{"status":"available","doknr":"OLD300439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A4075.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"9 A 4075/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger erprobte in der Zeit vom 14. Februar bis zum \n6. September 1996 im Rahmen einer klinischen Prüfung in seiner \nPraxis das von der Y. Pharma GmbH, H. , \nhergestellte Medikament \"Omnic 0,4\". Erstmals zu Beginn des \nJahres 1997 wandte sich das Gesundheitsamt des Beklagten an \nden Kläger und übersandte diesem einen Fragebogen zum Ablauf \nder klinischen Prüfung. Diesen schickte der Kläger unter dem \n3. Februar 1997 an den Beklagten ausgefüllt zurück. Am 12. Mai \n1997 erstellte die Amtsapothekerin des Beklagten eine \nNiederschrift zur Überwachung der klinischen Prüfung von \nArzneimitteln und am 4. Juni 1997 einen diesbezüglichen \nAktenvermerk. Die festgestellten Beanstandungen teilte der \nBeklagte dem Kläger abschließend durch Schreiben vom 27. Juni \n1997 mit. \n\n3\n\nFür sein Tätigwerden setzte der Beklagte gegenüber dem \nKläger durch Bescheid vom 30. Juni 1997 eine Gebühr von \n384,25 DM fest, deren Höhe er unter Zugrundelegung des \nZeitaufwandes errechnete, der den mit der Überwachung \nbetrauten Mitarbeitern entstanden war. Nach Ablauf der \nWiderspruchsfrist wandten sich die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers gegen den Gebührenbescheid. Der Beklagte wertete dies \nals Widerspruch, dem er nicht abhalf und den die \nBezirksregierung A. durch Widerspruchsbescheid vom \n4. Februar 1998 als unbegründet zurückwies. \n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und geltend \ngemacht: Die Erhebung einer Gebühr setze eine durch eine \nbesondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere \nLeistung der öffentlichen Hand voraus. Hier liege keine \nInanspruchnahme vor. Er habe weder einen Antrag auf Erlass \neines Verwaltungsaktes gestellt noch sei die Amtshandlung in \nseinem Interesse durchgeführt worden. Der Beklagte sei \nvielmehr von Amts wegen tätig geworden. Die schlichte \nÜberwachung der Einhaltung der Gesetze könne nicht \ngebührenpflichtig sein, wenn, wie vorliegend, keinerlei Anlass \nzu Überwachungsmaßnahmen - etwa durch einen Verdacht auf \ngesetzwidriges Verhalten - gegeben sei. Im Übrigen sei die \nÜberwachung nach Beendigung der klinischen Prüfung \ndurchgeführt worden, sodass die behördliche Maßnahme auch \nkeinen präventiven Charakter haben könne.\n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. Juni \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 4. Februar 1998 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug \ngenommen. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührentarifstelle \nseien nicht erfüllt. Der Beklagte habe die klinische Prüfung \nnicht überwacht, sondern erst nach deren Abschluss \nkontrolliert; eine nachträgliche Kontrolle sei keine \nÜberwachung.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle lägen \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Die \nÜberwachung ende nicht mit dem Abschluss der klinischen \nPrüfung beim Prüfarzt, sondern erstrecke sich auch auf die \nnachträgliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung. \nDie Überwachung diene nämlich nicht nur dem Schutz der \nPatienten (Probanden), sondern auch der Arzneimittelsicherheit \ninsgesamt. Die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten lägen im \nRahmen dieser Zielsetzung. Bedenken gegen die Wirksamkeit der \neinschlägigen Tarifstelle bestünden nicht. Sie verstoße nicht \ngegen höherrangiges Recht. Die Gebührenerhebung für die \nbehördliche Überwachung von klinischen Prüfungen bei Ärztinnen \nund Ärzten sei durch Bundesgesetz nicht ausgeschlossen. Die \nTarifstelle stehe auch im Einklang mit dem Gebührengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen. Die danach erforderliche \nindividuelle Zurechenbarkeit der behördlichen Tätigkeit werde \nkonkret durch die vom Kläger durchgeführte klinische Prüfung \nvermittelt. Mit der Durchführung der klinischen Prüfungen habe \nder Kläger einen Pflichtenkreis geschaffen, im Rahmen dessen \ner verpflichtet gewesen sei, die Regeln einer ordnungsgemäßen \nklinischen Prüfung zu beachten. Die Amtshandlung sei auf die \nÜberprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung gerichtet \ngewesen und somit vom Kläger veranlasst.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n17\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen \nAntrag. Er trägt ergänzend zu den Ausführungen des Beklagten \nvor: Die abschließende Auswertung und die endgültige \nDokumentation der klinischen Prüfungen von Arzneimitteln \nkönnten erst nach ihrem Abschluss überwacht werden. Insoweit \nsei eine Überwachung während und nach der Durchführung der \nklinischen Prüfung erforderlich. \n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt dieser Verfahrensakte und der Beiakte Heft 3 zur \nGerichtsakte 9 A 4073/99 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nA. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n21\n\nDie Klage ist abzuweisen. Der Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 30. Juni 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom \n4. Februar 1998 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch den \nBescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Gebühr sind \n§§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV. NRW. \nS. 354, i.d.F. vom 19. März 1985, GV. NRW. S. 256, (GebG NRW \na.F.) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO NRW) in der zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung \n(§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) geltenden Fassung \nder 17. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom \n10. September 1996, GV. NRW. S. 360, und der Tarifstelle \n10.5.12 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW. \nNach dieser Tarifstelle fällt für die \"Überwachung klinischer \nPrüfungen bei Ärztinnen und Ärzten\" eine Gebühr zwischen \n50,00 DM und 400,00 DM an. \n\n23\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen \nvor. Insbesondere ist auch das Tatbestandsmerkmal der \"Über-\nwachung\" erfüllt. Von diesem wird - anders als es das \nVerwaltungsgericht angenommen hat - nicht nur die begleitende \nBeaufsichtigung des Prüfarztes während der Dauer der \nklinischen Prüfung erfasst, vielmehr fällt auch die \nnachträgliche Kontrolle der Tätigkeit des Prüfarztes im Rahmen \nder klinischen Prüfung darunter.\n\n24\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, bereits nach dem Wortsinn könne der \nBegriff \"Über-wachung\" nur im Sinne einer begleitenden \nBeaufsichtigung eines Tuns, als Kontrolle eines Vorgangs durch \nständige Beobachtung verstanden werden, der die nachträgliche \nÜberprüfung eines abgeschlossenen Sachverhalts von vornherein \nausscheiden lasse. Damit wird der Begriff unnötig eingeengt. \nWie schon die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Benutzung \ndes Begriffspaares \"technische Überwachung\" z.B. durch \ntechnische Überwachungsvereine zeigt, kann der Begriff \nvielmehr auch einen weiteren Sinn haben. Mit technischer \nÜberwachung ist nämlich nicht nur die Überwachung einer \nMaschine oder Anlage während ihres Einsatzes gemeint, sondern \nauch deren Überprüfung nach ihrem Einsatz (in der Regel im \nHinblick auf ihren weiteren Betrieb). Demgemäß ist der Begriff \n\"Über-wachung\" für sich genommen als offen anzusehen und kann \nsein Sinngehalt sich nur aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. \nDanach ist vorliegend von einem weiten Sinnverständnis \nauszugehen.\n\n25\n\nFür die weite Auslegung spricht zunächst der \nRegelungszusammenhang, in den die der Tarifstelle zugrunde \nliegende Tätigkeit gestellt ist. Die Tarifstelle greift eine \nTätigkeit der zuständigen Behörde auf, die in § 64 \nArzneimittelgesetz vom 24. August 1976 in der hier \nanzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994, \nBGBl. I. S. 3018, (AMG) geregelt ist und unter der Überschrift \n\"Überwachung\" des 11. Abschnitts steht. Während die \nFormulierung \"unterliegen insoweit der Überwachung\" in § 64 \nAbs. 1 AMG keine eindeutige Auslegungshilfe bietet, deutet \nAbs. 4 Nr. 2 der Vorschrift gerade in Bezug auf die hier \nstreitige Tätigkeit auf die vom Senat für zutreffend erachtete \nweite Auslegung des Begriffs hin. Denn dort wird den mit der \nÜberwachung beauftragten Personen die Befugnis eingeräumt, \nUnterlagen u.a. über eine klinische Prüfung einzusehen. Da \nsolche Unterlagen bereits erstellt sein müssen, kann eine \nEinsichtnahme in sie immer nur ihre nachträgliche Überprüfung \ndarstellen.\n\n26\n\nMaßgeblich streiten letztlich Sinn und Zweck der in § 64 \nAMG geregelten Überwachungstätigkeit für die weite Auslegung \nder Tarifstelle. Die Überwachung klinischer Prüfungen bei \nÄrzten nach § 64 AMG steht - wie alle Vorschriften des \nArzneimittelgesetzes - unter dem gemeinsamen Zweck des \nGesetzes, der in § 1 AMG festgelegt wird, nämlich im Interesse \neiner ordnungsgemäßen Arzneimittelversorung von Mensch und \nTier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, \ninsbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe des Gesetzes zu \nsorgen. Zu dieser Zielsetzung gehört es zweifellos, die \nindividuellen Rechte der Probanden zu sichern, da die Prüfung \nder Wirkung eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels durch \ndie Anwendung bei Menschen mit besonderen Gefahren verbunden \nist. Diesem Regelungszweck dienen die §§ 40 bis 42 AMG \n(\"Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung\") mit ihren \ndetaillierten Einzelanforderungen, wonach u.a. bereits vor \nEinleitung einer klinischen Prüfung festgestellt werden muss, \nob die Prüfung des Präparates am Menschen unter \nBerücksichtigung erkennbarer Risiken zu rechtfertigen ist und \nob die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis \nnotwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind, um \nvermeidbare Risiken für den Probanden auszuschließen.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränkt \nsich die Zielsetzung aber nicht nur auf die Erfüllung der \nMaßgaben der §§ 40, 41 AMG. Denn der - zu überwachende - \nVorgang \"klinische Prüfung\" erfasst einen wesentlich \nkomplexeren Lebenssachverhalt, der insgesamt vom Zweck des § 1 \nAMG erfasst wird. Als klinische Prüfung ist nach § 22 Abs. 2 \nNr. 3 AMG die Erprobung von Arzneimitteln in stationärer oder \nambulanter Betreuung eines Arztes zu verstehen. \n\n28\n\nVgl. Kloesel/Cyran, \nArzneimittelrecht, Kommentar, \nLoseblattsammlung Stand August 2001, \n§ 40, Anm. 1b.\n\n29\n\nSie verfolgt vor allem das Ziel, den Nachweis für die \nWirksamkeit eines Arzneimittels zu erbringen und dabei \nAufschlüsse über mögliche Nebenwirkungen und \nUnverträglichkeiten zu erhalten. Die klinische Prüfung wird \nnach § 26 AMG in den Arzneimittelprüfrichtlinien geregelt. \nDiese bestimmen im Einzelnen die Regeln für die ordnungsgemäße \nPlanung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation klinischer \nPrüfungen von Arzneimitteln.\n\n30\n\nBekanntmachung von Grundsätzen für \ndie ordnungsgemäße Durchführung der \nklinischen Prüfung von Arzneimitteln \ndes Bundesministers für Jugend, \nFamilie, Frauen und Gesundheit vom \n9. Dezember 1987 (BAnz. S 16617).\n\n31\n\nIst der Begriff der klinischen Prüfung umfassend zu verstehen, \nsprechen Sinn und Zweck des Gesetzes auch insoweit dafür, die \nÜberwachung nicht nur auf die Phase der konkreten Durchführung \nder klinischen Prüfung zu begrenzen, sondern zur \nGewährleistung der Arzneimittelsicherheit umfassend zu \nverstehen. Eine auf die konkrete Durchführung der klinischen \nPrüfung reduzierte Überwachung würde im Übrigen zu der vom \nGesetzgeber sicher nicht gewollten Konsequenz führen, dass \nderjenige, der während der Phase der Durchführung nicht \nüberwacht wird, sei es, weil er pflichtwidrig den Beginn der \nPrüfung nicht angezeigt hat, sei es weil aus anderen Gründen \neine begleitende Überprüfung unterblieben ist, nachträglich \nebenfalls nicht mehr überwacht werden könnte. \n\n32\n\nAber selbst wenn sich die Tarifstelle \"Überwachung von \nklinischen Prüfungen bei Ärztinnen und Ärzten\" nur auf die \n§§ 40, 41 AMG beschränken würde - diese Einschränkung macht \nder Verordnungsgeber seit der 21. Verordnung zur Änderung der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 15. Februar 2000 \n(GV. NRW. S. 154) -, wird dem Ziel der Vorschriften, einen \numfassenden Schutz der Probanden zu gewährleisten, auch bei \nnachträglicher Überprüfung der klinischen Prüfung Genüge \ngetan. Wertet die Überwachungsbehörde die Unterlagen des \nArztes erst nachträglich aus und stellt sie dabei fest, dass \nz.B. der Patient nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG nicht \nordnungsgemäß über die Risiken und Gefahren der Prüfung \nhingewiesen worden oder sein Hausarzt nicht verständigt worden \nist, kann gleichwohl noch nachträglich reagiert werden. Denn \nauch eine nachträgliche Information des Probanden oder seines \nHausarztes ermöglicht es, evtl. inzwischen aufgetretene \nAuffälligkeiten unter Umständen besser einordnen und ihnen \ndurch entsprechende Medikamente gegensteuern zu können oder \ninsgesamt die Medikation auf das getestete Medikament \nabzustimmen. Auf diese Weise kann so ggf. weiterer Schaden \nabgewendet werden. \n\n33\n\nEine Begrenzung der Überwachung auf die konkrete \nVerabreichung von Medikamenten an die Probanden ergibt sich \nauch nicht dadurch, dass die gebührenpflichtige Überwachung \nklinischer Prüfungen beschränkt ist auf eine solche \"bei \nÄrztinnen und Ärzten\". Denn nach den obigen Ausführungen \nbedeutet die Präposition \"bei\" keine zeitliche Beschränkung \nauf die Dauer der Tätigkeit des Arztes im Sinne von \"solange\", \nsondern ist funktional zu verstehen im Sinne von: \"soweit\" der \nArzt beteiligt ist. \n\n34\n\nIm vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der \nTarifstelle erfüllt. Die Amtshandlungen, für die der Beklagte \ndie Gebühr verlangt, sind allesamt im Rahmen der Überwachung \nder klinischen Prüfung des noch nicht zugelassenen Medikaments \nbeim Arzt angefallen. Dies wird auch von dem Kläger nicht \nbestritten.\n\n35\n\nDie Tarifstelle verstößt auch nicht gegen höherrangiges \nRecht. \n\n36\n\nDie Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist \nnicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit \nmaßgeblichen Arzneimittelgesetz lässt sich ein solcher \nAusschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des \nArzneimittelgesetzes, insbesondere die hier einschlägigen \n§§ 64 ff, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage \nin Bezug auf die reine Überwachungstätigkeit. Eine solche \nergibt sich auch nicht konkludent aus § 65 Abs. 3 AMG. Die \ndort getroffene Regelung betrifft lediglich die Frage der \nEntschädigung für entnommene Proben und steht damit in engem \nZusammenhang mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Für die \nFrage einer eventuellen Kostenpflicht für die \nÜberwachungstätigkeit als solche kommt ihr keinerlei \nAussagekraft zu.\n\n37\n\nAus dem Fehlen einer Kostenregelung in § 64 ff AMG kann \nauch nicht geschlossen werden, dass eine Gebührenerhebung nach \nlandesrechtlichen Vorschriften unzulässig sein soll. Das \nArzneimittelgesetz hat zwar im 4. Abschnitt über die Zulassung \nder Arzneimittel in § 33 AMG eine eigenständige Kostenregelung \ngetroffen, diese betrifft aber ausschließlich Maßnahmen im \nRahmen des 4. Abschnitts, die durch die zuständige \nBundesoberbehörde (vgl. insoweit § 77 AMG) vollzogen werden. \nDemgegenüber betreffen die §§ 64 ff AMG reine mit der \nÜberwachung der benannten Betriebe oder Personen \nzusammenhängende Tätigkeiten, die den Landesbehörden obliegen \n(vgl. Art. 83, 85 GG). Unter diesen Umständen verbietet sich \ndie Annahme, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzgebers ein \nVerbot für eine entsprechende landesrechtliche Regelung \nherzuleiten.\n\n38\n\nDie Übereinstimmung der Tarifstelle mit landesrechtlichen \nVorschriften hat der Senat bereits in seinen gleich lautenden \nBeschlüssen vom 7. Juni 2001 - 9 A 4002/00 - und - 9 A \n1919/01 - ausdrücklich festgestellt. Die Überwachung \nklinischer Prüfungen bei Ärztinnen und Ärzten ist eine \ngebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG \nNRW a.F. Sie beruht auf § 64 AMG und ist dem Prüfarzt \nindividuell zurechenbar. Unabhängig davon, ob der Arzt seiner \nAnzeigepflicht nach § 67 AMG nachkommt oder die Behörde auf \nanderem Weg von seiner Tätigkeit erfährt (z.B. durch das \nArzneimittelunternehmen), in jedem Fall ist das Tätigwerden \nder Behörde die Folge des Handelns des Prüfarztes. Nimmt ein \nArzt neben seiner allgemeinen ärztlichen Tätigkeit eine \nklinische Prüfung von Arzneimitteln wahr, ist er auch der \nÜberwachung nach § 64 AMG unterworfen.\n\n39\n\nDie Höhe der in der Tarifstelle 10.5.12 AGT zur AVwGebO NRW \nbestimmten Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 DM und 400,00 DM \nsteht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Gebühr ist als \nRahmengebühr nach § 4 GebG NRW a.F. zulässig. Bei \nRahmengebühren hat die im Einzelfall tätige Behörde die zu \nzahlende Gebühr innerhalb eines vom Verordnungsgebers \nvorgegebenen Rahmens festzusetzen. Der Gebührenrahmen muss \nnach § 3 GebG NRW a.F. so bemessen sein, dass zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr \neinerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder \ndem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner \nandererseits ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden \nkann. Danach gibt der Gebührenrahmen von 50,-- bis 400,-- DM \nkeinen Anlass zu Beanstandungen.\n\n40\n\nDer Beklagte hat den Kläger zu Recht als Gebührenschuldner \nin Anspruch genommen. Der Kläger ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebG NRW a.F. gebührenpflichtig. Danach ist zur Zahlung der \nKosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu \nwessen Gunsten sie vorgenommen wird. Der Kläger hat die \nAmtshandlung des Beklagten gebührenauslösend veranlasst. Die \nan die Veranlassung anknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar \nnicht jede Verursachung ausreichen, vielmehr erfordert die \nVeranlassung eine Zurechenbarkeit.\n\n41\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n8. März 2000 - 9 A 795/99 -, DVBl. \n2000, 1635 = KStZ 2000,235 = NJW 2001, \n1152 m.w.N.\n\n42\n\nDiese Zurechenbarkeit ergibt sich in dem in der Tarifstelle \ngenannten Fall - wie bereits im Zusammenhang mit der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung ausgeführt - aus der \nbesonderen Situation, die ein Prüfarzt inne hat, wenn er eine \nklinische Prüfung an Menschen nach dem Arzneimittelgesetz \ndurchführt.\n\n43\n\nDie Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid \nfestgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle \n10.5.12 AGT zur AVwGebO NRW. Die Festsetzung der Gebühr hält \nsich im Rahmen der Grundsätze, die nach § 9 Abs. 1 GebG NRW \na.F. anzuwenden sind. Danach sind bei der Festsetzung der \nGebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der \nAmtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit \nAufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, \nund die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige \nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf \nAntrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Ermessensfehler \ndes Beklagten bei der Ermittlung der Gebühr sind nicht zu \nerkennen. Er hat maßgeblich auf den Verwaltungsaufwand der \nÜberwachungstätigkeit unter Berücksichtigung der jeweils \neingesetzten Zeit abgestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass der Zeitansatz unzutreffend ist oder die zu Grunde \ngelegten Stundensätze für das eingesetzte Personal zu hoch \nangesetzt worden sind, sind weder ersichtlich noch vom Kläger \ngeltend gemacht worden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-4075-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/9-a-4075-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300439","retrieved":"2026-07-09 03:25:16.443780+00:00"}}