{"status":"available","doknr":"OLD300589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1031.10B1273.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"10 B 1273/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des \nZulassungsverfahrens je zur Hälfte, wobei die Beigeladenen für ihren Kostenanteil \nals Gesamtschuldner haften. Antragsgegner und Beigeladene tragen ihre \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat geht zu Gunsten der Beigeladenen davon aus, dass \nihr als \"Beschwerde\" bezeichneter Rechtsbehelf als Antrag auf \nZulassung der Beschwerde auszulegen ist. Hierfür spricht, dass \ndie Beigeladenen, wenn auch ohne Angabe von \nRechtsvorschriften, der Sache nach mehrere Zulassungsgründe \nerwähnt haben, indem sie geltend machen, es bestünden \nerhebliche Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise erhebliche \nrechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO) und sie habe grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n3\n\nDie Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. \n\n4\n\nAus den in den Zulassungsanträgen genannten Gründen ergeben \nsich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren \ngrundsätzliche Bedeutung.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung sind nicht dargelegt. Insoweit kommt es auf das \nErgebnis und nicht auf die Begründung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses an. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, \n202.\n\n7\n\nDie dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung sei wegen eines \nAbstandflächenverstoßes des Vorhabens rechtswidrig, wird durch \ndas Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Insoweit \nkann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Balkone abstandflächenrechtlich deshalb nicht im \nSinne des § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert seien, weil sie bei \neiner Breite von jeweils 3,75 m und einer Gesamtbreite der \n(westlichen) Außenwand von 7,73 m keine untergeordneten \nBauteile mehr seien, zutreffend ist. Im Ergebnis ist der \nBeschluss jedenfalls deshalb richtig, weil die genehmigten \nBalkone, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, mehr \nals 1,50 m vor die Außenwand treten, so dass sie die \nPrivilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW bereits aus diesem \nGrunde nicht in Anspruch nehmen können. Das zulässige Maß von \n1,50 m, um das die in § 6 Abs. 7 BauO NRW genannten \nuntergeordneten Bauteile gegenüber der Außenwand vortreten \ndürfen, ist nämlich grundsätzlich von dem Wandabschnitt aus zu \nmessen, vor den die Anlagen vortreten.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. \nNovember 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 \nNr. 101, und vom 18. Februar 1993 - 7 B \n170/93 -.\n\n9\n\nDie Wandabschnitte, vor die die Balkone vortreten, sind \nhier nicht die die Gebäudeflucht bestimmenden Wandabschnitte, \nsondern diejenigen, die die Balkone zum Gebäudeinneren hin \neinfassen. Vor diese Wandabschnitte treten die Balkone aber \nmehr als 1,50 m, nämlich 2 m vor. Da dies ihre \nabstandflächenrechtliche Privilegierung ausschließt, finden \ndie allgemeinen Abstandflächenvorschriften Anwendung. Das \nbedeutet, dass die Balkone zu allen Seiten hin entweder den \n(normalen) Abstand gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW (mindestens 3 m) \neinhalten oder mit ihren seitlichen Bauteilen - wegen der \ngegebenen Grenzbebauung des Hauses des Antragstellers zum \nGrundstück des Beigeladenen - an die Grenze herangebaut werden \nmüssen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Ausweislich der dem Senat \nvorliegenden genehmigten Bauvorlagen fehlt es an beiden \nVoraussetzungen. \n\n10\n\nWie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, weist \ndie Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf.\n\n11\n\nAuch die von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen \nangenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Es kann \ndahinstehen, inwieweit Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung \nin einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt \nklärungsfähig sind.\n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n27. April 1998 - 10 B 852/98 -.\n\n13\n\nDie von dem Antragsgegner für grundsätzlich gehaltenen \nFragen, wie die Außenwand im Falle eines teilweise \neingezogenen Balkons zu bestimmen ist und ob ein solcher \nBalkon Teil der Außenwand sein kann, sind, soweit dies im \nvorläufigen Rechtsschutz möglich ist, durch die oben zitierte \nRechtsprechung bereits geklärt. Auf die von den Beigeladenen \nfür klärungsbedürftig gehaltene Frage, welches Ausmaß ein \nBalkon haben darf, um der Außenwand untergeordnet und damit \nprivilegiert zu sein, kommt es nach den obigen Ausführungen \nnicht entscheidungserheblich an.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, \n§ 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-31/10-b-1273-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-31/10-b-1273-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300589","retrieved":"2026-07-09 03:25:29.814895+00:00"}}