{"status":"available","doknr":"OLD300599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1030.4A2607.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"4 A 2607/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \n\nDie Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylVfG gestützten Anträge \nhaben keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nBVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. \n\n4\n\nKennzeichnend für die Divergenzzulassung im \nzweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren ist, dass die \nAuffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander \ngehen, welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte \nTatsachenfeststellung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. \nEs ist deshalb, soweit die Abweichung in einer Rechtsfrage \ngerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die \nangefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz \nbenannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem eben \nsolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen \nhat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten \nGerichte aufgestellt hat. \n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. \n\n6\n\nDie Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im \nvorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich oder stillschweigend \nvon den angeführten beiden Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Vielmehr macht sie \nallein geltend, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche \nextreme allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen \nden vom Verwaltungsgericht angeführten Quellen, nämlich dem \nSchreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom \n19. Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts \n(AA) mit Stand vom 13. Februar 2001 auch nicht \"so\" zu \nentnehmen - nicht festgestellt. Es habe \"geringere \nAnforderungen\" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem \nauf die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In \nder Sache soll damit offensichtlich gerügt werden, dass das \nVerwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen \neiner extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die \n- entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - die Zuerkennung eines \nAbschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz zur \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, \nsondern allein eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung \nauch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden \nkönnte; denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht \nzu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln. \n\n7\n\nAuch die Ausführungen des Beteiligten zum Vorliegen einer \nDivergenz vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu \nbegründen.\n\n8\n\nDer Beteiligte meint, das Verwaltungsgericht folge der \ngrundsätzlichen Auffassung, \"dass auch allgemeine Gefahren im \nHerkunftsland - obwohl sie der Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG unterliegen - ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, soweit sie den \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen\" \nund weiche damit von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 - ab. \n\n9\n\nDas ist nicht zutreffend. Das Urteil enthält zunächst keinen \nentsprechenden abstrakten - und damit der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden - Rechtssatz. Das \nVerwaltungsgericht ist aber auch nicht konkludent von einer \nabweichenden Rechtsansicht ausgegangen. Der Beteiligte verkennt \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wenn er dessen \nBegründung dahingehend interpretiert, Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG seien unter zwei Aspekten bejaht \nworden, nämlich zum einen wegen einer individuellen Gefahr für \nLeib und Leben und zum anderen wegen einer extremen \nGefahrenlage. Eine solche \"Aufspaltung\" der Begründung liegt \nnicht vor. Dem Urteil ist allein zu entnehmen, dass bei \nRückkehr in das Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr \nfür Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht \nund zugleich eine \"extreme Gefahrenlage\" vorliegt. Insoweit \nfolgt das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts, nach der allgemeine Gefahren im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, auch wenn sie den Ausländer \nkonkret und in individualisierbarer Weise betreffen, nur dann \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen \nkönnen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer \n\"extremen Gefahrenlage\" dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im \nFalle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde. Der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verdeutlicht zudem, dass die daraus \nabzuleitende \"Sperrwirkung\" bei allgemeinen Gefahren wegen der \nvom Verwaltungsgericht seinerzeit angenommenen extremen \nGefahrenlage in der Demokratischen Republik Kongo verneint \nwird. Dass aber letztlich Anknüpfungspunkt für die Annahme \neines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG eine individuelle Gefahr ist, und zwar auch dann, wenn es \nsich bei dieser Gefahr um eine allgemeine Gefahr handelt, ist \nnicht zweifelhaft.\n\n10\n\nSoweit der Beteiligte des Weiteren darauf hinweist, das \nVerwaltungsgericht werde mit der Annahme einer extremen \nGefahrenlage \"den höchstrichterlichen Grundsätzen zur \nverfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht \ngerecht, es weiche von diesen vielmehr ab\", rügt er der Sache \nnach keine Divergenz, sondern lediglich eine unrichtige \nAnwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nRechtssätze. Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung stellt \njedoch keine Divergenz dar. Bezeichnend ist insoweit auch, dass \nder Beteiligte keinen abstrakten Rechtssatz des \nVerwaltungsgerichts aufzuzeigen vermag, mit dem dieses von \neinem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein \nsoll. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der \n\"Empfehlung\" des BMI und des ad-hoc-Berichts des Auswärtigen \nAmts darauf \"verzichtet, die aktuelle Erkenntnislage für eine \neigene Beurteilung heranzuziehen und auszuwerten\", betrifft \nallein die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht. \nDiese gehört - wie bereits oben ausgeführt - jedoch nicht zu \nden in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln. Der Hinweis \ndes Beteiligten auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1999 - 13 A \n4769/98.A - ist von vornherein nicht geeignet, die - allein - \ngerügte Abweichung von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu belegen. Abgesehen davon lag dem \ngenannten Beschluss aber auch ein Sachverhalt zu Grunde, der \nmit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn das \nnordrhein-westfälische Ministerium für Inneres und Justiz hatte \nseinerzeit mit seinem Erlass vom 9. September 1998 die \nnachgeordneten Behörden gebeten, Duldungen zu erteilen, was im \nvorliegenden Fall in vergleichbarer Weise nicht geschehen ist. \nAußerdem stand infolge eines Flugverbots des Europäischen Rats \nals Sanktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zusätzlich \nein tatsächliches Hindernis der Abschiebung entgegen, was hier \nebenfalls nicht der Fall war.\n\n11\n\nDie Grundsatzrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. \n\n12\n\nDie Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, \nob auf Grund des Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes \ndes AA die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. \neiner extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist. \n\n13\n\nDiese Frage würde sich in einem - zugelassenen - \nBerufungsverfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber \nnicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien und \nInnensenatsverwaltungen der Länder gerichtete Empfehlung im \nSchreiben vom 19. Januar 2001, von Abschiebungen nach K. \n\"bis auf weiteres\" abzusehen, ausdrücklich auf Grund der \n\"angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen Lage\" - \ngemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des \nbisherigen Präsidenten Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf \ndie ungeklärte politische Situation ausgesprochen. Vor \ndemselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von \nJoseph Kabila noch nicht einzuschätzenden politischen und \nsonstigen Lage, hatte auch das AA (ad-hoc-Bericht, Stand: \n13. Februar 2001) angeregt, \"in der nächsten Zeit\" von \nAbschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende \nEinschätzung der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach \ndem Amtsantritt von Präsident Joseph Kabila vorzunehmen, soweit \nsie asyl- und abschiebungsrelevant sei. Mit einer \nBearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. \nSeiner Ankündigung hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai \n2001 Rechnung getragen und darin unter IV. zu Rückkehrfragen \nStellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen \nin die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält \nder Lagebericht nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung \nbei der Rückführung nur für allein stehende Minderjährige \ngegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung vom \n29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene \nEntscheidungstätigkeit bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit \nsofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.\n\n14\n\nIm Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten \nLageberichts vom 5. Mai 2001 hat das VG Köln jedenfalls \nseit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren und - \nwie dargelegt -inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und \ndes AA Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für \nStaatsangehörige aus der DRK gewährt. Nach alledem ist die von \nder Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig, \nund zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung \neiner einheitlichen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen \nVerwaltungsgerichte.\n\n15\n\nDer Beteiligte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"ob \nsich nach der Machtübernahme des Joseph Kabila die allgemeine \npolitische und ökonomische Situation des Landes derart kritisch \ndarstellt, dass von einer extremen Gefährdungslage im Sinne der \nherrschenden Bundesverwaltungsgericht-Rechtsprechung für jeden \neinzelnen Rückkehrer ausgegangen werden muss oder ob eine \nBewertung der gegenwärtig in der Demokratischen Republik Kongo \nherrschenden allgemeinen Lebensumstände zu dem Ergebnis führt, \ndass ungeachtet der unbestritten schwierigen Situation der \ndortigen Bevölkerung die höchstrichterlich aufgestellten \nKriterien für die Annahme einer extremen Gefahrenlage nicht \nerfüllt sind\". Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren \njedoch nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lag eine extreme \nGefahrenlage bereits nach dem Schreiben des BMI an die \nInnenministerien und -senatsverwaltungen der Länder vom \n19. Januar 2001 sowie auf Grund des ad-hoc-Berichts des \nAuswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Republik Kongo vom 13. Februar 2001 vor, \nwonach empfohlen wurde, von Abschiebungen abzusehen. Diese \nRechtsauffassung muss der Senat bei der Entscheidung über die \nbegehrte Zulassung zugrundelegen; denn sie ist mit \nZulassungsgründen iSd § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erfolgreich \nangegriffen worden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/4-a-2607-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/4-a-2607-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300599","retrieved":"2026-07-09 03:25:34.426935+00:00"}}