{"status":"available","doknr":"OLD300566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.14A2650.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"14 A 2650/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1947 geborene Klägerin ist albanische \nVolkszugehörige moslemischen Glaubens aus der Provinz Kosovo \nder Bundesrepublik Jugoslawien. Sie reiste zusammen mit ihrem \nEhemann, der ebenfalls albanischer Volkszugehöriger ist, \nim Dezember 1998 auf dem Landweg ein und stellte mit diesem \neinen Asylantrag, zu dessen Begründung sie angaben: Sie seien \nseit 1969 verheiratet und hätten in E. gelebt. Mitglieder \neiner Partei seien sie nicht gewesen. Sie seien wegen des \nKrieges ausgereist und wegen der Serben, die die Albaner \nunterdrückten. Ihr Dorf und ihr Haus seien bei Angriffen \nzerstört worden. Sie könnten nicht zurück; sie fürchteten \nKrieg und Tod. Zwei ihrer Söhne seien bei der UCK.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Januar 1999 lehnte das Bundesamt den \nAntrag aus Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen; gleichzeitig \nforderte es die Klägerin und ihren Ehemann zur Ausreise auf \nund drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien oder einen anderen aufnahmebereiten oder \n-verpflichteten Staat an.\n\n4\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben am 11. Januar 1999 Klage \nerhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen, im \nKosovo finde einen Gruppenverfolgung der Albaner statt. Zudem \nseien zwei ihrer Söhne in der UCK aktiv.\n\n5\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nNr. 2 bis 4. des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. Januar \n1999 zu verpflichten festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 AuslG \nvorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise, die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat, nachdem der Ehemann der \nKlägerin, nicht aber die Klägerin selbst, sein entsprechendes \nEinverständnis erklärt hatte, ohne mündliche Verhandlung \nentschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom \nSenat mit Beschluss vom 7. September 2001 zugelassenen \nBerufung.\n\n11\n\nDie Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die \nLage im Kosovo falsch eingeschätzt. Sie habe bei der Anhörung \nhinreichend deutlich gemacht, welchen Repressalien sie im \nKosovo ausgesetzt gewesen sei. Als ältere Person habe sie im \nKosovo keine Überlebenschance.\n\n12\n\nSie sei schwer traumatisiert und befinde sich in \npsychiatrischer Behandlung. Im Falle der Abschiebung sei sie \nsuizidgefährdet. Dazu hat die Klägerin einen internen \nArztbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. \nX. H. vom 24. Oktober 2001 vorgelegt.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben sich im \nZulassungsverfahren und im Berufungsverfahren nicht \ngeäußert.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n18\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht \nzu.\n\n19\n\nDenn albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo \nvor individueller und gruppengerichteter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher und haben keine Nachteile oder \nGefahren zu befürchten, die durch früher erlittene oder in \nanderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung \nbedingt wären, und bedürfen wegen der Sicherheits- und der \nVersorgungslage keines individuellen Abschiebungsschutzes \ngemäß § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n20\n\nHierzu hat der Senat mit Urteil vom 5. Mai 2000 \n- 14 A 3334/94.A - Folgendes ausgeführt:\n\n21\n\n Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. \nVerfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben \noder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt \nwerden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem \nStaat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den \neinzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungs-maßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n23\n\n Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer \nVerfolgung,\n\n24\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n25\n\n betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes \neine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische \nFluchtalternative)\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n27\n\n und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n29\n\n Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, \nob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche \nMaßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. \n\n30\n\n Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein \nkann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt \nentsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen \nlandesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppen-verfolgung).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. Septem-ber 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n32\n\n Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem \nAsylbewerber bei seiner Rückkehr poli-tische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlich-keit droht. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n34\n\n Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die \nbehauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu \nverschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der \nÜberzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n35\n\n Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in \nBezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und \npolitischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die \nDifferenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n36\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Fe-bruar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42.\n\n37\n\n In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der allgemeinkundigen und der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des \nVorbringens der Beteiligten kann der Senat eine \nden Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende \npolitische Verfolgung nicht feststellen.\n\n38\n\n Soweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen \nVolkszugehörigkeit und/oder wegen damit zusammenhängender \npolitischer Aktivitäten Verfolgung durch den jugoslawischen Staat \nund/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen bleiben, \nob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder \nunverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung \nverlassen haben. Denn der Senat\n\n39\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -\n\n40\n\n ist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen \nVolkszugehörigen aus dem Kosovo befasste 13. Senat des \nerkennenden Gerichts\n\n41\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - \nund seither in ständiger Praxis \n\n42\n\n im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass \nalbanische Volkszugehörige, wie es die Kläger nach ihrem \nursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo zurückkehren können \nund dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen, \ndie sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik \nJugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, \nhinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf \nfolgenden Erwägungen:\n\n43\n\n Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für \nRechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des \nangerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen \nErkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine \npolitische Gruppenverfolgung weder vor jenem \nEntscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit \ndanach drohte.\n\n44\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und vom 11. März \n1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n45\n\n Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, \nhatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der \nBundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen \nMaßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler \nalbanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit \nMitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und \nparamilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren \nvertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums \nberaubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies \nalles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen \nBerichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus \nöffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und \nNATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der \nFlüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür \nspricht, dass dieses Vorgehen der serbisch dominierten \njugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die \nUmsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so \ndass die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - \npolitischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es weder \neiner abschließenden Entscheidung hierzu noch zu der Frage, ob \neine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung \ndes gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes \nlebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt.\n\n46\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n47\n\n Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende \neingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung \nund die Führung der Republik Serbien haben nach schweren \nLuftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele \nAnfang Juni eingelenkt und den G8-Friedens-plan angenommen \nsowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der \njugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 \nverabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-\nFriedensresolution, \n\n48\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n49\n\n die u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo \n(KFOR) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. \njugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und \nparamilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen \nhaben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und \nBehörden\n\n50\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. Au-gust 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n51\n\n sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung \n- ebenso wie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n52\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n53\n\n Gleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher \nBeteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und \nhaben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-\nResolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, \ndamit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser \nzurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine \"internationale zivile \nPräsenz\" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die \nVerantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme \ndieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und \nSonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die \nserbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit \nbegeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv \nauszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik \nJugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische \nStaatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem \nserbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums \ndie Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, \ndie ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen könnte.\n\n54\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \na.a.O.\n\n55\n\n Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau \nbefindliche \"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr \nvorgesehen mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, \nwenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine \nÜbergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der \nBevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres \nUmfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche \nOrdnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und \nfördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge \nund Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur \neinige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich \nbegrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung \nund Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen \nKulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es \ngibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die \ninternationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und \nserbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine \nWiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung \nim Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen \nermöglichen werden.\n\n56\n\nSo im Ergebnis auch Senatsbeschluss \nvom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, \nAuAS 1999, 258, und Beschlüsse des \n13. Senats des erkennenden Gerichts vom \n5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -.\n\n57\n\n Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind \ninzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten \nKosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in \nDeutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig \nzurückgekehrt.\n\n58\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n59\n\n Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine \nSicherheit im Kosovo, soweit sie durch serbische oder serbisch \ndominierte Armee- und Polizeikräfte sowie paramilitärische \nAktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist \nbisher nicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre \npolitischen Ziele in Bezug auf das Kosovo aufgegeben hätten. \nJedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen \nRepublik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine \nAuseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im \nKosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die \nzunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung \n(UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum \nZiel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/ju-goslawische \nVorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz \nder KFOR-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der \neingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf \nabsehbare Zeit aus. \n\n60\n\n Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen \nasylrechtlich bedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der \nSenat offen, ob wegen der Identität von Herkunfts- und \nZufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren grundsätzlich nicht \nbeachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, \nwenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung \nund die damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe \nder NATO-Streitkräfte anzusehen wären.\n\n61\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 30. März 2000 \n- A 14 S 431/98 -, m.w.N.\n\n62\n\n Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als \nalbanische Volkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die \nallgemein existenzbedrohend wären oder nur ein \nmenschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum \nerlaubten.\n\n63\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194 = EzAR 203 \nNr. 10.\n\n64\n\n Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen \nArmee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und \nparamilitärischen Gruppen gegen die albanische \nBevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-\nLuftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von \nInfrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen,\n\n65\n\nvgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom \n9. No-vember 1999 über eine fact-\nfinding-mission in Albanien und im \nKosovo mit Bericht der \nFlüchtlingsbetreuung der MALTESER über \neine Informationsreise in das Kosovo \nvom 21. bis 24. September 1999,\n\n66\n\n nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen \nhaben sich aber bereits spürbar verbessert. Die KFOR-Soldaten \nund die UNMIK unternehmen erhebliche Anstrengungen zur \nBeseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige \nBevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche \nGefahrenbereiche informiert, so dass sie sich ihnen fern halten \nkönnen.\n\n67\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluss des Niedersächs. OVG \nvom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n68\n\n Die EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel \nlangfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und \ninternationale Hilfsorganisationen tragen zur Sicherstellung einer \nhinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei jedoch \ngewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen \nRepublik Serbien - nicht völlig auszuschließen waren.\n\n69\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 6. September 1999; \nUNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an \nVGH Baden-Württemberg mit Kosovo \nWinterisation Progress Report Nr. 6 vom \n1. De-zember 1999; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom \n8. Dezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg.\n\n70\n\n Zwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und \ndorthin zurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen \nund sind deshalb bis auf weiteres auf die Hilfeleistungen von \nKFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo tätigen humanitären \nOrganisationen angewiesen.\n\n71\n\nVgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999; Institut für Ostrecht \nMünchen e.V., Auskunft vom 23. Dezember \n1999 an VG Karlsruhe.\n\n72\n\n Anhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach \nBedürftigkeitsaspekten differenzierten\n\n73\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember \n1999 an VGH Baden-Württemberg\n\n74\n\n Hilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen \nExistenzminimums der albanischen Bevölkerung ausreichen oder \nBedürftige nicht oder nur unzulänglich erreichen, ergeben sich aus \nden genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n75\n\n Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der \nUN-Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der \nErnennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und mehreren \nhundert UN-Administratoren sind internationale zivile und \nmilitärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das \nKosovo entsandt worden.\n\n76\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n77\n\n Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen \nwahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung \neinschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates mit Ausbildung \nlokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des Grenzkontroll-dienstes \nsowie der Justiz.\n\n78\n\nVgl. AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezem-ber 1999; Vereinbarung vom \n13. Dezember 1999 zwischen UNMIK und \nden Führern der kosovo-albanischen \nParteien über eine Übergangsverwaltung; \nUNMIK-Presseer-klärung vom 24. Januar \n2000 über die Vereidigung von Richtern, \nStaatsanwälten und Schöffen; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom \n31. Januar 2000.\n\n79\n\n Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n80\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n81\n\n Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener \nHilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen \nangelaufen.\n\n82\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n83\n\n Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen \nWährungssystem herausgelöst.\n\n84\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n85\n\n Trotz politischer Differenzen\n\n86\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. Au-gust 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n87\n\n haben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen \nPhase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im \nKosovo mit großer Energie den Wiederaufbau aufgenommen. Erste \nLehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina \nist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n88\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n89\n\n Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten \nwieder instandgesetzt worden.\n\n90\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n91\n\n Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die \nVereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps,\n\n92\n\nvgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999,\n\n93\n\n und der Beginn der systematischen Personalauswahl und -\nausbildung.\n\n94\n\nVgl. UNMIK-Presseerklärung vom \n22. Fe-bruar 2000 aus Anlass des \nBeginns der Schulung von 46 \nFührungspersonen.\n\n95\n\n Allerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen \nbisher nicht dazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und \nAußen befriedetes Gemeinwesen bezeichnet werden könnte. \nInsbesondere die - z. T. auch ethnisch motivierte - Kriminalitätsrate \nist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale Polizeikräfte \nnicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich \ngehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der Aufbau \neiner funktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht.\n\n96\n\nVgl. FAZ vom 20. November (richtig: \nDezember) 1999; ai, Länderbericht \nJugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar \n2000, UNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der \nSituation ethnischer Minderheiten im \nKosovo (Nov. 1999 bis Jan. 2000) vom \n11. Fe-bruar 2000.\n\n97\n\n Auch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender \ndemokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer \nGruppierungen und der bedrängten Lage nicht albanischer \nBevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht stabil.\n\n98\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember \n1999; FR vom 24. Januar 2000.\n\n99\n\n Dennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die \nÄnderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. \nDies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der \nerheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten und \nzurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der \nLänder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen \nanbieten,\n\n100\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n101\n\n und im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen \nvon Kosovo-Albanern durchführen können.\n\n102\n\nVgl. RdErl. des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen \nIB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 \nvom 21. März 2000.\n\n103\n\n Aus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG \nfür die Kläger nicht vorliegen. \n\n104\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, \nwas hinsichtlich ihres mit dem Hauptantrag verfolgten \nBegehrens eine andere Bewertung zulässt. Ihrem \nBerufungsvortrag zur Verfolgungssituation im Kosovo fehlt jede \nSubstantiierung und damit jeder Anhaltspunkt dafür, dass die \nvorstehend wiedergegebene Beurteilung der Lage, die der Senat \nin der angeführten Entscheidung und seitdem unverändert \nvorgenommen hat, nicht oder nicht mehr zutrifft.\n\n105\n\nHinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG, deren Feststellung die Klägerin \nmit den Hilfsantrag begehrt, hat der Senat in derselben \nEntscheidung in Bezug auf albanische Volkszugehörige aus dem \nKosovo ausgeführt:\n\n106\n\n Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten \nVorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer \nAbschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die \nvom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende \nkonkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder \nStrafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen \nfundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden.\n\n107\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, \nund vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265.\n\n108\n\n Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete \nund individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n109\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C\n134.95 -, a.a.O., und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549.\n\n110\n\n Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung \nnicht. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden \n(§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts \nzur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres \nZusammenwirkens, \n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Ok-\ntober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \na.a.O., und vom 19. November 1996 \n- 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193,\n\n111\n\n ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der \ndort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen \nGefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf \nallgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die \nnicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im \nZielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den einzelnen \nausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG \nzu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine \nGefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie \nden einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise \nbetreffen. \n\n112\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \na.a.O.\n\n113\n\n Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben \nwerden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \ngebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform \neinschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \n\n Hinsichtlich der Abschiebung von albanischen \nVolkszugehörigen unmittelbar in das Kosovo, wie \nsie aufgrund von Absprachen der Bundesregierung \nmit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder \ngrundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus den \nFeststellungen des Senats, dass die Folgen der \nbewaffneten Auseinandersetzungen (ungeräumte Minen \nund sonstige Sprengkörper, niedrigeres Niveau der \ninneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer \ngefährden werden. Eine extreme Gefahrenlage im \nvorbeschriebenen Sinne für die albanische \nBevölkerung allgemein liegt darin jedoch \nnicht.\n\n114\n\n ...\n\n115\n\n Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von \nihrer ethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine \nAbschiebung nach Belgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei \nsie staatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen schutzlos \nausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist bis auf \nweiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung \ngemäß § 54 AuslG führt deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen \nErgebnissen. Das ergibt sich aus folgenden Umständen:\n\n116\n\n Zwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die \nBundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des \nAbkommens über die Rückführung und Rückübernahme von \nausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern \nvom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem \nLuftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach \nJugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. \nDer Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen \nFluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten entzogen, \nwodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach \nJugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht \nmehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter \nAufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin Duldungen erteilt \nworden. \n\n117\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom \n24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und \ndes 13. Senats des erkennenden Gerichts \nvom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -\n.\n\n118\n\n An dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute \nnichts entscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung \nder Kläger in die Republik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, \nso dass ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das Kosovo \nGefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndrohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die EU-\nAußenminister Mitte Februar 2000 beschlossen, das EU-Flugverbot \nfür die nationale jugoslawische Fluglinie JAT vorläufig für sechs \nMonate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf \ndie Anwendung der Regeln des Rückführungsabkommens. Auch \ndie - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung \naller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer \nStaatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik \nJugoslawien am 10. Sep-tember 1998 - so die Mitteilung des \nBundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A \n833/96.A - veranlasst keine andere Beurteilung. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die \nRückführung albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen \nder Roma-Bevölkerung oder anderer Minderheiten aus dem Kosovo \nin ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die \nAnwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen \nakzeptieren würde. Auch die Bundesrepublik Deutschland stellt die \nWeitergeltung des Rückführungsabkommens nicht in Frage.\n\n119\n\nDiese Erwägungen gelten für die Klägerin gleichermaßen.\n\n120\n\nEine Rückführung über Serbien und Montenegro ist auch \nweiterhin ausgeschlossen. Zwar haben zwischenzeitlich im Juni \n2001 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der \nBundesrepublik Deutschland Gespräche über die Wiederaufnahme \nvon Rückführungen stattgefunden. Dadurch hat sich an dem \nFortbestehen des Ausschlusses einer Rückführung von Bewohnern \ndes Kosovo über das übrige Gebiet der Bundesrepublik \nJugoslawien jedoch nichts geändert. Eine solche Rückführung \nist vielmehr weiterhin nicht möglich.\n\n121\n\nVgl. Ziffer 3.4 des Erlasses des \nInnenministeriums NRW vom 11. Juli 2001 \n- I B 1/VI.2.1. - 138.\n\n122\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis liege vor, weil sie schwer traumatisiert \nund suizidgefährdert sei und sich deshalb in psychiatrischer \nBehandlung befinde, gibt es für das Vorliegen eines solchen \nAbschiebungshindernisses keinen konkreten Anhaltspunkt. Im \nGegenteil: das Vorbringen der Klägerin ist z.T. offensichtlich \nunzutreffend. Im Zeitpunkt der Berufungsbegründung, am \n17. Oktober 2001, befand sie sich entgegen ihrer Behauptung \nnoch nicht in psychiatrischer Behandlung, denn dem internen \nArztschreiben des Dr. H. vom 24. Oktober 2001 ist zu \nentnehmen, dass sie sich erst am 23. Oktober 2001 zu diesem \nArzt begeben hat. Im Übrigen enthält dieses Schreiben \nkeinerlei Hinweis auf eine Traumatisierung der Klägerin, \nsondern gibt \"mäßig stark ausgeprägte, affektive und \nemotionale Störungen\" an und bemerkt, dass für eine \"vitale \nDepression\" \"kein sicherer Hinweis\" gegeben sei. Nimmt man \nhinzu, dass dieser Befund auf Angaben einer im Schreiben \nerwähnten, jedoch nicht benannten Bekannten der Klägerin \nberuht, so kommt dem vorgelegten Schreiben für die behauptete \nTraumatisierung keinerlei Aussagekraft zu. Dies gilt umso \nmehr, wenn man in Betracht zieht, dass die Klägerin während \nder bisherigen Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nkeine Behandlung wegen angeblicher Traumatisierung \ndurchgeführt, sich vielmehr erst unmittelbar vor der \nanstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einem \nFacharzt begeben hat und auch während des gesamten Verfahrens \nnichts von konkreten, traumatisierenden Ereignissen \nvorgebracht hat. Für ein wegen Traumatisierung bestehendes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist \ndeshalb kein Anhaltspunkt gegeben, dem nachgegangen werden \nkönnte.\n\n123\n\nNach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n124\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n125","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/14-a-2650-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/14-a-2650-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300566","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.532150+00:00"}}