{"status":"available","doknr":"OLD300609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1030.15A5184.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"15 A 5184/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert:\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 10. Juni 1991, \nbetreffend das Grundstück Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 793, in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1992 und des \nTeilaufhebungsbescheides vom 26. Januar 1996 und des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juni 1997 aufzuheben, soweit er einen Beitrag von \nmehr als 599,40 DM festsetzt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger 5/9, der \nBeklagte 4/9. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der in M. gelegenen Grundstücke K. straße 15 \n(Gemarkung H. , Flur 4, Flurstücke 1177 und 1178) und Gemarkung H. , \nFlur 4, Flurstück 793. Das Grundstück K. straße 15 grenzt an die K. straße und \nknickt von dieser etwa in einem Winkel von 45 Grad ab. In Folge einer Kurve der \nK. straße liegt es im hinteren Bereich hinter dazwischen liegenden Grundstücken \nparallel zur K. straße. Das Grundstück ist etwa 80 m tief. Das Flurstück 793 schließt \nsich im hinteren Bereich an das Grundstück K. straße 15 an. Es liegt nicht \nunmittelbar an der K. straße, sondern an einem im Eigentum der Siedlervereinigung \nN. stehenden Privatweg (Gemarkung H. , Flur 4, Flurstücke 678 und 454), \nder auf die K. straße führt. Er ist bis zum Beginn des Flurstücks 793 etwa 30 m \nlang. Zu Gunsten des Flurstücks 793 ist ein Geh- und Fahrrecht als \nGrunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke des Klägers liegen \nim unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück K. straße 15 ist im zur Straße hin \nausgerichteten Teil mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebaut. Das \nFlurstück 793 ist nicht bebaut. \n\n3\n\n1989 baute der Beklagte die K. straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, \nRadweg und Beleuchtung aus. Mit zwei Bescheiden vom 10. Juni 1991 zog der \nBeklagte den Kläger für seine Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen heran, und zwar \nfür das Grundstück K. straße 15 zu einem Beitrag von 4.631,77 DM und für das \nFlurstück 793 zu einem Beitrag von 2.249,89 DM. Das Grundstück K. straße 15 \nwurde unter Anlegung einer Tiefenbegrenzung nur zu einer Fläche von 1.544 qm \nveranlagt, während das Flurstück 793 mit der vollen Fläche und als zweigeschossig \nbebaubar veranlagt wurde. Gegen die Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, zu \ndenen er vortrug: Die Anwohnerschaft sei an dem Ausbau nicht beteiligt worden. Bis \nauf die Anlegung der Radwege handele es sich nur um eine Instandsetzung und \nUnterhaltung. Ein Gutachten über die fehlender Reparaturfähigkeit der Straße liege \nnicht vor. Der abgerechnete Abschnitt der Straße sei fehlerhaft gebildet worden. \nWeitere Flächen hätten in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. Die \nAnwohner der K. straße müssten gleich behandelt werden mit den Anwohnern der \nebenfalls ausgebauten W. -S. -Straße, die nicht zu Beiträgen herangezogen \nworden seien. Möglicherweise liege ein Forderungsverzicht vor, wenn die \nForderungen nicht in den Jahresabschlüssen 1989 und 1990 enthalten seien. Für \ndas Grundstück K. straße 15 sei die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung unrichtig \nangewandt worden. Auch für das Flurstück 793 sei eine Tiefenbegrenzung von der \nK. straße aus vorzunehmen. Im Übrigen sei das Flurstück nicht bebaubar. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 1992 wies der Beklagte die \nWidersprüche zurück. Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 erklärte der Kläger, mit \nden Widerspruchsbescheiden nicht, jedoch mit der Durchführung eines \nMusterverfahrens durch die Kläger H. einverstanden zu sein, wenn im Urteil alle \nvon ihm vorgebrachten Widerspruchsgründe, insbesondere die Frage der \nBebaubarkeit des Flurstückes 793, erfasst würden. Mit Schreiben vom 9. März 1992 \nantwortete der Beklagte, dass er dem Antrag auf Durchführung eines \nMusterprozesses bei rechtzeitigem Eingang einer Klage innerhalb der für den Kläger \ngeltenden Klagefrist stattgebe. Sodann heißt es: \"Sollte eine zulässige Klage vor \nAblauf Ihrer persönlichen Klagefrist beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf eingehen, \nwird Ihnen hiermit verbindlich und unwiderruflich zugesichert, dass sich die Stadt \nM. nicht auf einen Fristablauf zur Klageerhebung in Sachen \nAusbaubeitragserhebung K. straße in Form der Widerspruchsentscheidung vom \n06.02.1992 berufen wird. Verjährungseinreden seitens der Stadt M. sind somit bis \nzum Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht möglich. \nSoweit ihre Widerspruchsgründe über die Musterklagegründe hinausgehen und beim \nVerwaltungsgericht im Musterprozess keine Würdigung erfahren, wird Ihnen ein \nseparates Klageverfahren nach Abschluss des Musterverfahrens möglich sein. Die \nKlagefrist werde ich Ihnen gegebenenfalls rechtzeitig mitteilen.\" \n\n5\n\nAm 6. März 1992 erhoben die Eheleute H. gegen die ihnen zugegangenen \nBeitragsbescheide Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (17 K 1668/92). Die \nKlage wurde durch am 16. August verkündetes Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 9. August 1994 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf \nBlatt 75 bis 94 der Beiakte 3 Bezug genommen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 1994 forderte der Beklagte den Kläger auf, die \nfestgesetzten Beiträge nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wandte sich der Kläger \nunter Hinweis darauf, dass nach der Zusicherung des Beklagten das \nMusterverfahren nur insofern für ihn gelte, als seine Widerspruchsgründe von dem \nUrteil erfasst würden. Das sei nicht vollständig geschehen, insbesondere sei die \nBebaubarkeit des Flurstücks 793 nicht behandelt und die Erheblichkeit von fehlenden \neinzubeziehenden Flächen in die Verteilung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft \nbehandelt worden. Am 22. Mai 1995 erhob der Kläger Klage gegen die ergangenen \nHeranziehungsbescheide. In diesem Verfahren sicherte der Beklagte dem Kläger zu, \nihm eine ergänzende Bescheidung zugehen zu lassen. Der Kläger nahm daraufhin \ndie Klage zurück. Mit Bescheid vom 25. Januar 1996 reduzierte der Beklagte den \nfestgesetzten Beitrag für das Grundstück K. straße 15 auf 4.399,26 DM. Mit \nBescheid vom 26. Januar 1996 reduzierte der Beklagte den für das Flurstück 793 \nfestgesetzten Beitrag auf 2.136,95 DM. Beide Bescheide wurden damit begründet, \ndass sowohl die Verteilungsfläche als auch die umlagefähigen Kosten zu erhöhen \nseien, sodass sich eine geringfügig geminderte Quote ergebe. Das Flurstück 793 sei \nbereits mindestens seit dem 10. Juni 1991 bebaubar. Mit Bescheid vom 31. Januar \n1997 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Bauvorbescheid für das Flurstück 793, \nnach dem eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten \nin Aussicht gestellt wurde, wenn über die Flurstücke 678 und 454 ein Geh- und \nFahrrecht und über die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 1178 und \n1177 (also das Grundstück K. straße 15), ein Leitungsrecht durch Baulast gesichert \nwürden. \n\n7\n\nDen gegen die Bescheide vom 25. und 26. Januar 1996 erhobenen Widerspruch \nwies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 12. Juni 1997, zugestellt am \n13. Juni 1997, zurück. \n\n8\n\nMit am 14. Juli 1997, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \neingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Zu \nUnrecht seien in den Abänderungsbescheiden höhere Kosten angesetzt worden, als \nsie in den der Musterklage der Eheleute H. zu Grunde liegenden Bescheiden \nangegeben gewesen seien. Das Flurstück 793 sei nicht bebaubar und müsse daher \nmit einem Faktor von 0,5 der Grundstücksfläche veranlagt werden.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\ndie Wiederaufgreifensbescheide des Beklagten \nvom 25. und 26. Januar 1996 und die hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheide vom 12. Juni \n1997 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, die Beiträge für das Flurstück 793 auf \n599,40 DM und die Beiträge für die Flurstücke 1177 \nund 1178 auf 2.500,-- DM festzusetzen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Die gesamten Radwegekosten seien in die Berechnung \neinzustellen, da nach neuerer Rechtsprechung eine Vorteilskompensation wegen \nVerschmälerung nicht anzunehmen sei. Das Flurstück 793 sei bebaubar. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er vorträgt: Die Tiefenbegrenzungsregelung für das Grundstück \nK. straße 15 sei fehlerhaft angewandt worden. Das Flurstück 793 sei nicht in \nbeitragsrechtlich relevanter Weise von der K. straße erschlossen, da es keine \nEntwässerungsmöglichkeit habe. Über den Privatweg bestehe keine \nLeitungsführungsmöglichkeit. Die vom Beklagten angenommene \nLeitungsführungsmöglichkeit im rückwärtigen Bereich über das dem Kläger \ngehörende Grundstück K. straße 15 sei wirtschaftlich zu aufwändig. Die Leitung \nmüsste unter das Wohnhaus geführt werden, darüber hinaus seien Flächen frei zu \nhalten. Insgesamt sei mit einem Wertverlust von 186.000,-- DM zu rechnen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nentsprechender Änderung der \nWiederaufgreifensbescheide des Beklagten vom 25. \nund 26. Januar 1996 und der hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheide vom 12. Juni 1997 den \nBeklagten zu verpflichten, die Beiträge für das \nFlurstück 793 auf DM 599,40 DM und die Beiträge \nfür die Flurstücke 1177 und 1178 auf 2.500,-- DM \nfestzusetzen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor: Wie sich aus dem ergangenen Vorbescheid ergebe, sei das \nFlurstück 793 bebaubar. Für die leitungsgebundene Erschließung über die dem \nKläger gehörenden Flurstücke 1177 und 1178 seien Kosten von 29.100,-- DM \naufzuwenden. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist zum Teil begründet.\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das Klagebegehren ist darauf \ngerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 10. Juni 1991 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 1992 über das bereits \nerfolgte Maß hinaus in der beantragten Höhe aufzuheben. Damit wird der Erlass von \nVerwaltungsakten begehrt, was mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (§ 42 \nAbs. 1 VwGO). Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO von einem \nMonat nach Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 12. Juni 1997, mit denen \nder Widerspruch gegen die Versagung weiter gehender Aufhebungsbescheide \nzurückgewiesen wurde, erhoben. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie sich \nder Sache nach gegen die mangels Klageerhebung bestandskräftig gewordenen \nStraßenbaubeitragsbescheide vom 10. Juni 1991 richtet. Klageziel ist nämlich nicht \nderen Anfechtung, sondern ein auf die Musterklagevereinbarung gestützter Anspruch \nauf teilweise Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide durch den \nBeklagten. \n\n25\n\nDie Berufung ist hinsichtlich des Grundstücks K. straße 15 unbegründet, \nhinsichtlich des Flurstücks 793 begründet. \n\n26\n\nHinsichtlich des Grundstücks K. straße 15 ist die Berufung unbegründet, weil \ndas Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat. Die Klage ist \nnämlich unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte teilweise \nAufhebung des das Grundstück K. straße 15 betreffenden Bescheides hat. Die \ndiesbezügliche Ablehnung der begehrten Aufhebung erweist sich als rechtmäßig \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nDer Anspruch ergibt sich nicht, was alleine in Betracht kommt, aus dem \nSchreiben des Beklagten vom 9. März 1992, in dem er dem Kläger in gewissem \nUmfange die Klagemöglichkeit nach Durchführung eines Musterklageverfahrens \nerhalten wollte. Allerdings kann sich aus diesem Schreiben grundsätzlich für den \nKläger ein Anspruch auf (Teil-)Aufhebung des Beitragsbescheides ergeben. Denn \nrechtlich handelt es sich um die Zusicherung der Rücknahme des \nBeitragsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen. \n\n28\n\nDem Wortlaut nach wollte sich der Beklagte \"nicht auf einen Fristablauf zur \nKlageerhebung ... berufen\". In dieser Form war allerdings die Eröffnung einer \nKlagemöglichkeit nicht möglich. Die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern ist eine vom Gericht von \nAmts wegen zu prüfende Voraussetzung für ein Sachurteil. Gewollt war vielmehr, wie \nsich aus dem ersten Absatz der Seite 2 des Schreibens vom 9. März 1992 ergibt, \ndass der Beklagte sich verpflichtet, die bestandskräftigen Beitragsbescheide insoweit \naufzuheben, als sich dies unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts im Musterklageverfahren oder unter Berücksichtigung der vom \nKläger in seinem Widerspruchsverfahren vorgebrachten, im Musterklageverfahren \nnicht behandelten Gründe ergibt. Nur bei einem solchen Verständnis des Schreibens \nvom 9. März 1992 wird das erstrebte Ziel erreicht, einerseits die Behandlung der im \nMusterklageverfahren berücksichtigten Einwände gegen die Bescheide auch dem \nklägerischen Verfahren zukommen zu lassen und andererseits weitere individuelle \nWiderspruchsgründe des Klägers, die im Musterklageverfahren nicht behandelt \nwurden, einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu können. \n\n29\n\nDurch das Schreiben des Beklagten vom 9. März 1992 wurde die genannte \nVerpflichtung wirksam begründet. Es handelt sich um eine Zusicherung zum Erlass \nvon (Teil-) Aufhebungsbescheiden unter den genannten Voraussetzungen \nentsprechend § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW). Unmittelbar ist die Vorschrift nicht anwendbar, da das \nVerwaltungsverfahrensgesetz NRW nach dessen § 2 Abs. 2 Nr. 1 nicht gilt für \nVerwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung \nanzuwenden sind. Das trifft für das Verwaltungsverfahren im Rahmen von \nBeitragsbescheiden nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) zu, denn § 12 KAG NRW ordnet in weitem Umfange die \nentsprechende Anwendung der Abgabenordnung an. Allerdings sieht die \nAbgabenordnung das allgemeine Rechtsinstitut einer Zusicherung nicht ausdrücklich \nvor. Daraus folgt aber nicht, dass Zusagen eines bestimmten behördlichen \nVerhaltens (und damit auch die auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtete \nZusicherung als Unterfall der Zusage) im Abgabenrecht nicht möglich wären. \n\n30\n\nVgl. Tipke/Kruse, AO, Loseblattsammlung \n(Stand: August 2001), vor § 204 Rn. 7 ff. zur \nZulässigkeit von Zusagen im Steuerrecht. \n\n31\n\nDie Zulässigkeit einer Zusage ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung \nein ungeschriebener Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts. \n\n32\n\nVgl. Henneke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 38 \nRn. 7, auch zur Frage, inwieweit § 38 VwVfG eine \nKodifizierung bislang geltenden ungeschriebenen \nRechts darstellt. \n\n33\n\nDa die Abgabenordnung die Zusicherung als generelles Institut nicht \nausdrücklich vorsieht und die rechtlich vorgesehene Sonderform der verbindlichen \nZusage auf Grund einer Außenprüfung nach § 204 AO von § 12 KAG NRW nicht für \nentsprechend anwendbar erklärt wird, ist es richtig, die so vorhandene Lücke für den \nFall einer Zusicherung in analoger Anwendung des § 38 VwVfG NRW zu schließen. \n\n34\n\nVgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 6. Aufl., § 38 Rn. 10e. \n\n35\n\nDie Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW analog für eine wirksame \nZusicherung liegen vor. Für den Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes, nämlich \ndie Rücknahme eines (bestandskräftigen) rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß \n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 AO, war der Beklagte als der \nfür den Erlass eines Beitragsbescheides Zuständige zuständig. Die Zusicherung \nwurde in schriftlicher Form gegeben. Der Unterzeichner der Erklärung vom 9. März \n1992, nämlich der Städtische Oberverwaltungsrat B. , war befugt, die Zusicherung \nalleine abzugeben. Allerdings schrieb § 56 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) in der \nFassung des Gesetzes vom 30. April 1991 (GV NRW S. 214) - GO a.F. - vor, dass \nErklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, hier also die \nVerpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen bestandskräftige \nBeitragsbescheide zurückzunehmen, vom Gemeindedirektor oder seinem \nStellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu \nunterzeichnen waren (heute § 64 Abs. 1 Satz 2 GO). Jedoch war diese hier nicht \neingehaltene Regelung nach § 56 Abs. 2 GO a.F. nicht anwendbar. Danach galt die \nRegelung über die Unterschriftsbefugnis nicht für einfache Geschäfte der laufenden \nVerwaltung. Die abgegebene Zusicherung war ein solches Geschäft. Maßgeblich \ndafür, ob ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, ist der \nGesichtspunkt der Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs. \n\n36\n\nVgl. - allerdings zum Begriff des \"Geschäfts der \nlaufenden Verwaltung\", OVG NRW, Urteil vom \n15. Dezember 1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186 \n(193). \n\n37\n\nHeranziehungsverfügungen gehören zu diesem Kreis der Geschäfte. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1956 \n- III A 1432/55 -, Rehn/von Mutius, Rechtsprechung \nzum kommunalen Verfassungsrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: Juni 1996), § 28 GO \nNr. 2. \n\n39\n\nHier ging es zwar nicht um den Erlass einer Heranziehungsverfügung, aber um \nderen eventuelle Rücknahme. Damit teilt diese Maßnahme als actus contrarius des \nErlasses der Heranziehungsverfügung deren Qualität als einfaches Geschäft der \nlaufenden Verwaltung. \n\n40\n\nAus der so für den Beklagten bindenden Zusicherung vom 9. März 1992 hat der \nKläger hinsichtlich des Grundstücks K. straße 15 keinen Anspruch auf teilweise \nRücknahme des Bescheides vom 10. Juni 1991. Die nach der Zusicherung dafür \naufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf die im Musterklageverfahren \nvom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen kann der Kläger den erhobenen \nAnspruch nicht stützen. Die Klage wurde wegen Rechtmäßigkeit der ergangenen \nBescheide abgewiesen. \n\n41\n\nSoweit der Kläger im Schreiben vom 25. Januar 1995 seinen Anspruch auf \nergänzenden Bescheid darauf stützt, dass entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts die noch in die Verteilung einzubeziehende Fläche zu einer \nVerminderung des Beitragssatzes führe, kann dies sein Begehren nicht stützen. Die \nZusicherung des Beklagten sichert eine Gleichbehandlung mit den Klägern des \nMusterverfahrens zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des \nMusterverfahrens richtig ist. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil zum \nMusterverfahren ausgeführt, dass zwar in der Tat weitere Flächen in die Verteilung \neinzubeziehen seien, jedoch die damit bewirkte Vergrößerung der Gesamtsumme \nder Verteilungsanteile aufgewogen werde durch zu Unrecht nicht in die \nBeitragsberechnung eingeflossenen Aufwand (Seite 19 des Urteils). Damit hat das \nVerwaltungsgericht im Musterverfahren die notwendige Einbeziehung weiterer \nFlächen in die Verteilung als unerheblich für die Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides bewertet, sodass der Kläger insoweit eine andere Behandlung \nnicht verlangen kann. Der Umstand, dass der Beklagte im ergänzenden Bescheid \nvom 25. Januar 1996 den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers \nnachgegangen ist und in Folge Einbeziehung weiterer Flächen und weiteren \nAufwands zu einer geringfügigen Senkung des Beitrags gekommen ist, beruht nicht \nauf der Verpflichtung aus der Zusicherung, sondern stellt eine freiwillige \nTeilrücknahme des Beitragsbescheides dar. \n\n42\n\nAus demselben Grund kann der Kläger nicht verlangen, wie er es im \nvorliegenden Klageverfahren tut, dass der Beklagte bei seiner Neuberechnung \nkeinen weiteren Aufwand in die Beitragsberechnung einstellt. Der Beklagte ist in \nFolge der Billigung des Beitragssatzes im Urteil zum Musterklageverfahren durch das \nVerwaltungsgericht von vorneherein nicht verpflichtet, in eine Neubewertung des \nBeitragssatzes unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung weiterer Flächen in die \nVerteilung oder der Einbeziehung weiteren Aufwands einzutreten. Wenn er zu \nGunsten des Klägers den Beitragssatz ermäßigt, tut er das ohne Rechtspflicht, \nsodass er auch nicht zu einer bestimmten Art der Berechnung der Ermäßigung \nverpflichtet ist.\n\n43\n\nDer Kläger kann seinen Anspruch auf Teilrücknahme nur noch auf seine vom \nUrteil des Musterverfahrens nicht erfassten individuellen Widerspruchsgründe \nstützen. Das ist für das Grundstück K. straße 15 der Punkt, ob die \nTiefenbegrenzungsregelung fehlerhaft zu seinen Lasten angewandt wurde. Auch \ninsoweit hat er jedoch den geltend gemachten Anspruch nicht, weil der Beklagte die \nTiefenbegrenzungsregelung zutreffend angewandt hat. \n\n44\n\nNach § 4 Abs. A Unterabsatz 3 Buchstabe b der Satzung der Stadt M. über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom \n14. Dezember 1988 gilt als Grundstücksfläche, wenn ein Bebauungsplan nicht \nbesteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der \nAnlage. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall der Lage des Grundstücks im \nunbeplanten Innenbereich anwendbar. Allerdings soll nach jüngerer Rechtsprechung \nim Beitragsrecht anderer Bundesländer eine Tiefenbegrenzungsregelung für \nGrundstücke, die vollständig im Innenbereich liegen, nicht anwendbar sein. Die \nVorschrift gelte für Grundstücke in Ortsrandlage, die in den Außenbereich \nübergingen. Solche Grundstücke dürften nicht mit Grundstücken im Innenbereich, die \nvollständig Baulandqualität aufwiesen, gleich behandelt werden. \n\n45\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, \n249 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss \nvom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -, NVwZ-RR \n2000, 822 (823); zustimmend Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 35 \nRn. 32; anderer Ansicht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, NVwZ-RR \n2001, 471 (474); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107 \n(109). \n\n46\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Eine Tiefenbegrenzungsregelung hat nicht \ndie Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Das ist \nschon deshalb nicht der Fall, weil der Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 \nSatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) regelmäßig am letzten Baukörper endet. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 \n- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, S. 164; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, \nLoseblattsammlung (Stand: November 2000), § 34 \nRn. 25. \n\n48\n\nDer letzte Baukörper liegt aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen \nTiefenbegrenzung von 30 m bis 50 m, die sich nicht am Ende der Bebauung, \nsondern an der Größe eines erfahrungsgemäß und typischerweise in bestimmter \nTiefe ausgenutzten Grundstücks im Gemeindegebiet orientiert. \n\n49\n\nDie Tiefenbegrenzung hat vielmehr die Funktion, generalisierend die Grenze der \nräumlichen Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage festzulegen. \n\n50\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, S. 8 \ndes amtlichen Umdrucks (zum \nKanalanschlussbeitragsrecht). \n\n51\n\nDie Regelung beruht auf dem Umstand, dass die bauliche Ausnutzbarkeit des \nGrundstücks ab einer bestimmten Grundstückstiefe nicht mehr in erheblicher Weise \nsteigt. \n\n52\n\nVgl. zum Zusammenhang von baulicher \nAusnutzbarkeit und Tiefenbegrenzung OVG NRW, \nUrteil vom 27. April 1992 - 2 A 1826/90 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks. \n\n53\n\nDie für die Beitragsbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 \nAbs. 6 Satz 1 KAG NRW), die dem Grundstückseigentümer durch die ausgebaute \nAnlage geboten werden und die den Gebrauchswert des Grundstücks steigern, \nwerden typischerweise ab einer bestimmten Grundstückstiefe nicht mehr größer. \nDies gilt auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, auf die daher eine \nTiefenbegrenzungsregelung anwendbar ist. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2000 \n- 15 B 697/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. \n\n55\n\nDenn auch wenn ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, heißt dies \nnicht, dass ein tiefes Grundstück immer auch tiefer baulich ausgenutzt werden kann. \nMaßgebend ist vielmehr, ob sich die beabsichtigte Bebauung in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Da die satzungsrechtliche \nTiefenbegrenzung gerade die Tiefe des durchschnittlich ausgenutzten Grundstücks \nrepräsentiert, ist häufig der die Tiefenbegrenzung überschreitende Teil eines \nGrundstücks nicht baulich ausnutzbar, da sich dort eine Bebauung nicht in die \nnähere Umgebung einfügt. Der Fall des Klägers zeigt dies: Der Kläger hatte noch vor \nErlass der Beitragsbescheide eine Bauvoranfrage gestellt, die unter anderem eine \nBebauung des Grundstücks K. straße 15 im hinteren Bereich zusammen mit dem \nFlurstück 793 vorsah. Mit Bescheid vom 12. November 1990 lehnte der Beklagte dies \nmangels Einfügens der beabsichtigten Bebauung in die nähere Umgebung ab. \n\n56\n\nEine unzulässige Ungleichbehandlung der Grundstücke im unbeplanten \nInnenbereich im Verhältnis zu beplanten Grundstücken, bei denen für eine \nTiefenbegrenzung kein Raum ist, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 \n- 15 A 3873/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, \n\n58\n\nliegt nicht vor. In beplanten Gebieten orientiert sich nämlich die bauliche \nAusnutzbarkeit auch besonders tiefer Grundstücke nicht an der vorhandenen \nUmgebungsbebauung, sondern an der konkreten Planung. Diese kann im Einzelfall \neine bauliche Ausnutzbarkeit auch in großer Tiefe oder aber eine anzulegende \nErschließungsanlage vorsehen, die die hintere Fläche erschließt. Diese Unterschiede \nzwischen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und solchen in beplanten \nGebieten rechtfertigen es, die beiden Grundstückstypen hinsichtlich der \nAnwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung unterschiedlich zu behandeln. \n\n59\n\nDie so anwendbare Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. A Unterabsatz 3 \nBuchstabe b SBS ist richtig angewandt worden. Soweit keine besonderen \nsatzungsrechtlichen Regelungen über die Art der Festlegung der Tiefenbegrenzung \nvorliegen, sondern - wie hier - nur von einer Grundstücksfläche \"bis zu einer Tiefe \nvon 50 m von der Anlage\" die Rede ist, ist die Begrenzung in der Weise \nvorzunehmen, dass die Grenze zwischen Grundstück und Straße um die \nsatzungsrechtlich maßgebliche Tiefe parallel zu verschieben und gegebenenfalls bis \nzu den seitlichen Grenzen des Grundstücks zu verlängern ist.\n\n60\n\nVgl. BayVGH , Urteil vom 21. März 2000 - 23 B \n99.2125 -, BayVBl. 2000, 500 (501), und Driehaus, \nKommunalabgabengesetz, Loseblattsammlung \n(Stand: März 2001), § 8 Rn. 413.\n\n61\n\nDas gilt auch für die vorliegende Grundstückssituation, in der das Grundstück \nschräg abgewinkelt an der Straße liegt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass bei dieser \nMethode der Grenzziehung Teile des Grundstücks mit in die Veranlagung \neinbezogen werden, die real weiter von der Straße entfernt liegen als 50 m. Je \nschräger das Grundstück an der Straße liegt, desto größer ist dieser Effekt. Jedoch \nist für die Tiefenbegrenzungsregelung von einer am Regelfall des senkrecht auf die \nStraße mündenden Grundstücks orientierten Methode auszugehen, wenn die \nSatzung keine besondere Grenzziehungsvorschrift enthält. Auf besondere \nGrundstückssituationen braucht im Rahmen der Beitragsberechnung nicht \neingegangen zu werden. Wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser \nHöhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also \nmit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen \ndes Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den \ngesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen \ndes Gesetzes zuwider läuft, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Teilerlass \nwegen sachlicher Unbilligkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 \nAO). \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 \n- 15 A 3873/00 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. \n\n63\n\nIm vorliegenden Fall ist die real weiter als 50 m bis zur Straße entfernte, in die \nBeitragsberechnung eingeflossene Fläche (etwa 200 bis 300 qm von insgesamt 1544 \nqm veranlagter Fläche) zu gering, um einen Billigkeitserlass von Amts wegen (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO) zu rechtfertigen. \nEs kann daher dahinstehen, ob die Rechtsprechung des früher für das \nStraßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats hier Bedeutung hat, nach der eine \nsich von Amts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung, die nicht getroffen \nwurde, dazu führt, dass auf eine Anfechtungsklage hin der Bescheid als verfrüht und \ndeshalb rechtswidrig aufzuheben ist. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 \n- 15 B 3424/95 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. \n\n65\n\nHinsichtlich des das Flurstück 793 betreffenden Bescheides ist die Berufung \nbegründet. Insoweit ist nämlich die Klage begründet, der Kläger hat einen Anspruch \nauf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 10. Juni 1991 im beantragten Umfange. \nWie der Kläger zutreffend im Widerspruchsschreiben vom 15. Oktober 1991 rügt, war \ndas Flurstück im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, der ausweislich des \nUrteils im Musterverfahren der 13. November 1989 war, nicht bebaubar, sodass es \nnicht als zweigeschossig bebaubares Grundstück hat veranlagt werden dürfen (§ 4 \nAbs. B Unterabs. 1 Nr. 2 SBS). \n\n66\n\nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n26. Juni 1984 (GV NRW S. 419, berichtigt S. 532) in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV NRW S. 432) - BauO NRW a.F. - durften \nGebäude nur errichtet werden, wenn u.a. gesichert war, dass bis zum Beginn ihrer \nBenutzung das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu \neiner befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hatte. Daran fehlte es. Zwar war zu \nLasten der Flurstücke 678 und 454, die für das Flurstück 793 die Zuwegung zur \nK. straße darstellen, ein Überfahrtsrecht im Grundbuch zu Gunsten des jeweiligen \nEigentümers des Flurstücks 793 eingetragen. Das ist aber nicht die geforderte \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt. Mit der Grunddienstbarkeit wird dem Kläger \nzwar die auf Dauer gesicherte privatrechtliche Handhabe gegeben, die Überfahrt \nüber den Privatweg auch gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers des Weges \ndurchzusetzen. Das Bauordnungsrecht forderte aber, da eine Grunddienstbarkeit von \nden privatrechtlich Beteiligten ohne Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde verändert \noder aufgehoben werden kann, eine Baulast zur dauernden Sicherung \nbauordnungsgemäßer Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht nicht bestand. \n\n67\n\nAllerdings folgert die Zivilrechtsprechung aus dem durch die Grunddienstbarkeit \nbegründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis dann eine Verpflichtung des \nEigentümers des belasteten Grundstücks zur Übernahme einer deckungsgleichen \nBaulast, wenn die Grunddienstbarkeit die Sicherstellung der Bebauung bezweckte \nund insoweit eine Baulast zur Bebauung erforderlich ist. \n\n68\n\nVgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR \n224/87 -, NJW 1989, 1607 ff. \n\n69\n\nAußerdem kann sich ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus \nvertraglichen Abmachungen - ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung - \nergeben. \n\n70\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. März 1994 - V ZR \n159/92 -, NJW 1994, 2757 ff.\n\n71\n\nEs kann dahinstehen, ob hier ein solcher Anspruch des Klägers auf Übernahme \neiner Baulast gegen die Siedlervereinigung N. als Eigentümerin der privaten \nZuwegung, bestehend aus den Flurstücken 454 und 678, bestand. Daran können \nZweifel bestehen, da der Kläger nach dem Kaufvertrag vom 12. Juli 1979 mit der \nSiedlervereinigung N. das Flurstück 793 mit einer damaligen Nutzung als \nGarten und Garagengrundstück erwarb und die Siedlervereinigung den Grundbesitz \nausdrücklich ohne Gewähr für die Bebauungsfähigkeit verkaufte. Jedenfalls reicht ein \nbloßer Anspruch auf Übernahme einer Baulast noch nicht aus, um das durch die \nBaulast zu begünstigende, noch unbebaute Grundstück als im beitragsrechtlichen \nSinne bebaubar anzusehen. \n\n72\n\nDer Beitrag ist eine Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlage gewährten wirtschaftlichen Vorteil des \nGrundstückseigentümers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Deshalb kann er nur \nerhoben werden, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des \nGrundeigentümers abhängt.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar \n1998 - 15 A 6436/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. \n\n74\n\nDas gilt auch für Eigenschaften des Grundstücks, die zwar nicht die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme erst begründen, aber satzungsrechtlich für die Beitragshöhe \nvon Bedeutung sind (hier: Bebaubarkeit). Wenn der Grundstückseigentümer zur \nHerstellung dieser Eigenschaft des Grundstücks zuvor auf die Mitwirkung eines \nDritten angewiesen ist - und sei es auf eine wegen eines entsprechenden Anspruchs \nerzwingbare -, ist die Vorteilslage für den Grundstückseigentümer noch nicht so \nverfestigt, dass es bereits gerechtfertigt wäre, ihn wegen der nur in dieser Form \ngegebenen Möglichkeit der Grundstücksnutzung bereits mit Beiträgen in der Höhe zu \nbelasten, die bei Vorhandensein der Eigenschaft anfielen. \n\n75\n\nDiese Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch dazu, dass bei bebauten \nGrundstücken eine Dienstbarkeit, \n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A \n1412/90 -, Gemhlt. 1993, 258 f., \n\n77\n\nund bei einem Grundstück mit bestandsgeschützter Bebauung eine mit Rücksicht \nauf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung \nausreicht, um ein Erschlossensein im beitragsrechtlichen Sinne zu bejahen. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November \n1997 - 15 A 529/95 -, S. 12 f. des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 9. September 1996 - 15 B \n1651/96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. \n\n79\n\nIn diesen Fällen geht es nämlich nicht um die für eine Beitragserhebung \nausreichende Möglichkeit, die ausgebaute Anlage bei einer bestimmten \nGrundstücksnutzung in Anspruch zu nehmen, sondern darum, dass das Grundstück \nbereits in einer bestimmten Art ausgenutzt wird, die eine entsprechende tatsächliche \nInanspruchnahme nach sich zieht. Nur im ersten Fall der noch nicht tatsächlich \nausgeübten beitragsrechtlich relevanten Grundstücksnutzung ist die genannte \nVerfestigung der auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit durch Baulast \nerforderlich.\n\n80\n\nDas Flurstück 793 kann auch nicht deshalb als im Sinne der Beitragssatzung \nbebaubar angesehen werden, weil der Kläger es in der Hand hatte, eine rückwärtige \nZufahrt über sein Grundstück K. straße 15 durch Baulast abzusichern. Die \nMöglichkeit der Herstellung dieser baurechtlich erforderlichen Zufahrt reicht nicht \naus, um die Bebaubarkeit des Flurstücks 793 im beitragsrechtlichen Sinne zu \nbejahen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der bereits erwähnten Regelung \nüber die Tiefenbegrenzung. Da eine Erschließungswirkung von der Anlage auf ein \nGrundstück regelmäßig nur bis zur Tiefenbegrenzung ausgeht, erstreckt sie sich \nnicht auf ein hinter der Tiefenbegrenzung liegendes weiteres Grundstück, wenn nicht \ntatsächlich eine Zuwegung angelegt ist. Nach § 4 Abs. A Unterabs. 3 Buchst. b SBS \nbleiben nämlich nur Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur \nAnlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. \nDaraus ergibt sich, dass ein nicht angelegter Weg die Erschließungswirkung für ein \nGrundstück jenseits der Tiefenbegrenzung hindert. Somit kann beitragsrechtlich auch \nkeine Bebaubarkeit eines solchen Grundstücks jenseits der Tiefenbegrenzung \nangenommen werden, wenn dafür erst die Anlegung eines Weges erforderlich ist. \nHier liegt das Flurstück 793, vom davor liegenden Grundstück K. straße 15 aus \ngesehen, jenseits der Tiefenbegrenzung, sodass die nur mögliche baulastgesicherte \nZuwegung über das Grundstück K. straße 15 nicht die beitragsrechtliche \nBebaubarkeit begründet.\n\n81\n\nDas so als nicht bebaubar einzustufende Flurstück 793 war nach der \nStraßenbaubeitragssatzung nicht in die Verteilung einzubeziehen. Nicht einschlägig \nist entgegen der Auffassung des Klägers die Vorschrift des § 4 Abs. B Unterabs. 4 \nSBS, wonach Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, \nderen Grundstücksflächen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu \neinem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt \nsind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), mit 0,5 der \nGrundstücksfläche anzusetzen sind. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kommt \nschon deshalb nicht in Betracht, weil das Flurstück 793 nicht in einem beplanten \nGebiet liegt.\n\n82\n\nNicht einschlägig ist auch § 4 Abs. B Unterabs. 1 Nr. 1 SBS, wonach der \nNutzungsfaktor bei land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken - nach einer \nVorverteilung gemäß Abs. A Unterabs. 2 der Vorschrift - wie bei eingeschossig \nbebaubaren Grundstücken 1 betragen soll. Der Begriff der Landwirtschaft ist im \nSinne des § 201 der Baugesetzbuches (BauGB) zu verstehen. Danach kann das \nGrundstück wegen seiner geringen Größe von 600 qm, die die notwendige \nNachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung \nausschließt,\n\n83\n\nVgl. zu diesem Merkmal Schrödter, BauGB, \n6. Aufl., § 201 Rn. 6,\n\n84\n\nnicht als land- oder gar forstwirtschaftlich nutzbar angesehen werden.\n\n85\n\nSomit entfällt für das Grundstück jedwede Beitragspflicht. Daher hat der Kläger \nauf Grund der Zusicherung des Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1992 einen \nAnspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides im beantragten Umfange, über den \nder Senat nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO), also soweit ein Beitrag von mehr als \n599,40 DM festgesetzt wurde. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/15-a-5184-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/15-a-5184-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300609","retrieved":"2026-07-09 03:25:36.222466+00:00"}}