{"status":"available","doknr":"OLD300521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1108.7B1192.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"7 B 1192/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2001 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten \ndes Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist \nbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an \neiner unverzüglichen Ausnutzung der ihnen erteilten \nBaugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die \nAusführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Prüfung \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu \nverhindern, geht zu Gunsten des Antragstellers aus.\n\n5\n\nMit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen die \nErrichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück \nGemarkung I. Flur 3 Flurstück 1183 genehmigt worden, \nwelches mit seiner nördlichen Gebäudeseite auf einer Länge von \n12,99 m unmittelbar an der südlichen Gebäudeseite des bereits \nerrichteten Zweifamilienwohnhauses des Antragstellers auf dem \nFlurstück 1182 (E. -B. -Straße 31 in B. ) errichtet \nwerden soll.\n\n6\n\nNach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung \nsprechen gewichtige Gründe dafür, dass die streitige \nBaugenehmigung gegen solche öffentlich-rechtlichen \nVorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers \ndienen. Sein Widerspruch dürfte deshalb erfolgreich sein. Der \nAntragsteller hat daher ein überwiegendes Interesse daran, \ndass die Beigeladenen die ihnen erteilte Baugenehmigung \nvorerst nicht ausnutzen.\n\n7\n\nDie Baugenehmigung verstößt allerdings nicht offensichtlich \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. \nDas Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet \nsich nach § 34 BauGB. Als nachbarschützende Vorschrift kommt \nzugunsten des Antragstellers allein das im Tatbestandsmerkmal \ndes Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme in Betracht. Das einen angemessenen \nInteressenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis \ngewährleistende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann \ndann verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich \nnach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach \nseiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche \nnicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März \n1981 \n- 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 44 = ZfBR 1981, 149; \nUrteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - \nBuchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = \nNVwZ 1987, 128. \n\n9\n\nEine Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Antragstellers vermag \nder Senat durch die grenzständige Bebauung an der Grenze zum \nGrundstück des Antragstellers nicht zu erkennen.\n\n10\n\nDie nähere Umgebung der E. -B. -.Straße ist -. \nsoweit dies nach dem in den Akten befindlichen Lageplan und \ndem Katasterauszug ersichtlich ist -. durch eine aufgelockerte \nBebauung gekennzeichnet. Auf den teils großzügig geschnittenen \nNachbargrundstücken finden sich Einzelhäuser sowie \nDoppelhäuser, deren Hälften zum Teil auf selbständigen \nGrundstücken stehen. Sowohl die Einzelgebäude als auch die \nDoppelhäuser weisen zu den angrenzenden Grundstücken einen \nseitlichen Grenzabstand auf, so dass die Umgebungsbebauung \nnach summarischer Prüfung den Charakter eines reinen oder \nallgemeinen Wohngebietes hat, welches durch eine sog. offene \nBauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt sein dürfte. \nIn diese Umgebungsbebauung fügt sich das genehmigte \nBauvorhaben der Beigeladenen ein.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller hinsichtlich der hier allein \nstrittigen Bauweise eine nachbarliche Abstimmung einfordert, \nergibt sich ein solches Abstimmungserfordernis nicht aus dem \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der Antragsgegner \nhat den Beigeladenen die Errichtung einer Doppelhaushälfte \ngenehmigt. Für den in § 22 Abs. 2 BauNVO verwandten Begriff \ndes \"Doppelhauses\" hat das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden, dass es sich hierbei um eine bauliche Anlage \nhandelt, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf \nbenachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt \nwerden, wobei nicht erforderlich ist, dass die \nDoppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich \n(spiegelbildlich) errichtet werden.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 \n-. 4 C 12.98 -. BauR 2000, 1168 = NVwZ \n2000, 1055.\n\n13\n\nIn welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze \nzusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-\n.generell noch mathematisch-.prozentual festlegen; maßgeblich \nsind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist jedoch, \ndass die beiden \"Haushälften\" eines Doppelhauses in \nwechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander \ngebaut werden müssen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n2000 -. 4 C 12.98 -., a.a.O.\n\n15\n\nDieser Voraussetzung genügt das Bauvorhaben der \nBeigeladenen. Die genehmigte Doppelhaushälfte soll auf einer \nSeitenlänge von 12,99 m an die bereits vorhandene \nDoppelhaushälfte des Antragstellers gebaut werden. Dabei \ngrenzt das Bauvorhaben der Beigeladenen mit seiner nördlichen \nSeite vollständig und insoweit wesentlich an das Gebäude des \nAntragstellers. Es bleibt zwar im östlichen Bereich um 0,50 m \ngegenüber der Außenwand des Hauses des Antragstellers zurück \nund tritt in westlicher Richtung um 1,50 m vor die südliche \nAußenwand des Antragstellers. Diese Abweichungen sind jedoch \nim Verhältnis zueinander gesehen geringfügig. Dass die Trauf-. \nund Firsthöhen der Doppelhaushälfte der Beigeladenen nicht \ndeckungsgleich mit den Trauf-. und Firsthöhen der \nDoppelhaushälfte des Antragstellers sind, ist unerheblich. Der \nauch in § 34 BauGB anwendbare bauplanungsrechtliche Begriff \ndes Doppelhauses setzt nicht voraus, dass sich die Trauf-. und \nFirsthöhen von Doppelhäusern entsprechen müssen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n2000, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n28. Juli 2000 -. 10 B 727/00 -..\n\n17\n\nDie Doppelhausbebauung dürfte auch im Sinne der \nBaulasterklärung als aufeinander abgestimmt anzusehen sein. \nZwar lässt sich einer Baulast im Regelfall kein unmittelbares \nsubjektiv-.öffentliches Recht für den Begünstigten entnehmen, \nda Baulasten regelmäßig im öffentlichen Interesse abgegeben \nwerden,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n17. November 1986 -. 7 A 2169/85 -. BRS \n47 Nr. 149,\n\n19\n\ndoch wird damit nicht ausgeschlossen, dass \nBaulasterklärungen im Einzelfall aufgrund ihres \nRegelungsgehaltes ausnahmsweise auch nachbarschützende \nWirkungen entfalten können. Die Frage, ob die auf dem \nFlurstück 1183 der Beigeladenen liegende Baulast dem \nAntragsteller ausnahmsweise ein solches drittschützendes \nsubjektives Recht auf Abstimmung der Doppelhausbebauung in \nBezug auf die Geschosszahl sowie die Traufen-. und Firsthöhe \ngibt, kann der Senat mit dem Verwaltungsgericht offen lassen, \nda die in der Baulast geregelte Abstimmungsverpflichtung nach \nsummarischer Prüfung eingehalten ist. Das \nAbstimmungserfordernis zwischen den Nachbarn ist nicht so zu \nverstehen, dass der Zweitbauende seine Doppelhaushälfte in \nKubatur, Geschosszahl, Trauf-. und Firsthöhe baugleich zur \nbereits vorhandenen Doppelhaushälfte des Erstbauenden \nerrichten muss. Die auf den Grundstücken der Beigeladenen und \ndes Antragstellers liegende Baulast ist Ausdruck des zwischen \nihnen bestehenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses. \nDieses Austauschverhältnis wird gerade durch die gegenseitige \nRücksichtnahme geprägt. Einerseits genießt jeder Bauherr die \naus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Baufreiheit, andererseits \nwerden Inhalt und Schranken dieses Eigentumsrechts durch das \nin den einfachen Gesetzen zum Ausdruck kommende \nnachbarschaftliche Austauschverhältnis bestimmt. Um die \nbauliche Einheit des Gesamtbaukörpers des Doppelhauses zu \nwahren, kann es im Einzelfall angezeigt sein, die äußere \nGestaltung der Doppelhaushälften hinsichtlich der Kubatur, \nGeschosszahl, Traufen-. und Firsthöhe zwischen den Nachbarn \nabzustimmen und dies durch eine Baulasterklärung zu sichern. \nDiese Abstimmung kann insbesondere dann erforderlich sein, \nwenn beide Bauherren ihre Doppelhaushälften nicht zeitgleich, \nsondern zeitlich versetzt errichten, da der Erstbauende dann \nmit seiner Doppelhaushälfte den Abstimmungsbedarf vorgibt. Um \nden Zweitbauenden durch die Vorgabe der vorhandenen \nDoppelhaushälfte aber nicht in seiner Baufreiheit \nunverhältnismäßig einzuschränken, wird sich das \nAbstimmungserfordernis regelmäßig nur darauf beziehen, dass \nsich die Hälften des Doppelhauses in ihren \nbauordnungsrechtlichen Merkmalen im Wesentlichen entsprechen \nmüssen. Für gewisse baugestalterische Abweichungen verbleibt \ninsoweit noch genügend Raum. Dieser Gestaltungsspielraum wird \nerst dann verlassen, wenn sich die Doppelhaushälften bei einer \nGesamtbetrachtung nicht als Teile eines einheitlichen \nGesamtbaukörpers, sondern als zwei unterschiedliche \nselbständige Häuser, die lediglich grenzständig errichtet \nsind, darstellen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Für \ndie Annahme, mit der hier maßgebenden Baulast habe der \nGestaltungsspielraum des Bauherrn weiter gehend beschränkt \nwerden sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Baulast kein \nhinreichender Anhalt. Das Erfordernis, die Doppelhausbebauung \nabzustimmen, ist -. wie der Bezug des \nAbstimmungserfordernisses auf Geschosszahl, Traufen-. und \nFirsthöhe verdeutlicht -. entgegen der Annahme des \nAntragstellers nicht auf die Beteiligung des Nachbarn im Sinne \neines personalisierten und verbalisierten \nAbstimmungsverfahrens, sondern auf die objektiven \nAnforderungen an die Baugestaltung der Doppelhaushälfte im \nHinblick auf ihre Geschosszahl, die Traufen-. und die \nFirsthöhe gerichtet. Die Baugestaltung der von den \nBeigeladenen geplanten Doppelhaushälfte ist bei wertender \nBetrachtung diesbezüglich als abgestimmt anzusehen.\n\n20\n\nDie Abweichungen zwischen den Doppelhaushälften sind \nnämlich bei summarischer Betrachtung nicht der Gestalt, dass \nsich das Bauvorhaben der Beigeladenen in Höhe und Breite, \nKubatur und Gestaltung von der vorhandenen Doppelhaushälfte \ndes Antragstellers wesentlich unterscheidet und als nicht \naufeinander abgestimmt anzusehen ist. Die genehmigte \nDoppelhaushälfte nimmt die Kubatur und die Gestaltung des \nGebäudes des Antragstellers im Wesentlichen auf und orientiert \nsich auch in Höhe und Breite im Wesentlichen an dessen \nVorgaben. Zwar weichen die Traufhöhen zwischen beiden Gebäuden \nnach den Bauvorlagen zum vorhandenen Gebäude des \nAntragstellers um mehrere Dezimeter ab, und zwar um 0,74 cm im \nrückwärtigen und um 1,27 m im vorderen Bereich. Auch die \nFirsthöhen des Bauvorhabens weichen von denen der \nDoppelhaushälfte des Antragstellers um 0,59 m im vorderen und \num 0,85 m im rückwärtigen Bereich ab. Ein Verstoß gegen die \naus der Baulast resultierende bauordnungsrechtliche \nAbstimmungsverpflichtung ist trotz dieser Abweichungen bei \nsummarischer Prüfung gleichwohl nicht festzustellen. Im \nVerhältnis zur Silhouette des Nachbargebäudes ist die \nDoppelhaushälfte der Beigeladenen lediglich um 0,42 m erhöht. \nBeide Gebäude sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung \nsowohl straßen-. als auch gartenseitig ohne weiteres als \nHälften eines Gesamtbaukörpers erkennbar. Das Bauvorhaben der \nBeigeladenen nimmt die Vorgaben des Hauses des Antragstellers \nin Dach-. und Fassadenform weitgehend auf.\n\n21\n\nDas genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt jedoch \ngegen die bauordnungsrechtlichen, auch dem Schutz des Nachbarn \ndienenden Abstandflächenbestimmungen. \n\n22\n\nAllerdings betrifft dies nicht die an der östlichen \nAußenwand angebrachten Schornsteinrohre. Von ihnen werden \nkeine Abstandflächen zum Nachbargrundstück des Antragstellers \nausgelöst. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts geklärt, dass ein Schornstein, der an eine Außenwand \nangebaut ist, nach § 6 Abs. 7 BauO NRW und hinsichtlich seines \noberhalb der Dachkante freiliegenden Teils nach § 6 Abs. 10 \nBauO NRW beurteilt werden kann.\n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1994 \n-. 7 A 1445/93 -..\n\n24\n\nHierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffende Ausführungen \ngemacht, auf die Bezug genommen wird.\n\n25\n\nEbenso wenig werden die Abstandflächenvorschriften durch \ndie Anlegung der Terrasse verletzt. Nach der insoweit allein \nin Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauO NRW \ngelten die Abstandflächenvorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 \nBauO NRW gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß für \nbauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen. Eine Wirkung wie von Gebäuden geht von der \ngenehmigten Terrasse nicht aus. Solche Wirkungen gehen von \neiner Terrasse regelmäßig erst dann aus, wenn sie höher als 1 \nm über der (natürlichen) Geländeoberfläche liegt.\n\n26\n\nVgl. 6.10 der Verwaltungsvorschrift \nzur Landesbauordnung -. VVBauO NRW -., \nMBl. Nr. 71 vom 23. November 2000, \nS. 1432.\n\n27\n\nIm summarischen Verfahren lässt sich nicht feststellen, \ndass die Terrasse über 1 m über dem natürlichen Geländenniveau \nliegt und damit Abstandflächen auslöst. Da in dieser Hinsicht \nauch von der Antragstellerseite nichts vorgetragen ist, sieht \nder Senat von weiter gehenden Ausführungen ab.\n\n28\n\nJedoch löst die auf der östlichen Gebäudeseite genehmigte \nDachkonstruktion Abstandflächen aus, die zur nördlichen \nNachbargrenze des Antragstellers nicht eingehalten werden. Die \nan der Ostseite genehmigte Dachkonstruktion bleibt entgegen \nder Auffassung der Beigeladenen und des Antragsgegners nicht \ndeshalb außer Betracht, weil es sich um eine sog. Dachgaupe \nhandelt. Dies ist nämlich nicht der Fall. Dachgaupen sind \nDachaufbauten für stehende Fenster, die wie alle Dachaufbauten \nim Sinne dieser Vorschrift dadurch gekennzeichnet sind, dass \nsie in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise \nan oder auf einer Außenwand des Hauses errichtet sind.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. September \n1991 -. 7 B 2660/91 -.; Beschluss vom \n20. Juni 1996 -. 7 B 1001/96 -.; \nBeschluss vom 22. August 1996 \n-. 10 A 1811/96 -..\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die streitige \nDachkonstruktion nicht. Denn sie ist mit ihrer südlichen Seite \nauf der Außenwand des Gebäudes errichtet und steht mithin \nnicht in allen ihren Teilen auf dem Dach auf.\n\n31\n\nDie Dachkonstruktion bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO \nNRW bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. § 6 \nAbs. 7 BauO NRW bevorzugt u.a. Dachvorsprünge und Vorbauten, \nweil sie wie die übrigen dort beispielhaft genannten Bauteile \n-. im Verhältnis zum übrigen Baukörper -. die durch die \nAbstandflächenregelung geschützten Belange allenfalls \ngeringfügig beeinträchtigen. Die Privilegierung solcher im \nVerhältnis zum Gesamtbauwerk untergeordneten Bauteile wird \ndurch die Maßangaben des § 6 Abs. 7 BauO NRW begrenzt. \n\n32\n\nBei der vorliegend genehmigten Dachkonstruktion handelt es \nsich ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht vor eine \nAußenwand vortritt, was nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 BauO \nNRW Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist, nicht um einen \nuntergeordneten Bauteil im vorbeschriebenen Sinn. Bautechnisch \nsetzt die Dachkonstruktion südlich auf der Außenwand des \nGebäudes auf und verläuft über eine Breite von 5,88 m und \neiner Tiefe von 3,50 m über die östliche Dachfläche. Nach 5,88 \nm steigt die Dachkonstruktion hinter der östlichen Außenmauer \naus dem nördlichen Dachbereich auf und verläuft parallel zu \nder 1,25 m entfernten Grenze des Nachbargebäudes des \nAntragstellers. Von der östlichen Dachfläche nimmt die \nDachkonstruktion damit 82 % der Breite ein. Bei der \nDachkonstruktion handelt es sich weder um einen Vorbau, noch \num einen Dachvorsprung oder um einen Dachaufbau. Es handelt \nsich insoweit um einen selbständigen Bauteil, der nicht vor, \nsondern mit der südlichen Seite auf der Außenwand errichtet \nist und mit seinen anderen Seiten hinter die Außenwand tritt. \nDie Konstruktion kommt einer Flachdachausbildung gleich. Im \nVerhältnis zur Traufenwand können die Seitenwände des \nDachaufbaus bautechnisch und funktional nicht anders bewertet \nwerden als bei einem Flachdach die Außenwände eines darauf \naufgesetzten Staffelgeschosses.\n\n33\n\nJedenfalls in funktionaler Hinsicht unterfällt die nicht \nals Teil des Daches bewertbare Dachkonstruktion nicht der \nPrivilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW. Wie die Beispiele in \ndieser Vorschrift verdeutlichen, will der Gesetzgeber \nunselbständige Bauteile, die aus funktionalen oder \ngestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen erleichtert \nzulassen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n29. November 1985 -. 7 B 2402/85 -., \nBRS 44 Nr. 101, Beschluss vom \n3. Dezember 1996 -. 7 B 2771/96 -.; \nUrteil vom 21. Januar 1999 -. 10 A \n4072/97 -..\n\n35\n\nVon der Bevorzugung ausgenommen sind die grundsätzlich \nprivilegierten Bauteile schon dann, wenn durch sie die \nAbstandflächen funktional in Anspruch genommen werden, um \ndadurch erst einen seiner Zweckbestimmung nach noch nutzbaren \nRaum zu schaffen. In einem derartigen Fall dient das Bauteil \nausschließlich dem Zweck, weiteren Wohnraum zu gewinnen, nicht \naber dem -. vom Gesetzgeber gebilligten -. Zweck, Ausblick und \nBelichtung eines bestehenden Wohnraums zu verbessern oder die \nFassade zu gestalten,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember \n1992 -. 10 A 2055/89 -. BRS 54 Nr. 85; \nBeschlüsse vom 30. September 1996 -\n. 10 B 2178/96 -.; vom 3. Dezember 1996 \n-. 7 B 2771/96 -..\n\n37\n\nFunktional dient die Dachkonstruktion dazu, den im \nDachgeschoss liegenden Aufenthaltsraum -. zumindest -. \nhinsichtlich der begehbaren lichten Höhe deutlich zu \nvergrößern. Ohne den Dachausbau hätte der Aufenthaltsraum \nunterhalb der Dachschräge -. wie sich aus der Schnittzeichnung \nA-.A ergibt -. keine ausreichende lichte Höhe über die Hälfte \nseiner Grundfläche (vgl. § 48 Abs. 1 BauO NRW). Mit dem Ausbau \ndes Daches über 82 % der Gesamtbreite des Daches erreichen die \nBeigeladenen eine erhebliche Vergrößerung der voll nutzbaren \nAufenthaltsräume. Die Dachkonstruktion hat damit den \nfunktionalen Zweck, im Dachbereich zusätzlichen Wohnraum zu \nschaffen.\n\n38\n\nBleibt die Dachkonstruktion damit bei der Bemessung der \nAbstandflächen nicht außer Betracht, löst sie mit ihren \nAußenwänden Abstandflächen aus.\n\n39\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil \nvom 21. Januar 1999 -. 10 A 4072/97 -. \nzu den Abstandsflächen auslösenden \nSeitenwänden eines Zwerchhauses; \nBeschlüsse vom 30. September 1996 -. 10 \nB 2178/96 -. und vom 21. August 1995 -. \n10 A 3139/91 -. zu den Abstandflächen \nauslösenden Seitenwänden von \nDachaufbauten.\n\n40\n\nDies gilt nicht nur für die östliche Frontseite und die \nsüdliche Seitenwand als Verlängerung der südlichen Außenwand, \nsondern insbesondere auch für die nördliche zur Grenze des \nAntragstellers hin ausgerichtete Seitenwand. Danach muss die \nnördliche Seitenwand des Dachaufbaus eine Abstandfläche zum \nGrundstück des Antragstellers einhalten. Nach § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NW beträgt die Tiefe der Abstandfläche in allen \nFällen mindestens 3 m.\n\n41\n\nDie danach notwendig einzuhaltende Abstandfläche wird \nentgegen der Auffassung der Beigeladenenseite auch nicht durch \nden in § 35 Abs. 6 BauO NRW normierten Mindestabstand von 1,25 \nm als spezialgesetzlicher Bestimmung verdrängt. Diese \nVorschrift ist eine Brandschutzbestimmung und verhält sich \nnicht zu Abstandflächen. Zwar hat die Vorschrift ebenso wie \ndie Abstandflächenbestimmungen den Schutz vor Bränden im \nBlick, doch geht die Zweckrichtung des § 6 BauO NRW zum Schutz \nder Bewohner eines Gebäudes und deren Nachbarn noch weiter. \nDie Einhaltung der Mindestabstandfläche gemäß § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW umfasst deshalb auch die Einhaltung des \nBrandabstandes für Dachaufbauten, während umgekehrt dieser \nAbstand gemäß § 35 Abs. 6 BauO NRW nicht gleichzeitig die \ndurch § 6 BauO NRW geschützten Belange gewährleistet. Diese \nwerden erst durch den von der Höhe einer Außenwand \nvorgegebenen Abstand erreicht, zu der § 35 Abs. 6 BauO NRW \nkeine Aussage trifft. Der aus Gründen des Brandschutzes \ngeforderte Abstand erfolgt vielmehr unabhängig von der Höhe \nder Dachbauten. Angesichts dieser unterschiedlicher \nRegelungsbereiche und Zweckbestimmungen liegt ein \nspezialgesetzliches Verhältnis zwischen den Bestimmungen nicht \nvor.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-08/7-b-1192-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-08/7-b-1192-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300521","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.450390+00:00"}}