{"status":"available","doknr":"OLD300424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1115.17B1762.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"17 B 1762/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDer der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund nach \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.\n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts zu wecken.\n\n4\n\nNach Auffassung des Antragstellers liegt die im \nAnwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG bei \nspezialpräventiv motivierter Ausweisung erforderliche \nernsthafte Gefahr erneuter schwerwiegender Verfehlungen nicht \nvor, weil der erstmals erlittene Strafvollzug für ihn eine \nLehre gewesen und er entschlossen und in der Lage sei, nach \nseiner Entlassung familiäre Verantwortung für seine Ehefrau \nund die gemeinsamen Kinder zu übernehmen, den Lebensunterhalt \ndurch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen und \ndrogenabstinent zu leben. Diese Ausführungen vermögen nicht zu \nüberzeugen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Würdigung des Verhaltens, das \nder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung 30 Jahre \nalte Antragsteller in der Vergangenheit gezeigt hat, \nnachvollziehbar zu der Überzeugung zu gelangt, dass sich die \nGefahr der Begehung weiterer Straftaten aufdrängt. Es hat bei \nder prognostischen Beurteilung zu Recht darauf abgestellt, \ndass der Antragsteller, der seit Oktober 1996 durch (insgeamt \nsieben) Einbrüche in Geschäftsräume aufgefallen ist, sich \nweder durch erlittene Untersuchungshaft (vom 26. Februar bis \n26. März 1997 und vom 9. November 1997 bis zum 12. Februar \n1998) noch durch ihm eingeräumte Bewährungschancen (in den \nUrteilen vom 20. August 1997 und 12. Februar 1998) hat \nbeeindrucken lassen. Er ist jeweils drei bzw. vier Monate nach \ndiesen Verurteilungen in eine Apotheke eingebrochen, zuletzt \nunter Mitnahme eines ganzen Tresors, der an einem sicheren Ort \nausgeräumt worden ist.\n\n6\n\nBegründete Anhaltspunkte für eine definitive Überwindung \nder Betäubungsmittelabhängigkeit sind auch im \nZulassungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Auch bei \nZugrundelegung der geltend gemachten Drogenfreiheit im \nStrafvollzug ist es nach dem langjährigen regelmäßigen \nKokainkonsum des Antragstellers - seit 1990 - \nunwahrscheinlich, dass er nach seiner Entlassung ohne \närztliche und therapeutische Hilfe über einen längeren \nZeitraum drogenfrei wird leben können. Er hat die ihm im \nUrteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. Dezember 1998 \nangeratene Hilfe zwar durch Aufnahme einer Langzeittherapie im \nMärz 1999 in Anspruch genommen, die Therapie aber schon nach \n6 Wochen abgebrochen, weil ihm bis dahin noch keine \nEinzelgespräche ermöglicht worden und Besuche der Familie am \nWochenende nicht zugelassen waren. Noch im April 1999 erneut \nunternommene Bemühungen um einen Therapieplatz in einer \nanderen Einrichtung hat er trotz erteilter Zusage nicht weiter \nverfolgt. Er meint, einem Süchtigen, der seine Sucht nicht von \nalleine aufgebe, könne keine Therapie helfen (Schreiben vom \n4. August 2000). Für diesen Optimismus ist eine tragfähige \nGrundlage umso weniger zu erkennen, als der Antragsteller in \neben das persönliche Umfeld zurückkehren wird, in dem der \nEinfluss seiner Familie die Begehung immer neuer Einbrüche in \nGeschäftsräume nicht hat verhindern können.\n\n7\n\nDer Berücksichtigung der ihm mit Beschluss des \nOberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2000 unter Aufhebung \ndes Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nDortmund vom 28. September 2000 zuteil gewordenen \nReststrafenaussetzung steht schon entgegen, dass die Frist für \ndie Begründung des Zulassungsantrags bereits zuvor - mit \nAblauf des 24. November 2000 - geendet hatte. § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO gestattet es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung der Vorinstanz auf Umstände zu stützen, die erst \nnach Ablauf der Frist des Satzes 1 der \nVorschrift eingetreten sind. Aber auch unabhängig davon \nindiziert die Auffassung des Oberlandesgerichts, die \nAussetzung des Strafrestes sei vertretbar und die sofortige \nEntlassung des Antragstellers geboten, nicht das Fehlen einer \nordnungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr. Der Senat \nlegt in ständiger Rechtsprechung zugrunde, dass es dafür bei \nlangjährig drogenabhängigen Straftätern regelmäßig der \nerfolgreichen Durchführung einer entsprechenden Therapie und \nnach deren Abschluss einer längerfristig gesicherten \nDrogenfreiheit bedarf.\n\n8\n\nEbenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller sich gegen \ndie Bewertung der angefochtenen Ordnungsverfügung als \nermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat in Rechnung \ngestellt, dass der Antragsteller mit Eltern und Geschwistern \nim Bundesgebiet aufgewachsen ist, seine Ehefrau 1994 \nnachgeholt hat, die drei gemeinsamen Kinder hier geboren sind \nund eine Übersiedlung in die Türkei mit erheblichen \nUmstellungsschwierigkeiten verbunden ist. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass seinem Interesse, in einem ihm vertrauten \npersönlichen und familiären Umfeld einen neuen Anfang zu \nversuchen, bei der Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen \nBelangen geringeres Gewicht beigemessen worden ist als dem \nSchutzbedürfnis der Allgemeinheit vor weiteren massiven \nStraftaten. Der Antragsteller, der schon 1989 und 1993 \nnachdrücklich ausländerbehördlich verwarnt werden musste und \ndie der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrundeliegenden \nStraftaten nach Gründung der eigenen Familie begangen hat, \nhatte wiederholt die Chance, zu einer straffreien \nLebensführung zu finden und für sich und seine Familie im \nBundesgebiet eine gesicherte Existenzgrundlage zu schaffen. \nDies ist nicht gelungen. Der Antragsteller ist schon wenige \nMonate nach der Übersiedlung seiner Ehefrau dauerhaft \narbeitslos geworden, ohne dass Bemühungen um eine Änderung \ndieser Situation - etwa unter Inanspruchnahme der Hilfe seiner \nHerkunftsfamilie, die jetzt angeblich einen Arbeitsplatz für \nihn im Betrieb seines Bruders bereithält - erkennbar wären. \nDass er bei Einsatz seiner ihm bescheinigten hohen Intelligenz \nund der bekundeten Bereitschaft zur Übernahme von \nVerantwortung für Frau und Kinder in der Türkei keinerlei \nZukunft hätte, da er auch die Landessprache nur unzureichend \nbeherrsche, kann nicht zu Grunde gelegt werden. Er ist in \neiner türkischen Familie aufgewachsen und hat seine Verbindung \nzum Land seiner Staatsangehörigkeit durch die Ehe mit einer \ntürkischen Frau dokumentiert, die ihm erst mehrere Jahre nach \nder Heirat ins Bundesgebiet gefolgt ist und nach den vor der \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund gemachten \nAngaben nach sechseinhalb Jahre währendem Aufenthalt noch kein \nDeutsch gesprochen hat. Die besorgte erhebliche Gefährdung der \nEhe als Folge der Ausweisung des Antragstellers lässt sich in \nErmangelung einer nachhaltigen Integration der Ehefrau in die \nhiesigen Lebensverhältnisse zumutbarer Weise durch eine \ngemeinsame Übersiedlung mit den noch kleinen Kindern in die \nTürkei abwenden. Die familiären Kontakte zu Eltern und \nGeschwistern können in brieflicher und telefonischer Form \nsowie durch gelegentliche besuchsweise Zusammentreffen in der \nTürkei gepflegt werden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/17-b-1762-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-15/17-b-1762-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300424","retrieved":"2026-07-09 03:25:15.098942+00:00"}}