{"status":"available","doknr":"OLD300601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1030.9A3331.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"9 A 3331/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 217,08 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n4\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass \ndie Gebührensätze nach § 6 der Satzung über die Heranziehung \nzu Gebühren für die Abfallbeseitigung durch den R. -S. -\nKreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden \ni.d.F. vom 18. Dezember 1997 (Gebührensatzung - GS 1998 -), \ndie gemäß § 9 GS 1998 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten \nsind, mit Beginn des neuen Erhebungszeitraums 1999 (siehe \nhierzu: § 7 Abs. 1 GS 1998), d.h. ab 1. Januar 1999, wegen \nVerstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 Kommunalabgabengesetz in der hier maßgeblichen Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 24. November 1998, GV NRW S. 666 \n(KAG), unwirksam geworden sind. \n\n5\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \nnicht übersteigen (so genanntes Kostenüberschreitungsverbot). \nDies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Senats, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A 2487/89 -; Urteil \nvom 18. Juni 1991 - 9 A 2748/88 -; Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; Urteil vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2474/94 -, KStZ 1997, 57; Urteil vom 16. \nSeptember 1996 - 9 A 1722/96 -, StGR 1997, 162,\n\n7\n\ndass zwar nicht jeder Verstoß gegen dieses \nKostenüberschreitungsverbot (i.S. einer positiven Differenz \nzwischen veranschlagtem Gebührenaufkommen einerseits, \nveranschlagtem Kostenvolumen andererseits) zur Ungültigkeit \ndes Gebührensatzes führt. Vielmehr ziehen nur erhebliche oder \ngröbliche Verletzungen des Kostenüberschreitungsverbotes die \nNichtigkeitsfeststellung nach sich. Die Grenze zur \nErheblichkeit ist überschritten, wenn das veranschlagte \nGebührenaufkommen das um fehlerhafte Kostenansätze bereinigte \nKostenvolumen um mehr als 3 % übersteigt.\n\n8\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A \n2474/94 -, a.a.O.\n\n9\n\nEine gröbliche Verletzung liegt vor, wenn die \nKostenüberschreitung auf willkürlichen, d.h. bewusst \nfehlerhaften Kostenansätzen oder auf schweren oder offenkundig \nfehlerhaften Kostenansätzen beruht.\n\n10\n\nVgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213.\n\n11\n\nHier liegt ein Fall der willkürlichen, d.h. bewusst \nfehlerhaften Kosten-/Gebührenkalkulation vor. Wie sich aus der \ndem Beschluss des Kreisausschusses vom 14. Dezember 1998 \nzugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1999 \nergibt, kalkulierte der Kreis auf der Grundlage der für das \nJahr 1999 prognostizierten, d.h. aktualisierten Abfallmengen, \nBehälterzahlen und Gebührenzahler bei Beibehaltung der durch \ndie Änderungssatzung vom 18. Dezember 1997 festgelegten \nGebührensätze mit einem Gebührenaufkommen von \n102.350.000,00 DM, während die voraussichtlichen für das Jahr \n1999 anfallenden Kosten der Einrichtung mit 101.404.000,00 DM \nveranschlagt sind. Der Kreis hat damit bewusst einen \nÜberschuss von 946.000,00 DM für das Jahr 1999 eingeplant. \n\n12\n\nHierbei handelt es sich nicht mehr um eine (möglicherweise) \nzu vernachlässigende Rundungsdifferenz, die auftreten kann, \nwenn bei Aufteilung des Gebührenbedarfs auf die einzelnen \nGebührenbereiche und die Festlegung der Gebühren für die \njeweiligen Behälter/Benutzungsvarianten Aufrundungen auf volle \nPfennigbeträge vorgenommen werden müssen. Solche nicht \nvermeidbaren Aufrundungseffekte könnten unter Berücksichtigung \nder dem Senat aus der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr \n1997 (S. 7) bekannten Behälterstückzahlen, der verschiedenen \nin § 6 Abs. 2 GS 1998 festgelegten Arbeitspreise und der Zahl \nder laut Kalkulation 1999 angeschlossenen Haushalte (222.600) \nund Gewerbebetreibenden (11.200) nur wenige tausend D-Mark \nausmachen. Ohne den unzulässig einkalkulierten \nGebührenüberschuss könnte beispielsweise der \nHaushaltsgrundpreis für jeden Teilnehmer um wenigstens 4,00 DM \ngesenkt werden (946.000,00 DM : (222.600,00 DM + 11.200,00 DM) \n= 4,04 DM). Der vorsätzliche und damit i.S.d. Rechtsprechung \ndes Senats willkürliche Verstoß des Kreises gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, der die \nGesamtgebührenkalkulation des Kreises betrifft, führt zur \nUnwirksamkeit sämtlicher in § 6 GS 1998 festgelegten \nGebührensätze. \n\n13\n\nVgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A \n2251/93 -, NWVBl. 1995, 470.\n\n14\n\nDenn wie sich aus dem vom Beklagten im ersten Rechtszug \nüberreichten Tarifvergleich 1998/99 ergibt, wirkt sich der \nFehler auf sämtliche in § 6 GS 1998 festgelegten Tarife aus, \neinschließlich der Preise für Beistellsäcke. \n\n15\n\nDer Einwand des Beklagten, die Rechtsprechung des Senats zu \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG sei überholt, weil auf Grund der \nNeufassung des § 6 Abs. 2 KAG durch das Änderungsgesetz vom \n24. November 1998 nunmehr Kostenüberdeckungen bzw. \nKostenunterdeckungen verrechnungsfähig bzw. \nverrechnungsbedürftig seien, greift nicht durch. Die Änderung \ndes § 6 Abs. 2 KAG, der die Frage der ansatzfähigen Kosten und \ndes Kalkulationszeitraums regelt, ändert nichts an der \nVeranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin \nenthaltenen Kostenüberschreitungsverbot. Bereits der Wortlaut \ndes § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG, wonach \nKostenüberdeckungen am Ende (Unterstreichung durch den Senat) \neines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre \nauszugleichen sind, weist darauf hin, dass die am Ende des \nKalkulationszeitraums auftretenden, tatsächlich im Rahmen der \nIst-Rechnung feststellbaren Kostenüberschüsse auszugleichen \nsind. Die Vorschrift besagt nicht, dass vor Beginn des \nKalkulationszeitraums in die Kalkulation Überschüsse \neingeplant werden dürfen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung \nzu Art. 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 ergibt (LT-\nDrucks. 12/3143 vom 10. Juni 1998, zu Art. 3), reagierte der \nGesetzgeber mit der Novelle auf die bisherige Rechtsprechung \ndes Senats, wonach nur auf die Rechnungsperiode bezogene \nAufwendungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden \ndürfen.\n\n16\n\nVgl. Urteil vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 -, \nNWVBl. 1997, 304.\n\n17\n\nNach dieser Rechtsprechung war es den Kommunen bis Ende 1998 \nnicht erlaubt, Verluste aus Vorjahren in einer späteren \nGebührenperiode als Kostenfaktor einzustellen. Andererseits \nwar es den Kommunen zwar erlaubt, Überschüsse aus Vorjahren \nzur Senkung des Gebührenbedarfs in späteren Jahren \neinzusetzen, die Kommunen waren dazu jedoch nicht \nverpflichtet.\n\n18\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. April 1991 - 9 A \n802/88 -.\n\n19\n\nIm Interesse der Kommunen hat der Gesetzgeber nunmehr \nfestgelegt, dass Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus \nVorjahren innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden dürfen \n(sollen), während andererseits im Interesse der \nAbgabenpflichtigen bestimmt ist, dass Überdeckungen aus \nVorjahren nunmehr zwingend innerhalb von drei Jahren \nauszugleichen sind. Dies ändert jedoch nichts an der \nGrundverpflichtung jeder Kommune, die Gebührenkalkulation für \ndie jeweilige Rechnungsperiode an der Veranschlagungsmaxime \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin ausgesprochenen \nKostenüberschreitungsverbot auszurichten. \n\n20\n\nUnerheblich ist auch der weitere Einwand des Beklagten, die \nKläger hätten nur den Grundpreis für Haushalte angefochten. \nDer Grundpreis darf nur auf Grund einer gültigen \nSatzungsbestimmung erhoben werden. Da die einschlägige \nSatzungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Buchstabe a GS 1998 ebenso \nwie alle anderen in § 6 enthaltenen Gebührentarife - wie \nausgeführt - nichtig sind, durften die Kläger nicht zu einer \nGebühr in Höhe des Haushaltsgrundpreises von 217,08 DM \nherangezogen werden.\n\n21\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wirft die \nNeufassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG im Rahmen des \nvorliegenden Rechtsstreits keine Fragen rechtsgrundsätzlicher \nArt auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die \nReichweite des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG im Hinblick auf die \nVeranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG lässt sich \neindeutig dem Gesetz entnehmen. Dazu bedarf es keiner \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/9-a-3331-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/9-a-3331-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300601","retrieved":"2026-07-09 03:25:34.844221+00:00"}}