{"status":"available","doknr":"OLD300503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1109.13A787.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"13 A 787/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 451.421,25 DM nebst Zinsen in Höhe \nvon 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank NRW seit dem \n1. April 1993 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin - eine selbstständige Stiftung - ist Trägerin \ndes Krankenhauses K. -P. und der dazugehörigen \nNebeneinrichtungen, zu denen eine Kindertagesstätte gehört. \nNach der Eingemeindung von P. nach K. schlossen die \nParteien am 1. Mai 1978 einen bis zum 31. Dezember 1987 immer \nwieder verlängerten Sanierungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, \ndass die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen bei den \nNebeneinrichtungen entstehende Betriebsverluste ausgleichen \nwürde. Um solche Betriebsverluste bei der Kindertagesstätte in \nden Jahren 1984 bis 1987 geht es im vorliegenden Rechtsstreit. \n\n3\n\nAntragsgemäß hatte der Landschaftsverband Rheinland zunächst \nauch für diesen Zeitraum vierteljährliche Abschlagszahlungen an \ndie Klägerin gezahlt. Jedoch lehnte er mit Bescheid vom 25. \nApril 1988 erhöhte Betriebskostenzuschüsse für die \nKindertagesstätte der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1986 ab \nund nahm in einem \"Bewilligungsbescheid\" vom gleichen Tage für \ndie Zeit 01.01. - 30.06.1988 sowie für 1986 eine Berechnung der \nÜberzahlungen vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, die Klägerin sei wegen ihrer Verknüpfung mit der Stadt \nK. und deren finanzieller Stärke kein finanzschwacher \nTräger. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die \nBeklagte ihr gegenüber guthieß mit der Bitte, sie von allen \nSchriftsätzen in dieser Sache zu unterrichten. Als der \nLandschaftsverband den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n4. April 1989 zurückwies, unterblieb allerdings eine \nentsprechende ausdrückliche Mitteilung an die Beklagte. \n\n4\n\nDie Klägerin hatte für das Verwaltungsverfahren den sie \nschon länger betreuenden Rechtsanwalt Prof. Dr. R. aus \nB. hinzugezogen. Dieser riet von einer Klageerhebung im \nWesentlichen deshalb ab, weil es sich bei der Vorschrift über \ndie Gewährung erhöhter Zuschüsse um eine Ermessensregelung \nhandele; daraufhin unterließ die Klägerin eine \nverwaltungsgerichtliche Klage gegen den Landschaftsverband. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 1. Juni 1989 teilte die Beklagte der \nKlägerin mit, dass sie am 23. Mai 1989 Kenntnis von dem \nWiderspruchsbescheid vom 4. April 1989 erhalten habe und eine \nKlage beim Verwaltungsgericht empfehle. Eine Klageerhebung \ndurch die Klägerin unterblieb auch nach Erhalt des weiteren \nablehnenden Bescheides des Landschaftsverbands vom 20. Oktober \n1989 bezüglich erhöhter Zuschüsse für das Jahr 1987.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. April 1990 beantragte die Klägerin bei \nder Beklagten Ausgleich der durch die Nichtbewilligung erhöhter \nZuschüsse durch den Landschaftsverband entstandenen \nBetriebsverluste. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom \n24. März 1993 - eingegangen bei der Klägerin am 1. April 1993 - \nab. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die \nKlägerin hätte ihren Anspruch gegenüber dem Landschaftsverband \nklageweise durchsetzen müssen, wozu sie ihr auch unter Zusage \neiner Kostenübernahme geraten hätte, wenn sie von dem Erlass \ndes Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß unterrichtet worden \nwäre; deshalb liege die Erstattungsvoraussetzung einer \nwirtschaftlichen Führung der Kindertagesstätte nicht vor. \n\n7\n\nAm 28. Januar 1997 hat die Klägerin vor dem \nVerwaltungsgericht Köln die vorliegende Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \n- die Klägerin - 451.421,25 DM \nzuzüglich 2 % Zinsen über dem \njeweiligen Diskontsatz der \nLandeszentralbank NRW seit dem 24. \nOktober 1990 zu zahlen.\n\n9\n\nMit Urteil vom 15. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten mit der \nBegründung abgewiesen, die Anspruchsvoraussetzung einer \nordnungsgemäßen wirtschaftlichen Führung der Kindertagesstätte \nim Sinne des Sanierungsvertrages sei nicht gegeben, weil die \nKlägerin es versäumt habe, ihre Ansprüche gegenüber dem \nLandschaftsverband Rheinland durch Klage durchzusetzen. Diese \nsei angesichts der sich stellenden schwierigen Rechtsfragen \nnicht aussichtslos gewesen, da die ablehnenden Bescheide des \nLandschaftsverbandes nicht offensichtlich rechtmäßig gewesen \nseien. Die Klägerin hätte sich nur dann nicht von der Beklagten \nauf die fehlende Klage verweisen lassen müssen, wenn auch die \nBeklagte der Klägerin geraten hätte, von einer Klageerhebung \nabzusehen.\n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin die vom Senat zugelassene \nBerufung eingelegt und beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verurteilen, an sie \n451.421,25 DM nebst Zinsen in Höhe von \n2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der \nLandeszentralbank NRW seit dem 24. \nOktober 1990 zu zahlen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nUnter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht \nsie auch die unzulängliche Vertretung der Klägerin geltend, da \ndiese u. a. von einem Ratsherrn der Stadt K. unter Verstoß \ngegen dessen Treuepflicht vertreten werde. \n\n15\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.\n\n18\n\nI. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung \n- wie die Klage - zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die \nKlägerin in beiden Instanzen außer durch den Geschäftsführer \ndurch ein Ratsmitglied der Stadt K. vertreten war und durch \ndiese unter Unterzeichnung der Prozessvollmacht den Auftrag zur \nKlageerhebung bzw. Fortführung des Verfahrens gegeben hat. \nZunächst hat das (jeweilige) Ratsmitglied keine prozessuale \nHandlung im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO gegenüber dem Senat oder \ndem Verwaltungsgericht Köln vorgenommen; insofern ist - in \nbeiden Instanzen - allein der beauftragte Rechtsanwalt tätig \ngeworden. Fraglich kann allenfalls sein, ob mangels \nVertretungsbefugnis der beteiligten Ratsmitglieder die \nProzessvollmacht unwirksam ist und ob § 173 VwGO iVm § 89 ZPO \neingreift, der die Möglichkeit der einstweiligen Zulassung \neines Geschäftsführers ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter \nohne Beibringung einer Vollmacht regelt, oder der als Vertreter \nder Stiftung auftretende Anwalt wegen fehlender Legitimation \nsonst hätte zurückgewiesen werden können, \n\n19\n\nvgl. Redecker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl. 2000, § 62 Rz. 6, \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, \nVorbem. zu § 40 Anm. 5 Nr. 7.\n\n20\n\nBeides ist jedoch nicht der Fall. Die Vollmachtserteilung an \ndie Prozessbevollmächtigten der Klägerin war uneingeschränkt \nwirksam.\n\n21\n\nDie Beklagte meint zwar, wegen der in § 32 Abs. 1 GemO NRW \nstatuierten Treuepflicht (\"Inhaber eines Ehrenamts haben eine \nbesondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen \nAnsprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es \nsei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.\") dürften \nsich Ratsmitglieder, für die diese Treuepflicht nach § 43 Abs. \n2 GemO NRW ebenfalls gilt, an der Geltendmachung von Ansprüchen \ngegen ihre Stadt nicht beteiligen, und sieht die Beteiligung \nwohl wiederum in der Erteilung der Prozessvollmacht an den \nProzessbevollmächtigten; die Ausnahme in § 32 Abs. 1 Satz 2 \nGemO NRW \"es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter \nhandeln\" sei nicht einschlägig, da die - von der \nstiftungsrechtlichen Vorschrift des § 86 BGB in Bezug genommene \n- Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB, wonach \nder Vorstand \"die Stellung eines gesetzlichen Vertreters\" hat, \nzeige, dass er tatsächlich kein gesetzlicher Vertreter sei. Dem \nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Vorstand einer \nStiftung ist wie der eines Vereins gesetzlicher Vertreter im \nSinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO NRW, und zwar unabhängig \ndavon, ob die Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 1 zweiter \nHalbsatz BGB (\"er hat die Stellung eines gesetzlichen \nVertreters\") in anderem Zusammenhang einmal die Auslegung \nrechtfertigt, der Vorstand sei gar kein gesetzlicher Vertreter, \nsondern einem solchen nur gleichgestellt. Dies ergibt sich aus \nSinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 1 GemO NRW. Es soll \nzunächst verhindert werden, dass rechtsgeschäftlich bestellte \nVertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese \nDoppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten.\n\n22\n\nVgl. auch BVerfG (1. Kammer des \n2. Senats), Beschluss vom 7. Oktober \n1987 - 2 BvR 674/84 -, DVBl. 1988, 54 \nm.w.N.; zusammenfassend Schmidt, \nVerwArch Bd. 92, S. 443, 450 f.\n\n23\n\nDiesem Ziel würde auch widersprechen, wenn Ratsmitglieder \nwegen ihrer Nähe zur Gemeinde, insbesondere wegen mutmaßlicher \nEinflussmöglichkeiten und interner Kenntnisse beauftragt werden \nkönnten (oder sich würden beauftragen lassen können), Ansprüche \ngegen die eigene Gemeinde geltend zu machen. Hingegen ist davon \nauszugehen, dass diese Situation bei gesetzlichen Vertretern, \ndie also nicht wegen ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied \nausgewählt werden können (oder sich beauftragen lassen \nkönnten), nicht vorliegt. Dies entspricht im Ergebnis für \nVereinsvorstände auch der herrschenden Meinung in der \nLiteratur. \n\n24\n\nVgl. Körner, GemO NRW, 5. Aufl. \n1990, § 24 Anm. 3, \nRauball/Pappermann/Roters, GemO NRW, 3. \nAufl. 1981, § 25 Rz 14 i.V.m. § 23 Rz \n8; ebenso als Beispiel für die \nVertretungsberechtigung mit der \nFormulierung \"das kraft Gesetzes zur \nVertretung berufene Organ einer \njuristischen Person\" Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, Stand \n9/2000, § 32 GO Anm. 3.\n\n25\n\nDiese Auslegung gilt bei Stiftungen wie Vereinen. \n\n26\n\nAngesichts der vorstehenden Auslegung des Senats braucht \nnicht weiter geprüft zu werden, ob die Berufung der Beklagten \nauf die Unzulässigkeit der Beteiligung eines Ratsmitglieds an \nder Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Stadt \nK. (in der Form der Vollmachterteilung) nicht alsbald nach \nKlageerhebung missbräuchlich ist, zumal in der Zusammenschau \ndamit, dass trotz der Einflussmöglichkeiten der Stadt K. auf \ndie Klägerin bei letzterer Ratsmitglieder nicht nur dem \nKuratorium angehören, sondern die Stiftung auch im Falle der \nVerhinderung des städtischen Beigeordneten zu vertreten haben \n(§§ 5, 7 der Stiftungsurkunde i.V.m. § 7 Abs. 1 des \ngrundlegenden Vertrages zwischen den Parteien vom 1. Mai 1978, \nder zeigt, dass die Vertretungsregelung auf Wunsch der Stadt \n\"zu Integrationszwecken\" geändert worden war).\n\n27\n\nII. Die Berufung ist auch begründet. Die Anspruchsgrundlage \nfür den geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem \ngenannten Vertrag vom 1. Mai 1978. Dessen § 3 Abs. 2 und 3 sind \nneben der Verzinsungsregelung in § 8 Abs. 4 die maßgeblichen \nRegelungen. Sie lauten: \n\n28\n\n § 3\n (2) Die Stiftung verpflichtet sich, die in § 2 \nBuchstaben e), f) und g) der Stiftungsurkunde bzw. in § \n1 der Verwaltungs- und Organisationsordnung für die \nKrankenhausstiftung P. am R. vom 29.09.1967 \nnäher bezeichneten sog. Nebeneinrichtungen \n(Krankenpflegeschule; Bildungseinrichtung der \nKrankenhausstiftung bestehend aus zweijährige \nBerufsfachschule für Sozialpflege, einjähriger \nBerufsfachschule für Schüler mit Fachoberschulreife und \nFachschule für Sozialpädagogik; Kindertagesstätte \nbestehend aus Kindergartengruppe, Hort und \naltersgemischter Gruppe; Schwesternwohnheim; \nPersonalwohnheim, Assistentenwohnheim; Ärztewohnhäuser) \nwirtschaftlich zu führen und alle nach gesetzlichen, \nministeriellen oder sonstigen Bestimmungen und aufgrund \nvon vertraglichen Vereinbarungen möglichen Erträge zu \nerheben. Mieten sind jeweils den örtlichen \nWohnmarktverhältnissen umgehend anzupassen.\n\n29\n\n \n (3) Sollten bei den genannten Nebeneinrichtungen trotz \nwirtschaftlicher Führung nach Abs. 2 Betriebsverluste \nentstehen, die durch eigene Erträge der Stiftung - \ngleich welcher Art - nicht gedeckt werden können, \nverpflichtet sich die Stadt, die ab 01.01.1976 \nentstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden \nBetriebsverluste durch Zuschusszahlungen in voller Höhe \nauszugleichen. ...\n\n30\n\nWährend die anderen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den \nParteien unstreitig sind, steht im Mittelpunkt des \nRechtsstreits, ob die Klägerin dem in beiden Absätzen der \ngenannten Vorschrift erwähnten Erfordernis einer \nwirtschaftlichen Führung (hier der Kindertagesstätte) gerecht \ngeworden ist, obwohl sie für den fraglichen Zeitraum Zuschüsse \ndes Landes nach § 14 Abs. 6 Satz 3 des Kindergartengesetzes NRW \nin der Fassung vom 21. Dezember 1982, GV S. 800, (KgG) zwar \ndurch Antrag und Widerspruch geltend gemacht, jedoch nicht \ndurch eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erstreiten versucht \nhat. \n\n31\n\nHierin ist kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot \noder das Erhebungsgebot im Sinne der genannten Vorschriften des \nVertrages zu sehen. \n\n32\n\n1. Der Vertrag regelt zunächst nicht, was unter Erhebung von \nmöglichen Erträgen zu verstehen sein soll. Vom Wortsinn her ist \ndavon sicherlich eine Geltendmachung durch ordnungsgemäße \nAntragstellung zu verstehen, nicht aber notwendigerweise auch \ndie Durchsetzung in einem Rechtsstreit. Wäre die \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ebenfalls gemeint \ngewesen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu bestimmen \nund zugleich eine Kostenregelung, z. B. in dem Sinne, dass die \nBeklagte hierfür die Kosten übernommen hätte, zu treffen. Wie \ngerichtsbekannt ist, kann eine gerichtliche Geltendmachung von \nAnsprüchen - zumal erforderlichenfalls konsequenterweise über \nmehrere Instanzen - teuer werden und gerade einer \nwirtschaftlichen Betriebsführung widersprechen. \n\n33\n\nNicht sachgerecht erscheint im vorliegenden Zusammenhang \neine Auslegung, dass die Klägerin im Falle der Verweigerung von \nZuschüssen für die Kindertagesstätte nach § 14 Abs. 6 Satz 3 \nKgG auch ohne Kostenübernahme durch die Beklagte ohne weiteres \nzur klagemäßigen Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs \nverpflichtet sein sollte. Damals stand die Zuschussgewährung \nnämlich - wie Regelungen über Subventionen oft - im Ermessen \ndes Landschaftsverbandes. Dies folgt aus der Formulierung in \n§ 14 Abs. 6 KgG. Dessen Sätze 3 und 4 lauteten: \"Das Land kann \nferner seinen Zuschuss über den in Satz 1 genannten Anteil \nhinaus angemessen erhöhen, wenn nachgewiesen ist, dass der \nTräger ohne Erhöhung des Zuschusses den Kindergarten nicht \nfortführen kann. Der Nachweis muss sich insbesondere auch \ndarauf erstrecken, dass alle zumutbaren \nFinanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.\" Schon bei \nVertragsabschluss 1978 bestand demnach kein direkter \n(gebundener) Anspruch auf erhöhte Zuschüsse des \nLandschaftsverbandes; überdies waren solche nach § 14 Abs. 6 \nSatz 4 KgG davon abhängig, dass alle zumutbaren \nFinanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Die \nVerpflichtung in § 3 des Vertrages zwischen den Parteien, \"alle \nnach gesetzlichen, ministeriellen oder sonstigen Bestimmungen \nund aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen möglichen Erträge \nzu erheben\", kann sich bei verständiger Auslegung nicht auf die \nbesonderen Zuschüsse nach § 14 Abs. 6 Satz 3 und 4 KgG \nbeziehen, weil dort sinngemäß eine entsprechende \nVorbehaltsregelung bestand und sich die beiderseitigen \nVorbehalte gleichsam gegenseitig ausgeschlossen hätten, wie \nauch der Streit zwischen den Parteien zeigt, ob eine der beiden \nRegelungen Vorrang vor der anderen habe. Es kann aber nicht \nunterstellt werden, dass eine vorhersehbar zu einem kaum \nauflösbaren Widerspruch führende Regelung gewollt war; sollten \ndie Parteien diese Gefahr übersehen haben, verbietet sich \njedenfalls eine entsprechende Vertragsauslegung. Auch dies \nspricht dafür, dass mit der Erhebung von möglichen Erträgen \nnicht auch zwingend die gerichtliche Geltendmachung von \nAnsprüchen nach § 14 Abs. 6 Satz 3 und 4 KgG gemeint war. \n\n34\n\n2. Dass die Klägerin gleichwohl - ohne Pflicht zur \nGeltendmachung des fraglichen Zuschusses im Klagewege - durch \nNichterhebung verwaltungsgerichtlicher Klage gegen den \nLandschaftsverband auf Bezuschussung das \nWirtschaftlichkeitsgebot des Vertrages verletzt hat, ist \nentgegen der Auffassung der Beklagten zu verneinen. \n\n35\n\nDer Begriff der Wirtschaftlichkeit dürfte keiner allgemeinen \nInhaltsbestimmung zugänglich sein, sondern muss nach den \njeweiligen Umständen des Einzelfalles ausgefüllt werden. Ein \nVerständnis dahingehend, dass Ansprüche in jedem Fall auch \ngerichtlich geltend gemacht werden müssen, ist wegen des \nKostenrisikos nicht vertretbar, auch nicht, dass eine \nVerpflichtung zur Klage jedenfalls so lange besteht, wie diese \n- so das angefochtene Urteil - nicht offensichtlich \naussichtslos ist. Auch dann nämlich kann eine Prozessführung \nunwirtschaftlich sein, und ist es in der Regel bei nur geringen \nErfolgschancen. So braucht etwa die Behörde gegen die Eltern \neines BaföG-Empfängers nicht gerichtlich vorzugehen, wenn sie \nin nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis kommt, dass ein \nUnterhaltsanspruch nicht besteht.\n\n36\n\nVgl. Rothe/Blanke, BaföG, 5. Aufl. \nStand 3/98, § 37 Anm. 10.1 m.w.N.\n\n37\n\nIn Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin sieht der \nSenat das Erfordernis einer wirtschaftlichen Verhaltensweise \njedenfalls dann als gegeben an, wenn sich die Partei - wie hier \n- auf eine gleichsam gutachterliche Stellungnahme eines \ngeeigneten Rechtsanwaltes verlässt. Der Bundesgerichtshof hat \nin Zusammenhang mit § 249 BGB wie folgt entschieden:\n\n38\n\n \"Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, darf \nsich der Geschädigte bei der Überlegung, ob er nach \neinem Unfall sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen \noder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, zur \nvoraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten \ngrundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen \nverlassen. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte \nbei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise \nein (Auswahl-)Verschulden zur Last fällt oder für ihn \naus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass \nzum Misstrauen besteht.\"\n\n39\n\nVgl. Urteil vom 6. April 1993 - VI \nZR 181/92 -, NJW 1993, 1849.\n\n40\n\nDiesen Rechtsgedanken überträgt der Senat auf den \nvorliegenden Sachverhalt, weil er vom Bundesgerichtshof gerade \nzur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebotes entwickelt \nworden ist\n\n41\n\nvgl. auch Urteil vom 30. November \n1999 - VI ZR 219/98 -, BGHZ 143, 189 = \nNJW 2000, 800\n\n42\n\nund die unterschiedlichen Sachverhalte nicht erkennen \nlassen, weshalb der entwickelte Grundsatz nicht auch in dem \nvorliegenden Fall anwendbar sein sollte. \n\n43\n\nZweifel an der Eignung des beauftragten Rechtsanwaltes wären \nallenfalls dann angebracht, wenn es sich um einen nicht \nspezialisierten Anwalt gehandelt hätte; hier war der \nBeauftragte jedoch Fachanwalt für Verwaltungsrecht und in der \nFachöffentlichkeit - u.a. durch viele Veröffentlichungen zum \nVerwaltungsrecht - hoch angesehen. Unter welchen Umständen sich \ndie Klägerin eine etwaige Fehleinschätzung ihres Anwaltes hätte \nzurechnen lassen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Eine \nsolche liegt nicht vor. \n\n44\n\nDie Beklagte macht zwar geltend, der von der Klägerin \nbeauftragte Rechtsanwalt habe einen leicht erkennbaren Fehler \ngemacht, indem er den Ablauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW nicht beachtet habe. Bei den mit \n\"Bewilligungsbescheid\" überschriebenen Bescheiden des \nLandschaftsverbandes habe es sich nämlich tatsächlich um \nRücknahmeentscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG gehandelt. So sei \nim Bescheid vom 20. Oktober 1989 von \"der Verrechnung der mit \nBescheiden vom 25.04.1988 festgestellten Überzahlungen\" \ngesprochen worden; damit stehe fest, dass es bei den erhöhten \nZuschüssen für die Jahre 1984 bis 1987 um die Rückabwicklung \nvon Verwaltungsentscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG NRW gehe. Da \ndem Landschaftsverband seit Ende 1985 die Prüfungsunterlagen \nvorgelegen hätten, so dass er die Tatsachengrundlagen für die \nRückforderung der erhöhten Zuschüsse im Wege der Verrechnung \nmit Vorauszahlungen bereits damals gekannt habe, seien die \nEntscheidungen über die bereits ausgezahlten, erhöhten \nZuschüsse für die Jahre 1984 bis 1987 erst mit den Bescheiden \naus April 1988 bzw. Oktober 1989 nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW \nverspätet getroffen worden. Gegen diese Auffassung der \nBeklagten spricht bereits, dass es sich bei der endgültigen \nAbrechnung von Vorauszahlungen nicht um eine Maßnahme nach §§ \n48, 49 VwVfG NRW handelt, sondern um eine dem \nVorauszahlungssystem immanente Schlussentscheidung. Die \nVerrechnung von Vorausleistungen, die wie eine \nRückzahlungsaufforderung wirkt, findet ihre Rechtsgrundlage \ngrundsätzlich in dem gewohnheitsrechtlich anerkannten \nallgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der zur \nRückgabe rechtsgrundlos erhaltener Leistungen verpflichtet.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1985 - 7 C 48.82 -, DÖV 1985, 577 und \nOVG NRW, Urteil vom 24. November 1989 - \n4 A 459/88 -, (S. 15 UA), n.v.\n\n46\n\nAber auch wenn man die §§ 48, 49 VwVfG NRW - insbesondere im \nHinblick auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW (Vorbehalt des \nWiderrufs - hier jedoch ohne Voraussetzungen für den Widerruf \nzu nennen - im bewilligenden Verwaltungsakt, der entgegen dem \nVorbringen der Beklagten nach Auffassung des Senats mangels \nDifferenzierung auch die hier streitigen erhöhten Zuschuss-\nAbschluss-Zahlungen erfasst), und auf die \nVerrechnungsmitteilung in Verwaltungsakte darstellenden \nBescheiden - im Ansatz für anwendbar und die Jahresfrist für \ngrundsätzlich auch hier beachtenswert ansehen müsste, könnte \nvon einer offensichtlichen Fehleinschätzung des damaligen \nAnwaltes der Klägerin nicht die Rede sein. Die Jahresfrist \nbeginnt nämlich erst zu laufen, wenn sich die Behörde der \nNotwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den \nWiderruf entscheiden zu müssen. Die dazu erforderlichen \nTatsachen müssen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei \nermittelt sein. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt \nnicht. Die erforderliche Kenntnis erhält die Behörde, wenn der \nnach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme \noder zum Widerruf des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder \nein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des \nVerwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt \nhat. Ein einzelne Fachfragen begutachtender Mitarbeiter einer \nBehörde steht dem zur rechtlichen Prüfung berufenen Amtswalter \nnicht gleich.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n2001 - 8 C 8.00 -, NJW 2001, 1440.\n\n48\n\nDass unter dem Gesichtspunkt des Ablaufs der Jahresfrist \ni.S.v. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ein Rechtsstreit der Klägerin mit \ndem Landschaftsverband hätte erkennbar Erfolg haben müssen, \nkann unter diesen Voraussetzungen nicht ernstlich behauptet \nwerden; bereits zwischen der eingeholten und der Klägerin mit \nSchreiben des Landschaftsverbandes vom 26. Februar 1988 \nmitgeteilten Weisung des MAGS und dem Bescheid des \nLandschaftsverbandes vom 25. April 1988 lag weniger als ein \nJahr.\n\n49\n\nNichts anderes würde gelten, wenn die Ansprüche der Klägerin \ngegen den Landschaftsverband trotz einer fehlenden Bezugnahme \nauf das SGB wie in § 28 des jetzigen \nKindertageseinrichtungsgesetzes NRW auf das SGB X im damaligen \nKindergartengesetz NRW, \n\n50\n\nvgl. auch Stelkens/Schmitz, VwVfG, \n6. Aufl. 2001, § 2 Rz. 90-92 und Urteil \ndes OVG NRW vom 24. Mai 1982 - 8 A \n916/80 -, n.v., wo der \nVerwaltungsgerichtsweg für einen \nAnspruch auf einen erhöhten \nLandeszuschuss nach § 14 Abs. 2 Satz 3 \nKgG a.F. nicht in Frage gezogen worden \nist,\n\n51\n\nsozialrechtlicher Natur gewesen wären und - wie die Beklagte \nunter Abkehr von ihrem Vortrag zu §§ 48, 49 VwVfG NRW nunmehr \ngeltend macht - entgegen der Auffassung des Senats § 45 SGB X \nund insbesondere dessen Jahresregelung in Abs. 4 Satz 2 \nanzuwenden gewesen wäre. Denn insofern würde für die \nFristberechnung nichts anderes gelten als vorstehend im \nAnschluss an das Bundesverwaltungsgericht dargelegt.\n\n52\n\nVgl. Giese/Krahmer, SGB I und X, \nStand 10/2001, Rz. 14.2 zu § 45 \nSGB X.\n\n53\n\nDass die Beurteilung des von der Klägerin beauftragten \nRechtsanwaltes auch sonst keinen für die Klägerin erkennbaren \nMängeln unterlag, lässt es überflüssig erscheinen, auf die \nverschiedenen Beurteilungskriterien einer Klage gegen den \nLandschaftsverband im Einzelnen noch einzugehen. Insbesondere \nvermag der Senat kein schutzwürdiges Vertrauen auf das \nBehaltendürfen der Abschlagszahlungen zu erkennen. \nZusammenfassend stellt der Senat klar, dass er auch sonst keine \nZweifel an dem von dem Rechtsanwalt gefundenen Ergebnis hat, \nder primär auf den Ermessenscharakter der Vorschrift abgestellt \nhat und sich dabei in Übereinstimmung mit der \n\n54\n\nKommentierung von Künzel/Moskal, KgG \nNRW, 11. Aufl 1984, § 14 Anm. 3 b\n\n55\n\nbefand.\n\n56\n\n3. Dem Zahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die \nKlägerin die Beklagte weder während der Klage- bzw. \nWiderspruchsfrist über den Erhalt des Widerspruchsbescheides \nvom 4. April 1989 noch über den ablehnenden Bescheid des \nLandschaftsverbandes vom 20. Oktober 1989 informiert hat. \nUnterstellt man zu Gunsten der Beklagten, dass sich eine \ndiesbezügliche Unterrichtungspflicht zumindest aus dem Gedanken \nder Schadensminderungspflicht oder als nebenvertragliche \nPflicht aus dem Sanierungsvertrag in Verbindung mit der \nschriftlichen Bitte um Information \"durch Überlassung einer \nDurchschrift von allen Schriftstücken in dieser Angelegenheit\" \nergibt, so fragt sich, unter welchem Gesichtspunkt eine \nVerletzung dieser Nebenpflichten rechtliche Bedeutung erlangen \nkönnte. Sie fällt weder unter das Geltendmachungsgebot \nhinsichtlich möglicher Subventionen (vgl. 1.) noch unter das \nWirtschaftlichkeitsgebot (vgl. 2.). Doch mag dies dahinstehen. \nJedenfalls könnte dem Einwand der Beklagten hinsichtlich der \nVerletzung der Informationspflicht allenfalls dann Bedeutung \nzugemessen werden, wenn ersichtlich wäre, dass dies auf das \nErgebnis der Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem \nLandschaftsverband Einfluss gehabt hätte, wobei ein nur \nmöglicher Einfluss nicht ausreichen dürfte. Der Senat kommt \njedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegen den \nLandschaftsverband keinen Anspruch hatte. Eine (mögliche) \nVerletzung der Nebenpflicht \"Information\" ändert deshalb nichts \ndaran, dass eine Klage der Klägerin gegen den \nLandschaftsverband auf Zuschussgewährung keinen Erfolg gehabt \nhätte.\n\n57\n\nKein Gericht hätte beanstanden können, wenn der \nLandschaftsverband im Rahmen seines Ermessens im Fall der \nKlägerin - trotz deren Mitgliedschaft im paritätischen \nWohlfahrtsverband - auf Grund ihrer Nähe zur Stadt K. \nerhöhte Zuschüsse abgelehnt hätte. Dies hätte auch dann ohne \nRechtsverstoß geschehen können, wenn sich das Argument, die \nKlägerin mit ihrer Kindertagesstätte sei rechtlich oder \ntatsächlich gegenüber der Stadt K. unselbständig, so nicht \nin vollem Umfang hätte aufrechterhalten lassen können. Auch in \ndiesem Fall wäre ein Anspruch nicht durchsetzbar gewesen, \nselbst wenn der Landschaftsverband sein Ermessen unter \nVernachlässigung der Richtlinien ausgeübt hätte. Die \nRichtlinien hätten nämlich auch dann wenn sie, wie die Beklagte \nmeint, den Rechtscharakter von norminterpretierenden oder \nnormergänzenden Regelungen gehabt hätten, für die \nVerwaltungsgerichte keine Bindungswirkung gehabt. Dies gilt \nnach ständiger Rechtsprechung auch im Fall von \nErmessensrichtlinien. Der Grund ist, dass Richtlinien keine \nRechtsnormen sind, an die Gerichte über Art. 20 Abs. 3 GG \ngebunden wären. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April \n1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 = \nNJW 1979, 2059.\n\n59\n\nAuch eine etwaige Verletzung solcher Ermessensrichtlinien \nwürde nach dem vorstehend zitierten Urteil noch keinen Anspruch \nergeben, sondern erst eine tatsächlich bestehende \nErmessenspraxis in Verbindung mit dem Anspruch auf \nGleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist jedoch weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass der Landschaftsverband \nRheinland in vergleichbaren Fällen, in denen die Nähe des \nTrägers einer Kindertagesstätte zu einer Gemeinde wie hier zu \nder Stadt K. immerhin dicht war, erhöhte \nKindergartenzuschüsse gewährt hat. Nicht weiter bewertet zu \nwerden braucht das Vorbringen der Beklagten, man könne vor den \nVerwaltungsgerichten unter deren \"Moderation\" jedenfalls seine \nPosition verbessern und zu einem sinnvollen Ausgleich kommen, \nweil es hier nur darum gehen kann, ob die Klägerin den fiktiven \nProzess gegen den Landschaftsverband hätte gewinnen können, was \nzu verneinen ist, und eine mögliche vergleichsweise \nVerfahrensbeendigung bei der Frage der wirtschaftlichen \nBetriebsführung i.S.d. § 3 des Sanierungsvertrags nicht \nberücksichtigt werden kann. Unter diesen Umständen bedarf es \nkeines Eingehens darauf, dass der Beigeordnete Dr. S. durch \ndie Sitzungen und Protokolle des Kuratoriums, dem er für die \nBeklagte angehörte, Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin von \neiner Klage gegen den Landschaftsverband absehen wollte.\n\n60\n\nDer Zinsausspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 4 des \nSanierungsvertrages, der Verzugsbeginn am 1. April 1993 aus dem \nUmstand, dass die Beklagte mit am 1. April 1993 bei der \nKlägerin eingegangenem Schreiben vom 24. März 1993 die Zahlung \nernsthaft und endgültig verweigert hat.\n\n61\n\nVgl. Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, \n§ 284 Rz. 35.\n\n62\n\nDer Auffassung der Klägerin, eines Verzuges der Beklagten \nhätte es nach dem Sanierungsvertrag nicht bedürft, vermag sich \nder Senat angesichts der Wortwahl \"Verzugszinsen\" in § 8 Abs. 4 \nnicht anzuschließen. Wegen des Zinsanteils bis zum 1. April \n1993 ist die Berufung daher erfolglos.\n\n63\n\nAngesichts des ganz überwiegenden Erfolges der Berufung hat \ndie Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen \nnach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz zu tragen. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKosten folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-09/13-a-787-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-09/13-a-787-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300503","retrieved":"2026-07-09 03:25:21.824239+00:00"}}