{"status":"available","doknr":"OLD300565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.10B890.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"10 B 890/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Februar 2001 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer \nunverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und \ndem Interesse des Antragstellers, die Ausführung des \nBauvorhabens bis zu einer abschließenden Prüfung im \nHauptsacheverfahren einstweilen zu verhindern, geht zu Gunsten \ndes Antragstellers aus.\n\n4\n\nFür das Ergebnis der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache dann \nmaßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Die summarische \nPrüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die \nstreitige Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich keinen Bestand haben wird, weil sie geschützte \nNachbarrechte des Antragstellers verletzt.\n\n5\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen gewichtige \nGründe dafür, dass die Baugenehmigung mit der Zulassung der \ngrenzständigen Aufstockung des Wohngebäudes H. straße 33 \n- die die Abstandsfrage neu aufwirft - zu Lasten des \nAntragstellers gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstösst,\nwonach vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen \nGebäuden freizuhalten sind(Abstandflächen).\n\n6\n\nEs ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, \ndass die Einhaltung der grundsätzlich erforderlichen \nAbstandfläche zum Grundstück des Antragstellers gemäß § 6 Abs. \n1 Satz 2 a) oder b) BauO NRW entbehrlich wäre. Hiernach ist \ninnerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine \nAbstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der \nNachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen \nVorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss \n(§ 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW) oder das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich \ngesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne \nGrenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung nicht \ngegeben. Dabei kann im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren dahinstehen, ob der Durchführungsplan \nNr. 6068.14 der Stadt E. wirksam ist.\n\n8\n\nSollte der Durchführungsplan nicht wirksam sein, richtet \nsich die planungsrechtliche Beurteilung allein nach § 34 Abs.1 \nBauGB. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage einer \noffenen oder geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung \nergibt sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten \nÜbersichtskarte zum aktuellen Gebäudebestand, dass die Gebäude \nin der das Grundstück des Beigeladenen prägenden näheren \nUmgebung in teils offener, teils geschlossener Bauweise \nerrichtet sind. So sind das Gebäude des Antragstellers \n\"H. straße 37\" und das östlich hiervon gelegene Gebäude \n\"H. straße 41\" nur an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze \ngrenzständig, im übrigen in offener Bauweise errichtet, \nwährend die weiteren sich anschließenden Gebäude \"H. straße \n41/43, 45 und 47\" jeweils vollständig in offener Bauweise \nerstellt sind. Das westlich neben dem Grundstück des \nBeigeladenen liegende Grundstück \"H. straße 31\" ist \nwiederum an der gemeinsamen Grenze errichtet. Auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite stehen die Gebäude überwiegend \nin vollständig geschlossener Bauweise mit Ausnahme allerdings \ndes Gebäudes \"H. straße 40, das ebenfalls nur einseitig \ngrenzständig errichtet ist.\n\n9\n\nIn derartigen Gemengelagen mit teils offener, teils \ngeschlossener Bebauung darf zwar, muss aber nicht im Sinne der \nlandesrechtlichen Abstandflächenvorschriften an die Grenze \ngebaut werden. Dies gilt selbst dann, wenn die geschlossene \nBauweise überwiegt oder vorherrscht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März \n1994 - 4 B 53/94 -, BRS 56 Nr. 65 = \nZfBR 1994, 192.\n\n11\n\nDaraus folgt, dass hier die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nb) BauO NRW eingreift, mithin das streitige Vorhaben ohne \nGrenzabstand zum Grundstück des Antragstellers nur zulässig \nist, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf diesem \nGrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. An der \nletztgenannten Voraussetzung fehlt es hier jedoch.\n\n12\n\nVerstösst das genehmigte Vorhaben demnach bei \nZugrundelegung des § 34 Abs.1 BauGB als maßgeblichem \nPlanungsrecht gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, so gilt nichts \nanderes, wenn davon ausgegangen wird, der Durchführungsplan \nsei wirksam.\n\n13\n\nIn diesem Fall würde die erteilte Baugenehmigung allein \ndann die Abstandflächenvorschriften nicht zu Lasten des \nAntragstellers verletzen, wenn der Durchführungsplan eine \nverbindliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) \nBauO NRW enthält, dass das streitige Vorhaben (auf der \ngesamten Länge seiner östlichen Außenwand) ohne Grenzabstand \ngebaut werden muss.\nEine derartige Festsetzung lässt sich dem Durchführungsplan \nbei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand \njedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen.\n\n14\n\nDie im Durchführungsplan für das hier betroffene Gebiet \nfestgesetzte geschlossene Bauweise kann nicht unabhängig von \nden zugleich erfolgten Festsetzungen der überbaubaren \nGrundstücksflächen betrachtet werden. Die Festsetzung einer \ngeschlossenen Bauweise kann notwendigerweise nur auf jenen \nFlächen Geltung beanspruchen, für die der Durchführungsplan \nüberhaupt eine Überbaubarkeit zulässt. Im Hinblick auf die \nüberbaubare Fläche auf dem Grundstück des Beigeladenen trifft \nder Durchführungsplan bei summarischer Prüfung jedenfalls \nkeine eindeutige Regelung in dem Sinne, dass er die gesamte \nFläche, auf der das streitige Vorhaben errichtet werden soll, \nzur Bebauung freigibt. Der Durchführungsplan enthält für den \nhier interessierenden Bereich entlang der H. straße eine \nso bezeichnete neue Baulinie, die auf dem östlich angrenzenden \nGrundstück des Antragstellers mit einem \"Haken\" endet. Ebenso \nendet die (vordere) Flucht- und Baulinie an der C. straße \nauf dem sich westlich an das Grundstück des Beigeladenen \nanschließenden Flurstück 183, das im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Durchführungsplan mit dem heutigen \nGrundstück des Beigeladenen ein gemeinsames Grundstück \nbildete, mit einem \"Haken\". Derartigen \"Haken\" ist in der \nbisher ergangenen Rechtsprechung die Bedeutung beigemessen \nworden, dass der Planungsträger damit festsetzte, dass die \nBaulinie an den \"Haken\" im rechten Winkel abknicken sollte und \nnur Baukörper zulässig waren, die mit der Hauskante diesen \nrechten Winkel nicht überschritten. Die zulässige \nBebauungstiefe ergab sich dann im Regelfall aus den \nVorschriften der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk \nE. vom 1. April 1939, die eine maximale \nBebauungstiefe von 14 m vorsahen.\n\n15\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -.\n\n16\n\nBei Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze spricht einiges \ndafür, dass das heutige Grundstück des Beigeladenen nach dem \nDurchführungsplan - weil es zwischen den abgehakten Baulinien \nund somit nicht im Bereich der festgesetzten überbaubaren \nFlächen liegt - zumindest ganz überwiegend überhaupt nicht, \nalso weder in geschlossener noch in offener Bauweise, bebaubar \nist. Ob die dargelegten Grundsätze namentlich unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die genannte Verordnung \nbereits vor der förmlichen Feststellung des \nDurchführungsplanes (18.Dezember 1962) gemäß § 108 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 36 BauO NRW 1962 aufgehoben worden ist, auch im \nvorliegenden Fall anzuwenden sind, kann verbindlich nur im \nHauptsacheverfahren unter Auswertung der bislang - nach \nMitteilung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2001 - nicht \nauffindbaren Aufstellungsvorgänge geklärt werden. Jedenfalls \nzeigen die vorstehenden Ausführungen, dass dem \nDurchführungsplan nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, \ndass der Planungsträger im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung \ndas Grundstück des Beigeladenen im hier streitigen Bereich an \ndessen östlicher Grenze als überbaubar in geschlossener \nBauweise festsetzten wollte bzw. festgesetzt hat.\n\n17\n\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, dass die im \nDurchführungsplan mittels der abgehakten Baulinien erfolgte \nFestsetzung der überbaubaren Flächen im maßgeblichen jetzigen \nZeitpunkt wegen des Wegfalls früherer sinngebender \nVorschriften - etwa zur zuläsigen Bebauungstiefe - oder aus \nsonstigen Gründen unvollständig bzw. zumindest teilweise \nfunktionslos geworden ist und jedenfalls für den Bereich \nzwischen den \"Haken\" eine (ergänzende) Beurteilung nach § 34 \nAbs.1 BauGB vorzunehmen ist,\n\n18\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom \n28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -,\n\n19\n\nergibt sich auch hieraus nicht mit hinreichender \nGewissheit, dass an der östlichen Grenze des Grundstücks des \nBeigeladenen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW \nplanungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Bei \nsummarischer Prüfung kann sich eine derartige, von den \nursprünglichen Festsetzungen des Durchführungsplans losgelöste \nBetrachtungsweise nicht allein auf die Bestimmung der \nüberbaubaren Flächen anhand der prägenden Umgebungsbebauung \nbeschränken, sondern hat zugleich die dort vorhandene Bauweise \nmit in den Blick nehmen. Da sich die im Durchführungsplan \nerfolgte Festsetzung der geschlossenen Bauweise allein auf die \nim Plan zugleich festgelegten überbaubaren Flächen bezieht, \ndürfte diese Festsetzung keine Geltung für solchen Flächen \nbeanspruchen können, deren Überbaubarkeit nunmehr ungeachtet \nder ursprünglichen Regelungen des Durchführungsplans auf der \nGrundlage des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt wird. Infolgedessen \nwäre dann auch die Frage der zulässigen Bauweise auf dem \nGrundstück des Beigeladenen gemäß \n§ 34 Abs.1 BauGB nach der vorhandenen Bebauung in der näheren \nUmgebung zu beurteilen. Hierzu ist aber bereits oben dargelegt \nworden, dass die prägende Umgebungsbebauung teils in offener, \nteils in geschlossener Bauweise errichtet ist und von daher \nkeine Situation begründet, in der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a) \nBauO NRW nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss. \n\n20\n\nSprechen nach alledem gewichtige Gründe gegen eine \nabstandflächenrechtliche Unbedenklichkeit des genehmigten \nVorhabens, so war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers anzuordnen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, \n162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/10-b-890-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-05/10-b-890-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300565","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.440047+00:00"}}