{"status":"available","doknr":"OLD300498","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1109.1B1146.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"1 B 1146/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur \nerneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers und bis zum \nordnungsgemäßen Abschluss des personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens aufgegeben, die bereits erfolgte Bestellung des Beigeladenen \nzum Leiter des Rechnungsprüfungsamts rückgängig zu machen und ihn nicht mit den \nAufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts zu betrauen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der vom \nAntragsteller weiter verfolgte erstinstanzliche Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, den \nBeigeladenen nicht gemäß dem Beschluss \ndes Rats vom 28. Juni 2001 zum Leiter \ndes Rechnungsprüfungsamts zu bestellen \nund ihn nicht auf den Dienstposten des \nLeiters des Rechnungsprüfungsamts \numzusetzen, \n\n4\n\nist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck \nkommenden Fassung begründet. Eine zeitlich oder durch \nbestimmte tatsächliche Ereignisse unbegrenzte vorläufige \nRegelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers \nnicht erforderlich. Insoweit fehlt vielmehr das \nRechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt \nbegrenzt, an welchem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller \nerstrebten Verpflichtungen einer ermessensfehlerfreien \nAuswahlentscheidung und einer ordnungsgemäßen Beteiligung des \nPersonalrats erfüllt. Der Sicherung (nur) dieses Anspruchs \nkann die erstrebte einstweilige Anordnung dienen. \n\n5\n\nVgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: \nSenatsbeschlüsse vom 3. Juli 2001 - 1 B \n670/01 - und vom 4. September 2001 - 1 \nB 205/01 -.\n\n6\n\nDer auf die Unterlassung der Bestellung zum Leiter des \nRechnungsprüfungsamts gerichtete Teil ist im Hinblick darauf, \ndass die Bestellung bereits durch Ratsbeschluss vom 28. Juni \n2001 erfolgt ist, sinngemäß dahin auszulegen, dass die \nRückgängigmachung dieser Bestellung begehrt wird. \n\n7\n\nFür den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - trotz der \nnoch nicht konkret beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen \nerfüllt, da ein temporärer Bewährungsvorsprung des \nBeigeladenen durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters \ndes Rechnungsprüfungsamts droht.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin \nzugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. \n\n10\n\nNach der allein möglichen summarischen Prüfung hat die \nAntragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers nicht hinreichend beachtet, so dass die \nerstrebte einstweilige Anordnung in dem im Tenor genannten \nUmfang erforderlich ist. Die Fehlerhaftigkeit des \nAuswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der \nKausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers \ngetroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der \nAntragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, \ndass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier \nHandhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend \nauszuwählen gewesen wäre. \n\n11\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 - und vom \n19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -.\n\n12\n\nDie Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens ergibt sich \nallerdings nicht schon allein daraus, dass es an einer \nnachvollziehbaren Begründung der zugunsten des Beigeladenen \ngetroffenen Auswahlentscheidung fehlt. In diesem Zusammenhang \nist zwar festzustellen, dass eine Auswahlentscheidung \nregelmäßig den Anforderungen an die Erfüllung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs unter anderem nur genügt, wenn \nneben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und \nBefähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines \nBeförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher \ndienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) \nbewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet \nwerden; insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig \naus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden, um \nauf diese Weise - gerichtsfest - zu dokumentieren, dass dem \nGrundsatz der Bestenauslese ausreichend Rechnung getragen \nworden ist. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n14\n\nDass diesen Anforderungen genügt worden ist, ist - worauf \nbereits im Zulassungsbeschluss hingewiesen worden ist - im \nHinblick auf die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden \ndienstlichen Beurteilungen und die mit keiner aus den \nVerwaltungsvorgängen ersichtlichen Begründung versehene \nAuswahlentscheidung des Rats nicht ohne weiteres anzunehmen. \nAllerdings kommen diese Grundsätze bei Fallkonstellationen der \nvorliegenden Art - hinsichtlich des Begründungszwangs - nicht \nzum Tragen. Die hier in Rede stehende Personalmaßnahme ist \ndurch die Besonderheit gekennzeichnet, dass über sie nicht \ndurch eine Einzelperson, sondern durch den Rat als politischem \nGremium entschieden wird. Denn nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GO \nbestellt der Rat u. a. den Leiter des Rechnungsprüfungsamts, \nwobei im Übrigen die Entscheidung auch nicht auf einen \nAusschuss oder den Oberbürgermeister übertragen werden kann \n(§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q GO). Die Entscheidung durch ein \npolitisches Gremium schließt es - ausnahmsweise - aus, \ndieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene \nAuswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen \nAuswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass \ndie Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen \nunterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten \nGremiums, wie es der Rat darstellt, nicht näher begründet \nwerden kann. Denn in eine solche Wahlentscheidung gehen die \nunterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein. Es ist \ngerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige \nStandpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Eine \nBegründung könnte über die vielfältigen und möglicherweise \nwidersprüchlichen Motive der Mitglieder keinen Aufschluss \ngeben und wäre deshalb wertlos. Zudem ist zu berücksichtigen, \ndass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von \nSitzungen und über die Wahl in geheimer Abstimmung es \nausschließen, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und \nihre Motive über das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder \nmittelbar offen darlegen. \n\n15\n\nVgl. zu einer ähnlichen \nProblemstellung bei der Begründung der \nWahlentscheidung von \nRichterwahlausschüssen: BVerfG, \nBeschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL \n16/67 -, BVerfGE 24, 268 = DVBl. 1969, \n149; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 \n- 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89 = \nBuchholz 236.2 § 9 Nr. 4 = DÖD 1998, 88 \n= DVBl. 1998, 196 = Schütz/Maiwald, \nBeamtR ES A II 1.5 Nr. 35.\n\n16\n\nDer Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung \nführt aber nicht dazu, dass deren Überprüfung insbesondere auf \ndie Einhaltung der Grundsätze der Bestenauslese hin \nausgeschlossen ist. Diese Überprüfung wird lediglich begrenzt \nund erschwert. Die Verwaltungsgerichte sind namentlich nicht \ndaran gehindert zu untersuchen, ob das Gremium von einem \nrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen \nFeststellungen unter Berücksichtigung der originären \nEntscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und \nob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder \nwillkürliche Erwägungen angestellt worden sind.\n\n17\n\nVgl. auch hier zu vergleichbaren \nFragen im Zusammenhang mit \nRichterwahlausschüssen: BVerfG, \nBeschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL \n16/67 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 6. \nNovember 1997 - 2 C 21.94 -, BVerwGE \n99, 371 = Buchholz 236.2 § 9 Nr. 2 = \nDÖV 1996, 559 = DVBl. 1996, 515 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES A II 1.5 Nr. \n27, und vom 19. Juni 1997 - 2 C \n24.96 -, a.a.O.\n\n18\n\nAusgehend davon ist vorliegend festzustellen, dass die in \nRede stehende Entscheidung des Rats dem \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht genügt \nund mithin fehlerhaft ist, weil durchgreifende Bedenken \nbestehen, ob sie auf einer hinreichend eine sachgerechte \nEntscheidung tragenden Tatsachengrundlage beruht. \n\n19\n\nWie bereits dargestellt, erfordert eine ordnungsgemäße \nAuswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der \nBestenauslese, an den auch der Rat gebunden ist, unter \nanderem, dass neben der Betrachtung der Leistung auch und \ngerade Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben \neines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher \ndienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) \nbewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet \nwerden; insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig \naus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden. \nDies setzt aber voraus, dass dem Entscheidungsträger überhaupt \nhinreichende Gesichtspunkte für eine eigene \nEignungseinschätzung bekannt sind. Daran fehlt es hier \njedoch.\n\n20\n\nDie der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen \nenthalten allein Aussagen zu den fachlichen Leistungen, für \neine Eignungsbewertung relevante Gesichtspunkte lassen sich \nihnen jedoch nicht entnehmen. Auch an anderer Stelle finden \nsich keinerlei Hinweise darauf, welche Umstände für oder gegen \ndie Eignung der jeweiligen Bewerber sprechen. Dies gilt \ninsbesondere auch für die Beschlussvorlage vom 3. Mai 2001. \nDiese enthält zwar eine Auflistung von anlässlich eines \nVorstellungsgesprächs innerhalb der Verwaltung aufgestellten \nAnforderungskriterien. Es mangelt aber an jeglichen Angaben \ndazu, inwieweit die Bewerber diesen Anforderungen genügen. \nInsofern beschränkt sich die Beschlussvorlage auf die bloße \nFeststellung, in Bezug auf das Anforderungsprofil sei der \nBeigeladene für die Besetzung der Stelle vorgesehen. Aus \nwelchen Gründen er den Anforderungen mehr genügt als die \nübrigen Bewerber, lässt die Beschlussvorlage hingegen nicht \nhervortreten.\n\n21\n\nDem Umstand, dass dem Rat nur unzureichende Gesichtspunkte \nfür die Bildung einer eigenen Eignungseinschätzung vorab \nbekannt gegeben worden sind, lässt sich nicht mit Erfolg \nentgegen halten, es sei der Rat selbst, der die \nEignungseinschätzung vorzunehmen habe. Denn um eine derartige \nEignungseinschätzung überhaupt vornehmen zu können, bedarf der \nRat - wie bereits dargestellt - einer hinreichenden \nTatsachenbasis. Ihm diese zu vermitteln, ist Aufgabe des \nOberbürgermeisters. Diesem obliegt es insbesondere mit Blick \nauf seine Stellung als Dienstvorgesetzten der der \nKommunalverwaltung angehörenden Beamten - etwa mittels \nEignungsgesichtspunkte enthaltender dienstlicher Beurteilungen \noder durch einen Eignungsgesichtspunkte darlegenden \nBesetzungsbericht - wenn nicht einen eigenen, unter \nEignungsgesichtspunkten hinreichend begründeten \nBesetzungsvorschlag zu machen, so doch dem Rat jedenfalls die \nTatsachen darzutun, die für oder gegen die Eignung der \neinzelnen Bewerber sprechen.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, der Rat habe sich selbst eine hinreichende \nErkenntnisgrundlage dadurch verschafft, dass sich die in \nBetracht kommenden Bewerber im Rechnungsprüfungsausschuss \npersönlich vorgestellt haben. Zwar kann der Dienstherr bei \nseiner Auswahlentscheidung auch den Eindruck heranziehen, den \ner von einem Bewerber in einem Auswahlgespräch gewonnen hat. \nEin solcher Eindruck kann jedoch nur das Bild von einem \nBewerber abrunden und die Beurteilungsgrundlage erweitern. Mit \nBlick darauf, dass ein Auswahlgespräch allenfalls eine \nMomentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln \nkann, hat der Eindruck eines Auswahlgesprächs aber immer nur \neine beschränkte Aussagekraft. Nur auf den Eindruck des \nAuswahlgesprächs abzustellen, ist jedenfalls \nermessensfehlerhaft.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni \n1994 - 12 B 1084/94 -, DÖD 1995, 142 = \nDVBl. 1995, 205 = NVwZ-RR 1995, 100 = \nNWVBl. 1995, 12 = ZBR 1995, 152; OVG \nBremen, Beschluss vom 19. Februar 1999 \n- OVG 2 B 11/99 -, ZBR 2001, 221; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 63.\n\n24\n\nAusgehend davon kann der Rat vorliegend im Hinblick darauf, \ndass es an anderen ihm bekannten Tatsachen für eine eigene \nEignungseinschätzung fehlt, seine Auswahlentscheidung nicht \nallein auf den in der Vorstellung im \nRechnungsprüfungsausschuss gewonnenen Eindruck von den \nBewerbern stützen.\n\n25\n\nSchließlich kann die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht \nmit Erfolg einwenden, der Oberbürgermeister und der - bei dem \ninnerhalb der Verwaltung durchgeführten Auswahlgespräch als \nBeobachter anwesende - Vorsitzende des \nRechnungsprüfungsausschuss hätten dem Rat die bei dem \ninnerhalb der Verwaltung durchgeführten Auswahlgespräch \ngewonnenen Eindrücke übermittelt. Denn unabhängig davon, dass \n- wie bereits dargestellt - eine Auswahlentscheidung nicht \nallein auf den in einem Vorstellungsgespräch gewonnene \nEindruck gestützt werden kann, reicht eine derartige allein \nmündliche Vermittlung nicht aus, da bei einer solchen \nVorgehensweise gerade mit Blick auf die Nichtöffentlichkeit \nder Ratssitzung eine Überprüfung nahezu ausgeschlossen ist, \nwelche Eignungsgesichtspunkte den Ratsmitgliedern tatsächlich \nmitgeteilt worden sind. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit \nmuss jedoch dem letztlich unterliegenden Bewerber jedenfalls \naus Rechtsschutzgründe eröffnet sein. Da schon die eigentliche \nEignungsbewertung durch den Rat im Hinblick auf den ihm \nzustehenden Beurteilungsspielraum nur einer eingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bedarf es \nunter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Bewerbers auf \nchancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einerseits \nsowie des öffentlichen Interesses an bestmöglicher Besetzung \nöffentlicher Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes \nandererseits zumindest der Möglichkeit einer gerichtlichen \nÜberprüfung, ob der Rat bei seiner Auswahlentscheidung von \neiner hinreichenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen \nist.\n\n26\n\nDie Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens beruht weiterhin darauf, \ndass das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren \nnicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. \n\n27\n\nDie Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts \nunterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Es handelt sich \nzum einen um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit \ni.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, da die Bewerber der \nBesoldungsgruppe A 14 angehören und die zu besetzende Stelle \nausweislich der Stellenausschreibung nach der Besoldungsgruppe \nA 15 ausgewiesen ist. Zum anderen liegt in der Bestellung des \nLeiters des Rechnungsprüfungsamts eine Umsetzung i.S.d. § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, da der ausgewählte Bewerber von \nseinem bisherigen Dienstposten abberufen wird und gleichzeitig \nden Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamts \nzugewiesen bekommt. \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann für die \nFrage der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht zwischen der vom \nRat auszusprechenden Bestellung zum Leiter des \nRechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister \nvorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Die Bestellung \ni.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 GO ist im Rahmen des bestehenden \nEinstellungsverhältnisses in ihren rechtlichen Auswirkungen \nnichts anderes als eine ansonsten innerhalb der \nGemeindeverwaltung erfolgende Umsetzung des Bediensteten von \ndem ihm bisher zugeteilten Dienstposten auf einen anderen \nDienstposten mit anderem Aufgaben- und Verantwortungsbereich, \nnämlich dem des Leiters des Rechnungsprüfungsamts. Die \nkommunalrechtliche Besonderheit der Umsetzung in dieses Amt \nliegt allein darin, dass das Rechnungsprüfungsamt und die ihm \nangehörenden Prüfer in ihrer sachlichen Tätigkeit \norganisatorisch dem Rat zugeordnet sind und dass die \nÜbertragung der speziell zugewiesenen Dienstaufgaben und die \ndamit einhergehende Entziehung des bisherigen Aufgabenbereichs \ndurch den Rat erfolgt. Diese in § 104 Abs. 1 und 2 GO \ngeregelte innerorganisatorische Kompetenzzuweisung an den Rat \nlässt die an die Änderung des Dienstpostens (Amt im konkret-\nfunktionellen Sinn) anknüpfende rechtliche Qualifikation des \nBestellungsvorgangs als innerbehördliche Umsetzungsmaßnahme, \nderen Voraussetzungen im Übrigen hier unstreitig vorliegen, \njedoch unberührt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August \n1983 - 15 A 877/83 -, JMBl. NRW 1984, \n10.\n\n30\n\nDem entsprechend hat der früher für beamtenrechtliche \nStreitigkeiten aus dem Kommunalbereich zuständige 12. Senat \ndes erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung auch die \nAbberufung als Leiter oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamts \nals (ersten) Teil einer Umsetzung angesehen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli \n1973 - XII B 286/73 -, OVGE 29, 83 = \nRiA 1973, 198, und vom 7. September \n1978 - XII B 3022/77 -, RiA 1979, 77, \nUrteile vom 18. Mai 1981 - 12 A 2749/79 \n-, DÖD 1982, 44, und vom 22. Dezember \n1987 - 12 A 541/86 - sowie Beschluss \nvom 27. August 1990 - 12 B 1298/90 -; \nebenso OVG NRW, Beschluss vom 17. \nFebruar 1993 - CL 118/90 -; in gleicher \nRichtung BVerwG, Beschlüsse vom 9. \nNovember 1984 - 7 C 5/84 -, Buchholz \n310 § 40 VwGO Nr. 211 = NVwZ 1985, 264, \nund vom 30. August 1988 - 2 B 35.88 -\n.\n\n32\n\nDie Auffassung der Antragsgegnerin, die Bestellung zum \nLeiter des Rechnungsprüfungsamts von der Umsetzung zu trennen, \nträgt dem denknotwendigen Zusammenhang beider Maßnahmen nicht \nhinreichend Rechnung. Eine Bestellung zum Leiter des \nRechnungsprüfungsamts ist zwangsläufig damit verbunden, dass \nder ausgewählte Beschäftigte einen anderen Aufgabenbereich, \nnämlich den des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, zugewiesen \nbekommt. Damit ist schon in der Bestellung zum Leiter des \nRechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats \nauslösende Umsetzung zu sehen. \n\n33\n\nDem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Bestellung \nzum Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann auch nicht - wie vom \nVerwaltungsgericht erfolgt - entgegengehalten werden, mit der \nEinräumung des Mitbestimmungsrechts werde dem Personalrat ein \nmaßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung eingeräumt. \nDenn zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Personalrat \nbei auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden \nAuswahlentscheidungen seine Zustimmungsverweigerung - \nbeachtlich - nur mit eingeschränkten Gründen verweigern kann \n(vgl. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW). So ist eine \nZustimmungsverweigerung im Wesentlichen nur dann beachtlich, \nwenn sich der Personalrat darauf beruft, dass der \nDienststellenleiter den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, \nverkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen ist sie \nals unbeachtlich zu bewerten, wenn sie sich auf eine eigene \nEignungsbeurteilung des Personalrats stützt.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. \nMärz 2000 - 1 A 956/98.PVL -; zur \nBeachtlichkeit der Gründe einer \nZustimmungsverweigerung bei auf dem \nPrinzip der Bestenauslese beruhenden \nPersonalmaßnahmen allgemein Kunze, ZfPR \n1999, 26; jeweils m.w.N.\n\n35\n\nZum anderen ist weiterhin in den Blick zu nehmen, dass die \nEinigungsstelle bei - wie hier - von § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW erfassten Angelegenheiten der Beamten nach § 66 Abs. 7 \nSatz 4 LPVG NRW lediglich eine Empfehlung an die in diesen \nFällen endgültig entscheidende Stelle beschließen kann. \n\n36\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist das \nMitbestimmungsverfahren vorliegend nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden. \n\n37\n\nDabei kann zum einen dahinstehen, ob der Personalrat auf \nder Grundlage des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW hinreichend \nGelegenheit hatte, eine Stellungnahme dem Rat zur Kenntnis zu \nbringen. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat in Fällen, \nin denen - wie hier - anstelle des Leiters der Dienststelle \ndas verfassungsmäßig zuständige oberste Organ zu entscheiden \nhat, so rechtzeitig zu unterrichten, dass eine Stellungnahme \nbei der Entscheidung von dem zuständigen Organ berücksichtigt \nwerden kann. Vorliegend ist zwar unter dem 10. Mai 2001 die \nZustimmung des Personalrats beantragt worden. In der Folgezeit \nist jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin - wie bereits \ndargestellt rechtlich unzutreffend - zwischen der Bestellung \nzum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und der Umsetzung \nunterschieden worden und auf dieser Grundlage ein \nBeteiligungsrecht des Personalrats bei der Bestellung zum \nLeiter des Rechnungsprüfungsamts verneint worden. Mit Blick \ndarauf beschränkte sich die - auch dem Rat vorgelegte - \nStellungnahme des Personalrats vom 27. Juni 2001 allein \ndarauf, auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zum \nLeiter des Rechnungsprüfungsamts geltend zu machen. Ob unter \ndiesen Umständen dem Personalrat hinreichend Gelegenheit \ngegeben worden ist, seine Auffassung im Wege der Stellungnahme \ndem Rat zur Kenntnis zu bringen, ist zumindest gewissen \nZweifeln ausgesetzt. \n\n38\n\nZum anderen kann in diesem Zusammenhang aber auch die Frage \noffen bleiben, ob der Personalrat nicht seinerseits zur \nWahrnehmung des Rechts zur Stellungnahme aus § 66 Abs. 2 Satz \n5 LPVG NRW verpflichtet gewesen wäre, über die Geltendmachung \neines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts hinaus auch \ninhaltlich zu der anstehenden Entscheidung Stellung zu nehmen. \n\n39\n\nDenn das Mitbestimmungsverfahren ist jedenfalls deshalb \nnicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die \nEinigungsstelle ihre das Verfahren vermeintlich abschließende \nBeschlussempfehlung an den Oberbürgermeister gerichtet hat. \nDieser ist jedoch nicht die endgültig entscheidende Stelle \ni.S.d. § 68 LPVG NRW. Nach der Nr. 2 dieser Vorschrift \nentscheidet in den in § 66 Abs. 7 Satz 5 bezeichneten Fällen - \nwie hier - bei Beschäftigten der Gemeinden deren \nverfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von ihn \nbestimmte Ausschuss endgültig. Auf der Grundlage dessen steht \nvorliegend das Letztentscheidungsrecht dem Rat zu. Da - wie \nbereits ausgeführt - zwischen der Bestellung zum Leiter des \nRechnungsprüfungsamts und der damit verbundenen Umsetzung \nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht \nunterschieden werden kann, ist davon auszugehen, dass es sich \num eine einheitliche Maßnahme handelt, für die auf der \nGrundlage des § 104 Abs. 2 Satz 1 GO allein der Rat zuständig \nist. Mit Blick darauf ist auch der Rat als das nach § 68 LPVG \nNRW verfassungsmäßig zuständige oberste Organ anzusehen. Dem \nwird nicht genüge getan, wenn die Beschlussempfehlung an den \nOberbürgermeister gerichtet ist.\n\n40\n\nAbschließend wird mit Blick auf das Erfordernis einer \nordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens noch \nergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das Mitbestimmungsrecht \ndes Personalrats erschöpft sich bei den unter § 66 Abs. 2 Satz \n5 LPVG NRW fallenden Maßnahmen nicht darin, eine Stellungnahme \nan das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ der Gemeinde \nabzugeben. Vielmehr ersetzt diese Möglichkeit zur \nStellungnahme lediglich die ansonsten nach § 66 Abs. 2 Satz 3 \nHalbs. 2 LPVG NRW vorgesehene Durchführung eines \nErörterungsgesprächs. Dies hat zur Folge, dass der Personalrat \nnach der Auswahlentscheidung durch den Rat seinerseits zu \nentscheiden hat, ob er der Maßnahme endgültig zustimmt. Eine \nVerweigerung der Zustimmung bedarf - wie bereits dargestellt - \nnach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW der Angabe beachtlicher \nGründe. Fehlt es daran, gilt die Maßnahme als gebilligt. Sind \ndie benannten Gründe jedoch beachtlich, kann die \nAntragsgegnerin, wenn sie an der Maßnahme festhalten will, \ngemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW die Einigungsstelle anrufen. \nDiese kann jedoch lediglich eine Empfehlung an den endgültig \nentscheidenden Rat abgegeben mit der Folge, dass dieser sich \nin einem solchen Fall ein zweites Mal mit der Angelegenheit zu \nbefassen hat.\n\n41\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss \nvom 7. Juni 1990 - CL 5/88 -, NWVBl. \n1991, 53 = PersR 1990, 380 = PersV \n1993, 404.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die sachdienlichen \nEinschränkungen des ursprünglich durch den Antragsteller \ngestellten Antrags und die zeitlichen Eingrenzungen, in denen \nder Antrag Erfolg hat, haben weder kostenmäßige Auswirkungen \n(vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), noch verändern sie den \nStreitgegenstand. \n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-09/1-b-1146-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-09/1-b-1146-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300498","retrieved":"2026-07-09 03:25:21.380995+00:00"}}