{"status":"available","doknr":"OLD300567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.14A4134.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"14 A 4134/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1966 geborene Kläger ist jugoslawischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im August 1991 aus Jugoslawien \nkommend nach Deutschland ein und setzte an der Musikhochschule \nL. ein bereits in C. begonnenes Gesangsstudium fort, in \ndem er im Jahre 1994 das Diplom der künstlerischen \nAbschlussprüfung im Fach Gesang erwarb.\n\n3\n\nUnter dem 16. Juni 1996 beantragte er die Erteilung eines \nAufnahmebescheides. Er gab an, er sei deutscher \nVolkszugehöriger und spreche seit seiner Geburt sowohl Deutsch \nals auch Ungarisch. Die deutsche Sprache habe er in seiner \nFamilie erlernt. In Jugoslawien wegen seines deutschen \nVolkstums erlittene Nachteile verneinte er. In der Folgezeit \nmachte der Kläger weitere Angaben zu seiner Herkunft, seiner \nFamilie und deren Nachkriegsschicksal sowie zu seinem \nWerdegang. Zu diesen Themen brachte er Erklärungen der Zeugen \nT. X. , F. M. und G. D. bei. \n\n4\n\nNachdem sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter seitens \nder Beklagten bei einer telefonischen Rücksprache darauf \nhingewiesen worden war, dass die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an Fehlen von Benachteiligungen wegen \ndeutscher Volkszugehörigkeit bzw. den Nachwirkungen solcher \nBenachteiligungen scheitere, trug der Kläger ergänzend vor, er \nhabe durch die Anfeindungen, die er und seine Familie als \nDeutsche erfahren hätten, psychische Störungen erlitten, die \nsich auch somatisch ausgewirkt hätten. Dazu legte der Kläger \närztliche Bescheinigungen der Frau Dr. H. -Z. N. aus \nJugoslawien und des L. Nervenarztes Dr. U. bei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 1997 lehnte die Beklagte den \nAufnahmeantrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Es sei zwar \nglaubhaft, dass der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei. \nSeine Aufnahme als Spätaussiedler scheitere jedoch daran, dass \ner keine Benachteiligungen oder Nachwirkungen von früheren \nBenachteiligungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft \ngemacht habe.\n\n6\n\nMit seinem gegen diesen Bescheid am 14. März 1997 \neingelegten Widerspruch vertiefte der Kläger seine \nAusführungen zu den wegen seiner als deutscher \nVolkszugehöriger in Jugoslawien erfahrenen Behandlung \neingetretenen und nachwirkenden psychischen Störungen und \nlegte dazu weitere Bescheinigungen des Dr. U. und des \nFacharztes für psychotherapeutische Medizin H. N. aus \nE. vor. Ferner machte er geltend, er habe an der \nMusikakademie C. wegen seines Einsatzes für deutsches \nLiedgut nicht mehr weiter studieren können und deshalb sein \nStudium in L. fortgesetzt.\n\n7\n\nDas beklagte Amt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Juli 1997 als unbegründet zurück. \nEs vertiefte seine Auffassung, dass die vom Kläger \nvorgetragenen Umstände nicht als Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen angesehen werden \nkönnten.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 21. August 1997 Klage erhoben und die \nAuffassung vertreten, auf die Frage von Benachteiligungen \nkomme es nicht an, weil auf ihn das Bundesvertriebenengesetz \n(BVFG) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung \nanzuwenden sei. Er habe nämlich Jugoslawien bereits 1991 \nendgültig verlassen. Als er zur Fortsetzung seines Studiums \nnach Deutschland gekommen sei, habe er bereits nicht mehr die \nAbsicht gehabt, nach Jugoslawien zurückzukehren. In diesem \nZeitpunkt hätten auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG \nvorgelegen, weil ihm ein weiteres Studium an der \nMusikhochschule in C. nicht mehr möglich gewesen \nsei.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 21. Februar 1997 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juli \n1997 zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nverwiesen und ergänzend ausgeführt: Auf den Kläger sei nicht \ndas BVFG a.F., sondern das seit dem 1. Januar 1993 geltende \nRecht anzuwenden. Er habe nämlich wegen des durch das Studium \nbedingten nur vorübergehenden Zweckes seines Aufenthaltes sein \nHerkunftsgebiet nicht zur Zeit der Geltung des alten Rechts \nverlassen. Selbst bei Anwendung des BVFG a.F. könne ein \nAufnahmebescheid nicht erteilt werden, weil es an einer \nbesonderen Härte fehle, die es dem Kläger unzumutbar gemacht \nhabe, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsland aus zu \nbetreiben.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen, \nder Beklagten am 10. Juli 2000 zugestellten Urteil \nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den Kläger \nsei das BVFG a.F. anzuwenden, weil er Jugoslawien bereits \nspätestens im Dezember 1991/Januar 1992 verlassen habe. Er \nhabe nach seinen glaubhaften Angaben bei seiner Anhörung in \nder mündlichen Verhandlung von Anfang an vorgehabt, in \nDeutschland nicht nur zu studieren, sondern auch hier zu leben \nund im Anschluss an das Studium hier als freier Künstler tätig \nzu sein. Er habe auch bekundet, dass ihm in Dezember \n1991/Januar 1992 eine Rückkehr nach Jugoslawien gänzlich \nunmöglich geworden sei, da man ab diesem Zeitpunkt versucht \nhabe, ihn zum Militärdienst einzuziehen, und dass er nach \ndiesem Zeitpunkt nie mehr nach Jugoslawien zurückgekehrt sei. \nWegen der drohenden Einberufung sei auch eine besondere Härte \nim Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen. Der Kläger sei auch \ndeutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F.\n\n15\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom \nSenat zugelassenen Berufung.\n\n16\n\nDie Beklagte trägt vor: Es treffe nicht zu, dass der Kläger \nbereits 1991 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe. \nVielmehr habe er sich bis zur Stellung des Aufnahmeantrags \nhier nur zu Studienzwecken mit zeitlich befristetem \nAufenthaltsrecht aufgehalten. Es finde deshalb das ab \n1. Januar 1993 geltende Recht Anwendung, nach dem der Kläger \nwegen fehlender Benachteiligungen keinen Aufnahmeanspruch \nhabe. Er sei nämlich ohne Vertreibungsdruck ausgereist. Dies \nfolge bereits daraus, dass der Kläger in Jugoslawien als Ungar \nangesehen worden sei und sich auch selbst in seiner \nKünstlermappe als zur ungarischen Minderheit zählend \nbezeichnet habe. Es könne deshalb auch ein Bekenntnis des \nKlägers zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden. \nSchließlich lägen auch keine Härtegründe im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG vor. Der Vortrag des Klägers über die Versuche, \nihn 1991/1992 zum Militär einzuberufen, reiche dafür nicht \naus, weil er dazu keine näheren Angaben gemacht und \ninsbesondere keinen Einberufungsbescheid vorgelegt habe. Die \nAbleistung von Militärdienst sei zudem kein Härtegrund. Auch \nhabe in dem angegebenen Zeitraum, wie der Senat in einem \nanderen Verfahren festgestellt habe, keine Gefahr mehr \nbestanden, im Bürgerkrieg um Kroatien eingesetzt zu \nwerden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, \nwie von der Beklagten bisher auch stets angenommen worden sei. \nSeinen Wohnsitz habe er bereits 1991 definitiv in Deutschland \ngenommen und zwar aus vertreibungsbedingten Gründen. Er habe \nnämlich wegen seines Bekenntnisses zum deutschen Liedgut sein \nStudium in C. nicht mehr weiterführen können. Es lägen \nauch Härtegründe vor. Der Anruf bei seinen Eltern, mit dem er \naufgefordert worden sei, sich sofort zum Militär zu melden, \nsei nämlich nicht, wie das Verwaltungsgericht fehlerhaft \nausgeführt habe, erst im Dezember 1991/Januar 1992 erfolgt, \nsondern bereits im Herbst 1991. Dass er in der Presse als \nungarischer Sänger bezeichnet werde, liege wegen des \nbegrenzten Einflusses, den er auf diese habe, nicht in seiner \nVerantwortung. \n\n22\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n25\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, weil er entgegen der in § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG in der geltenden Fassung (BVFG n.F.) geregelten \nAnspruchsvoraussetzung seinen Wohnsitz nicht im \nAussiedlungsgebiet hat, sondern seinen Wohnsitz, wie er immer \nwieder betont hat, bereits vor Stellung seines \nAufnahmeantrages nach Deutschland verlegt hat. Selbst wenn man \nmit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass sich der \nWohnsitz des Klägers während seines Studiums und auch noch bei \nAntragstellung im Jahre 1996 in Jugoslawien befand, gilt \nnichts anderes. Denn jedenfalls seit Beendigung seiner \nAusbildung hat der Kläger unstreitig seinen Wohnsitz in \nJugoslawien aufgegeben und Wohnsitz in der Bundesrepublik \ngenommen. Ihm kann deshalb ein Aufnahmebescheid nur erteilt \nwerden, wenn er die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG \nerfüllt, wenn also die Versagung des Aufnahmebescheides eine \nbesondere Härte bedeuten würde (und die übrigen \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG vorliegen).\n\n26\n\n2. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die \nErteilung eines Aufnahmebescheides an sich im Geltungsbereich \ndes Gesetzes aufhaltende Personen liegen jedoch nicht vor. Die \nVersagung des Aufnahmebescheides wegen des \nWohnsitzerfordernisses würde nämlich für den Kläger keine \n\"besondere Härte\" bedeuten.\n\n27\n\nFür diese Beurteilung kommt es auf den Vortrag des Klägers \nzu der angeblich anstehenden Einberufung zum Militär im Jahre \n1991, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, und auf \nseine - widersprüchlichen - Ausführungen zu seinen \nStudienmöglichkeiten in Jugoslawien im gleichen Jahre nicht \nan. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei seiner Bejahung der \nVoraussetzungen der \"besonderen Härte\" im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG verkannt, dass zwischen den Härtegründen und dem \nUmstand, dass der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren vom \nInland durchführt, ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Es \nmuss gerade die Wohnsitzanforderung des § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG für das Betreiben des Aufnahmeverfahrens sein, die im \nEinzelfall zu einem unbilligen, vom Gesetzeszweck nicht \ngetragenen Ergebnis führen muss. Daraus folgt, dass nur solche \nUmstände eine besondere Härte begründen können, die während \ndes Betreibens des Aufnahmeverfahrens wirksam sind und die den \nAufnahmebewerber daran hindern oder es ihm unzumutbar machen, \ndas Verfahren von Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben.\n\n28\n\nDie vom Kläger behauptete drohende Einberufung zum Militär \nim Jahre 1991 und seine behaupteten Schwierigkeiten mit der \nweiteren Ausbildung in C. haben aber keinerlei \nZusammenhang mit dem Umstand, dass er das Verfahren seit der \nAntragstellung im Jahre 1996 bzw. - bei einer erst späteren \nWohnsitznahme in Deutschland - vom Zeitpunkt der \nWohnsitzverlagerung vom Inland aus betreibt. Es ist nämlich \nnicht erkennbar, dass diese Umstände, die im Zeitpunkt der \nStellung des Aufnahmeantrages bereits fast 5 Jahre \nzurücklagen, ihn in dem Zeitpunkt, in dem er das \nAufnahmeverfahren einleitete, daran hinderten, dies von \nJugoslawien aus zu tun und dort den Ausgang des Verfahrens \nabzuwarten. Das Verwaltungsgericht, das auf diese behaupteten \nfrüheren Umstände abgestellt hat, hat verkannt, dass frühere \nUmstände, die es unter Härtegesichtspunkten gerechtfertigt \nhätten, ein Aufnahmeverfahren vom Inland aus zu betreiben, \nunerheblich sind, wenn ein Aufnahmeverfahren erst eingeleitet \nwird, nachdem solche Härtegesichtspunkte nicht mehr vorliegen. \nDann ist es für den Aufnahmebewerber nämlich nicht mehr \nunzumutbar, entsprechend dem mit der Wohnsitzregelung des § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG verfolgten Zweck in sein Heimatland \nzurückzukehren und das Aufnahmeverfahren von dort aus zu \nbetreiben.\n\n29\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich \nin ausländerrechtlich zulässiger Weise in der Bundesrepublik \naufhält und hier berufstätig ist. Das Bundesverwaltungsgericht \n- vgl. Urteil vom 18. November 1999 - 5 \nC 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468 = Buchholz \n412.3 § 27 BVFG Nr. 5 -\n\n30\n\nhat zu dieser Problematik ausgeführt: \n\"Zwar kann eine nachträgliche Erteilung des \nAufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht \nkommen, wenn durch das Verlassen des \nAussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid der in § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG mit dem Erfordernis, die Erteilung \neines Aufnahmebescheids dort abzuwarten, zum Ausdruck \nkommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird, weil \ndie nachträgliche Erteilung zu einem Ergebnis führt, \ndas dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen \nZielrichtung gleichwertig ist (Urteil des Senats vom \n26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 \n<158>). Dieser Gesetzeszweck besteht darin, durch eine \nPrüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den \nAussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von \nAusweisbewerbern in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. \nBTDrucks 11/6937, S. 5 und 6). Dadurch soll verhindert \nwerden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die \nnicht \"zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes \ngehören\" (BTDrucks a.a.O., S. 5), also die dafür \nmaßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. \nGleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden \n\"Belastungen, insbesondere für die Kommunen, wie sie \ndurch die Betreuung nicht berechtigter Personen \nauftreten\" (BTDrucks a.a.O., S. 6), vermieden werden. \nDieser Gesetzeszweck trifft auch auf Personen zu, die \naufgrund einer befristeten ausländerrechtlichen \nAufenthaltsgenehmigung legal nach Deutschland einreisen \nund sich hier aufhalten dürfen. Daraus ergibt sich \nlediglich, dass aus allgemeiner ausländerrechtlicher \nSicht gegen die Anwesenheit des Ausländers in \nDeutschland keine Bedenken bestehen. Dies besagt jedoch \nnichts darüber, wie der Aufenthalt des Klägers aus dem \nBlickwinkel anderer Gesetze zu beurteilen ist. Die dort \nunter anderen Gesichtspunkten getroffenen Regelungen \nbleiben vielmehr unberührt. Dazu gehört die sich aus \n§§ 26, 27 Abs. 1 BVFG ergebende Obliegenheit, das \nAussiedlungsgebiet grundsätzlich nicht ohne \nAufnahmebescheid zu verlassen, sondern dessen Erteilung \ndort abzuwarten, damit durch eine vorgängige Prüfung \nder Aussiedlereigenschaft (nunmehr der \nSpätaussiedlereigenschaft) soweit möglich \nsichergestellt wird, dass keine Personen nach \nDeutschland übersiedeln, die die dafür maßgebenden \nvertriebenenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. \nEin Ausländer, dem zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eine \nbefristete ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung \nerteilt worden ist, muss deshalb selbst abwägen, ob er \ndie ihm damit eingeräumte Möglichkeit eines Aufenthalts \nin Deutschland wahrnehmen oder - unter vorläufigem \nVerzicht darauf - zum Zwecke der Erlangung des \nAussiedler- bzw. Spätaussiedlerstatus die Erteilung \neines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abwarten \nwill. Entscheidet er sich für eine Übersiedlung nach \nDeutschland auf ausländerrechtlicher Grundlage, sind \nihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser \nfreien Entscheidung zuzurechnen. Er muss, wenn er sie \nbeseitigen will, in das Aussiedlungsgebiet \nzurückkehren.\"\n\n31\n\nDasselbe gilt für den Kläger. Es ist ihm überlassen, ob er \nseine künstlerische Karriere auf ausländerrechtlicher Basis \noder - nach einer vom vertriebenenrechtlichen Verfahren \nlosgelösten Einbürgerung - in Deutschland weiterentwickeln \nwill oder ob er dem Interesse an einer vertriebenenrechtlichen \nAufnahme den Vorzug gibt und sich für die Rückkehr nach \nJugoslawien entscheidet.\n\n32\n\n3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dem Kläger \nauch dann kein Aufnahmeanspruch zustehen dürfte, wenn die \nVoraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 1 BVFG gegeben wären. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts käme auch \nin diesem Fall das BVFG in der geltenden Fassung und nicht in \nder bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung zur \nAnwendung.\n\n34\n\nEine Anwendung des alten Rechts scheitert an der erst im \nJahre 1996 erfolgten Antragstellung. Zwar ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nmaßgebliche Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der \nAusreise abzustellen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn \nder Antrag auf Aufnahme erst nach der Einreise und nach \nÄnderung der Rechtslage gestellt wird. Denn der Status als \nAussiedler bzw. Spätaussiedler entsteht nicht bereits mit der \nAusreise aus dem Aussiedlungsgebiet. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nsieht vielmehr vor, dass das Verlassen im Wege der Aufnahme \n(a.F.) oder aber im Wege des Aufnahmeverfahrens (n.F.) zu \nerfolgen hat. Maßgeblich für die Aufnahme ist wiederum gemäß \n§ 26 BVFG a.F. und n.F. die Erteilung eines \nAufnahmebescheides, der gemäß § 27 Abs. 1 BVFG a.F. und n.F. \neinen Antrag voraussetzt. Damit ist der Antrag eine für den \nStatuserwerb unverzichtbare Voraussetzung, denn ohne ihn ist \ndie Rechtsstellung als Aussiedler bzw. Spätaussiedler nicht \nerreichbar. Davon ausgehend ist grundsätzlich bei einer nach \nder Ausreise erfolgenden Antragstellung, wie im vorliegenden \nFall, auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage \nabzustellen. Eine rückwirkende (Wieder-)Eröffnung einer \nfrüheren Rechtslage ist nicht möglich und ist auch im \nBundesvertriebenengesetz nicht vorgesehen. Insoweit gilt hier \nnichts anderes als in den Fällen, in denen aufgrund einer erst \nnachträglich eingetretenen besonderen Härte im Sinne von § 27 \nAbs. 2 BVFG ebenfalls auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des \nEintritts der Härtegründe abzustellen ist. \nVgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober \n2001 - 14 A 3251/77 -.\n\n35\n\nDem entspricht der oben zu 2. erörterte Umstand, dass von \neiner besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG frühestens vom \nZeitpunkt des Betreibens des Verfahrens an gesprochen werden \nkann, eine Rückwirkung wegen besonderer Härte deshalb nie über \nden Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hinaus erfolgen \nkann.\n\n36\n\nWeil hier das Verfahren erst zur Zeit der Geltung des neuen \nRechts eingeleitet worden ist, kann deshalb auch nur dieses \nund mit ihm die Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG über das \nErfordernis am 31. Dezember 1992 oder danach erlittener \nBenachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit \nAnwendung finden. Es spricht alles dafür, dass solche \nBenachteiligungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind, \ndenn zu diesem Zeitpunkt hielt er sich bereits über ein Jahr \nin Deutschland auf. Die psychischen Störungen, die er als \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen geltend macht, \ndürften, selbst wenn man den ärztlichen Bescheinigungen, die \nder Kläger vorgelegt hat, Glauben schenken will, kaum als \nsolche Nachwirkungen anzusehen sein. Denn es spricht alles \ndafür, dass die Bewertung der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid, es habe sich bei den nachwirkenden \nEreignissen in der Kindheit des Klägers, die die Erkrankung \nausgelöst haben sollen, nicht um Benachteiligungen im Sinne \ndes Gesetzes gehandelt, aus den dort (S. 4 oben) genannten \nGründen zutreffend ist.\n\n37\n\nAbschließend sei der Kläger ferner darauf hingewiesen, dass \nauch bei einer unterstellten Härte sich die Beurteilung seiner \nVolkszugehörigkeit nicht nach den vom Verwaltungsgericht \nangewandten Kriterien des BVFG a.F., sondern nach denen des \n§ 6 BVFG n.F. richten würde.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf §§ 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/14-a-4134-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":18},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/14-a-4134-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300567","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.629303+00:00"}}