{"status":"available","doknr":"OLD300576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1102.1B852.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"1 B 852/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die mit der Antragsschrift \ngeltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besonderer \nrechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenso nicht vor \n(1.) wie der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund einer \nder Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).\n\n3\n\n1. Das Vorbringen in der Antragsschrift lässt weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung noch besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \nhervortreten. \n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind nur solche, \ndie erwarten lassen, dass die Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der \nGrundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht einmal im \nAnsatz begründet. Damit kommt zugleich auch keine Zulassung \nwegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten in Betracht, denn hierzu müssten jedenfalls \ndie Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren bei summarischer \nPrüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch offen \nerscheinen. \n\n5\n\nMit seinem lediglich unter Hinweis auf die Ausführungen in \nerster Instanz geltend gemachten Einwand, er sei besser \ngeeignet als die Beigeladene, hat der Antragsteller den \nAusgangspunkt des Verwaltungsgerichts er und die Beigeladene \nseien ausgehend von dem Gesamturteil der ihnen unter dem 15. \nFebruar 2001 erteilten dienstlichen Beurteilungen als gleich \ngut qualifiziert anzusehen, nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. Denn seinem Vorbringen fehlt es an näheren, vom \nVerwaltungsgericht in seinem Beschluss noch nicht \nberücksichtigten Hinweisen dafür, aufgrund welcher Umstände \nsich die bessere Qualifikation ergeben könnte. Allein der \nVerweis auf ein bereits in erster Instanz gemachtes und vom \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung \ngewürdigtes Vorbringen vermag den Darlegungsanforderungen für \neinen Zulassungsgrund nicht zu genügen. Dies gilt umso mehr, \nals das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller unter Hinweis \nauf das im Jahre 1985 durchgeführte Aktenprüfungsverfahren \ngeltend gemachte Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung \nzutreffend verneint hat. \n\n6\n\nIm Übrigen vermag auch der - weit nach Ablauf der \nAntragsfrist erfolgte - Einwand, ihm sei im Verlauf des \nZulassungsverfahrens unter dem 12. Oktober 2001 eine \nErstbeurteilung mit der Note \"sehr gut\" und der \nEignungseinschätzung \"hervorragend geeignet\" erteilt worden, - \nunabhängig davon, ob die damit geltend gemachte Veränderung \nder Sachlage im Zulassungsverfahren überhaupt \nberücksichtigungsfähig ist - die Rechtmäßigkeit der im \nvorliegenden Zusammenhang allein relevanten Beurteilung vom \n15. Februar 2001 nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch \ninsoweit, als ihm in der neuen Beurteilung bescheinigt worden \nist, seine Fähigkeiten und Leistungen hätten sich langjährig \nauf hohem Niveau verfestigt. Denn dieser Feststellung allein \nlässt sich nicht entnehmen, dass bereits im Februar 2001 \nzwingend die nunmehr erreichte Note hätte vergeben werden \nmüssen. Einer solchen Schlussfolgerung steht namentlich der in \nder neuen Beurteilung ausdrücklich enthaltene Hinweis auf das \nim August 2001 durchgeführte Aktenprüfungsverfahren entgegen, \ndas offensichtlich der wesentliche Anlass für eine Anhebung \nder Benotung gewesen ist.\n\n7\n\nWeiterhin hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen in \nder Antragsschrift auch nicht den weiteren Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, er müsse \nauf der wegen des Gleichstands der Beurteilungen maßgeblichen \nEbene der Hilfskriterien hinter der Beigeladenen zurückstehen. \nHierzu hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung \nfestgestellt, dass für die in Rede stehende \nAuswahlentscheidung der Gesichtspunkt der Frauenförderung zum \nTragen komme und mit Blick auf die Öffnungsklausel eine \nBewerbung des Antragstellers nur dann Erfolg haben könne, wenn \ndie in seiner Person liegenden Gründe deutlich überwiegen. \nAusgehend von diesem mit der Antragsschrift nicht \nangegriffenen Ansatz hat es ein Überwiegen der in der Person \ndes Antragstellers liegenden Gründe verneint. Die dagegen \ngeltend gemachten Einwände greifen nicht ein.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller anführt, es hätten alle \nHilfskriterien und damit auch das Dienstalter in die Abwägung \neinfließen müssen, verkennt er, dass der Dienstherr im Rahmen \nder durch das Eingreifen des Hilfskriteriums der \nFrauenförderung veranlassten Abwägung der in der Person des \nkonkurrienden männlichen Bewerbers liegenden Gründe nur auf \ndiejenigen Hilfskriterien zurückgreifen darf, aber auch muss, \ndie er bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern \ngleichen Geschlechts heranzieht. \n\n9\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B \n439/98 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, \n417.\n\n10\n\nAusgehend davon ist vorliegend allein auf das \nHilfskriterium der Leistungsentwicklung abzustellen, weil \ndieses Hilfskriterium nach der Praxis des Antragsgegners bei \nAuswahlentscheidungen vorrangig herangezogen wird. Nichts \nanderes kann der Antragsteller daraus herleiten, dass der \nAntragsgegner von diesem Grundsatz eine Ausnahme macht, wenn \ndas Dienst- und/oder Lebensalter der konkurrierenden Bewerber \nganz krasse Unterschiede aufweisen. Von solch einem \nAusnahmefall kann nämlich vorliegend - auch unter \nBerücksichtigung der Wehrdienstzeit des Antragstellers - \noffensichtlich nicht ausgegangen werden.\n\n11\n\nEbenfalls ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach dem als \nmaßgeblich anzusehenden Hilfskriterium der \nLeistungsentwicklung bestehe für ihn kein im Sinne der \nRechtsprechung zur Öffnungsklausel deutlicher Unterschied \ngegenüber der Beigeladenen. \n\n12\n\nDabei kann vorliegend zugunsten des Antragstellers \nunterstellt werden, dass er gegenüber der Beigeladenen in der \nLeistungsentwicklung einen Vorsprung von 30 Monaten besitzt. \nDieser Vorsprung reicht namentlich mit Blick darauf, dass in \ndem von beiden angestrebten Beförderungsamt der \nBesoldungsgruppe A 12 der Frauenanteil lediglich 33,33 % \nbeträgt und damit ein deutliches Übergewicht der Männer \nbesteht, nicht aus, um die Öffnungsklausel greifen zu lassen. \n\n13\n\nEntgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung \nkann der Antragsteller aus dem im Jahr 1985 durchgeführten \nAktenprüfungsverfahren für sich keinen größeren Vorsprung in \nder Leistungsentwicklung ableiten. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat, entsprach es der Praxis des \nAntragsgegners, Aktenprüfungsverfahren lediglich dann zur \nBerücksichtigung im Beurteilungsverfahren durchzuführen, wenn \nder Beamte bereits mit der Note \"gut\" bzw. der Note \"gut - \nobere Grenze\" vorbeurteilt war. Diese Voraussetzungen waren in \nder Person des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nicht \nerfüllt. Bei ihm ist das Aktenprüfungsverfahren vielmehr nur \ndeshalb durchgeführt worden, um festzustellen, ob die \nausgeübte Nebentätigkeit dienstliche Interessen \nbeeinträchtigt. Mit Blick darauf war es gerade unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung geboten, die Tatsache der \nDurchführung eines Aktenprüfungsverfahrens nicht in die \ndamalige Beurteilung einfließen zu lassen.\n\n14\n\nEbenso kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf \nstützen, dass der Bewertungsmaßstab bei seiner Beurteilung aus \nJanuar 1984, mit der seine Leistungen lediglich mit der Note \n\"vollbefriedigend - obere Grenze\" bewertet worden sind, \nverschärft worden sei. Denn wie der Antragsgegner zutreffend \nausgeführt hat, unterlagen auch andere Bewerber diesem \nstrengeren Beurteilungsmaßstab, so dass insoweit eine \nVergleichbarkeit gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch \nhinsichtlich der der Beigeladenen im Januar/Februar 1984 \nerteilten Beurteilung, in der ausdrücklich auf den \nanzulegenden strengen Beurteilungsmaßstab Bezug genommen \nworden ist. Dass es bei der Beigeladenen damals nicht zu einer \nHerabstufung gegenüber der vorherigen Beurteilung gekommen \nist, erklärt sich allein daraus, dass es einer solchen \nMaßnahme bei ihr - im Gegensatz zum Antragsteller - zur \nHerbeiführung der angestrebten Vereinheitlichung des \nBeurteilungsmaßstabs nicht bedurfte.\n\n15\n\nIm Hinblick darauf, dass die Einwände des Antragstellers keine \ndie Zulassung der Beschwerde rechtfertigenden Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen \nAuswahlentscheidung zu begründen vermögen, kommt es vorliegend \nnicht mehr darauf an, ob der Erlass der vom Antragsteller \nbegehrten einstweiligen Anordnung auch schon daran scheitert, \ndass ihm im Hinblick auf die Leistungsentwicklung ein anderer \nBewerber vorgehen würde und ob die in diesem Zusammenhang \ngeltend gemachten Einwände eine Zulassung der Beschwerde zu \ntragen vermögen. Dazu ist jedoch anzumerken, dass ein \nRechtsschutzinteresse an dem Erlass einer auf die vorläufige \nUntersagung der Besetzung einer Stelle gerichteten \neinstweiligen Anordnung nicht ohne Weiteres schon allein unter \nHinweis darauf verneint werden kann, dass dem jeweiligen \nAntragsteller ein anderer, ebenfalls nach der \nAuswahlentscheidung des Dienstherrn nicht berücksichtigter \nBewerber vorgehen würde. Dies mag zwar im Einzelfall so sein, \nkann jedoch ohne Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen \nFallkonstellation nicht generell angenommen werden.\n\n16\n\n2. Die weiterhin erhobene Grundsatzrüge genügt schon nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. \nNamentlich fehlt es an der Darlegung einer für grundsätzlich \nklärungsbedürftig gehaltenen Frage. Der Antragsteller \nbeschränkt sich im Kern vielmehr darauf, Gründe für Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung in \nseinem Einzelfall darzutun. \n\n17\n\nAuf eine weitere Begründung wird auf der Grundlage des § 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO verzichtet.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 sowie 162 \nAbs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 3 sowie 20 Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-02/1-b-852-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-02/1-b-852-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300576","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.439713+00:00"}}