{"status":"available","doknr":"OLD300448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.10B1232.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"10 B 1232/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n20.000,- DM festgesetzt. \n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den im Zulassungsantrag genannten Gründen ergeben sich \ndie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund \ngemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht.\n\n3\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, die vom Antragsgegner \nverfügte Untersagung der Vermietung und Nutzung der streitigen \nWohnung als \"Showroom\" sei ermessensfehlerhaft, weil der \nAntragsgegner bereits seit Jahren Kenntnis von der gewerblichen \nNutzung der Wohnung gehabt und hierdurch einen Vertrauenstat- \nbestand zu ihren Gunsten geschaffen habe, begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses.\n\n4\n\nDabei braucht in diesem Zusammenhang der von der \nAntragstellerin aufgeworfenen Frage, welche Dienststelle des \nAntragsgegners wann von einer gewerblichen Nutzung der \nmaßgeblichen Wohnung erfahren hat, nicht vertiefend \nnachgegangen zu werden. \n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, das Amt für \nWohnungswesen des Antragsgegners habe im Jahre 1993 ein \nVerfahren wegen Zweckentfremdung der streitigen Wohnung \neingeleitet, das Verfahren ab dem Jahre 1994 jedoch nicht \nweiter verfolgt, ist dies vorliegend ohne Belang. Ein \nderartiges Verhalten könnte allenfalls ein Vertrauen der \nAntragstellerin darauf begründet haben, dass wohnungs- \nrechtliche Maßnahmen nicht ergriffen werden. Angesichts der \noffenkundig gänzlich unterschiedlichen Regelungsmaterien von \nZweckentfremdungsrecht und Baurecht liegt es auf der Hand und \nist in diesem Sinne auch für den \"juristischen Laien\" \nerkennbar, dass aus dem Verzicht auf weitergehende \nwohnungsrechtliche Maßnahmen durch das entsprechende Fachamt \nnicht hergeleitet werden kann, die Behörde werde deshalb \nkünftig auch keine baurechtlichen Maßnahmen durch das hierfür \nallein zuständige Bauamt mehr ergreifen. \n\n6\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, \ndass das maßgebliche Bauamt des Antragsgegners einen zur \nRechtswidrigkeit der angegriffenen bauordnungsrechtlichen \nUntersagungsverfügung führenden Vertrauenstatbestand geschaffen \nhätte.\n\n7\n\nEs ist in gefestigter Rechtsprechung anerkannt, dass die - \nauch langjährige - bloße Untätigkeit einer Bauaufsichtsbehörde \nin Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustandes diese nicht daran \nhindert, nachfolgend gegen den illegalen Zustand vorzugehen. \nDie frühere Untätigkeit führt weder zu einer Verwirkung der \nbauordnungsrechtlichen Befugnisse noch begründet sie für sich \ngenommen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Behörde werde \nauch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gilt nur dann, \nwenn die Bauaufsichtsbehörde einen illegalen Zustand nicht nur \ngeduldet, sondern darüberhinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach \ndem der durch die rechtswidrige Nutzung Begünstigte darauf \nvertrauen konnte, eine Bauordnungsverfügung werde nicht mehr \nergehen, er tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolge \ndessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet \nhat, dass ihm durch ein Einschreiten ein unzumutbarer Nachteil \nentsehen würde.\n\n8\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 10 \nB \n 1881/96 - sowie Urteile vom 18. Mai 1998 \n - 7 A 4312/96 - und vom 25. September 1990 - 11 A \n 1938/87 -, BRS 52 Nr.149.\n\n9\n\nHiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, dass auf \nSeiten der Antragstellerin ein den Erlass der angefochtenen \nUntersagungsverfügung hinderndes schutzwürdiges Vertrauen \nentstanden sein könnte. Auch bei Zugrundelegung des \nZulassungsvorbringens hat das Bauamt des Antragsgegners \nlediglich seit mehreren Jahren Kenntnis von der gewerblichen \nNutzung der streitigen Wohnung gehabt. Ein über die bloße \nUntätigkeit hinausgehendes positives Verhalten der Bauaufsicht, \ndass für die Antragstellerin die Annahme hätte rechtfertigen \nkönnen, gegen die in baurechtlicher Hinsicht formell illegale \nNutzung werde nicht (mehr) eingeschritten, wird nicht dargelegt \nund ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den \nVerwaltungsvorgängen. \n\n10\n\nDie von der Antragstellerin behauptete jahrelange Kenntnis \ndes Antragsgegners von einer gewerblichen Nutzung der \nstreitigen Wohnung lässt auch nicht etwa die Rechtfertigung für \ndie Anordnung der sofortige Vollziehung der \nUntersagungsverfügung entfallen. Zwar mag grundsätzlich die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots \nwegen formeller Illegalität nicht in Betracht kommen, wenn \ndieser rechtswidrige Zustand der Bauaufsichtsbehörde schon \nlange bekannt ist und die maßgeblichen Umstände unverändert \ngeblieben sind. \n\n11\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 - \n10 B \n 1881/96 - und vom 31. August 1999 - 7 B 1154/99 -, \n jeweils m.w.N. \n\n12\n\nEine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Die \nangegriffene Untersagungsverfügung erstreckt sich lediglich auf \neine Nutzung der Wohnung als \"Showroom\". Dass das Bauamt des \nAntragsgegners von einer derartigen Nutzung bereits seit \nlängerer Zeit vor Erlass der Verfügung positive Kenntnis gehabt \nhätte, folgt weder aus den im Zulassungsvorbringen zitierten \nVermerken in den Verwaltungsvorgängen noch aus diesen Vorgängen \nselbst. Hieraus ergibt sich lediglich, dass im Juni und Oktober \n1989 bei zwei Ortsterminen - wohl von Bediensteten des \nBauamtes - die Feststellungen \"EG gewerbl.\" bzw. \"EG gew.\" \ngetroffen worden sind. Dass es sich bereits bei der seinerzeit \nfür das gesamte Erdgeschoss, also auch die streitige Wohnung, \nfestgestellten gewerblichen Nutzung um eine solche als \n\"Showrooms\" gehandelt haben könnte, legt das \nZulassungsvorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Dem steht insbesondere der Umstand entgegen, dass \ndie Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ausweislich der ihr \nerteilten Zweckentfremdungsgenehmigung in der betroffenen \nWohnung, die ihr bis 1992 gehörte, nicht etwa einen \"Showroom\" \nsondern ein Modeatelier führte. Angesichts dessen kann bei \nsummarischer Prüfung aus den benannten Vermerken nicht \nhergeleitet werden, dem Bauamt des Antragsgegners sei bereits \n1989 eine gewerbliche Nutzung der streitigen Wohnung in Form \neines \"Showrooms\" bekannt geworden.\n\n13\n\nIm Übrigen tritt hinzu, dass durch das Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr.5379/47 im Oktober 1996 insofern eine \nÄnderung der maßgeblichen, für ein Einschreiten bedeutsamen \nUmstände eingetreten ist, als in Ziffer 3.1. seiner textlichen \nFestsetzungen die Nutzungsart \"Showroom\" für das hier \nbetroffene Gebiet ausgeschlossen worden ist. Substantiierte \nAnhaltspunkte dafür, dass das Bauamt des Antragsgegners nach \ndiesem relevanten Änderungszeitpunkt und zugleich so deutlich \nvor Erlass der Untersagungsverfügung, dass die Rechtfertigung \nfür die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfiele, die \npositive Kenntnis von dem Betrieb eines \"Showrooms\" in der \nWohnung der Antragstellerin erlangt haben könnte, nennt das \nZulassungs- vorbringen nicht. Entsprechende Anhaltspunkte \nliegen auch sonst nicht vor.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Der Streitwert bemisst sich im Falle einer \nNutzungsuntersagung nach dem - regelmäßig pauschalierend und \ntypisierend zu ermittelnden - Jahresnutzwert der baulichen \nAnlage.\n\n16\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 1996 \n - 10 B 2847/96 -.\n\n17\n\nDer Jahreswert der Nutzung einer Wohnung der hier gegebenen \nGröße als \"Showroom\" liegt bei typisierender Betrachtung auf \nder Grundlage der Angaben der Beteiligten, an deren sachlicher \nRichtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in einem Bereich \nzwischen 38.000,- DM und ca. 50.000,- DM. Angesichts dessen ist \nes bei der gebotenen Halbierung des Wertes im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren sachgerecht und angemessen, den \nStreitwert vorliegend auf 20.000,- DM festzusetzen.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/10-b-1232-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-14/10-b-1232-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300448","retrieved":"2026-07-09 03:25:17.225943+00:00"}}