{"status":"available","doknr":"OLD300449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.10B860.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"10 B 860/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des \nZulassungsverfahrens je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen \nKosten.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nAus den in den Zulassungsanträgen genannten Gründen ergeben \nsich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf \n(Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), \nnoch weicht der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser \nAbweichung (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO).\n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. Insoweit kommt \nes auf das Ergebnis und nicht auf die Begründung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses an. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, \n202.\n\n6\n\nNach dem gegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats erscheint \nes offen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, \ndas genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich rechtswidrig, \nweil es der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos sei. \nAusgangspunkt ist die Überlegung, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme \nim gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht \nderjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die \nvon ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die \nhierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem \nKriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein \nVorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des \nVorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März \n1981 \n- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186.\n\n8\n\nZur Beurteilung der Unzumutbarkeit ist auf die konkrete \nSituation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können \nbeispielsweise die topografischen und meteorologischen \nVerhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe \nder betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der \nGrundstücke und ggf. einzelner Grundstücksbereiche, die \nSchutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, das \nErfordernis der geplanten Nutzung aus der Sicht des Bauherrn, \ndie Lage, Größe und sonstige Ausgestaltung vorhandener und \ngeplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtwertung \nsämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der \nRücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall vermag der Senat die Problematik anhand \ndes vorhandenen Kartenmaterials, der Bauvorlagen, der Licht- \nund Luftbilder und sonstiger Erkenntnisse nicht abschließend zu \nbeurteilen. Ob sich durch den streitigen Baukörper, \ninsbesondere im Hinblick auf seine Lage im Hintergelände, \nrücksichtslose Auswirkungen auf das Grundstück der \nAntragstellerin ergeben, wird voraussichtlich nur nach \nDurchführung eines Ortstermins abschließend entschieden werden \nkönnen.\n\n10\n\nDer Ausspruch des Verwaltungsgerichts erweist sich aber \njedenfalls aus anderen Gründen als richtig. Die hier allein \ngebotene summarische Prüfung der Rechtslage führt zu dem \nErgebnis, dass die Antragstellerin voraussichtlich im \nHauptsacheverfahren obsiegen wird. Die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung dürfte rechtswidrig sein, weil die \ngenehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter \nMerkmale unvollständig sind und infolge dessen bei der \nAusführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten \nnicht ausgeschlossen werden kann.\n\n11\n\nVgl. zu den \nBestimmtheitsanforderungen OVG NRW, \nUrteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 \n-, BRS 56 Nr. 139, und Beschlüsse vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, \nBRS 57 Nr. 162, vom 22. Juli 1996 \n- 7 B 1148/96 -, vom 30. Dezember 1999 \n- 10 B 1342/99 - und vom 17. August \n2001 - 10 B 609/01 -.\n\n12\n\nDie Bauvorlagen sind insoweit unvollständig, als sie \nhinsichtlich der zum Grundstück der Antragstellerin \nausgerichteten Seitenwände der \"Dachgaupen\" weder die \nerforderlichen Maßangaben noch die Berechnungen zur Tiefe der \nerforderlichen Abstandflächen enthalten. Ungeachtet der - \ngesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Frage, ob und \ninwieweit Dachgaupen allgemein mit ihren seitlichen Wänden \nAbstandflächen auslösen, sind im vorliegenden Fall jedenfalls \ndeshalb Abstandflächen einzuhalten, weil es sich bei den \nDachaufbauten nicht um Gaupen im Rechtssinne (§ 6 Abs. 4 Satz 5 \nNr. 2BauO NRW) handelt. Dachgaupen sind Dachaufbauten für \nstehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht \nganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet \nsind.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 - und vom \n22. August 1996 - 10 A 1811/96 -.\n\n14\n\nEine Gaupe muss mithin gegenüber der Außenwand des Gebäudes \nzurücktreten. Ihre vordere Wand (oder sonstige bauliche \nBegrenzung) darf sich nicht funktional als Teil der Außenwand \ndes Gebäudes darstellen. Das ist der Fall, wenn die vordere \nWand der Dachgaupe die Außenwand nach oben verlängert. \nUnerheblich ist, ob dieser bautechnische Zusammenhang durch ein \nvorstehendes (Haupt-)Dach verdeckt wird. Erst recht darf eine \nGaupe mit keinem ihrer Bauteile vor die darunter liegende \nAußenwand kragen. Im vorliegenden Fall belegen die Bauvorlagen \n(Grundrisse, Ansichten, Schnitt) durch ihre zeichnerische \nDarstellung, dass die beiden \"Dachgaupen\", ohne dass dies \nallerdings durch Maßangaben offen gelegt worden wäre, \ngeringfügig vor die jeweilige Traufwand kragen. Damit müssen \ndie \"Dachgaupen\", bei denen es sich tatsächlich um \nDachaufbauten anderer Art handelt, die gemäß § 6 Abs. 5 BauO \nNRW erforderlichen Abstandflächen einhalten. Eine \nPrivilegierung gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW kommt angesichts der \nDimensionierung der Bauteile ersichtlich nicht in Betracht. Ob \nsie diesen Anforderungen gerecht werden, lässt sich anhand der \nBauvorlagen mangels der auch insoweit fehlenden Maßangaben \nnicht sicher ermitteln. Greift man die Maße aus den \nBauzeichnungen ab, spricht aber vieles dafür, dass die \nmaßgebliche Tiefe der Abstandfläche nicht gewahrt ist. Insoweit \nist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass das \nSchmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) für die Seitenwände \nder Dachgaupen nicht in Anspruch genommen werden kann.\n\n15\n\n2. Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, weist \ndie Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf.\n\n16\n\n3. Die Zulassung der Beschwerde kann auch nicht wegen \nAbweichung erfolgen. Die von der Antragsgegnerin in ihrem \nZulassungsantrag angeführten Entscheidungen, von denen der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts ihrer Meinung nach abweicht, \nbeziehen sich sämtlich auf die Rechtsfrage, ob die \nRücksichtslosigkeit eines Vorhabens ausgeschlossen ist, wenn es \ndie Abstandflächen einhält. Diese Problematik ist im \nvorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich, weil \ngerade nicht feststeht, dass das genehmigte Vorhaben den \nabstandflächenrechtlichen Anforderungen genügt. \n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/10-b-860-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/10-b-860-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300449","retrieved":"2026-07-09 03:25:17.313565+00:00"}}