{"status":"available","doknr":"OLD300450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.18B1367.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"18 B 1367/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil \neine Zulassung der Beschwerde nach der ständigen \nSenatsrechtsprechung dann ausscheidet, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis \nals richtig erweist.\n\n3\n\nVgl. nur den Senatsbeschluss vom 2. \nMärz 2000 - 18 B 192/00 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n4\n\nSo ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat den \nAussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nDies gilt zunächst mit Blick auf die von dem Antragsgegner \nversagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. \n\n6\n\nDass sich für die Antragstellerin ein dahingehender Anspruch \nnicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 AuslG herleiten lässt, \nweil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht, bedarf \nvorliegend keiner weiteren Begründung, zumal die \nAntragstellerin diese Tatsache in der Antragsschrift selbst als \n\"unstrei-tig\" einräumt. \n\n7\n\nAuch der weiterhin allein noch in Betracht zu ziehende § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG scheidet als \nAnspruchsgrundlage aus. Der Senat kann insoweit offen lassen, \nob und in welchem Umfang die Antragstellerin als \nsuizidgefährdet anzusehen war und/oder ist. Er braucht ferner \nnicht zu entscheiden, ob eine im Zusammenhang mit dem Vollzug \neiner Abschiebung stehende oder eine sonstige \nkrankheitsbedingte Suizidgefahr überhaupt auf eine besondere \nHärte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der seit \ndem 1. Juni 2000 geltenden Fassung führen kann.\n\n8\n\nVgl. zum Begriff der besonderen Härte \nin § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG den \nSenatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B \n1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I \n2001, 83 = DVBl. 2001, 1547 (Ls).\n\n9\n\nDenn § 19 AuslG trifft nur Regelungen für den Fall der \n\"Aufhebung\" der ehelichen Lebensgemeinschaft und kann somit \nhier von vornherein schon deswegen keine Anwendung finden, weil \nspätestens seit dem Zeitpunkt, in dem (auch) das gegen die \nAntragstellerin gerichtete Strafverfahren seinen \nrechtskräftigen Abschluss gefunden hat, die der Verurteilung zu \nGrunde liegende Tatsache, dass zwischen ihr und Herrn C. \nS. von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden \nhat, nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden kann.\n\n10\n\nAus dem gleichen Grunde erübrigt sich auch die Beantwortung \nder Frage, ob die von der Antragstellerin aufgezeigten \nSchwierigkeiten finanzieller und persönlicher Art, mit denen \nsie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland u.a. auf Grund der \ndort noch herrschenden \"archaischen Sitten\" angeblich zu \nrechnen habe, als drohende Beeinträchtigung ihrer \nschutzwürdigen Belange im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nangesehen werden könnten.\n\n11\n\nAuch die Abschiebungsandrohung ist vom Verwaltungsgericht im \nErgebnis zutreffend als offensichtlich rechtmäßig erachtet \nworden.\n\n12\n\nDer Senat kann insoweit zunächst (wiederum) dahinstehen \nlassen, ob die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung akut \nsuizidgefährdet - und damit möglicherweise reiseunfähig - ist, \nwie sie schon mit der Antragsschrift und zuletzt unter Vorlage \neines am 24. August 2001 gefertigten nervenärztlichen Attestes \ngeltend macht. Denn dieser Umstand könnte der \nAbschiebungsandrohung als solcher nicht entgegengehalten \nwerden, sondern wegen der in § 50 Abs. 3 AuslG getroffenen \nRegelung allenfalls als von der Ausländerbehörde zu prüfendes \nVollstreckungshindernis für den - im vorliegenden \nAussetzungsverfahren nicht streitbefangenen - (nachfolgenden) \nVollzug der Abschiebung von Bedeutung sein.\n\n13\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom \n19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS \n1998, 160, vom 24. Februar 2000 - 18 B \n225/00 - und vom 3. August 2001 - 18 B \n410/01 -. \n\n14\n\nIm Übrigen sprechen die Angaben des Kreisgesundheitsamtes in \ndessen Schreiben vom 7. November 2001, wonach die \nAntragstellerin zwei Termine zur Abklärung ihrer Reisefähigkeit \nunentschuldigt nicht wahrgenommen hat, dagegen, dass sich die \nAntragstellerin mit Erfolg auf ein solches \nAbschiebungshindernis berufen kann.\n\n15\n\nDer Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht darüber \nhinaus auch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Allerdings \nkann nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ \n1997, 685 = AuAS 1997, 50 = InfAuslR 1997, \n193 = JZ 1997, 508 = Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG 1990 Nr. 5 = DVBl. 1997, 902 = EZAR \n033 Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 3. \nSeptember 1999 - 18 B 1365/99 -, vom 19. \nJuni 2001 - 18 A 1508/01 - und vom 1. \nAugust 2001 - 18 B 543/01 -\n\n17\n\nein sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes \nAbschiebungshindernis über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG hinaus einer Abschiebungsandrohung entgegengehalten \nwerden. Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG setzt aber voraus, dass das der Ausländerbehörde \nzustehende Ermessen auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich \nder Grundrechte, ausnahmsweise gebunden ist und deswegen die \nBehörde die Abschiebung aussetzen muss.\n\n18\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., m.w.N.\n\n19\n\nDer von der Antragstellerin unterbreitete Sachvortrag ist \nindes nicht geeignet, ein zwingendes Abschiebungshindernis im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen. Insofern mangelt \nes schon an der von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatbestandlich \ngeforderten erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nder Antragstellerin, so dass sich die Frage einer \nErmessensreduzierung auf Null erst gar nicht stellt.\n\n20\n\nZum Prüfungsansatz und Prüfungsmaßstab \nbei der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24.\n\n21\n\nFür den Fall der Geltendmachung vermehrter gesundheitlicher \nKomplikationen sowie von Behandlungsproblemen nach der Rückkehr \nin das Heimatland ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n22\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ \n1998, 524 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR \n1998, 189, vom 27. April 1998 - 9 C \n13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, \n973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, \nJURIS Nr. WBRE410006003 -\n\n23\n\nund des erkennenden Gerichts\n\n24\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -, vom \n24. Oktober 2000 - 19 B 555/00 - und vom \n21. Dezember 2000 - 18 B 1904/00 -\n\n25\n\ngeklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann begründet wird, \nwenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die \nKrankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach \nseiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Senat hat weder nach \ndem Vorbringen der Antragstellerin noch in Würdigung der \neingereichten Atteste hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass \nbei der Antragstellerin eine psychische Erkrankung vorliegt, \nauf die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen könnten. \nDies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin tatsächlich zwei \nvom Kreisgesundheitsamt zur Abklärung ihres \nGesundheitszustandes bestimmte Termine unentschuldigt versäumt \nhat.\n\n26\n\nSchließlich vermag der Senat namentlich mit Blick darauf, \ndass die Antragstellerin inzwischen nahezu 23 Jahre alt ist, \nauch nicht zu erkennen, dass die - oben bereits angesprochenen \n- der Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im \nÜbrigen angeblich drohenden Schwierigkeiten finanzieller und \npersönlicher Art ein solches Ausmaß haben könnten, wie dies der \nTatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG voraussetzt.\n\n27\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. \n2 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/18-b-1367-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/18-b-1367-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300450","retrieved":"2026-07-09 03:25:17.399268+00:00"}}