEingliederungshilfeverfahren, um ein Verwaltungsverfahren handelt, dem Kläger nach der \nabschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren erneut die Möglichkeit eröffnet ist, \num gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 \n-, NVwZ 1991, 570 (571); OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober \n1979 - X A 295/79 -, NJW 1980, 1069 (1070).\n\n42\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich auch aus dem Hinweis des Klägers auf das \nlaufende Eingliederungshilfeverfahren kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. \nSofern die zuständige Sozialhilfebehörde der gerichtlichen Entscheidung über die \nBegründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt Bedeutung für das \nEingliederungshilfeverfahren zumisst, wäre die Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung für \ndas laufende sozialhilferechtliche Verfahren derart gering, dass es prozessökonomisch nicht \ngerechtfertigt ist, im vorliegenden Verfahren die Begründetheit der \nFortsetzungsfeststellungsklage zu klären.\n\n43\n\nSoweit der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgegeben und damit bezogen auf den für \ndie gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits,\n\n44\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -\n, BVerwGE 72, 38 (43),\n\n45\n\ninzident ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt würde, wäre nur im \nGrundsatz das Vorliegen einer auch sozialhilferechtlich bedeutsamen körperlichen \nBehinderung des Klägers geklärt. Die zuständige Sozialhilfebehörde hätte weiter zu prüfen, \nob eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG iVm § 1 \nSatz 1 bzw. Satz 2 Nr. 5 der Eingliederungshilfe-Verordnung (BSHG-VO) vorliegt mit der \nFolge, dass Eingliederungshilfe zwingend bewilligt werden muss, oder ob die Bewilligung der \nEingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Ermessen der zuständigen \nSozialhilfebehörde steht, weil eine \"andere\" körperliche Behinderung im Sinne dieser \nVorschrift vorliegt. Diese Fragen könnte die zuständige Sozialhilfebehörde allerdings auch \noffen lassen, so dass für sie die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens überhaupt keine \nBedeutung hätte. Eingliederungshilfe wird nämlich gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nur für \neine angemessene Schulausbildung gewährt. Daran fehlt es aber, wenn an der vom Kläger \nbesuchten H. -Schule eine sozialhilferechtlich nicht angemessene (vgl. auch § 3 Abs. 1 \nund 2 BSHG) Schulausbildung erfolgte. Die Angemessenheit erscheint mit Blick darauf \nzweifelhaft, als der Kläger, der seine Schulausbildung an der H. -Schule nach dem \nSchuljahr 1999/2000 aus von ihm nicht dargelegten Gründen abgebrochen hat, nicht \nsubstantiiert vorgetragen hat, dass er auf der H. -Schule durch sonderpädagogisch \ngeschultes Fachpersonal unterrichtet bzw. betreut worden ist. Über die Frage, ob im Falle \neines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers die H. -Schule als geeigneter \nFörderort in Betracht kam, wäre im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, \nda diese Frage nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide der Beklagten ist \nund im Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren über die Rechtmäßigkeit bzw. \nRechtswidrigkeit eines Bescheides nur insoweit zu entscheiden ist, als dieser eine Regelung \nim Sinne des § 35 VwVfG enthält. Die Beklagte hat nämlich bereits einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers verneint und deshalb folgerichtig nicht \ngeprüft, welcher Förderort bei einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Betracht kommt. \nDamit ist die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens für die sozialhilferechtlich unter \nUmständen auch relevante Frage, ob die für den Besuch der H. -Schule aufgewandten \nKosten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG angemessen waren, ohne Belang.\n\n46\n\nMit der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage wäre inzident festgestellt, dass die \nBeklagte zu Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers verneint hat. Die \nFrage, ob dem Kläger für den Besuch der H. -Schule Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. \n1 Satz 1 iVm § 1 Satz 2 Nr. 5 BSHG-VO zu bewilligen ist oder gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG bewilligt werden kann, wäre damit jedoch nicht geklärt. Die bundesrechtlichen \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Eingliederungshilfe-Verordnung knüpfen \nhinsichtlich der Frage, in welchen Fällen eine sozialhilferechtlich bedeutsame Behinderung \nvorliegt, nicht an die landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 2 bis 8 der Verordnung über \ndie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den \nschulischen Förderort (VO-SF) an. Die zuständige Sozialhilfebehörde hätte deshalb auch bei \neiner Klageabweisung zu prüfen, ob dem Kläger trotz mangelnden sonderpädagogischen \nFörderbedarfs Eingliederungshilfe zu bewilligen ist bzw. bewilligt werden kann, es sei denn, \ndie Sozialhilfebehörde lässt diese Frage offen, weil nach ihrer Auffassung an der H. -\nSchule jedenfalls keine sozialhilferechtlich angemessene Schulausbildung im Sinne des § 40 \nAbs. 1 Nr. 3 BSHG erfolgte. \n\n47\n\nMit der Entscheidung über die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage wären \ndamit, wenn überhaupt, allenfalls Teilaspekte des Eingliederungshilfeverfahrens geklärt. Vor \ndiesem Hintergrund ist es prozessökonomisch nicht gerechtfertigt, das \nFortsetzungsfeststellungsklageverfahren im Hinblick auf das laufende \nEingliederungshilfeverfahren durchzuführen. Die Prüfung der Begründetheit der \nFortsetzungsfeststellungsklage erforderte nämlich einen erheblichen gerichtlichen Aufwand, \nweil die Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits \neiner sonderpädagogischen Förderung bedurfte, maßgeblich aus seinem gesamten bis dahin \ngezeigten Lern- und Leistungsverhalten in der Schule bzw. auf Grund des ihn in die soziale \nGemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts sowie anhand der Ergebnisse \nder im Sonderschulaufnahmeverfahren durchgeführten pädagogischen und medizinischen \nUntersuchungen zu beantworten wäre.\n\n48\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 19 A \n1389/01 -, m. w. N.\n\n49\n\nAus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht hervor, \ndass die Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers weder \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bereitet \nnoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. \nDie in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen lassen sich ohne Schwierigkeiten auf \nder Grundlage der einschlägigen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung \nbeantworten und haben keine über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles \nhinausgehende grundsätzliche Bedeutung.\n\n50\n\nAuf den S. 51 des Zulassungsantrags sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht weiter einzugehen, weil der angeführte \nVerfahrensmangel sich nur auf die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage bezieht. \nAuf die Begründetheit der Klage kommt es jedoch nicht an, weil sie, wie ausgeführt, \nunzulässig ist.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n52\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/19-a-870-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/19-a-870-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300425","retrieved":"2026-07-09 03:25:15.186707+00:00"}}