{"status":"available","doknr":"OLD300457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A714.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"9 A 714/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Gebührenbescheide \ndes Beklagten vom 27. Oktober 1994, 17. Juli 1995 und 14. Dezember 1995 werden \ninsoweit aufgehoben, als darin gesonderte Gebühren für die Lebendbeschau von \nGeflügel in Höhe von 10,00 DM bzw. 36,28 DM bzw. 34,44 DM festgesetzt worden \nsind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Geflügel-Schlachterei. Der \nBeklagte führte bei ihr Geflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchungen durch. Hierfür erließ er für den \nZeitraum vom September 1994 bis Mai 1997 33 Gebührenbescheide. \n\n3\n\nGegen die Gebührenbescheide legte die Klägerin jeweils \nWiderspruch ein, soweit in den Bescheiden Gebühren für \nUntersuchungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 \nGeflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der \nVerordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der \nDurchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes \n(Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - GFlGebV) und Nr. \n6 der Anlage zur GFlGebV (Lebendbeschau) sowie Untersuchungen \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 5 GFlHG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 GFlGebV und Nr. 7 der Anlage zur GFlGebV Gebühren \nerhoben wurden. Für den genannten Zeitraum machten die \nbeanstandeten Gebühren einen Betrag von 1.291.854,62 DM aus. \nAnschließend hat sie Untätigkeitsklage erhoben.\n\n4\n\nGegen drei weitere Bescheide, die sich auf Untersuchungen im \nZeitraum Juli bis September 1997 bezogen (Gesamtgebühren-summe \n124.222,60 DM) hat die Klägerin nach Zurückweisung der \nerhobenen Widersprüche durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom 19. November 1997 \nAnfechtungsklage erhoben. \n\n5\n\nZur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht: Für die \nErhebung der angefochtenen Gebühren fehle es an einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage. Die vom Beklagten zugrunde gelegte \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei nicht mehr \nanzuwenden, nachdem der Bundesgesetzgeber durch das geänderte \nGeflügelfleischhygienegesetz vom 18. Dezember 1992 (Art. 5 des \nGesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, \nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften \nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (im Folgenden: GFlHG \n1992) und vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (im Folgenden: \nGFlHG 1996) die Länder ermächtigt habe, eigene \nGebührenverordnungen zu erlassen, die sich nach den \nPauschalbeträgen der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 \nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (im Folgenden: \nRichtlinie 85/73/EWG) bzw. den darauf folgenden Änderungen \nrichten müssten. Das Land Nordrhein-Westfalen habe eine solche \ngesetzliche Grundlage erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz \nüber die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene \n(FlGFlHKostG NW) vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 775, \ngeschaffen, die für die einschlägigen Gebührenbescheide als \nRechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Wie das \nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Januar 1999 \n- 9 B 2682/97 - zu Recht entschieden habe, sei die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene wegen Verstoßes gegen \n§ 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 bzw. gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 \nGFlHG 1996 unwirksam, soweit sie den materiellen Maßstäben der \nRichtlinie 85/73/EWG nicht entspreche. So habe auch der VGH \nBaden-Württemberg im Beschluss vom 20. September 1999 - 2 S \n1558/99 - entschieden. Das Urteil des EuGH vom 9. September \n1999 - C 374/97 - zum Fleischhygienerecht sei nicht \neinschlägig. Vorsorglich müsse bestritten werden, dass die vom \nBeklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen \nGebühren die bei ihm tatsächlich angefallenen Kosten nicht \nüberschritten. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom \n27.10.1994, 17.11.1994, 15.12.1994, 19.01.1995, \n14.02.1995, 14.03.1995, 11.04.1995, 11.05.1995, \n14.06.1995, 17.07.1995, 10.08.1995, 11.09.1995, \n12.10.1995, 13.11.1995, 14.12.1995, 15.01.1996, \n13.02.1996, 12.03.1996, 02.05.1996, 14.05.1996, \n13.06.1996, 10.07.1996, 13.08.1996, 12.09.1996, \n30.10.1996, 15.11.1996, 17.12.1996, 21.01.1997, \n13.02.1997, 24.03.1997, 14.04.1997, 20.05.1997, \n19.06.1997, 15.08.1997, 17.09.1997 und 22.10.1997 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nD. vom 19.11.1997 aufzuheben, soweit es um die \nbeiden beanstandeten Gebührenpositionen \ngeht.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat geltend gemacht: Für die angegriffenen Gebührenbescheide \nkomme - entgegen der Ansicht des OVG in seinem Beschluss vom \n28. Januar 1999 - allein die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene als Rechtsgrundlage in Betracht. Es sei \nzwar richtig, dass das Land Nordrhein-Westfalen bis zum 1. \nJanuar 1999 von der Ermächtigung des § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG \n1992 bzw. § 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1996 nicht Gebrauch gemacht \nhabe. Der daraus vom OVG gezogene Schluss, die \nGebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973 sei \nwegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 26 Abs. 2 Satz \n2 GFlHG 1992 bzw. 1996 unwirksam, soweit sie den materiellen \nMaßstäben der Richtlinie 85/73/EWG nicht entspreche, sei seines \nErachtens jedoch nicht richtig. Auch aus § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 \nund § 26 Abs. 3 GFlHG 1996, wonach der Bundesminister \nermächtigt werde, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des \nBundesrates die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene \naufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich \nseien, ergebe sich, dass diese bis zu einer förmlichen \nAufhebung hätten in Kraft bleiben sollen. Damit habe dem Fall \nvorgebeugt werden sollen, dass Länder mit einer erheblichen \nzeitlichen Verzögerung Landesgesetze im Bereich der \nGeflügelfleischhygiene erließen. Wegen solcher Fälle habe die \nGebührenverordnung von 1973 weiterhin Geltung, damit keine \nRegelungslücke für die Erhebung von Gebühren entstehe. Da bis \nzum heutigen Tage nicht alle Länder Gesetze für den Bereich der \nGebührenerhebung auf dem Bereich der Geflügelfleischhygiene \nerlassen hätten, habe der Bund die vorgenannte \nGebührenverordnung noch nicht aufgehoben. Die Richtigkeit \nseiner Auffassung dokumentiere sich auch darin, dass der \nBundesgesetzgeber die Rechtsnorm des § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 in \ndie neue Fassung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom \n17. Juli 1996 als § 26 Abs. 3 übernommen habe. Wenn es so wäre, \ndass die Gebührenverordnung von 1973 seit dem 1. Januar 1993 \nteilweise unwirksam geworden sei, dann hätte der \nBundesgesetzgeber die vorgenannte Gebührenverordnung schon vor \nder Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes aufgehoben. \nDamit wäre auch eine Übernahme der Regelung des § 33 Abs. 3 \nGFlHG 1992 in die neue Fassung des \nGeflügelfleischhygienegesetzes überflüssig gewesen. Im Übrigen \nsei zu bedenken, dass eine nachträgliche Änderung des \nErmächtigungsgesetzes oder ein nachträgliches Erlöschen der \nErmächtigung (hier: Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von \nGebührenregelungen durch § 33 Abs. 2 Satz 1 GFlHG 1992 und § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GFlHG 1996 von dem Bund auf die Länder) nicht \nbewirke, dass auch die Rechtsverordnung außer Kraft trete. Ihr \nRechtsbestand bleibe vielmehr solange unberührt, bis sie durch \neinen besonderen Akt aufgehoben werde. Da Richtlinien der EG \nsich grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten richteten und in \nden Mitgliedstaaten nicht ohne Umsetzung geltendes Recht \nwürden, führe ein Verstoß der Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene gegen Richtlinien der EG nicht zu deren \nUnwirksamkeit. Nur in Ausnahmefällen könne sich der Einzelne \nauf die Richtlinie berufen, wenn diese nicht rechtzeitig von \ndem Mitgliedstaat umgesetzt worden sei. Die Voraussetzungen \ndieser Ausnahme lägen hier nicht vor, wie der EuGH in seinem \nUrteil vom 9. September 1999 entschieden habe. Aus den \nüberreichten Kosten- und Gebührenaufstellungen für die Jahre \n1994 bis 1998 ergebe sich, dass er im Schnitt keinen Überschuss \nerzielt habe. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen \ndie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem Kontext \nder Neuregelung des Geflügelfleischhygienerechts durch das \nGeflügelfleischhygienegesetz 1992 bzw. \nGeflügelfleischhygienegesetz 1996, namentlich des § 33 Abs. 3 \nbzw. § 26 Abs. 3, ergebe sich, dass die Gebührenverordnung-\nGeflügel-fleischhygiene solange Bestand haben sollte, bis die \nLänder ihrerseits von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch \ngemacht hätten.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und \nbeantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEnscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sich die \nAnfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren (a) in Höhe \nvon 1.415.996,50 DM für die Durchführung von Schlachtgeflügel- \nund Geflügelfleischuntersuchungen im Schlachtbetrieb nach Nr. 7 \na der Anlage zu § 1 GFlGebV richtet. Sie ist begründet, soweit \nsich die Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren (b) \nin Gesamthöhe von 80,72 DM (Bescheid vom 27. Oktober 1994 = \n10,00 DM; Bescheid vom 17. Juli 1995 = 36,28 DM; Bescheid vom \n14. Dezember 1995 = 34,44 DM) für die Durchführung der \nLebendbeschau von Schlachtgeflügel im Herkunftsbetrieb nach Nr. \n6 der Anlage zu § 1 GFlGebV richtet. \n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren zu (a) seitens \ndes Beklagten, der gemäß § 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über \nZuständigkeiten in der Geflügelfleischhygiene vom 23. April \n1985, GV. NRW. S. 341, bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung \nüber die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der \nGeflügelfleischhygiene vom 18. Juni 1996, GV. NRW. S. 215, als \nKreisordnungsbehörde zuständige Behörde i.S.d. \nGeflügelfleischhygienegesetzes ist, ist § 33 GFlHG 1992 (ab \n1. August 1996: § 26 GFlHG 1996) i.V.m. § 1 GFlGebV nebst Nr. 7 \na der Anlage dazu i.V.m. §§ 13, 17 Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen. \n\n21\n\nObwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, am 1. \nJanuar 1993 in Kraft getreten ist und die bisherige \nKostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. Juli 1982, BGBl. I \nS. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass \n(nunmehr) die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch \nLandesrecht bestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz \n2 Vorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist als \ngebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, \ni.d.F. der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, \nanzuwenden. Sie enthält in Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV \neine Regelung, in der die Amtshandlungen, für die Gebühren \nerhoben werden, (Untersuchung des Schlachtgeflügels im \nSchlachtbetrieb auf Nämlichkeit und Transportschäden, \nUntersuchung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung \neinschließlich der Überwachung des betreffenden \nSchlachtbetriebs), der Maßstab (Art, Alter des Geflügels, \nUntersuchungsmenge je Tag) und der Satz der Abgabe (in DM je kg \nSchlachtgewicht, gestaffelt nach Untersuchungsumfang) \nfestgelegt sind.\n\n22\n\nDie gebührenrechtliche Regelung in Nr. 7 a der Anlage zu § 1 \nGFlGebV war für den hier interessierenden Zeitraum der \nDurchführung der Geflügel- und \nGeflügelfleischhygieneuntersuchungen in den Monaten September \n1994 bis September 1997 gültiges Recht. Sie beruht auf der bis \n31. Dezember 1992 geltenden Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 \nGFlHG a.F. (= § 33 Abs. 2 GFlHG 1982), die i.S.v. Art. 80 Abs. \n1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung \nhinreichend bestimmt regelte. \n\n23\n\nNr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV ist weder durch das \nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 aufgehoben noch infolge \nAufhebung der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 2 GFlHG 1982 \naußer Kraft getreten noch wegen Verstoßes gegen die neuen \nmateriellen gebührenrechtlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 1 und \nAbs. 2 GFlHG 1992 bzw. § 26 Abs. 1 und 2 GFlHG 1996 unwirksam \ngeworden. \n\n24\n\nDas Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 enthält keine \nVorschrift über die Aufhebung der Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in Abs. \n3 des (neu gefassten) § 33 GFlHG 1992 den zuständigen \nBundesminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates die Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr \nerforderlich sind, muss vielmehr geschlossen werden, dass der \nGesetzgeber von der Weitergeltung der Gebührenverordnung-\nGeflügelfleischhygiene ausgegangen ist. Diese Erwartungshaltung \nist vor dem Hintergrund der herrschenden Meinung und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung verständlich, wonach eine \nRechtsverordnung nicht schon deshalb außer Kraft tritt, weil \ndie gesetzliche Ermächtigung wegfällt, auf deren Grundlage sie \nerlassen wurde.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 \nBvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245 (249); BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, \n849.\n\n26\n\nEine Rechtsverordnung tritt allerdings - vorbehaltlich \nabweichender Übergangsbestimmungen - dann außer Kraft, wenn sie \nihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz nicht mehr in \nEinklang steht.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n28\n\nDie Überprüfung der Gebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene \nan den gebührenrechtlichen Maßstäben der ab 1. Januar 1993 \ngeltenden gesetzlichen Regelung, hier des § 33 Abs. 1 und 2 \nGFlHG 1992, entfällt nicht etwa deshalb, weil - wie das \nVerwaltungsgericht meint - § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 eine \nabweichende gesetzliche Übergangsbestimmung dahin enthält, dass \ndie Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene in jedem Falle \n- selbst wenn sie den Maßstäben des § 33 Abs. 1 und 2 GFlHG \n1992 widersprechen sollte - weiter gelten soll, bis die Länder \nvon der ihnen ab 1. Januar 1993 eingeräumten \nGesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Eine solche \nAuslegung des § 33 Abs. 3 GFlHG 1992 ist weder mit dem Wortlaut \nnoch mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der \ngesetzlichen Regelung vereinbar. Nach seinem Wortlaut ist § 33 \nAbs. 3 GFlHG 1992 als verfahrensrechtliche Zuständigkeitsnorm \ngefasst, nicht als materielle Übergangsbestimmung, die die \nWeitergeltung des alten materiellen Rechts für eine \n(unbefristete) Übergangszeit vorschreibt. Nach der \nGesetzesbegründung zu § 33 GFlHG 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. \n39; BR-Drucks. 363/92, S. 88) ist die in Abs. 3 vorgesehene \nVerordnungsermächtigung notwendig geworden, um die auf Grund \nder weggefallenen Gebührenermächtigung erlassenen \nbundesrechtlichen Gebührenregelungen aufheben zu können. Der \nZweck der Neufassung der Gebührenregelung des bisherigen § 33 \nGFlHG 1982 war es, die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG sowie \nder auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung des \nRates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) in nationales Recht \numzusetzen. Hierbei wurde in Angleichung an den für den Bereich \nder Fleischhygiene bereits bestehenden Rechtszustand (siehe § \n24 Fleischhygienegesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. \nFebruar 1987, BGBl. I S. 649) die Regelung übernommen, dass \nkünftig (ab 1. Januar 1993) die nähere Ausgestaltung der \nGebührenregelung in die Kompetenz der Länder fällt. Angesichts \nder Tatsache, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie vom 15. Juni 1988 \n(88/409/EWG) und der Entscheidung 88/408/EWG bereits am 31. \nDezember 1990 abgelaufen war (siehe Art. 11 der Entscheidung \n88/408/EWG, Art. 6 der Richtlinie 88/409/EWG), kann nicht \nangenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber unter Verstoß \ngegen seine Umsetzungsverpflichtung aus Art. 189 Abs. 3 EG-\nVertrag die Umsetzung der genannten Richtlinien und der \nEntscheidung weiter aufschob, indem er für unbestimmte Zeit die \nWeitergeltung der Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene \nanordnete, ohne Rücksicht darauf, ob diese den materiellen, mit \n§ 33 Abs. 1 und 2 GFlHG 1992 eingeführten gebührenrechtlichen \nMaßstäben entsprach. \n\n29\n\nDie materiellen, ab 1. Januar 1993 geltenden Maßstäbe \nbestehen darin, dass § 33 Abs. 1 GFlHG 1992 die Erhebung \nkostendeckender Gebühren und Auslagen vorsieht und § 33 Abs. 2 \nSatz 2 GFlHG 1992 des Weiteren bestimmt, dass die \nGebührenbemessung nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG sowie \nder aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe \nder Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen hat. Die Bezugnahme \nauf die Richtlinie 85/73/EWG und die auf der Grundlage der \nRichtlinie erlassenen Entscheidungen ist - wie der Senat zu der \ninsoweit gleich lautenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFleischhygienegesetz i.d.F. des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 \nbereits entschieden hat -,\n\n30\n\nvgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1998 - \n9 A 2561/97 -, LRE 36, 361, \n\n31\n\nals zulässige (dynamische) Verweisung auf die Richtlinie \n85/73/EWG in der jeweiligen Fassung zu verstehen. \n\n32\n\nMit dieser nunmehr kraft Bundesrechts zu beachtenden \nBemessungsvorschrift war die hier interessierende \nGebührenbestimmung Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV bei \nInkrafttreten des Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 (1. \nJanuar 1993) vereinbar. \n\n33\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Entscheidung 88/408/EWG \nund der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den \nMitgliedstaaten vor, dass für die in Art. 1 Richtlinie \n85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der \nÄnderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Geflügel- und \nGeflügelfleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen eine \nGebühr erhoben wird, um die Kosten dieser Untersuchungen und \nKontrollen zu decken, und dass jede direkte oder indirekte \nErstattung der Gebühren untersagt ist (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie \n85/73/EWG). Soweit Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG \nvorschrieb, dass längstens bis zum 31. Dezember 1992 der \nMindestbetrag für die Untersuchung von frischem Geflügelfleisch \npauschal auf bestimmte Ecu-Beträge/Tier festgesetzt wurde, war \ndiese Frist bei Inkrafttreten des \nGeflügelfleischhygienegesetzes 1992 abgelaufen. \n\n34\n\nDiesen Vorgaben entsprach die Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene. Ihre Gebührensätze waren von Anfang an nach dem \nKostendeckungsprinzip konzipiert (siehe BT-Drucks. 7/392 vom \n21. März 1973, S. 2 und 4). Die Änderung der Nr. 7 der Anlage \nzu § 1 GFlGebV durch die 2. Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983 \nmit der Einführung einer neuen Kategorie für die Untersuchung \nvon jungem Geflügel bei linearer Senkung der \nUntersuchungsgebühren um 0,01 DM/kg trug der Erfahrung \nRechnung, dass bei dieser Art von Geflügel der \nUntersuchungsaufwand geringer ist als bei älterem Geflügel \n(siehe BR-Drucks. 64/83). Deshalb erfüllte die \nGebührenverordnung-Geflügel-fleischhygiene bei Inkrafttreten \ndes Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 am 1. Januar 1993 auch \ndie Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, \nwonach es den Mitgliedstaaten unbenommen war, einen höheren \nBetrag als in Abs. 1 vorgesehen zu erheben - gemeint sind die \nSätze nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG -, sofern die \nerhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die tatsächlichen \nUntersuchungskosten nicht überschreitet.\n\n35\n\nDie nachträgliche Verlängerung der Fristbestimmung in Art. 2 \nAbs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG bis zum 30. September 1993 \ndurch die Entscheidung des Rates vom 14. Juni 1993 \n(93/386/EWG), durch die Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung \n88/408/EWG praktisch rückwirkend zum 1. Januar 1993 wieder in \nKraft gesetzt worden ist, und die weitere Verlängerung der \nFrist bis zum 31. Dezember 1993 durch die Entscheidung des \nRates vom 21. September 1993 (93/513/EWG), die wegen der \ndynamischen Verweisung in § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 kraft \nBundesrechts zu beachten waren, haben die Gültigkeit der \nGebührenbestimmung der Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV nicht \nberührt. Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG setzt \nnämlich für die Untersuchung von Geflügelfleisch - anders als \nArt. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG für die Untersuchung \nvon Fleisch für andere Tierarten - keine Pauschalgebühr, \nsondern lediglich einen Mindestbetrag - wenn auch pauschal - \nfest. Die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nfestgelegten Pauschalbeträge enthalten eine bindende Festlegung \nauf den jeweils konkret ausgeworfenen Gebührenbetrag, von dem \nnur unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG von den Mitgliedstaaten - sowohl nach \noben als auch nach unten - abgewichen werden konnte. \nDemgegenüber wird durch die Festsetzung eines Mindestbetrages, \nwie sie in Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG für die \nUntersuchungen von Geflügelfleisch erfolgt ist, eine Sperre nur \nhinsichtlich beabsichtigter Veränderungen der Gebühr nach \nunten, also in Bezug auf Gebührenbetragssenkungen, \nausgesprochen. Sinngemäße Geltung des Abs. 2 von Art. 2 der \nEntscheidung - wie sie nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG vorgesehen ist - bedeutet deshalb, dass \nnur bei beabsichtigtem Absenken der Gebühr unter den \nMindestbetrag die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG einzuhalten waren. Für die Festlegung \neiner nationalen Gebühr oberhalb des Mindestbetrages galt nur \ndie allgemeine Sperre des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie \n85/73/EWG, dass sie die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht \nüberschreitet.\n\n36\n\nDie Änderung der Richtlinie 85/73/EWG durch die Richtlinie \n93/118/EG, die kraft der dynamischen Verweisung in § 33 Abs. 2 \nSatz 2 GFlHG 1992 spätestens ab 1. Januar 1994 vom \nLandesgesetzgeber zu berücksichtigen war, hat an der Rechtslage \nnichts geändert. Im Anhang zu Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 93/118/EG wird unter Kapitel I Nr. 1 e \ndie Gebühr für die Geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung \nweiterhin als Mindestbetrag festgelegt. Nach Kapitel I Nr. 4 \nBuchstabe a der Anlage konnten die Mitgliedstaaten die \nPauschbeträge für bestimmte Betriebe unter bestimmten \nVoraussetzungen anheben oder sie konnten (so Kapitel I Nr. 4 \nBuchstabe b der Anlage) - ohne an bestimmte Vorgaben gebunden \nzu sein - eine spezifische Gebühr erheben, die die \ntatsächlichen Kosten deckt. Nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG können die \nMitgliedstaaten einen höheren Betrag als die \nGemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr \ndie tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Da \ndie Gebühr nach Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV bereits bei \nInkrafttreten des Geflügelfleischhygienegesetzes 1992 eine \nsolche kostendeckende spezifische Gebühr war, ergab sich durch \ndie ab 1. Januar 1994 anzuwendende Richtlinie 93/118/EG kein \nHandlungsbedarf für die jeweiligen Landesgesetzgeber. \n\n37\n\nErstmals durch die bis zum 1. Juli 1996 umzusetzende \nRichtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996, durch die die Richtlinie \n85/73/EWG geändert und kodifiziert worden ist, wird die \nUntersuchungsgebühr für Geflügel- und Geflügelfleisch nicht \nmehr als Mindestbetrag, sondern als Pauschalbetrag definiert \n(siehe Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e zur kodifizierten \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG). \nÄnderungsbedarf in Bezug auf die Gebührenposition Nr. 7 a des \nAnhangs zu § 1 GFlGebV entstand dadurch nicht, weil die \nkodifizierte Richtlinie unter Anhang A Kapitel I Nr. 4 b den \nMitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit einräumte, zur \nDeckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die \ntatsächlichen Kosten deckt. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG findet seine \nwortgleiche Entsprechung in Art. 5 Abs. 3 der kodifizierten \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG.\n\n38\n\nAuch das am 1. August 1996 in Kraft getretene \nGeflügelfleischhygienegesetz 1996 hat in Bezug auf den \ngebührenrechtlichen Teil des Gesetzes (bisher § 33 GFlHG 1992, \njetzt § 26 GFlHG 1996) keine materielle Änderung der Rechtslage \nbewirkt. Die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene ist \ndurch dieses Gesetz nicht aufgehoben worden. Vielmehr geht der \nGesetzgeber, wie sich aus der Ermächtigungsnorm des § 26 Abs. 3 \nGFlHG 1996 ergibt, weiterhin von der Existenz dieser Verordnung \naus. Da das neue Gesetz trotz geänderter Paragraphen-Folge \nweiterhin - wie bisher in § 7 GFlHG 1992 - amtliche \nUntersuchungen des Schlachtgeflügels vor der Schlachtung im \nErzeugerbetrieb und im Schlachtbetrieb (so genannte \nSchlachtgeflügelschau, vgl. § 2 Nr. 10 a GFlHG 1996) und des \ngeschlachteten Geflügels (so genannte \nGeflügelfleischuntersuchung, siehe § 2 Nr. 10 b GFlHG 1996) \nvorsieht, andererseits Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV \ndeutlich umschreibt, für welche Art von Untersuchungen die \nGebühr erhoben wird, ist es unschädlich, dass im Text der Nr. 7 \na der Anlage zu § 1 GFlGebV noch auf die (alte) Paragraphen-\nNummer des Geflügelfleischhygienegesetzes 1982 Bezug genommen \nwird.\n\n39\n\nDie in Nr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV festgesetzten \nGebühren sind kostendeckende Gebühren i.S.v. Art. 2 Abs. 3 der \nRichtlinie 85/73/EWG in der Ursprungsfassung bzw. in der \nFassung der Richtlinie 93/118/EG bzw. i.S.v. Art. 5 Abs. 3 \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Der Beklagte hat in erster \nInstanz eine detaillierte Kostenaufstellung in Bezug auf den \nSchlachtbetrieb der Klägerin für den Zeitraum von September \n1994 bis Dezember 1998 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im \nlangfristigen Mittel die erhobenen Gebühren die entstandenen \nUnkosten des eingesetzten Untersuchungs- und \nVerwaltungspersonals einschließlich der tatsächlichen \nSachkosten nicht übersteigen. Der Senat hat im Rahmen der \nAmtsmaxime keine Veranlassung, die Richtigkeit und \nVollständigkeit der Aufstellung anzuzweifeln, zumal die \nKlägerin keine einzige Position beanstandet hat, obwohl sie als \nGeflügel-Großschlachterei Einblick sowohl in den Umfang des bei \nihr seitens des Beklagten eingesetzten Untersuchungspersonals \nund der Kostenstrukturen für das Untersuchungspersonal hat. Das \ngenerelle Bestreiten der Klägerin reicht insoweit nicht aus. \n\n40\n\nDagegen ist die Gebührenregelung in Nr. 6 der Anlage zu § 1 \nGFlGebV unwirksam. Sie verstößt seit Inkrafttreten des \nGeflügelfleischhygienegesetzes 1992 (1. Januar 1993) gegen § 33 \nAbs. 2 Satz 2 GFlHG 1992, der verbindlich die Beachtung der \nRichtlinie 85/73/EWG und der aufgrund dieser Richtlinie \nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft \nvorschreibt. Zu diesen kraft Bundesrechts zu beachtenden \nVorschriften gehört auch die Entscheidung 88/408/EWG und \nnamentlich dessen Art. 5 Abs. 1. Danach tritt der Betrag nach \nArt. 2 der Entscheidung 88/408/EWG an die Stelle jeder anderen \nAbgabe oder Gebühr, die von staatlichen, regionalen oder \nkommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen \nund Hygienekontrollen von frischem Geflügelfleisch gemäß Art. 1 \nder Entscheidung 88/408/EWG erhoben wird. Unabhängig davon, \ndass - wie oben ausgeführt - der Mindestbetrag der Gebühr nach \nArt. 2 Abs. 3 der Entscheidung 88/408/EWG zunächst nicht \nfestgelegt war und erst durch die Entscheidung 93/386/EWG \nrückwirkend auf den 1. Januar 1993 konkretisiert worden ist, \nmusste der nationale Gesetzgeber/Verordnungs-geber auch bei \nErhebung einer eigenen kostendeckenden Gesamtgebühr i.S.v. Art. \n2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG beachten, dass die Gebühr für \nalle in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen \nals Einheit zu erheben war. Sinn der Verbotsnorm des Art. 5 der \nEntscheidung 88/408/EWG ist es, die Gebührenbelastung für die \nnach Art. 6 der Entscheidung 88/408/EG belasteten \nSchlachtbetriebe einheitlich und übersichtlich zu gestalten und \nzu verhindern, dass sie durch eine Vielzahl unkoordinierter \nGebühren letztlich zu mehr als kostendeckenden Gebühren \nherangezogen werden. Zu den Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Geflügelfleisch i.S.v. Art. 1 \nder Entscheidung 88/408/EWG, für die die einheitliche Gebühr zu \nerheben ist, gehört nach Art. 2 Buchstabe e, Art. 3 Abs. 1 \nBuchstabe A b, Art. 4 und Anhang I Kapitel IV der Richtlinie \n71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim \nHandelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (a.F.) bzw. nach \nArt. 2 Nr. 9 i.V.m. Anhang 1 Kapitel VI Nrn. 25 und 27 der \nRichtlinie 71/118/EWG i.d.F. der Richtlinie 92/116/EWG vom \n17. Dezember 1992 die Untersuchung des Schlachtgeflügels im \nUrsprungsbetrieb und im Schlachtbetrieb. Da die \nGebührenverordnung-Geflügelfleisch-hygiene für den Hauptteil \nder Geflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bereits in Nr. \n7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV eine kostendeckende Gebühr \nvorsieht, widerspricht die Erhebung einer weiteren Gebühr für \neinen kleinen Teilausschnitt der Untersuchungen nach Art. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG i.V.m. der Richtlinie 71/118/EWG der \nverbindlichen Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 mit der \nFolge, dass Nr. 6 des Anhangs zu § 1 GFlGebV ab 1. Januar 1993 \nunwirksam geworden ist. Durch die erstmals mit der Richtlinie \n96/43/EG eingeführte Möglichkeit (siehe Anhang A Kapitel I Nr. \n6 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG), \nbis zu 20 % des (neuen) Pauschalbetrages i.S.d. Nr. 1 des \nAnhang vom Inhaber des Ursprungsbetriebes erheben zu können, \nlebt die wegen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 Satz 2 GFlHG 1992 \nwirkungslos gewordene Gebührenposition der Nr. 6 des Anhangs zu \n§ 1 GFlGebV nicht wieder auf.\n\n41\n\nDie Unwirksamkeit der Gebührenregelung der Nr. 6 der Anlage \nzu § 1 GFlGebV hat nicht die Unwirksamkeit der Nr. 7 a oder Nr. \n7 b zur Folge. Ausgehend von dem in § 139 BGB verlautbarten \nRechtsgedanken besteht kein Grund, die Ungültigkeit eines Teils \nder Verordnung auf die gesamte Regelung mit der Folge der \nGesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die \nRestbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und \nmit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen \nTeil erlassen worden wäre. Die kostendeckende Gebühr für die \nSchlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen nach Nr. 7 \na des Anhangs zu § 1 GFlGebV sowie die Gebühr für die \nUntersuchungen und Kontrollen im Zerlegungsbetrieb nach Nr. 7 b \ndes Anhangs zu § 1 GFlGebV behalten durchaus ihren Sinn, wenn \ndie Kostenposition Nr. 6 des Anhangs zu § 1 GFlGebV wegfällt. \nDa nach § 33 Abs. 1 GFlHG 1992 ab 1. Januar 1993 kostendeckende \nGebühren zu erheben sind, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass \nzumindest diese Gebühren-Nummern der Anlage zu § 1 GFlGebV nach \nAuffassung des Gesetzgebers bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom \n18. Dezember 1992 erhalten bleiben sollten, um zumindest \ninsoweit seiner Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender \nGebühren nachzukommen. Da die Gebührenverordnung-Geflügel-\nfleischhygiene in den Nrn. 7 a und Nr. 7 b feste Gebührensätze \nund keine Rahmengebühren vorsieht, deren Ausfüllung den \nanwendenden Behörden überlassen bleibt, unterscheidet sich die \nvorliegende Sachlage von der, die der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, \nAgrarR 1997, 227, zur Schleswigholsteinischen Landesverordnung \nüber Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der \nVeterinärverwaltung vom 21. August 1974 i.d.F. vom 4. Dezember \n1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 646) zugrunde lag.\n\n42\n\nDas Gebot des Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG, für \ndie vorgesehenen Geflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen \nund Hygienekontrollen eine einheitliche Gebühr vorzusehen und \nkeine gesplitteten Teilgebühren, verbietet es auch, für \nTeiluntersuchungshandlungen gesonderte Auslagen in Form von \nReisekostenvergütungen zu erheben. \n\n43\n\nDie konkrete Berechnung der Gebühren, soweit sie sich auf \nNr. 7 a der Anlage zu § 1 GFlGebV stützt, ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig.\n\n44\n\nNach alledem hat die Berufung nur hinsichtlich des \nausgewiesenen Betrages von 80,72 DM Erfolg, im Übrigen war sie \nzurückzuweisen.\n\n45\n\nSoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, hat die \nKlägerin die Kosten erster Instanz auf Grund des \nerstinstanzlichen Urteils, die zweitinstanzlichen Kosten gemäß \n§ 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Soweit die Klägerin im \nBerufungsrechtszug mit einem Teilbetrag von 80,72 DM Erfolg \nhat, greift der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ein. \nWegen der Geringfügigkeit des Betrages erlegt der Senat auch \ndiese Kosten des Gesamtrechtsstreits der Klägerin auf. \n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-714-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-714-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300457","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.017418+00:00"}}