{"status":"available","doknr":"OLD300459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A761.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"9 A 761/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 21. Mai 1997, 19. Juni 1997 und 22. Juli \n1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 1. Juli \n1997, 7. Juli 1997 und 4. September 1997 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die eine Geflügelschlachterei betreibt, wurde \ndurch Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1997 über \n118,48 DM, vom 19. Juni 1997 über 168,36 DM und vom 22. Juli \n1997 über 59,-- DM für die Lebenduntersuchung von \nSchlachtgeflügel in Erzeugerbetrieben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 \ndes Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) a.F. in Verbindung \nmit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für \nAmtshandlungen bei der Durchführung des \nGeflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene - GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I \nS. 897, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai \n1983, BGBl. I S. 557, und Nr. 6 der Anlage zur \nGebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene herangezogen. \n\n3\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben und unter Hinweis auf den Beschluss \ndes Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - geltend \ngemacht, die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei \nwegen inhaltlichen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 GFlHG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I \nS. 2022, (GFlHG 1992) bzw. § 26 Abs. 2 GFlHG in der Fassung \nvom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (GFlHG 1996) unwirksam. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5\n\ndie Gebührenbescheide vom 21. Mai, \n19. Juni und 22. Juli 1997 und die \nWiderspruchsbescheide der \nBezirksregierung D. vom 1. Juli, \n7. Juli und 4. September 1997 \naufzuheben. \nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n7\n\nEr hat geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene sei weiterhin wirksam.\n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n9\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin \ngegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem \nKontext der Neuregelung des Geflügelfleischhygienerechts durch \ndas Geflügelfleischhygienegesetz 1992 bzw. \nGeflügelfleischhygienegesetz 1996 ergebe sich, dass die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene solange Bestand \nhaben sollte, bis die Länder ihrerseits von ihrer \nGesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n12\n\nDer Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend \nund beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n18\n\nDurch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 714/00 \nhat der Senat entschieden, dass die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene, namentlich Nr. 6 der Anlage zu § 1, \nals Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die \nLebendbeschau von Schlachtgeflügel und von Auslagen nicht in \nBetracht kommt. Auf dieses Urteil, das dem Beklagten als \nVerfahrensbeteiligten des Verfahrens 9 A 714/00, der Klägerin \nals Verfahrensbeteiligte des Verfahrens 9 A 760/00, in dem ein \ngleichlautendes Urteil ergangen ist, bekannt ist, wird Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nDanach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-761-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-761-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300459","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.201357+00:00"}}