{"status":"available","doknr":"OLD300458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A760.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"9 A 760/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Mai 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. August 1997 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Geflügelschlachterei. Mit \nBescheid vom 14. Mai 1997 zog sie der Beklagte für die \nLebenduntersuchung von Schlachtgeflügel im Erzeugerbetrieb \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes \n(GFlHG) a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über \ndie Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des \nGeflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene-GFlGebV) vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, in \nder Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I \nS. 557, und Nr. 6 der Anlage zur GFlGebV zu Gebühren und \nAuslagen in Höhe von 61,92 DM heran. \n\n3\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben und unter Hinweis auf den Beschluss \ndes Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - geltend \ngemacht, die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei \nwegen inhaltlichen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 GFlHG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I \nS. 2022, (GFlHG 1992) bzw. zu § 26 Abs. 2 GFlHG in der Fassung \nvom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (GFlHG 1996) unwirksam. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5\n\nden Gebührenbescheid vom 14. Mai \n1997 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom 4. August \n1997 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat geltend gemacht, die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene sei weiterhin endgültig. \n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin \ngegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem \nKontext der Neuregelung des Geflügelfleischhygienerechts durch \ndas Geflügelfleischhygienegesetz 1992 bzw. \nGeflügelfleischhygienegesetz 1996 ergebe sich, dass die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene solange Bestand \nhaben sollte, bis die Länder ihrerseits von ihrer \nGesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n13\n\nDer Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und \nbeantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n19\n\nHinsichtlich der Heranziehung der Klägerin zu Gebühren und \nAuslagen für die Lebenduntersuchung von Schlachtgeflügel in \neinem Erzeugerbetrieb fehlt es an einer ausreichenden \nRechtsgrundlage. Hinsichtlich der Gültigkeit der insoweit in \nBetracht kommenden Gebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene, \nnamentlich deren Nrn. 6 und 7 a, hat der Senat in seinem \nUrteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 714/00 \nausgeführt: \n\n20\n\n\"Obwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. \n2022, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und die \nbisherige Kostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. \nJuli 1982, BGBl. I S. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. \n2 Satz 1 bestimmt, dass (nunmehr) die nach Abs. 1 \nkostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht \nbestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 \nVorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist \nals gebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die \nGebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene vom 24. \nJuli 1973, BGBl. I S. 897, i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, \nanzuwenden. Sie enthält in Nr. 7 a der Anlage zu § 1 \nGFlGebV eine Regelung, in der die Amtshandlungen für \ndie Gebühren erhoben werden, (Untersuchung des \nSchlachtgeflügels im Schlachtbetrieb auf Nämlichkeit \nund Transportschäden, Untersuchung der Tierkörper und \nNebenprodukte der Schlachtung einschließlich der \nÜberwachung des betreffenden Schlachtbetriebs), der \nMaßstab (Art, Alter des Geflügels, Untersuchungsmenge \nje Tag) und der Satz der Abgabe (in DM je kg \nSchlachtgewicht, gestaffelt nach Untersuchungsumfang) \nfestgelegt sind.\n\n21\n\nDie gebührenrechtliche Regelung in Nr. 7 a der \nAnlage zu § 1 GFlGebV war für den hier interessierenden \nZeitraum der Durchführung der Geflügel- und \nGeflügelfleischhygieneuntersuchungen in den Monaten \nSeptember 1994 bis September 1997 gültiges Recht. Sie \nberuht auf der bis 31. Dezember 1992 geltenden \nErmächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 GFlHG a.F. (= § 33 \nAbs. 2 GFlHG 1982), die i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG \nInhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend \nbestimmt regelte. \n\n22\n\nNr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV ist weder durch \ndas Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 aufgehoben \nnoch infolge Aufhebung der Ermächtigungsnorm des § 33 \nAbs. 2 GFlHG 1982 außer Kraft getreten noch wegen \nVerstoßes gegen die neuen materiellen \ngebührenrechtlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 1 und \nAbs. 2 GFlHG 1992 bzw. § 26 Abs. 1 und 2 GFlHG 1996 \nunwirksam geworden. \n\n23\n\nDas Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 enthält \nkeine Vorschrift über die Aufhebung der \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene. Aus der \nTatsache, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 des (neu \ngefassten) § 33 GFlHG 1992 den zuständigen \nBundesminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene aufzuheben, soweit die \nRegelungen nicht mehr erforderlich sind, muss vielmehr \ngeschlossen werden, dass der Gesetzgeber von der \nWeitergeltung der Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene ausgegangen ist. Diese \nErwartungshaltung ist vor dem Hintergrund der \nherrschenden Meinung und höchstrichterlichen \nRechtsprechung verständlich, wonach eine \nRechtsverordnung nicht schon deshalb außer Kraft tritt, \nweil die gesetzliche Ermächtigung wegfällt, auf deren \nGrundlage sie erlassen wurde.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli \n1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245 \n(249); BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, 849.\n\n25\n\nEine Rechtsverordnung tritt allerdings - vorbehaltlich \nabweichender Übergangsbestimmungen - dann außer Kraft, \nwenn sie ihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz \nnicht mehr in Einklang steht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n27\n\nDie Überprüfung der Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene an den gebührenrechtlichen Maßstäben der \nab 1. Januar 1993 geltenden gesetzlichen Regelung, hier \ndes § 33 Abs. 1 und 2 GFlHG 1992, entfällt nicht etwa \ndeshalb, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - § 33 \nAbs. 3 GFlHG 1992 eine abweichende gesetzliche \nÜbergangsbestimmung dahin enthält, dass die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene in jedem \nFalle - selbst wenn sie den Maßstäben des § 33 Abs. 1 \nund 2 GFlHG 1992 widersprechen sollte - weiter gelten \nsoll, bis die Länder von der ihnen ab 1. Januar 1993 \neingeräumten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht \nhaben. Eine solche Auslegung des § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 \nist weder mit dem Wortlaut noch mit der \nEntstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der \ngesetzlichen Regelung vereinbar. Nach seinem Wortlaut \nist § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 als verfahrensrechtliche \nZuständigkeitsnorm gefasst, nicht als materielle \nÜbergangsbestimmung, die die Weitergeltung des alten \nmateriellen Rechts für eine (unbefristete) \nÜbergangszeit vorschreibt. Nach der Gesetzesbegründung \nzu § 33 GFlHG 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 39; \nBR-Drucks. 363/92, S. 88) ist die in Abs. 3 vorgesehene \nVerordnungsermächtigung notwendig geworden, um die auf \nGrund der weggefallenen Gebührenermächtigung erlassenen \nbundesrechtlichen Gebührenregelungen aufheben zu \nkönnen. Der Zweck der Neufassung der Gebührenregelung \ndes bisherigen § 33 GFlHG 1982 war es, die Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG sowie der auf Grund dieser \nRichtlinie erlassenen Entscheidung des Rates vom 15. \nJuni 1988 (88/408/EWG) in nationales Recht umzusetzen. \nHierbei wurde in Angleichung an den für den Bereich der \nFleischhygiene bereits bestehenden Rechtszustand (siehe \n§ 24 Fleischhygienegesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom \n24. Februar 1987, BGBl. I S. 649) die Regelung \nübernommen, das künftig (ab 1. Januar 1993) die nähere \nAusgestaltung der Gebührenregelung in die Kompetenz der \nLänder fällt. Angesichts der Tatsache, dass die Frist \nzur Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nÄnderungsrichtlinie vom 15. Juni 1988 (88/409/EWG) und \nder Entscheidung 88/408/EWG bereits am 31. Dezember \n1990 abgelaufen war (siehe Art. 11 der Entscheidung \n88/408/EWG, Art. 6 der Richtlinie 88/409/EWG), kann \nnicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber \nunter Verstoß gegen seine Umsetzungsverpflichtung aus \nArt. 189 Abs. 3 EG-Vertrag die Umsetzung der genannten \nRichtlinien und der Entscheidung weiter aufschob, indem \ner für unbestimmte Zeit die Weitergeltung der \nGebührenverordnung-Geflügel-fleischhygiene anordnete, \nohne Rücksicht darauf, ob diese den materiellen, mit § \n33 Abs. 1 und 2 GFlHG 1992 eingeführten \ngebührenrechtlichen Maßstäben entsprach. \n\n28\n\nDie materiellen, ab 1. Januar 1993 geltenden \nMaßstäbe bestehen darin, dass § 33 Abs. 1 GFlHG 1992 \ndie Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen \nvorsieht und § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 des Weiteren \nbestimmt, dass die Gebührenbemessung nach Maßgabe der \nRichtlinie 85/73/EWG sowie der aufgrund dieser \nRichtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der \nEuropäischen Gemeinschaft zu erfolgen hat. Die \nBezugnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG und die auf der \nGrundlage der Richtlinie erlassenen Entscheidungen ist \n- wie der Senat zu der insoweit gleich lautenden \nVorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 Fleischhygienegesetz \ni.d.F. des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 bereits \nentschieden hat -,\n\n29\n\nvgl. Urteil des Senats vom \n15. Dezember 1998 - 9 A 2561/97 -, LRE \n36, 361, \n\n30\n\nals zulässige (dynamische) Verweisung auf die \nRichtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung zu \nverstehen. \n\n31\n\nMit dieser nunmehr kraft Bundesrechts zu beachtenden \nBemessungsvorschrift war die hier interessierende \nGebührenbestimmung Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV \nbei Inkrafttreten des Geflügelfleischhygienegesetzes \n1992 (1. Januar 1993) vereinbar. \n\n32\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Entscheidung \n88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG \nschreibt den Mitgliedstaaten vor, dass für die in Art. \n1 Richtlinie 85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG und Art. 4 der Änderungsrichtlinie \n88/409/EWG umschriebenen Geflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen \neine Gebühr erhoben wird, um die Kosten dieser \nUntersuchungen und Kontrollen zu decken, und dass jede \ndirekte oder indirekte Erstattung der Gebühren \nuntersagt ist (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). \nSoweit Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG \nvorschrieb, dass längstens bis zum 31. Dezember 1992 \nder Mindestbetrag für die Untersuchung von frischem \nGeflügelfleisch pauschal auf bestimmte Ecu-Beträge/Tier \nfestgesetzt wurde, war diese Frist bei Inkrafttreten \ndes Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 abgelaufen. \n\n33\n\nDiesen Vorgaben entsprach die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene. Ihre Gebührensätze waren von \nAnfang an nach dem Kostendeckungsprinzip konzipiert \n(siehe BT-Drucks. 7/392 vom 21. März 1973, S. 2 und 4). \nDie Änderung der Nr. 7 der Anlage zu § 1 GFlGebV durch \ndie 2. Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983 mit der \nEinführung einer neuen Kategorie für die Untersuchung \nvon jungem Geflügel bei linearer Senkung der \nUntersuchungsgebühren um 0,01 DM/kg trug der Erfahrung \nRechnung, dass bei dieser Art von Geflügel der \nUntersuchungsaufwand geringer ist als bei älterem \nGeflügel (siehe BR-Drucks. 64/83). Deshalb erfüllte die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene bei \nInkrafttreten des Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 \nam 1. Januar 1993 auch die Voraussetzungen des Art. 2 \nAbs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, wonach es den \nMitgliedstaaten unbenommen war, einen höheren Betrag \nals in Abs. 1 vorgesehen zu erheben - gemeint sind die \nSätze nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG -, sofern \ndie erhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die \ntatsächlichen Untersuchungskosten nicht \nüberschreitet.\n\n34\n\nDie nachträgliche Verlängerung der Fristbestimmung \nin Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG bis zum \n30. September 1993 durch die Entscheidung des Rates vom \n14. Juni 1993 (93/386/EWG), durch die Art. 2 Abs. 3 der \nEntscheidung 88/408/EWG praktisch rückwirkend zum 1. \nJanuar 1993 wieder in Kraft gesetzt worden ist, und die \nweitere Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember \n1993 durch die Entscheidung des Rates vom 21. September \n1993 (93/513/EWG), die wegen der dynamischen Verweisung \nin § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 kraft Bundesrechts zu \nbeachten waren, haben die Gültigkeit der \nGebührenbestimmung der Nr. 7 a der Anlage zu § 1 \nGFlGebV nicht berührt. Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung \n88/408/EWG setzt nämlich für die Untersuchung von \nGeflügelfleisch - anders als Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG für die Untersuchung von \nFleisch für andere Tierarten - keine Pauschalgebühr, \nsondern lediglich einen Mindestbetrag - wenn auch \npauschal - fest. Die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG festgelegten Pauschalbeträge enthalten eine \nbindende Festlegung auf den jeweils konkret \nausgeworfenen Gebührenbetrag, von dem nur unter den \nVoraus-setzungen des Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG von den Mitgliedstaaten - sowohl nach oben \nals auch nach unten - abgewichen werden konnte. \nDemgegenüber wird durch die Festsetzung eines \nMindestbetrages, wie sie in Art. 2 Abs. 3 der \nEntscheidung 88/408/EWG für die Untersuchungen von \nGeflügelfleisch erfolgt ist, eine Sperre nur \nhinsichtlich beabsichtigter Veränderungen der Gebühr \nnach unten, also in Bezug auf Gebührenbetragssenkungen, \nausgesprochen. Sinngemäße Geltung des Abs. 2 von Art. 2 \nder Entscheidung - wie sie nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG vorgesehen ist - bedeutet \ndeshalb, dass nur bei beabsichtigtem Absenken der \nGebühr unter den Mindestbetrag die Voraussetzungen des \nArt. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG einzuhalten \nwaren. Für die Festlegung einer nationalen Gebühr \noberhalb des Mindestbetrages galt nur die allgemeine \nSperre des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, dass \nsie die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht \nüberschreitet.\n\n35\n\nDie Änderung der Richtlinie 85/73/EWG durch die \nRichtlinie 93/118/EG, die kraft der dynamischen \nVerweisung in § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 spätestens \nab 1. Januar 1994 vom Landesgesetzgeber zu \nberücksichtigen war, hat an der Rechtslage nichts \ngeändert. Im Anhang zu Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 93/118/EG wird unter Kapitel I \nNr. 1 e die Gebühr für die Geflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchung weiterhin als Mindestbetrag \nfestgelegt. Nach Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a der Anlage \nkonnten die Mitgliedstaaten die Pauschbeträge für \nbestimmte Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen \nanheben oder sie konnten (so Kapitel I Nr. 4 Buchstabe \nb der Anlage) - ohne an bestimmte Vorgaben gebunden zu \nsein - eine spezifische Gebühr erheben, die die \ntatsächlichen Kosten deckt. Nach Art. 2 Abs. 3 der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG \nkönnen die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die \nGemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene \nGesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten \nnicht überschrei-tet. Da die Gebühr nach Nr. 7 a der \nAnlage zu § 1 GFlGebV bereits bei Inkrafttreten des \nGeflügel-fleischhygienegesetzes 1992 eine solche \nkostendeckende spezifische Gebühr war, ergab sich durch \ndie ab 1. Januar 1994 anzuwendende Richtlinie 93/118/EG \nkein Handlungsbedarf für die jeweiligen Landesge-\nsetzgeber. \n\n36\n\nErstmals durch die bis zum 1. Juli 1996 umzusetzende \nRichtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996, durch die die \nRichtlinie 85/73/EWG geändert und kodifiziert worden \nist, wird die Untersuchungsgebühr für Geflügel- und \nGeflügelfleisch nicht mehr als Mindestbetrag, sondern \nals Pauschalbetrag definiert (siehe Anhang A Kapitel I \nNr. 1 Buchstabe e zur kodifizierten Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG). \nÄnderungsbedarf in Bezug auf die Gebührenposition Nr. 7 \na des Anhangs zu § 1 GFlGebV entstand dadurch nicht, \nweil die kodifizierte Richtlinie unter Anhang A Kapitel \nI Nr. 4 b den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit \neinräumte, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu \nerheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Art. 2 \nAbs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n93/118/EG findet seine wortgleiche Entsprechung in Art. \n5 Abs. 3 der kodifizierten Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 96/43/EG.\n\n37\n\nAuch das am 1. August 1996 in Kraft getretene \nGeflügelfleischhygienegesetz 1996 hat in Bezug auf den \ngebührenrechtlichen Teil des Gesetzes (bisher § 33 \nGFlHG 1992, jetzt § 26 GFlHG 1996) keine materielle \nÄnderung der Rechtslage bewirkt. Die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene ist durch \ndieses Gesetz nicht aufgehoben worden. Vielmehr geht \nder Gesetzgeber, wie sich aus der Ermächtigungsnorm des \n§ 26 Abs. 3 GFlHG 1996 ergibt, weiterhin von der \nExistenz dieser Verordnung aus. Da das neue Gesetz \ntrotz geänderter Paragraphen-Folge weiterhin - wie \nbisher in § 7 GFlHG 1992 - amtliche Untersuchungen des \nSchlachtgeflügels vor der Schlachtung im \nErzeugerbetrieb und im Schlachtbetrieb (so genannte \nSchlachtgeflügelschau, vgl. § 2 Nr. 10 a GFlHG 1996) \nund des geschlachteten Geflügels (so genannte \nGeflügelfleischuntersuchung, siehe § 2 Nr. 10 b GFlHG \n1996) vorsieht, andererseits Nr. 7 a der Anlage zu § 1 \nGFlGebV deutlich umschreibt, für welche Art von \nUntersuchungen die Gebühr erhoben wird, ist es \nunschädlich, dass im Text der Nr. 7 a der Anlage zu § 1 \nGFlGebV noch auf die (alte) Paragraphen-Nummer des \nGeflügelfleischhygienegesetzes 1982 Bezug genommen \nwird.\n\n38\n\nDie in Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV \nfestgesetzten Gebühren sind kostendeckende Gebühren \ni.S.v. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der \nUrsprungsfassung bzw. in der Fassung der Richtlinie \n93/118/EG bzw. i.S.v. Art. 5 Abs. 3 i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG. Der Beklagte hat in erster Instanz \neine detaillierte Kostenaufstellung in Bezug auf den \nSchlachtbetrieb der Klägerin für den Zeitraum von \nSeptember 1994 bis Dezember 1998 vorgelegt, aus der \nsich ergibt, dass im langfristigen Mittel die erhobenen \nGebühren die entstandenen Unkosten des eingesetzten \nUntersuchungs- und Verwaltungspersonals einschließlich \nder tatsächlichen Sachkosten nicht übersteigen. Der \nSenat hat im Rahmen der Amtsmaxime keine Veranlassung, \ndie Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung \nanzuzweifeln, zumal die Klägerin keine einzige Position \nbeanstandet hat, obwohl sie als Geflügel-\nGroßschlachterei Einblick sowohl in den Umfang des bei \nihr seitens des Beklagten eingesetzten \nUntersuchungspersonals und der Kostenstrukturen für das \nUntersuchungspersonal hat. Das generelle Bestreiten der \nKlägerin reicht insoweit nicht aus. \n\n39\n\nDagegen ist die Gebührenregelung in Nr. 6 der Anlage \nzu § 1 GFlGebV unwirksam. Sie verstößt seit \nInkrafttreten des Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 \n(1. Januar 1993) gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992, \nder verbindlich die Beachtung der Richtlinie 85/73/EWG \nund der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen \nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt. \nZu diesen kraft Bundesrechts zu beachtenden \nVorschriften gehört auch die Entscheidung 88/408/EWG \nund namentlich dessen Art. 5 Abs. 1. Danach tritt der \nBetrag nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG an die \nStelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von \nstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der \nMitgliedstaaten für die Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Geflügelfleisch gemäß \nArt. 1 der Entscheidung 88/408/EWG erhoben wird. \nUnabhängig davon, dass - wie oben ausgeführt - der \nMindestbetrag der Gebühr nach Art. 2 Abs. 3 der \nEntscheidung 88/408/EWG zunächst nicht festgelegt war \nund erst durch die Entscheidung 93/386/EWG rückwirkend \nauf den 1. Januar 1993 konkretisiert worden ist, musste \nder nationale Gesetzgeber/Verordnungsgeber auch bei \nErhebung einer eigenen kostendeckenden Gesamtgebühr \ni.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG beachten, \ndass die Gebühr für alle in Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen und Hygienekontrollen als Einheit \nzu erheben war. Sinn der Verbotsnorm des Art. 5 der \nEntscheidung 88/408/EWG ist es, die Gebührenbelastung \nfür die nach Art. 6 der Entscheidung 88/408/EG \nbelasteten Schlachtbetriebe einheitlich und \nübersichtlich zu gestalten und zu verhindern, dass sie \ndurch eine Vielzahl unkoordinierter Gebühren letztlich \nzu mehr als kostendeckenden Gebühren herangezogen \nwerden. Zu den Untersuchungen und Hygienekontrollen von \nfrischem Geflügelfleisch i.S.v. Art. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG, für die die einheitliche Gebühr zu erheben \nist, gehört nach Art. 2 Buchstabe e, Art. 3 Abs. 1 \nBuchstabe A b, Art. 4 und Anhang I Kapitel IV der \nRichtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher \nFragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch \n(a.F.) bzw. nach Art. 2 Nr. 9 i.V.m. Anhang 1 Kapitel \nVI Nrn. 25 und 27 der Richtlinie 71/118/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 92/116/EWG vom 17. Dezember 1992 die \nUntersuchung des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb \nund im Schlachtbetrieb. Da die Gebührenverordnung-\nGeflügel-fleischhygiene für den Hauptteil der Geflügel- \nund Geflügelfleischuntersuchungen bereits in Nr. 7 a \nder Anlage zu § 1 GFlGebV eine kostendeckende Gebühr \nvorsieht, widerspricht die Erhebung einer weiteren \nGebühr für einen kleinen Teilausschnitt der \nUntersuchungen nach Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \ni.V.m. der Richtlinie 71/118/EWG der verbindlichen \nMaßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 mit der \nFolge, dass Nr. 6 des Anhangs zu § 1 GFlGebV ab \n1. Januar 1993 unwirksam geworden ist. Durch die \nerstmals mit der Richtlinie 96/43/EG eingeführte \nMöglichkeit (siehe Anhang A Kapitel I Nr. 6 a der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG), \nbis zu 20 % des (neuen) Pauschalbetrages i.S.d. Nr. 1 \ndes Anhang vom Inhaber des Ursprungsbetriebes erheben \nzu können, lebt die wegen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 \nSatz 2 GFlHG 1992 wirkungslos gewordene \nGebührenposition der Nr. 6 des Anhangs zu § 1 GFlGebV \nnicht wieder auf.\n\n40\n\nDie Unwirksamkeit der Gebührenregelung der Nr. 6 der \nAnlage zu § 1 GFlGebV hat nicht die Unwirksamkeit der \nNr. 7 a oder Nr. 7 b zur Folge. Ausgehend von dem in § \n139 BGB verlautbarten Rechtsgedanken besteht kein \nGrund, die Ungültigkeit eines Teils der Verordnung auf \ndie gesamte Regelung mit der Folge der \nGesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die \nRestbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll \nbleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch \nohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Die \nkostendeckende Gebühr für die Schlachtgeflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchungen nach Nr. 7 a des Anhangs \nzu § 1 GFlGebV sowie die Gebühr für die Untersuchungen \nund Kontrollen im Zerlegungsbetrieb nach Nr. 7 b des \nAnhangs zu § 1 GFlGebV behalten durchaus ihren Sinn, \nwenn die Kostenposition Nr. 6 des Anhangs zu § 1 \nGFlGebV wegfällt. Da nach § 33 Abs. 1 GFlHG 1992 ab 1. \nJanuar 1993 kostendeckende Gebühren zu erheben sind, \nist mit Sicherheit anzunehmen, dass zumindest diese \nGebühren-Nummern der Anlage zu § 1 GFlGebV nach \nAuffassung des Gesetzgebers bei Erlass des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1999 erhalten \nbleiben sollten, um zumindest insoweit seiner \nVerpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren \nnachzukommen. Da die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene in den Nrn. 7 a und Nr. 7 b \nfeste Gebührensätze und keine Rahmengebühren vorsieht, \nderen Ausfüllung den anwendenden Behörden überlassen \nbleibt, unterscheidet sich die vorliegende Sachlage von \nder, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, AgrarR 1997, 227, zur \nSchleswigholsteinischen Landesverordnung über \nVerwaltungsgebühren in Angelegenheiten der \nVeterinärverwaltung vom 21. August 1974 i.d.F. vom 4. \nDezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 646) zugrunde \nlag.\n\n41\n\nDas Gebot des Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG, für die vorgesehenen Geflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchungen und Hygienekontrollen \neine einheitliche Gebühr vorzusehen und keine \ngesplitteten Teilgebühren, verbietet es auch, für \nTeiluntersuchungshandlungen gesonderte Auslagen in Form \nvon Reisekostenvergütungen zu erheben.\" \n\n42\n\nMangels gesetzlicher Grundlage war daher der Bescheid \naufzuheben. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-760-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-760-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300458","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.112291+00:00"}}