{"status":"available","doknr":"OLD300552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1106.20B1400.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"20 B 1400/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdezulassungsverfahren 4.000,- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001, \nin dem der Antragsteller nicht ausdrücklich bezeichnet, aus \nwelchem der in Betracht kommenden Zulassungsgründe er die \nZulassung der Beschwerde begehrt, lässt sich inhaltlich allein \ndem Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) zuordnen. Es kann auf sich beruhen, ob derartige Zweifel \nüberhaupt in einer dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO) genügenden Weise aufgezeigt sind, obwohl die \nAusführungen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 nicht an die \nErwägungen im angegriffenen Beschluss anknüpfen, sondern sich \nausschließlich auf die angefochtene Ordnungsverfügung \nbeziehen. Der Sache nach wird mit dem Zulassungsantrag nur die \nmit der Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2001 vorgelegte \nBeschwerdebegründung wiederholt, ohne der gegenüber einem \nBeschwerdeverfahren anders gelagerten prozessualen Situation \ndes Beschwerdezulassungsverfahrens annähernd Rechnung zu \ntragen. Die Darlegung von Zulassungsgründen verlangt aber eine \nkonkrete Auseinandersetzung speziell mit der angegriffenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nDessen ungeachtet ruft das Antragsvorbringen keine \nernstlichen Zweifel daran hervor, dass das Verwaltungsgericht \ndas Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Ergebnis \nrichtig beschieden hat. Dabei kann des Weiteren dahingestellt \nbleiben, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene \nInteressenabwägung nicht allein auf die Einschätzung der \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gestützt hat, sondern \nauch \"jedenfalls\" auf \"eine von den Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs und einer möglicherweise folgenden Klage \nlosgelöste Interessenabwägung\". Betrachtet man die letztere \nÜberlegung, wofür alles spricht, als eine selbständig für sich \ntragende Begründung des angegriffenen Beschlusses, die neben \nden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung steht, \nist das Antragsvorbringen schon deshalb nicht geeignet, die \nRichtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu erschüttern, weil \nes sich mit diesem Element der Begründung nicht ansatzweise \nsubstantiiert befasst. Eine verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung, die auf mehreren von einander unabhängigen \nGründen beruht, kann mit einem Zulassungsantrag mit Aussicht \nauf Erfolg nur dann angegriffen werden, wenn in Bezug auf \njeden dieser Gründe zur Zulassung führende Gesichtspunkte \ndargetan werden. Wird in Bezug auf einen tragenden Grund kein \nZulassungsgrund dargelegt oder liegt insoweit kein \nZulassungsgrund vor, sind die anderen Gründe letztlich nicht \nerheblich für die Entscheidung. \n\n5\n\nUnabhängig hiervon ergibt das Antragsvorbringen keine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der \nOrdnungsverfügung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nAntragsteller leite Abwasser in ein Gewässer ein, ohne den \ngesetzlichen Anforderungen nach § 52 Abs. 1 LWG, § 7 a WHG an \nden - in der DIN 4261 zum Ausdruck kommenden - Stand der \nTechnik hinsichtlich der Abwasserreinigung zu genügen, wird \nnicht ansatzweise schlüssig in Frage gestellt. Legt man das \nAntragsvorbringen zugrunde, gelangt das Abwasser nach \nPassieren einer \"Vierkammer-Faulanlage\" über eine Sickergrube \noder, soweit es sich um das Bade- und Spülwasser handelt, über \ndrei Schächte und eine Sickergrube in den Untergrund. Das \nbedeutet, dass das Abwasser in das Grundwasser eingeleitet \nwird (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Lässt man alles andere - u. a. \nden baulichen Zustand der \"Vierkammer-Faulanlage\" und deren \nFunktionsweise sowie die Beschaffenheit der Einrichtungen für \ndie Versickerung - außer Acht, fehlt es hiernach auch nach dem \neigenen Vorbringen des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit \nnach jedenfalls an der notwendigen biologischen Nachreinigung \ndes Abwassers, bevor es dem Grundwasser zusickert. Ein \nSickerschacht (so die Behauptung im Schriftsatz vom 3. Januar \n2001) oder eine Sickergrube (so die Behauptung in der \nAntragsschrift vom 26. Oktober 2001) ist als biologische \nBehandlungsstufe von in einer Mehrkammergrube ohne \nAbwasserbelüftung lediglich mechanisch vorgereinigtem Abwasser \nwegen des punktförmig konzentrierten Austrags des Abwassers in \nden Untergrund unzureichend. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar \n1996 - 20 A 5789/94 -; Czychowski, WHG, \n7. Auflage, § 34 Rdnr. 9.\n\n7\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die \"Vierkammer-\nFaulanlage\", deren angebliche funktionelle Besonderheiten \ngegenüber einer herkömmlichen Dreikammergrube nach DIN 4261 \nTeil 1 der Antragsteller nicht präzisiert hat, mit \nhinreichenden Vorkehrungen zur Abwasserbelüftung (DIN 4261 \nTeil 2 oder gleichwertig) ausgestattet sein könnte, sind weder \nden Feststellungen anlässlich der örtlichen Überprüfung der \nAnlage des Antragstellers noch seinem Vortrag zu entnehmen. \n\n8\n\nDer Standpunkt des Antragstellers, von der Anlage gingen \nGefahren für das Grundwasser nicht aus, ist zum einen im \nHinblick auf Art und Umfang des Schadstoffeintrags in das \nGrundwasser durch nichts belegt und steht zum anderen in \nklarem Widerspruch dazu, dass der Schutz des Grundwassers im \ngegebenen Zusammenhang nach Maßgabe des § 7 a WHG durch die \ngebotene Einhaltung abwassertechnischer Anforderungen nach dem \nStand der Technik bewirkt wird. Gegen diese Anforderungen wird \nnicht erst dann verstoßen, wenn nachweislich nachteilige \nVeränderungen des Grundwassers im Sinne eines konkret \nermittelten Ursachenbeitrags für die Belastung des \nGrundwassers mit Schadstoffen hervorgerufen werden, sondern \nschon dann, wenn Abwasser unter Missachtung des Standes der \nTechnik in das Grundwasser eingeleitet wird. \n\n9\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Betrieb der Anlage sei \nseit 1974 gemeindlich genehmigt, übersieht, dass Abwasser in \ndas Grundwasser - oder in ein oberirdisches Gewässer - nur \neingeleitet werden darf, wenn hierfür (auch) eine \nwasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (§§ 2 Abs. 1, 3 \nAbs. 1, 7 WHG). Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nhäusliche Kleinkläranlage ist deshalb nicht gleichzusetzen mit \nder für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer notwendigen \nwasserrechtlichen Zulassung. Das Vorhandensein einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis, die nach den Angaben des \nAntragsgegners nicht erteilt worden ist, wird durch die vom \nAntragsteller lediglich unter Schlussfolgerung aus der \nErteilung der Baugenehmigung behauptete gemeindliche \nGenehmigung nicht hinreichend dargetan; vorgelegt worden ist \ndie Genehmigung nicht. Im Übrigen würde das Vorhandensein \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis nicht bedeuten, dass der \nAntragsteller deshalb davon verschont wäre, den aktuellen \nStand der Abwasserreinigungstechnik einzuhalten; auch \nvorhandene rechtmäßige Einleitungen unterliegen der \nAnpassungspflicht an einen fortgeschrittenen Standard der \nAbwasserreinigung (§ 52 Abs. 2 LWG, §§ 5, 7 a Abs. 3 WHG).\n\n10\n\nDie Auffassung des Antragstellers, ihm sei durch die \nOrdnungsverfügung alternativ aufgegeben worden, das Grundstück \nan den gemeindlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, trifft \nnicht zu; die von ihm erwähnten Hindernisse, die einer \nAnschlussnahme entgegenstehen sollen, gehen deswegen am \nRegelungsgehalt der Ordnungsverfügung vorbei. Verbindlich \nvorgegeben wird durch die Ordnungsverfügung lediglich, dass \nder Antragsteller unter Stilllegung der bisher betriebenen \nMehrkammeranlage das anfallende Abwasser in einem noch zu \nerstellenden abflusslosen Auffangbehälter zu sammeln und \nsodann ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Der Anschluss an die \ngemeindliche Kanalisation wird in Form eines bloßen Hinweises \nauf eine denkbare Möglichkeit in den Raum gestellt, mithin als \nMittel erwähnt, dessen Verwirklichung die Befolgung der \nangeordneten Maßnahmen entbehrlich machen würde. Verbindlich \ngefordert wird der Anschluss an die Kanalisation in der \nOrdnungsverfügung dagegen ihrem eindeutigen Wortlaut sowie \nihrer Begründung zufolge nicht. Damit wird dem Antragsteller \nnur ein alternatives Mittel zur Herbeiführung ordnungsgemäßer \nAbwasserverhältnisse genannt (§ 21 Sätze 1 und 2 OBG). Ob er \nvon dem Mittel Gebrauch macht, bleibt nach dem Regelungsgehalt \nder Ordnungsverfügung ihm - im Rahmen seiner rechtlichen und \ntatsächlichen Möglichkeiten - überlassen. Sollte eine \n(zumutbare) Anschlussmöglichkeit nicht gegeben sein, hat das \nweder Auswirkungen auf die Rechtswidrigkeit der bestehenden \nAbwasserverhältnisse auf dem Grundstück noch würde dieser \nUmstand zur Rechtswidrigkeit einer dem Antragsteller allein \nabverlangten \"abflusslosen Grube\" führen. Aus \nwasserrechtlicher Sicht kommt es, was die Ordnungsverfügung \nauch unmissverständlich verdeutlicht, maßgebend allein darauf \nan, dass die derzeitigen Abwasserverhältnisse unterbunden \nwerden und sichergestellt ist, dass zukünftig kein \nunzureichend gereinigtes Abwasser ohne Erlaubnis in ein \nGewässer eingeleitet wird. \n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§§ 146 Abs. 6 \nSatz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-06/20-b-1400-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-06/20-b-1400-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300552","retrieved":"2026-07-09 03:25:26.181384+00:00"}}