{"status":"available","doknr":"OLD300525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1108.19A862.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"19 A 862/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \n(Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nEs bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nFortsetzungsfeststellungsklage des Klägers wegen Fehlens eines \nberechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO unzulässig sei. Auch das Vorbringen des Klägers im \nZulassungsverfahren begründet kein berechtigtes Interesse an der von \nihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines \nAntrags auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 zum 2. Halbjahr des \nSchuljahres 1998/99 durch den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar \n1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom \n12. August 2000.\n\n4\n\nEin berechtigtes Rehabilitierungsinteresse ist nur dann gegeben, \nwenn der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in \ndie vom Beklagten geleitete Schule, die Begründung der Ablehnung \noder die Umstände der Ablehnung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen \nGrundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in \nbeachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden \nBenachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung \nausgeglichen werden können.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2000 \n- 19 A 364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A \n4313/94 -, jeweils m. w. N.\n\n6\n\nEine etwaige Verletzung des geltend gemachten Rechts des Klägers \nauf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und \n12 GG) sowie ein eventueller Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die \nablehnende Entscheidung des Beklagten begründen deshalb für sich \nallein unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein beachtlicher Eingriff \nin bzw. Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen \nGewährleistungen vorliegt, kein berechtigtes Feststellungsinteresse. \nAuch bei behaupteten Grundrechtsverletzungen ist die \nFortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger \ndadurch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage objektiv (fortwirkend) in seinen \nGrundrechten beeinträchtigt ist.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. März 1996 - 19 \nA 4313/94 -, m. w. N.\n\n8\n\nAus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Aus diesen \nEntscheidungen folgt lediglich, dass ein berechtigtes Interesse an \nder begehrten Feststellung nicht davon abhängig gemacht werden darf, \nob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage noch eine nachhaltige \nRechtsverletzung vorliegt, und dass einem berechtigten \nFortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht \nentgegensteht, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren auf einer \nAufklärung nur schwer zugängliche (fortwirkende) Benachteiligungen \nstützt.\n\n9\n\nBVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 - 7 C \n92/86 -, NWVBl 1988, 326 (327), und \n21. November 1980 - 7 C 18/79 -, BVerwGE 61, \n164 (166 f.).\n\n10\n\nDagegen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, dass \nein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ohne weiteres \nauch dann anzunehmen ist, wenn eine frühere Grundrechtsverletzung im \nZeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage \nnicht mehr fortwirkt.\n\n11\n\nEine objektiv fortdauernde Grundrechtsverletzung oder eine \nBeeinträchtigung sonstiger berechtigter Interessen des Klägers lässt \nsein Vortrag nicht erkennen.\n\n12\n\nEr trägt zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend vor, dass im Falle der \nNichtversetzung eines Schülers ein fortwirkender den Schüler \nbenachteiligender Eingriff in das Recht auf Erziehung und Bildung in \nBetracht kommen kann, weil die Nichtversetzung sich etwa auf Grund \neiner Verzögerung bzw. Verlängerung der Schulausbildung auf die \nweitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des \nSchülers nachteilig auswirken kann.\n\n13\n\nBVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C \n39/83 -, NVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - \n7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.).\n\n14\n\nAbgesehen davon, dass hieraus nicht schlechthin ein berechtigtes \nRehabilitierungsinteresse hergeleitet werden kann, weil nicht selten \neine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse eines Schülers \nliegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv \nbeeinflussen kann,\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober \n1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); \nOVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A \n2453/96 -,\n\n16\n\nhat der Kläger keine fortwirkende Beeinträchtigung seiner \nschulischen und beruflichen Entwicklung infolge der ablehnenden \nEntscheidung des Beklagten dargelegt. Sein Vortrag im \nZulassungsverfahren spricht vielmehr dafür, dass seine schulische \nAusbildung durch die Entscheidung des Beklagten nicht verzögert oder \nverlängert worden ist. Er trägt nämlich vor, dass er nach der \nEntscheidung des Beklagten (weiterhin) eine private \nErgänzungsschule, die H. -Schule in W. , besucht habe, um \neinen um ein Jahr verspäteten Eintritt in die Berufsausbildung und \nfinanzielle Einbußen, z. B. einen verminderten Rentenanspruch, zu \nverhindern. Danach hätte der Kläger, wenn er seine Schulausbildung \nbei normalem Verlauf an der H. -Schule abgeschlossen hätte, das \nangestrebte Abitur zum gleichen Zeitpunkt wie bei einem Besuch der \nvom Beklagten geleiteten Schule erlangt.\n\n17\n\nDurch den Besuch der H. -Schule sind zwar den Eltern des \nKlägers finanzielle Aufwendungen entstanden, die bei einem Besuch \nder vom Beklagten geleiteten Schule nicht angefallen wären. Hieraus \nlässt sich aber allenfalls unter dem noch zu erörternden \nGesichtspunkt der beabsichtigten Erhebung einer Amtshaftungsklage, \nnicht aber unter dem Aspekt der Rehabilitierung des Klägers ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse herleiten.\n\n18\n\nEine fortwirkende Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem \nVortrag des Klägers, der Beklagte habe seinen Kenntnisstand und sein \nLeistungsvermögen nicht berücksichtigt. Der Vortrag ist so bereits \nunzutreffend. Sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde \nhaben ausweislich der Bescheide vom 22. Januar 1999 und 12. April \n2000 berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem Kenntnis- und \nLeistungsstand die Voraussetzungen für die Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 11 erfüllte, weil er am 2. Dezember 1998 die \nFachoberschulreife erworben hatte und ihm die Berechtigung zum \nBesuch der gymnasialen Oberstufe erteilt worden ist. Allerdings \nhaben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde diesem Aspekt im \nErgebnis kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, weil nach ihrer \nAuffassung mit Blick darauf, dass der Bildungsgang der gymnasialen \nOberstufe eine Einheit darstelle und mit Eintritt in die \nJahrgangsstufe 11, erstes Halbjahr, beginne, eine Aufnahme zum \nBeginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 nicht (mehr) möglich \nsei. In dieser Begründung liegt ersichtlich keine den Kläger \nbenachteiligende Aussage über seinen Kenntnis- und \nLeistungsstand.\n\n19\n\nEin berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt darüber \nhinaus nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das \nBundesverwaltungsgericht habe ein berechtigtes ideelles \nFeststellungsinteresse in den Fällen bejaht, in denen die \ngerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung eines \nbestimmten Schulbuches im Unterricht beantragt worden sei. Das \nInteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der \n\"Unterrichtsverweigerung\" infolge der Entscheidung des Beklagten \nkönne nicht anders beurteilt werden als das vom \nBundesverwaltungsgericht bejahte ideelle Feststellungsinteresse an \nder Verwendung \"nicht sachgerechter Schulbücher\".\n\n20\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger angeführten \nEntscheidungen,\n\n21\n\nUrteile vom 3. Mai 1988 - 7 C 92/86 -, a. \na. O., und 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, \na. a. O.,\n\n22\n\nein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Verwendung \neines bestimmten Schulbuches im Unterricht rechtswidrig gewesen sei, \nmit der Begründung angenommen, dass die begehrte Feststellung das \nSpannungsfeld zwischen dem elterlichen und staatlichen \nErziehungsauftrag betreffe, weil einzelne Aussagen und Inhalte des \nSchulbuches den Erziehungszielen der Eltern widersprächen und die \ndadurch bedingte nicht auszuschließende fortwirkende Verunsicherung \ndes Kindes Einfluss auf die (weitere) Erziehungsarbeit der Eltern \nund die (weitere) geistige Auseinandersetzung zwischen ihnen und \nihrem Kind habe. Der Kläger missversteht damit das \nBundesverwaltungsgericht, wenn er meint, dass das \nBundesverwaltungsgericht ein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse allein aus dem Interesse der \nEltern bzw. des Schülers an der gerichtlichen Überprüfung der \nVerwendung eines Schulbuches im Unterricht hergeleitet habe. \nVielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den genannten \nEntscheidungen vorausgesetzt, dass sich aus dem zur gerichtlichen \nÜberprüfung gestellten Sachverhalt nicht auszuschließende \nfortwirkende Beeinträchtigungen des elterlichen Erziehungsauftrags \nergeben. Derartige fortwirkende Beeinträchtigungen durch die \nablehnende Entscheidung des Beklagten hat der Kläger jedoch nicht \naufgezeigt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen \nder durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten aus seiner, des \nKlägers, Sicht erforderlich gewordene Besuch einer privaten \nErgänzungsschule anstelle einer öffentlichen weiterführenden Schule \nnoch fortwirkende sonstige (ideelle) Nachteile zur Folge haben \nkönnte.\n\n23\n\nSoweit der Kläger die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses \ngeltend macht, ist ein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nicht gegeben. Ist die \nErledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten, so begründet die \nAbsicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen und diesen durch die \nErhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage beim \nVerwaltungsgericht vorzubereiten, kein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, weil sogleich beim zuständigen \nZivilgericht Klage erhoben werden kann. Dieses ist dann auch für die \nKlärung öffentlich-rechtlicher (Vor-) Fragen zuständig.\n\n24\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. März 1998 \n- 4 C 14/96 -, NVwZ 1998, 1295 (1296), und \n20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, \n226 (227 f.).\n\n25\n\nDanach beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, mit der \nFortsetzungsfeststellungsklage einen Amtshaftungsprozess vorbereiten \nzu wollen, weil er sogleich beim zuständigen Zivilgericht hätte \nKlage erheben können. Er hat die Fortsetzungsfeststellungsklage am \n9. Mai 2000 erhoben, sein Begehren auf Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 11 zum 2. Halbjahr des Schuljahres 1998/99 hat sich \naber bereits vorher, nämlich spätestens mit Ablauf des Schuljahres \n1998/99 erledigt.\n\n26\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich \nnicht aus dem Vortrag des Klägers, die beantragte Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten habe erheblichen \nEinfluss auf den maßgeblichen Bewilligungszeitraum in dem laufenden \nEingliederungshilfeverfahren. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers \nist unsubstantiiert. Den Senat trifft insoweit keine weiter gehende \nAufklärungspflicht.\n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB \n54/74 -, BVerwGE 53, 134 (137 f.).\n\n28\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des Beklagten \nbeinhalte \"zunächst einmal\" die (weitere) Ablehnung der beantragten \nintegrativen Beschulung an einem Gymnasium, ist nicht erkennbar, \ndass die von ihm begehrte Feststellung für das - von ihm nicht näher \nbezeichnete - Eingliederungshilfeverfahren vorteilhaft wäre. Wenn - \nwie vom Kläger bzw. seinen Eltern in Bezug auf die beim Besuch der \nH. -Schule angefallenen Kosten geltend gemacht - die \nEingliederungshilfe für den Besuch einer Privatschule und nicht \nlediglich ergänzend zu den Leistungen einer öffentlichen Schule \nbegehrt wird, setzt die Bewilligung von Eingliederungshilfe (§ 40 \nAbs. 1 Nr. 3 BSHG) angesichts des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 und \n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BSHG) voraus, dass für den Kläger \nkeine Möglichkeit bestand, eine für ihn angemessene schulgeldfreie \nöffentliche Schule zu besuchen. Dementsprechend wäre es gerade \numgekehrt für den Kläger von Vorteil, wenn der Sozialhilfeträger in \ndem laufenden Eingliederungshilfeverfahren die Auffassung des \nBeklagten teilen würden, dass auf Grund der schulrechtlichen \nVorschriften die Aufnahme des Klägers zum 2. Halbjahr des \nSchuljahres 1998/99 nicht möglich gewesen sei.\n\n29\n\nFehl geht damit auch die Auffassung des Klägers, wenn der \nSozialhilfeträger von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des \nBeklagten ausgehe, dürfe er Eingliederungshilfe berechtigt mit der \nBegründung verweigern, für die Fortsetzung der privaten \nSchulausbildung an der H. -Schule seien nicht allein \n\"behinderungsbedingte Umstände\", sondern auch schulrechtliche \nVorschriften \"verantwortlich\". Da die fehlende Möglichkeit, die \nSchulausbildung an einer schulgeldfreien öffentlichen Schule \nfortzusetzen, mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe \nVoraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe ist, liegt \nauf der Hand, dass die Eingliederungshilfe nicht mit der Begründung \nversagt werden kann, dass der Besuch einer öffentlichen Schule auf \nGrund der schulrechtlichen Vorschriften nicht möglich gewesen sei. \nLetzteres ist kein Ablehnungsgrund, sondern, wie ausgeführt, eine \nVoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe.\n\n30\n\nUnzutreffend ist weiter die Auffassung des Klägers, ohne die von \nihm beantragte Feststellung könne der Sozialhilfeträger sich darauf \nberufen, dass der \"Verweis\" des Beklagten auf die Möglichkeit einer \nAufnahme in die Jahrgangsstufe 11 zum Beginn des folgenden \nSchuljahres 1999/00 rechtmäßig und es somit für den Kläger zumutbar \ngewesen sei, seine Schulausbildung erst nach einer Wartezeit von \neinem halben Jahr (2. Halbjahr des Schuljahres 1998/99) an einer \nöffentlichen Schule fortzusetzen. Durch die begehrte gerichtliche \nFeststellung, dass die Entscheidung des Beklagten aus den von ihm \ndargelegten Gründen rechtswidrig gewesen ist, wäre lediglich \ngeklärt, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 11 zum 2. Halbjahr des Schuljahres 1998/99 hatte. Die \nFrage der Zumutbarkeit, die schulische Ausbildung erst zum Schuljahr \n1999/00 fortzusetzen, wäre damit aus sozialhilferechtlicher Sicht \nnicht beantwortet, sondern bliebe im Eingliederungshilfeverfahren \nunter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.\n\n31\n\nIst die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers damit \nunzulässig, kann dahinstehen, ob sie entsprechend der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch unbegründet ist.\n\n32\n\nAus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO geht hervor, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der \nFortsetzungsfeststellungsklage des Klägers weder besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereitet noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Die in diesem \nZusammenhang zu klärenden Fragen lassen sich ohne Schwierigkeiten \nauf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und der hierzu \nergangenen Rechtsprechung beantworten und haben keine über die \nEntscheidung des vorliegenden Einzelfalles hinausgehende \ngrundsätzliche Bedeutung.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-08/19-a-862-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-08/19-a-862-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300525","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.828832+00:00"}}