{"status":"available","doknr":"OLD300582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1101.12D.A5014.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-11-01","aktenzeichen":"12D A 5014/99.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines \nSteueroberinspektors (A 10) versetzt. \n\nDie weitergehende Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten \nwerden dem Beamten auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am geborene Beamte trat nach bestandenem Abitur am 10. Juli 1979 \nals Finanzanwärter beim Finanzamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. In der Zeit \nvom 2. Juli 1979 bis zum 17. August 1980 absolvierte er seinen Grundwehrdienst. \nAm 18. August 1980 trat der Beamte seinen Dienst beim Finanzamt an. Am 25. \nAugust 1983 bestand er die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen \nDienst in der Finanzverwaltung und wurde zugleich unter Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Am 16. Januar 1985 \nerfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor und am 11. Mai 1987 die Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Im November 1988 wechselte der \nBeamte im Rahmen einer Abordnung an das Finanzamt \n . Die Versetzung an die Dienststelle, die im \nJanuar 1990 nach verlegt wurde, erfolgte zum 1. Mai 1989. Im Juni 1989 \nwurde der Beamte zum Steueroberinspektor befördert. In der Zeit vom 13. Februar \nbis 15. März 1991 war er an das Finanzamt als Berater für den Bereich \n abgeordnet. In der Zeit vom 13. Januar 1994 bis 31. März \n1994 erfolgte eine Abordnung an das Finanzamt als Berater für den \nBereich . Am 13. Januar 1995 wurde der Beamte zum \nSteueramtmann befördert und mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 eingewiesen. In der Zeit vom 4. Dezember 1995 bis 30. April \n1996 war der Beamte zur Prüfung erneut an das Finanzamt \nabgeordnet.\n\n4\n\nDie letzte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. \nDezember 1996 schloss mit dem Ergebnis \"vollbefriedigend\". In der \nzusammenfassenden Würdigung heißt es: \n\n5\n\nHerr ist ein engagierter und fleißiger \nBeamter, der seine Aufgaben dank seiner fundierten \nKenntnisse des Steuerrechts zügig und erfolgreich \nerledigt. Seine spezifischen Fachkenntnisse \ngewährleisten bemerkenswerte Arbeitsleistungen \nund kommen auch der Dienststelle zugute. \n\n6\n\nDer Beamte ist bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er ist seit \ndem \n verheiratet und hat zwei 1997 und 1998 geborene Kinder. Die Ehefrau des \nBeamten ist nicht berufstätig. Bis 1996 war sie als Bankangestellte beschäftigt. Der \nBeamte erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11. Er ist u.a. Eigentümer \neines eigen genutzten Einfamilienhauses und einer weiteren vermieteten Immobilie. \nBeide Objekte sind nicht belastet. Der Beamte besitzt des Weiteren Kapitalvermögen \nin Höhe von ca. 600.000,-- DM. Seine Ehefrau besitzt ein Kapitalvermögen von ca. \n130.000,-- DM. \n\n7\n\nMit Einleitungsverfügung vom 24. Juli 1998, dem Beamten zugestellt am 25. Juli \n1998, leitete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion gegen den \nBeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Zugleich enthob er ihn vorläufig des \nDienstes und ordnete entsprechend dem Änderungsbescheid vom 3. Juli 1998, ab \ndem 1. Juli 1998 die Einbehaltung von zunächst 40 % der jeweiligen Dienstbezüge \ndes Beamten an. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und \nEinbehaltung eines Teils der Dienstbezüge hob der Oberfinanzpräsident in der Folge \ndurch Verfügung vom 17. Juli 2000 mit Wirkung zum 1. Juli 2000 auf. Der Beamte \nwurde an das Finanzamt abgeordnet und geht dort seit dem 25. Juli 2000 \nseinem Dienst nach.\n\n8\n\nMit der am 3. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift \nvom 30. November 1998 wird dem Beamten zur Last gelegt, \n\n9\n\n pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu \nhaben, dass er in den Jahren 1988 bis 1997\n\n10\n\n 1. durch Abgabe unvollständiger Einkommensteuererklärungen \nfolgende Steuerbeträge hinterzogen hat:\n Einkommensteuer 1987 1.144,00 DM\n Einkommensteuer 1988 532,00 DM\n Einkommensteuer 1989 524,00 DM\n Einkommensteuer 1990 1.063,00 DM\n Einkommensteuer 1991 1.621,00 DM\n Einkommensteuer 1992 5.681,00 DM\n Einkommensteuer 1993 155,00 DM\n Einkommensteuer 1994 1.764,00 DM\n Einkommensteuer 1995 2.023,00 DM\n Einkommensteuer 1996 1.756,00 DM\n 16.263,00 \nDM\n\n11\n\n 2. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unvollständiger \nVermögensteuererklärungen folgende Steuerbeträge hinterzogen \nhat:\n Vermögensteuer 1987 235,00 DM\n Vermögensteuer 1988 235,00 DM\n Vermögensteuer 1989 380,00 DM\n Vermögensteuer 1990 380,00 DM\n Vermögensteuer 1991 840,00 DM\n Vermögensteuer 1992 840,00 DM\n Vermögensteuer 1993 990,00 DM\n Vermögensteuer 1994 990,00 DM\n Vermögensteuer 1995 1.655,00 DM\n Vermögensteuer 1996 2.785,00 DM\n 9.330,00 \nDM\n\n12\n\n - Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 83 \nAbs. 1 Satz 2 LBG -.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der \nEinlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung erster Instanz folgenden \nSachverhalt festgestellt: \n\n15\n\n \"Der Beamte wird steuerlich beim Finanzamt unter der Steuernummer \n geführt. Mit Schreiben vom 26. März 1998, eingegangen beim Finanzamt \n am 27. März 1998, erstattete der Beamte eine Selbstanzeige, mit der er \nfolgende, in den eingereichten Einkommensteuererklärungen nicht enthaltene \nZinseinnahmen nacherklärte:\n\n16\n\n Jahr Zinsen bisher erklärt Differenz\n1987 4.275,79 DM 884,37 DM 3.391,42 DM\n1988 4.172,62 DM 2.523,34 DM 1.649,28 DM\n1989 6.947,68 DM 5.520,02 DM 1.427,66 DM\n1990 11.168,37 DM 7.631,74 DM 3.536,63 DM\n1991 14.634,41 DM 9.288,16 DM 5.346,25 DM\n1992 28.736,32 DM 12.730,54 DM 16.005,78 DM\n1993 26.567,61 DM 15.852,33 DM 10.715,28 DM\n1994 24.495,25 DM 14.889,97 DM 9.605,28 DM\n1995 29.288,14 DM 17.115,91 DM 12.172,23 DM\n1996 24.463,44 DM 15.449,48 DM 9.013,96 DM\n 72.863,77 DM\n\n17\n\n Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre \n1987 bis 1996 und setzte - teilweise unter Anrechnung einbehaltener \nZinsabschlagsteuerbeträge - mit Bescheiden vom 13. bzw. 20. Mai 1998 folgende \nMehrsteuern fest:\n\n18\n\n Einkommensteuer 1987 1.144,00 DM\n Einkommensteuer 1988 532,00 DM\n Einkommensteuer 1989 524,00 DM\n Einkommensteuer 1990 1.063,00 DM\n Einkommensteuer 1991 1.621,00 DM\n Einkommensteuer 1992 5.681,00 DM\n Einkommensteuer 1993 155,00 DM\n Einkommensteuer 1994 1.764,00 DM\n Einkommensteuer 1995 2.023,00 DM\n Einkommensteuer 1996 1.756,00 DM\n 16.263,00 \nDM\n\n19\n\n Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der \nbeschuldigte Beamte hat die festgesetzten Mehrsteuern gezahlt. \n\n20\n\n In der Selbstanzeige vom 26. März 1998 teilte der beschuldigte Beamte weiter \nmit, dass er - ab Juli 1993 zusammen mit dem Vermögen seiner Ehefrau - über \nfolgende Geldanlagen und Bargeldbeträge verfügte:\n\n21\n\n Stichtag Kapitalforderungen bisher erklärt\n \n01.01.87 121.663,22 DM 0,00 DM\n01.01.88 156.592,09 DM 0,00 DM\n01.01.89 169.685,36 DM 100.000,00 DM\n01.01.90 228.816,23 DM 100.000,00 DM\n01.01.91 252.309,87 DM 75.000,00 DM\n01.01.92 333.455,93 DM 75.000,00 DM\n01.01.93 416.424,04 DM 0,00 DM\n01.01.94 482.850,84 DM 0,00 DM\n01.01.95 538.744,73 DM 0,00 DM\n01.01.96 649.629,63 DM 0,00 DM\n \n \n Stichtag Bankguthaben bisher erklärt\n \n01.01.87 4.463,79 DM 0,00 DM\n01.01.88 6.582,63 DM 0,00 DM\n01.01.89 14.026,05 DM 4.490,00 DM\n01.01.90 4.874,90 DM 21.060,00 DM\n01.01.91 8.636,98 DM 56.726,00 DM\n01.01.92 8.248,95 DM 56.726,00 DM\n01.01.93 3.367,40 DM 206.840,00 DM\n01.01.94 17.275,95 DM 261.296,00 DM\n01.01.95 14.016,43 DM 364.945,00 DM\n01.01.96 25.777,98 DM 364.945,00 DM\n\n22\n\n Das Finanzamt setzte daraufhin folgende Mehrbeträge an \nVermögensteuer fest:\n\n23\n\n Vermögensteuer 1987 235,00 DM\n Vermögensteuer 1988 235,00 DM\n Vermögensteuer 1989 380,00 DM\n Vermögensteuer 1990 380,00 DM\n Vermögensteuer 1991 840,00 DM\n Vermögensteuer 1992 840,00 DM\n Vermögensteuer 1993 990,00 DM\n Vermögensteuer 1994 990,00 DM\n Vermögensteuer 1995 1.655,00 DM\n Vermögensteuer 1996 2.785,00 DM\n 9.330,00 \nDM\n\n24\n\n Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der beschuldigte Beamte \nhat die festgesetzten Mehrsteuern gezahlt. \n\n25\n\n Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der geständigen Einlassung des \nBeamten im Straf- und Disziplinarverfahren sowie auf Grund der von ihm gefertigten \nSelbstanzeige vom 26. März 1998.\n\n26\n\n Er erklärt hierzu, bis zum Jahre 1997 kein System für die Ablage seiner für die \nSteuererklärung relevanten Unterlagen besessen zu haben. Zinsbescheinigungen, \nDepotauszüge etc. seien ihm nicht jahrgangsweise, sondern jeweils bei Fälligkeit \nzugeschickt worden. Zudem seien auch nach seiner Eheschließung Unterlagen \nteilweise noch an seine alte Anschrift adressiert \ngewesen. Erschwerend sei auch die Vielzahl der Kapitalanlagen gewesen, wodurch \ner teilweise den Überblick verloren habe. Erstmals bei den vorbereitenden Arbeiten \nfür die Einkommensteuererklärung 1997 habe er eine Differenz im Bereich der \nEinnahmen aus Kapitalvermögen im Vergleich zu den Vorjahren festgestellt. Er habe \ndeshalb alle relevanten Unterlagen der letzten zehn Jahre zusammengesucht und \nmit Hilfe des inzwischen angeschafften Computers aufgelistet. Anschließend sei er \nüber den Umfang der nicht erklärten Kapitaleinnahmen erschrocken gewesen. Es sei \nihm zwar auch zuvor bewusst gewesen, dass er in der Vergangenheit die Einnahmen \naus Kapitalvermögen nicht vollständig erklärt hätte. Mit der nunmehr festgestellten \nGrößenordnung habe er aber nicht gerechnet. Wie er die Einnahmen aus \nKapitalvermögen, die er bereits in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben \nhätte, ermittelt habe, könne er heute nicht mehr sagen.\"\n\n27\n\nIm Hinblick auf den subjektiven Sachverhalt stellte das Disziplinargericht weiter \nfest: \n\n28\n\n\"Der Beamte hat auch jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er hat bereits \nim Untersuchungsverfahren eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei und er dies \nauch billigend in Kauf genommen habe, dass im streitigen Zeitraum Einkünfte aus \nKapitalvermögen gegenüber dem Finanzamt nicht deklariert worden seien, lediglich \ndas Ausmaß der Unregelmäßigkeiten habe ihn im Nachhinein überrascht. \nHinsichtlich der unvollständigen Angaben im Rahmen der Veranlagung zur \nVermögensteuer widerspricht es nach Auffassung der Kammer jeder \nLebenserfahrung, dass ein junger Beamter, dem es gelingt in relativ kurzer Zeit ein \nim Verhältnis zu seinen Einkünften beachtliches Vermögen anzusparen, den \njeweiligen Stand seines Vermögens in den einzelnen Jahren nicht wenigstens \nannähernd kennt, sondern derart die Übersicht verliert, dass er über Jahre hinweg \nnur noch 50 bis 60 vom Hundert seines Vermögens gegenüber dem Finanzamt \ndeklariert. Ist danach anzunehmen, dass dem Beamten die tatsächliche Gesamthöhe \nseines Vermögens jedenfalls annähernd bekannt gewesen sein, so muss es aber \ngerade für ihn als Fachmann auch ein Leichtes gewesen sein, in etwa die Höhe der \njährlich hieraus erwirtschafteten Erträge jedenfalls überschlägig zu ermitteln, was \nwiederum seine Einlassung, zu den fehlerhaften Angaben sei es in erster Linie \ngekommen, weil er den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren habe, \nals Schutzbehauptung erscheinen und auf planmäßiges Vorgehen schließen \nlässt.\"\n\n29\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass \nder Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein \nDienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen habe, und auf die \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Die vorsätzliche \nSteuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO, mit der der Anspruch des Staates auf den \nvollen und rechtzeitigen Ertrag auf jeder einzelnen Steuer verkürzt werde, sei im \nHinblick auf den dem Staat entstehenden Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nEin Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd \nder Steuerhinterziehung schuldig mache, verletze damit in schwerer Weise die ihm \ngemäß § 57 Satz 3 LBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht \nzu werden, die sein Beruf erforderten. Das gelte im gesteigerten Maße bei einem \nFinanzbeamten, dessen dienstliche Aufgabe es gerade sei, die an den Staat \nabzuführende Steuer gerecht festzusetzen. \n\n30\n\nDer Beamte hat gegen das am 20. September 1999 verkündete und seinem \nVerteidiger am 13. Oktober 1999 und ihm selbst am 14. Oktober 1999 zugestellten \nUrteil am Montag, den 15. November 1999 Berufung eingelegt.\n\n31\n\nZur Begründung trägt der Beamte im Wesentlichen vor: Die Dienstverfehlungen \nstellten im Hinblick auf die zur Straffreiheit führende Wirkung der Selbstanzeige noch \nkein so schweres Dienstvergehen dar, dass die Entfernung aus dem Dienst \ngerechtfertigt wäre. Die Disziplinarkammer habe bei ihrer grundsätzlichen Bewertung \nzu Unrecht nicht zwischen einerseits einer Steuerhinterziehung, die nicht auf der \nGrundlage einer Selbstanzeige zur Aufdeckung gelangt ist, und andererseits einer \nsolchen, die allein und ausschließlich auf der Grundlage einer Selbstanzeige zum \nGegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden konnte, unterschieden. Bei \nder Festlegung des Disziplinarmaßes sei eine individuelle Betrachtung erforderlich, in \nderen Rahmen die Selbstanzeige mildernd berücksichtigt werden müsse. Auch die \nvon der Disziplinarkammer zur Begründung des Strafmaßes herangezogenen Urteile \ndes 2. Disziplinarsenats des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 1995 - 12d A \n3156/94.O - und vom 15. März 1993 - 12d A 3213/95.O - seien nicht geeignet, das \nerkannte Disziplinarmaß zu rechtfertigen. In der Entscheidung vom 19. Oktober 1995 \nhabe der Beamte eingestehen müssen, in einem Zeitraum von zwölf Jahren 441 \nverschiedenen Personen unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet und insgesamt \n1.541 Steuererklärungen gefertigt zu haben. Er habe weiter einräumen müssen, dass \ner zum Teil die von ihm gefertigten Steuererklärungen selbst als Finanzbeamter \nveranlagt habe. Es habe sich somit in jenem Verfahren um ein dienstliches \nFehlverhalten gehandelt, das den Kernbereich der Dienstgeschäfte betroffen habe. \nIn der weiter angezogenen Entscheidung sei die beschuldigte Beamtin durch das \nUrteil des Schöffengerichts wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Zur \nAnklage gestanden habe, dass die beschuldigte Beamtin im Rahmen ihres Dienstes \nbei der Veranlagung von Einkommensteuererklärungen Dritter Paketabschnitte \nunterschlagen habe, die sie für ihre eigene Steuererklärung gebraucht habe. Auch \nhier liege neben der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ein unmittelbarer \nDienstbezug vor. Bei ihm fehle es demgegenüber an einem solchen unmittelbaren \nDienstbezug. Darüber hinaus sei er ausweislich des festgestellten Sachverhalts im \nZeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige nicht in der konkreten Gefahr gewesen, \ndurch Maßnahmen der Steuerfahndung entdeckt zu werden. Auch der Vertreter des \nöffentlichen Interesses habe in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 1996 \nfestgestellt, dass er Kapitalanlagen im Ausland nicht getätigt habe und somit durch \ndie zieldurchgeführten Maßnahmen der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der \nSteuerhinterziehung bei Auslandsanlagen nicht konkret gefährdet gewesen sei. \n\n32\n\nDer Beamte beantragt,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nDisziplinarmaßnahme unterhalb der Degradierung zu \nerkennen. \n\n34\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n35\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nDegradierung des Beamten zu erkennen. \n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) \nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt mit \neinem geringeren Endgrundgehalt. \n\n38\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte greift lediglich \ndie Zumessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Feststellungen \nder Disziplinarkammer an und zwar im wesentlichen mit der Begründung, auf Grund \nseiner individuellen Umstände sei weder die Verhängung der Höchstmaßnahme \nnoch eine Degradierung gerechtfertigt; mildernd sei insbesondere zu \nberücksichtigen, dass die Dienstpflichtverletzungen allein aufgrund seiner \nstrafrechtliche Selbstanzeige zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hätten \ngemacht geworden können. \n\n39\n\nEine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist zulässig. Sie hat zur \nFolge, dass der erkennende Disziplinarsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen \nder Disziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten (bedingt) vorsätzlich begangenen \nDienstvergehens des Beamten angemessen ist. \n\n40\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beamte ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er durch \nunvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996, die er \nab dem Veranlagungsjahr 1993 gemeinsam mit seiner Ehefrau abgegeben hat, \nEinkommensteuer in einer Gesamthöhe von 16.263 ,-- DM hinterzogen hat und \nebenfalls für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 durch Nichtabgabe bzw. \nunvollständiger Abgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer \nGesamthöhe von 9.330,-- DM hinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat der \nBeamte seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein \nBeruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verletzt. \n\n41\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische \nAhndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine \nalle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n- DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz \n235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 7. August \n2001 - 15d A 4171/00.O -,\n\n43\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es \nist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentliche Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher \nerzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines \nPflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn \nendgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein \nVerbleiben im Dienst ist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. \n\n44\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen für eine \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) nicht gegeben. \nStattdessen ist hier - wesentlich beeinflusst durch den Milderungsgrund der \nSelbstanzeige und das diesem im konkreten Fall zukommende Gewicht - die \nVerhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der disziplinarrechtlichen \nHöchstmaßnahme ausreichend und angemessen. \n\n45\n\nIm vorliegenden Fall sind folgende belastenden bzw. entlastenden Umstände in \ndie abwägende Gesamtwürdigung einzubeziehen: \n\n46\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt objektiv schwer. Ein Beamte, der sich - \nwie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig \ngemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich \ndabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares \nVerhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche \nAufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, DVBl. 1995, 622.\n\n48\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Dies gilt in \ngesteigertem Maße für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Beamten, \ndessen Aufgabe es als Finanzbeamter im Bereich der gerade (gewesen) ist, \ndie Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die \nSteuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen \nErklärungsverhalten anzuhalten. \n\n49\n\nVgl. zur Steuerhinterziehung Finanzbeamten \nz.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A \n3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, \nvom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O - und vom \n7. August 2001 - 15d A 4172/00.O.\n\n50\n\nDas außerdienstliche Dienstvergehen weist insoweit einen engen dienstlichen \nBezug zu den Kernpflichten des Beamten als Finanzbeamter im Bereich der \n auf. Bereits dies verleiht seinem Dienstvergehen ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n51\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten).\n\n52\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern \nsein pflichtwidriges Tun über neun Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den \neinzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die \nPflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. \nDiese Gelegenheit hat er nicht bzw. viel zu spät genutzt. \n\n53\n\nSchließlich gilt es auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 16.263,-- DM, schwankend von 155,-- DM (Veranlagungsjahr 1993) \nbis über 5.681,-- DM (Veranlagungsjahr 1992), und von Vermögenssteuer in einer \nGesamthöhe von 9.330,-- DM, stetig steigend beginnend mit 235,-- DM \n(Veranlagungsjahr 1987) bis zuletzt 2.785,-- DM (Veranlagungsjahr 1996). Dem zu \nGrunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von \n72.863,77 DM auf zehn Jahre berechnet sowie die Nichterklärung von Vermögen \nvon zuletzt rund 300.000,-- DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n54\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der \nhinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren \nAhndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, \na.a.O.,\n\n55\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits \neiner etwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein \nentsprechendes Eigengewicht.\n\n56\n\nMildernd ist auf der anderen Seite - neben der fehlenden disziplinar- und \nstrafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten Verrichtung seines \nDienstes - zu Gunsten des Beamten die von ihm abgegebene Selbstanzeige nach \n§ 371 AO und seine vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Verfehlungen \noffen zu legen, in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. Diesem \nMilderungsgrund kommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch die \nzuvor abgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mit geprägten Eigengewichts \ndes Dienstvergehens von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im \nErgebnis abzusehen ist. \n\n57\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie \nnicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der \nfreiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein \nAnhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - \ngrundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv \nein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, a.a.O.; Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2000 \n- 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 \n- 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A \n4369/99.O - und vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -.\n\n59\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war \nbzw. der Täter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. \n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nGunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung \nmöglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem \nAufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige \neinhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert \nder Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n60\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die \nSelbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch \ndisziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem \nFinanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die \nGesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine \nhinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, \ndass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche \nVersprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete \ngerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und \nZwangslage, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch \ndisziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. \n\n61\n\nVgl. die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse. \n\n62\n\nDer sich aus der Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO ergebende \ndisziplinarrechtliche Milderungsgrund führt allerdings nicht automatisch auch im \nErgebnis zu einer Maßnahmenmilderung und auch nicht in jedem Falle zum Absehen \nvon der disziplinaren Höchstmaßnahme. Von mitentscheidender Bedeutung bleiben \nvielmehr die Umstände des Einzelfalles. Von diesen hängt es namentlich ab, mit \nwelchem Gewicht die Selbstanzeige zu Gunsten des Beamten in die Abwägung \neinzustellen ist. Die Selbstanzeige wirkt regelmäßig nicht im gleichen Maße \nmildernd, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret \nverdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte \n(Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). \n\n63\n\nHat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) \naus \"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne eine konkrete, nicht \nbeispielsweise lediglich an allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der \nSteuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung, rechtfertigt sich nach der Senatsrechtsprechung in aller Regel auch die \nErwartung, dass noch eine hinreichende Vertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn \nund dem Beamten besteht und kann regelmäßig von der Höchstmaßnahme \nabgesehen werden. \n\n64\n\nVgl. Senatsurteil vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A \n4145/99.O -.\n\n65\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens \ndazu führe, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem \nDienstherrn trotz freiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden \nmuss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle \nEnergie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an \neine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. \n\n66\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -. \n\n67\n\nDie vorliegend einzustellende Selbstanzeige des beschuldigten Beamten ist \nfreiwillig im vorbeschriebenen Sinne erfolgt. So fehlt jeglicher Anhalt für die \nAnnahme, er habe sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret \nergebenden Verdachts abgegeben. Vielmehr ist nach seinen nicht zu widerlegenden \nAussagen zugrunde zu legen, dass er sich zu ihr unter einem stärker werdenden \ninneren Druck entschlossen hat, nachdem ihm nach der erstmaligen Erfassung \nseiner Vermögensbestände mittels Computer exakte Zahlen zu seinem \nKapitalvermögen und zu seinen Einkünften hieraus vorgelegen haben. Damit \nerscheint zugleich auch die Erwartung gerechtfertigt, dass zwischen dem Beamten \nund dem Dienstherrn noch eine hinreichende, die Fortsetzung des \nDienstverhältnisses tragende Vertrauensbasis besteht. \n\n68\n\nGründe, warum eine solche Erwartung trotz freiwilliger Selbstanzeige hier \nausnahmsweise nicht gerechtfertigt sein sollte, finden sich nicht. Dies gilt namentlich \nauch im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des \ngesamten Hinterziehungsbetrags. Die Größenordnung der vorliegenden \nSteuerhinterziehung liegt weit unterhalb derjenigen, die den Senat in seinem \nBeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O - bewogen hat, trotz freiwilliger \nSelbstanzeige - ausnahmsweise - eine vorläufige Dienstenthebung und \nGehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu bestätigten und die weitergehende \nAbwägung der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten. In \njenem Verfahren ging es um Hinterziehungsbeträge in Höhe von rd. 40.000,-- DM pro \nJahr über 10 Jahre. Es kann auch nicht übersehen werden, dass das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 - im Falle \neiner Steuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in \nLeitungsfunktionen in einer Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf \nvier Veranlagungsjahre) und einer versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über \n70.000,-- DM (bezogen auf zwei Veranlagungsjahre) wegen der Höhe des \nhinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen, sich über mehrere Jahre \nerstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des Beamten um eine \nStufe für ausreichend gehalten hat, ohne dass zu dessen Gunsten eine \nSelbstanzeige sprach. \n\n69\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem \nSenat hiernach gerechtfertigt, von der disziplinaren Höchstmaßnahme, also der \nEntfernung aus dem Dienst, abzusehen. Das bereits mehrfach hervorgehobene \nverbleibende Eigengewicht des Dienstvergehens macht allerdings eine disziplinare \nAhndung durch die nächstniedrigere Maßnahme, die Versetzung in ein Amt \nderselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Abs. 1 DO NRW), \nerforderlich. Dabei erachtet der Senat die Herabsetzung um eine Stufe für \nausreichend. Der Beamte hat sich des Beförderungsamtes als unwürdig erwiesen. \nZudem muss es auch aus generalpräventiven Gründen bei Steuerhinterziehungen \ndurch Finanzbeamte in vorliegender Größenordnung bei einer deutlich spürbaren \ndisziplinaren Ahndung verbleiben. Eine Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 1 DO NRW) wäre \ndemgegenüber nicht angemessen. \n\n70\n\nOb bei Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrunds eine \nDienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung als angemessene \nDisziplinarmaßnahme in Betracht kommt, bestimmt sich regelmäßig nach den \nbesonderen Umständen des Einzelfalls. Ein Absehen von einer Degradierung kommt \ndabei regelmäßig nur in Betracht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die sich \nvon anderen Fällen einer Maßnahmenmilderung deutlich abheben. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 D \n37/91 -, NVwZ-RR 1993, 42 = DokBer. B 1992, 163 = \nDöV 1993, 486. \n\n72\n\nSolche besondere Umstände, die sich von anderen Fällen einer \nMaßnahmenmilderung in Fällen einer fortgesetzten (bedingt) vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten deutlich abheben, sind nicht \nfestzustellen. Sie folgen nicht schon daraus, dass zu Gunsten des Beamten spricht, \ndass er disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet war und seinen Dienst \nbeanstandungsfrei mit zuletzt vollbefriedigenden Leistungen erbracht hatte. Dadurch \nhebt sich der Beamte nicht von den üblichen anderen Fällen einer \nMaßnahmenmilderung bei Steuerhinterziehung wegen Selbstanzeige ab. \n\n73\n\nDie Größenordnung der Steuerhinterziehung bietet ebenfalls keine Veranlassung \nauf eine mildere Maßnahme unterhalb der Degradierung zu erkennen. Es geht \nimmerhin um einen Hinterziehungsbetrag von insgesamt über 25.000,-- DM und für \ndie jeweiligen Veranlagungsjahr um verkürzte Einkommen- und Vermögensteuer in \nder Summe zwischen 767,-- DM (1988) und 6.521,-- DM (1992). \n\n74\n\nDem Beamten ist auch kein vermindertes Unrechtsbewusstsein zugute zu halten. \nDarauf zielt im Kern sein Vortrag, er habe die Größenordnung der von ihm \nhinterzogenen Beträge unterschätzt und sei sich der Tragweite und Schwere seines \nTuns nicht bewusst gewesen. \n\n75\n\nDem Beamten mag unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit seiner Geldanlagen \nzugestanden werden, dass er tatsächlich keine Kenntnis über die genaue Höhe \nseines Kapitalvermögens und der daraus bezogenen Einkünfte besaß und sich auch \naus Anlass der jeweiligen Steuererklärungen eine solche Kenntnis bis zur \nSelbstanzeige nicht verschafft hatte. Dieser Umstand entlastet den Beamten indes \nnicht weiter. Der Beamte war schon auf Grund seines Berufsstandes darüber \ninformiert, wie Kapitalanlagen und Einkünfte sicher und effektiv erfasst und für \nsteuerliche Erklärungen aufzuarbeiten sind. Dessen ungeachtet hat er - seine \ndiesbezüglichen Angaben über das Fehlen jeglicher Ordnung in seiner Ablage \nunterstellt - seine steuerlichen Angelegenheiten in einer Weise nachlässig betrieben, \ndie er selbst im beruflichen Alltag als Betriebsprüfer jedem Steuerpflichtigen schon im \nAnsatz vorgeworfen hätte. Dafür, dass der Beamte nicht in der Lage war, sich privat \nseinem beruflichen Wissen und Können entsprechend zu verhalten, fehlt jeglicher \nAnhalt. Bei Überlastung durch weitergehende Aktivitäten - zusätzliche \nVerpflichtungen in der Landwirtschaft der Eltern, Engagement als Musiker, Gründung \neiner Familie, Hausbau u.ä.- hätte es an ihm gelegen, sich durch entsprechende \nEinschränkungen selbst die zeitlichen Freiräume für eine entsprechende Ordnung \nseiner steuerlichen Angelegenheiten zu verschaffen oder aber insoweit sich \nprofessioneller fremder Hilfe zu bedienen.\n\n76\n\nDes Weiteren war sich der Beamte - zur Überzeugung des Senats - bei der \nAbgabe bzw. Nichtabgabe der entsprechenden Einkommensteuer- und \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1987 bis 1996 durchaus \nbewusst, dass sich die Hinterziehungsbeträge auf Grund seines \nErklärungsverhaltens möglicherweise nicht nur im Bagatellbeträge bewegen würden. \nEs fehlt jeder vernünftige Anhalt, dass der Beamte ein anderweitiges Vertrauen über \ndie Höhe der Hinterziehungsbeträge hätte entwickeln können. Der Beamte führt \ninsoweit allein sein nachlässiges Ablage- und Erklärungsverhalten an; er habe die \njeweiligen Finanzmitteilungen über Vermögenswerte und Kapitaleinkünfte mal hier \nund mal dort abgelegt und bei den Erklärungen jeweils nur das angegeben, was er \ngerade habe greifen können. \n\n77\n\nNach der Art der Entwicklung des Vermögens des Beamten aus im Wesentlichen \nSparen der Bezüge und stetiger und wechselnder Anlage in konservativen \nAnlageformen muss der Beamte indes auch bei einem solchen Umgang mit \nFinanzmitteilungen jedenfalls einen ungefähren Überblick über den Anlagenumfang \nund über die sich daraus ergebenden Einkünfte gehabt haben. Wenn er dann bei \nden jeweiligen Erklärungen jeweils nur das angegeben hat, was er gerade hat greifen \nkönnen, kann er aber nicht ernsthaft sicher und überzeugt gewesen sein, nur zu \nvernachlässigende Kapitaleinkünfte im Bagatellbereich nicht erklärt zu haben. Die \nanderweitige Behauptung des Beamten, den Überblick in Gänze verloren zu haben, \nvermag nicht zu überzeugen. Seine Angaben hierzu, einschließlich seiner \nErläuterungen in der mündlichen Verhandlung, erschöpfen sich im Kern in \npauschalen Hinweisen auf die fehlende systematische Ablage der erforderlichen \nUnterlagen, die große Anzahl der Kapitalanlagen und eine erhebliche arbeitsmäßige \nBelastung. Diese Ausführungen vermögen schon mit Blick auf ihre fehlende \nSubstanz die behauptete Vorstellung des Beamten über die Höhe der \nHinterziehungsbeträge nicht zu erhellen. Im Hinblick auf die \nVermögensteuerhinterziehung ist zudem bemerkenswert, dass der Beamte in den \nJahren 1987 und 1988 überhaupt keine Erklärungen abgegeben hat, indes im Besitz \nvon Kapitalforderungen in Höhe von um die 120.000,-- DM bzw. 156.000,-- DM war. \nEin solcher Vermögensumfang kann dem Beamten selbst bei nur gelegentlicher \nKenntnisnahme von Vermögenszuwächsen nicht verborgen geblieben sein. In den \nFolgejahren hat der Beamte sein Vermögen ebenfalls ungefähr nur im Umfang \nzwischen zwei Dritteln und der Hälfte angegeben. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 \nDO NRW. \n\n79\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-01/12d-a-5014-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-11-01/12d-a-5014-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300582","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.978545+00:00"}}