{"status":"available","doknr":"OLD300562","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.1E492.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"1 E 492/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu \n1.200,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde ist \nnicht begründet. \n\n3\n\nWie das Verwaltungsgericht unter Bestätigung des \nKostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle vom 9. Mai 2001 zu Recht entschieden hat, \nmusste hier eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugunsten \nder Prozessbevollmächtigten der Klägerin außer Ansatz bleiben. \nNach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt neben den \nsonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich \neine Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem \nRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder \nteilweise erledigt, und der Rechtsanwalt bei der Erledigung \nmitgewirkt hat. Die Vorschrift findet entsprechend auch auf \nVerpflichtungsklagen Anwendung. \n\n4\n\nDie erforderliche \"Mitwirkung\" des Rechtsanwalts setzt \ndabei über die allgemeine Prozessführung hinausgehende \nbesondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen \nErledigung der Rechtssache ohne gerichtliche Sachentscheidung \nvoraus. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n28. Januar 1999 - 3 E 809/98 -, NVwZ-RR \n1999, 812, und vom 6. August 1999 - 3 E \n514/99 -, AnwBl. 2000, 376; ferner \ndazu: Hartmann, Kostengesetze, 24. \nAufl., § 24 BRAGO Anm. 2 C mit \nzahlreichen Nachweisen zum \nMeinungsstand.\n\n6\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit \nder Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch darin, \ndass sich diese Bemühungen unmittelbar auf die in dem \nkonkreten Verfahren, dessen Abrechnung in Rede steht, \nstreitgegenständliche Rechtssache beziehen müssen. \nDementsprechend können lediglich \"mittelbare\" Rückwirkungen \naus Stellungnahmen, die von dem Rechtsanwalt in anderen \n(Parallel-)Verfahren abgegeben wurden, sowie auch Äußerungen \ndes Rechtsanwalts im Schrifttum zu dem streitigen Problemkreis \ngrundsätzlich - und so auch hier - nicht genügen, um eine \nErledigungsgebühr nach § 24 BRAGO auszulösen. Wie schon in dem \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2001 näher ausgeführt \nwurde, würde ansonsten der auch im Wortlaut der Vorschrift \n(\"Rechtssache\") hinreichend zum Ausdruck kommende nötige Bezug \nzu dem jeweils konkret betroffenen Verfahren aufgegeben, der \nseinerseits allein geeignet ist, eine sachgerechte Eingrenzung \nder gebührenauslösenden Tatbestandsmerkmale zu gewährleisten. \n\n7\n\nDass hier die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. \nDezember 2000 klaglos gestellt hat, ging auf zwischenzeitlich \nergangene Entscheidungen des BFH in drei thematisch \neinschlägigen Musterverfahren zurück, beruhte indes \nersichtlich nicht auf besonderen Bemühungen der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin um eine unstreitige \nErledigung gerade in dem hier in Rede stehenden \nKlageverfahren. Die Klagebegründung ließ derartige Bemühungen \nnicht einmal im Ansatz hervortreten; eine weitere \nStellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nerfolgte bis zur Klaglosstellung nicht. Ohne Bedeutung ist \nnach dem oben Ausgeführten, dass die Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin - ihrem Vorbringen in der Kostenerinnerung und -\nbeschwerde zufolge - in einem den vom BFH ausgewählten \nMusterverfahren parallelen Revisionsverfahren eine \nausführliche Revisionsbegründung verfasst hatten und \nRechtsanwalt S. darüber hinaus durch eine thematisch \neinschlägige Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift \nhervorgetreten ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG, wobei \nder Senat das Interesse an der Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens in Höhe der erstrebten Erledigungsgebühr \n(540,00 DM) zuzüglich des darauf entfallenden \nMehrwertsteueranteils (86,40 DM) bewertet hat. Dies \nrechtfertigt die Einstufung in die im Tenor ausgeworfene \nStreitwertstufe.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/1-e-492-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/1-e-492-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300562","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.190402+00:00"}}