{"status":"available","doknr":"OLD300586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1031.8A732.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"8 A 732/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 5. Januar 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt \nnicht vor. Der vom Kläger gestellte Beweisantrag, ein \npsychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob er \naufgrund von Folterungen unter einer posttraumatischen \nBelastungsreaktion leide, durfte abgelehnt werden. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener \nVerantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig \nund seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im \nAllgemeinen - auch in schwierigen Fällen - nicht auf \nsachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann \ngelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der \nPersönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf \nseinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen einer \nerheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen \nlassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der \nBeurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger \nHilfe bedienen muss oder nicht.\n\n5\n\nIn besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür \nerkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein \nAsylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert \nsein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch \nselektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in \nAnsätzen berichten zu können. \n\n6\n\nIn derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit \nbesonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des \nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. \nAllerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang \nSache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern \nsie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen.\n\n7\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rz 25 f.; Beschluss vom 11. Februar \n1997 - 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März \n2001 - 8 A 5585/99.A -, jeweils m.w.N.; ferner \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, \nm.w.N.\n\n8\n\nGemessen an diesen Grundsätzen bestand für das \nVerwaltungsgericht kein Anlass, sachverständige Hilfe \nhinzuzuziehen. Das Gericht hat im Einzelnen unter Hinweis auf \ndie umfassenden Schilderungen des Klägers näher dargelegt (UA, \nS. 6 f.), warum es nicht den Eindruck gewonnen habe, dass der \nKläger durch traumatische Erlebnisse gehindert gewesen sei, \nsein Verfolgungsschicksal ausreichend darzustellen. Diese \nAuffassung wird insbesondere durch die vom Kläger vorgelegte \närztliche Bescheinigung vom 4. Januar 2000 bestätigt. Danach \nist der Kläger \"be-wusstseinsklar\" und \"allseits orientiert\", \nist sein \"formaler Gedankengang geordnet\" und liegen \"keine \nStörungen der Aufmerksamkeit und Gedächtnisfähigkeit\" vor. \nDaraus ergibt sich, dass die in dieser Bescheinigung \ndiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger \njedenfalls nicht dazu geführt hat, dass er krankheitsbedingt \ngehindert war, umfassend und widerspruchsfrei sein \nFluchtschicksal vorzutragen.\n\n9\n\nAuch die Ablehnung des weiteren Beweisantrages, ein \npsychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, \"ob mit \neiner Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers im \nFalle der Abschiebung zu rechnen ist\", findet im Prozessrecht \neine Stütze. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des \nKlägers \"verändern\" könnte, war schon nicht erheblich für das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Für die \nallenfalls in Betracht kommende Frage, ob mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der \ngeltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung wegen \nfehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei droht, hat \nder Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen noch \neinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Er hat im \nerstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dargelegt, dass \ner sich bislang - abgesehen von der Untersuchung anlässlich \nder einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ausgestellten \nBescheinigung - in Deutschland überhaupt psychiatrisch \nbehandeln lässt und demgemäß eine Fortsetzung der Behandlung \nin der Türkei erforderlich ist. Vielmehr hat er bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt noch ausdrücklich angegeben, sich \ngesundheitlich wohl zu fühlen. Auch die vorgelegte ärztliche \nBescheinigung vom 4. Januar 2000 gibt im Wesentlichen nur die \nAngaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in \nindirekter Rede wieder und kommt auf dieser Grundlage zu dem \nSchluss, eine Rückkehr des Klägers in die Türkei sei \nunzumutbar. Das Verwaltungsgericht konnte jedoch - wie \nausgeführt - ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens \ndavon ausgehen, dass die in der ärztlichen Bescheinigung \nzitierten Angaben des Klägers, er sei im Juni 1998 in der \nTürkei zusammen mit seiner Schwester aus politischen Gründen \nverhaftet und geschlagen worden, aufgrund erheblicher, nicht \nauflösbarer Widersprüche unglaubhaft sind. Auch aus der nach \nAblauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 \nAsylVfG vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergibt sich \nlediglich, dass er medikamentös behandelt wird.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-31/8-a-732-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-31/8-a-732-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300586","retrieved":"2026-07-09 03:25:29.339439+00:00"}}