{"status":"available","doknr":"OLD300608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1030.15A4648.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"15 A 4648/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und im Tenor wie folgt neu \ngefasst:\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 7. Juli 1995 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 werden aufgehoben, soweit für die \nFlurstücke 437 und 438 der Flur 13 der Gemarkung F. ein Beitrag von mehr als \n8.141,15 DM und für das Flurstück 181 der Flur 13 der Gemarkung F. ein \nBeitrag von mehr als 10.721,44 DM festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 7/10 und der \nBeklagte 3/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücke W. bach 2 (Flurstück 481 der Flur \n13 der Gemarkung F. ) und P. straße 21 (Flurstücke 437 und 438 der Flur 13 \nder Gemarkung F. ). An der Anfang des vorigen Jahrhunderts angelegten \nW. bach wurden etwa Mitte der fünfziger Jahre vom Beklagten Ausbauarbeiten \nvorgenommen. In den Jahren 1991 und 1992 wurde sie durchgreifend ausgebaut, \nindem Fahrbahn und Gehwege erneuert, die Oberflächenentwässerung unter \nErhöhung der Zahl der Straßeneinläufe angepasst, vier Gasleuchten durch fünf \nAufsatzleuchten ersetzt und Parkflächen erstmals angelegt wurden. Die Parkflächen \nwurden in der Weise hergestellt, dass wechselseitig auf beiden Straßenseiten \nSchrägeinstellplätze geschaffen wurden, sodass die Fahrbahn insgesamt drei \nVerschwenkungen aufweist. In den Verschwenkungsbereichen wurde die Fahrbahn \naufgepflastert. Die Gehwege wurden in Folge der Anlegung der Parkstreifen von \ndurchschnittlich drei Metern auf durchschnittlich 1,5 bis 1,7 Meter verschmälert. Die \nletzte Abnahme der Arbeiten erfolgte am 5. August 1992. Mit zwei Bescheiden vom \n7. Juli 1995, an jeden der beiden Kläger gesondert gerichtet, setzte der Beklagte \nStraßenbaubeiträge fest, und zwar für das Grundstück W. bach 2 15.047,04 DM \nund für das Grundstück P. straße 21 11.425,71 DM. In den beitragsfähigen \nAufwand wurden die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn, der Gehwege, der \nBeleuchtung, der Parkstreifen und der Entwässerungseinrichtung eingestellt. Anteilig \nauf die Kosten des Ausbaus der einzelnen Teileinrichtungen wurden \nFremdkapitalkosten verteilt. Die W. bach stufte der Beklagte als Anliegerstraße \nein. Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 zurück.\n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben sich die Kläger weiter gegen die \nBeitragsbescheide gewandt und vorgetragen: Die abgerechneten Maßnahmen seien \nnicht beitragsfähig, da keine wirtschaftlichen Vorteile entstanden seien. Die Fahrbahn \nsei vorher in einem ausreichenden Zustand gewesen, da sie als Anliegerstraße nur \neiner geringen Belastung unterlegen habe. Allenfalls habe ein aufgestauter \nReparaturbedarf vorgelegen. Die Gehwege seien zwar technisch verbessert worden, \njedoch entfalle eine Beitragspflicht, weil sie erheblich verschmälert worden seien. Für \nden Ausbau der Parkflächen könne ein Beitrag nicht gefordert werden, weil durch \nderen Anlegung die Gehwege funktionsuntauglich geworden seien. Die Parkbuchten \nseien so klein, dass Autos in den Gehweg hineinragten und damit die benutzbare \nGehwegfläche auf unter einen Meter sinke. Auch seien Rangiervorgänge erforderlich, \num die Parkbuchten noch benutzen zu können. Früher habe man auf beiden \nStraßenseiten parken können. Frühere Parkmöglichkeiten seien durch die \nAufpflasterungen und die Begrünung an den Rändern der Parkflächen entfallen. Die \nOberflächenentwässerung habe nicht erneuert werden dürfen, da die üblichen \nNutzungszeit nicht abgelaufen sei. Fremdkapitalkosten seien grundsätzlich nicht \nbeitragsfähig. \n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\ndie Heranziehungsbescheide vom 7. Juli 1995 \nund die Widerspruchsbescheide vom 8. Februar \n1996 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Die Ausbaumaßnahmen seien beitragsfähig, insbesondere \nführe die Verschmälerung der Gehwege nicht zu einem Wegfall der Beitragsfähigkeit \ndes Gehwegausbaus, da dafür erforderlich wäre, dass die Gehwege einen Zustand \nerhalten hätten, der absolut ungeeignet sei, die verkehrstechnische Funktion zu \nerfüllen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die \nangefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit mit ihnen ein Beitrag für den Aufwand \nder Herstellung der Fahrbahn und der Gehwege und die Fremdkapitalkosten geltend \ngemacht wurden. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete teilweise \nBerufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Zwar habe das Verwaltungsgericht zu \nRecht die Beitragsfähigkeit des Ausbaus der Gehwege und der Fremdkapitalkosten \nverneint. Zu Unrecht habe es jedoch die Beitragsfähigkeit des Ausbaus der Fahrbahn \nmit der Begründung verneint, durch die Aufpflasterungen und Verschwenkungen sei \nder Verbesserungs- und Erneuerungsvorteil entfallen. Diese Maßnahmen seien \ngerade zum Wohle der Anlieger getroffen worden, da eine Höchstgeschwindigkeit \nvon 30 km pro Stunde angeordnet sei, deren Einhaltung durch diese Maßnahmen \nunterstützt werden solle. Lediglich der Durchgangsverkehr werde durch solche \nMaßnahmen verdrängt, während der Anliegerverkehr nicht behindert werde. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu zwingen, verkehrsberuhigte \nMischflächen anzulegen, obwohl dies weder unter Kostengesichtspunkten noch vom \nverkehrlichen Ergebnis her gewünscht sei. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nangefochtenen Bescheide unter Abweisung der \nKlage im Übrigen nur insoweit aufzuheben, als für \ndie Flurstücke 437 und 438 ein Beitrag von mehr als \n8.141,15 DM und für das Flurstück 481 ein Beitrag \nvon mehr als 10.721,44 DM festgesetzt wurden. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie tragen vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Beitragsfähigkeit des \nFahrbahnausbaus verneint. Eine beitragsfähige Erneuerung habe schon deshalb \nnicht vorgelegen, weil die Maßnahme durch einen aufgestauten Reparaturbedarf \nbedingt gewesen sei. Jedenfalls müsse aber eine Verbesserung oder eine \nErneuerung verneint werden, weil durch den Ausbau Nachteile eingetreten seien, die \neinen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil kompensierten. Durch die \nVerschwenkungen der Fahrbahn werde der Verkehr zu einer stop-and-go-Fahrweise \ngezwungen, er werde nicht leichter, flüssiger, gefahrloser oder geräuschloser. Auch \nwerde kein Durchgangsverkehr verdrängt, da es diesen schon vor dem Ausbau nicht \ngegeben habe. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei schon vor dem Ausbau durch \nVerkehrszeichen angeordnet worden. Zumindest seien die Kosten der \nverkehrsberuhigenden Maßnahmen nicht beitragsfähig. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Teilberufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nangefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben, soweit mit ihnen der Aufwand für \nden Ausbau der Fahrbahn gefordert wurde. Auch insoweit ist die Klage unbegründet, \nweil die Bescheide bezüglich dieses Beitragsteils rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n19\n\nDie Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt \nE. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche \nMaßnahmen in Gebiet der Stadt E. vom 8. Mai 1992 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt \ndie Stadt E. zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung von Anlagen im \nBereich von öffentlichen Straßen und als Gegenleistung dafür, dass den \nEigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Beiträge. \nInsbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c SBS der Aufwand für die nachmalige \nHerstellung in Form der Erneuerung einer Fahrbahn beitragsfähig. Die Fahrbahn der \nW. bach wurde beitragsfähig erneuert. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine \nStraße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen \nist, neu hergestellt wird. Die übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus der \nW. bach längst abgelaufen, da die letzte Herstellung über 50 Jahre zurücklag. Es \nergibt sich zum einen aus dem Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der W. bach, \ndie Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts erfolgte, zum anderen daraus, dass die \nvom Beklagten angeführte Erneuerungsmaßnahme Mitte der fünfziger Jahre \njedenfalls nicht in einer Erneuerung der Fahrbahn bestand. Denn der Altaufbau der \nFahrbahn vor dem hier streitigen Ausbau (Packlage, Pflaster, Binderschicht, \nDeckschicht, zum Teil auch Packlage und Makadamschicht) zeigt, dass sie seit der \nerstmaligen Anlegung noch nie insgesamt erneuert wurde. Angesichts dieses Alters \nbedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelnen gehenden \nDokumentation. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 6119/96 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nIm Übrigen ist der Senat von der Verschlissenheit der Fahrbahn auch auf Grund \nder bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom Altzustand der Straße überzeugt. \n\n22\n\nOb die Erneuerungsbedürftigkeit, wie die Kläger meinen, auf einen aufgestauten \nReparaturbedarf zurückzuführen ist, ist unerheblich, da wegen des zweifellosen \nAblaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und \nInstandsetzung keine eigenständige Bedeutung hat.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 4756/96 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR \n1999, 515 f.\n\n24\n\nDer so begründete Erneuerungsvorteil wird nicht durch Nachteile in \nbeitragsrechtlich relevanter Weise kompensiert. Vom Ansatz her richtig geht das \nVerwaltungsgericht allerdings davon aus, dass Vorteile, die durch eine \nAusbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehender \nVerschlechterungen aufgehoben (kompensiert) werden können. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, Seite 17 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n26\n\nJedoch kann eine beitragsrechtlich relevante Verschlechterung nur unter \nBerücksichtigung des weiten Ausbauermessens der Gemeinde anerkannt werden. \nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu \nprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme \ngewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene \nAusbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal \"Herstellung\" \nerfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste \nKostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im \nRahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 4756/96 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. \n1997, 63 (64).\n\n28\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabs liegt weder in den Aufpflasterungen noch in \nden Verschwenkungen eine zur Vorteilskompensation führende Verschlechterung \nder Fahrbahn. Zwar wird durch derartige Hindernisse die Zügigkeit des \nVerkehrsflusses gehemmt. Das ist aber dann kein relevanter Nachteil, wenn - wie \nhier - die Straße nicht der zügigen Durchleitung des Verkehrs, sondern vornehmlich \nder Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. \n\n29\n\nSo schon für Aufpflasterungen OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 8 \nf. des amtlichen Umdrucks.\n\n30\n\nDies ist kein Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die \n- verkehrstechnisch zur verstehende - Verbesserung voraussetzt, dass der Verkehr \nunter Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu \ngestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 \n- 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 (145).\n\n32\n\nDamit sind Maßnahmen gemeint, die eingetretene oder drohende verkehrliche \nBehinderungen in Folge räumlich beengter Verkehrsverhältnisse, unzureichender \nTrennung der Verkehrsarten oder reparaturanfälliger Befestigung beseitigen. \nGezielte verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Aufpflasterungen und \nFahrbahnverschwenkungen sind mit solchen ungeplanten verkehrlichen \nBehinderungen nicht zu vergleichen, sondern stellen in das Ermessen der Gemeinde \ngestellte Arten des Ausbaukonzepts dar, die als solche regelmäßig weder eine \nbeitragsfähige Verbesserung noch eine beitragshindernde kompensationsfähige \nVerschlechterung darstellen. \n\n33\n\nZu Unrecht meinen die Kläger, dass der für die genannten verkehrsberuhigenden \nMaßnahmen angefallene Aufwand nicht beitragsfähig sei. Beitragsfähig ist der \nAufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im \nRahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 4167/96 -, NWVBl. 2000, 348.\n\n35\n\nDazu zählt auch der Aufwand für die Aufpflasterungen und \nFahrbahnverschwenkungen. Es kommt nicht darauf an, dass jede einzelne getätigte \nAufwendung einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil mit sich bringt, sondern \nlediglich darauf, dass die Aufwendung Teil des insgesamt einen Verbesserungs- \noder Erneuerungsvorteil beinhaltenden Bauprogramms im oben genannten Sinne ist. \n\n36\n\nSomit erhöht sich der beitragsfähige Aufwand um die um die Fremdkapitalkosten \ngeminderten Fahrbahnkosten in Höhe von 79.602,78 DM. Der umlagefähige \nAufwand für die Anliegerstraße W. bach beläuft sich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS \nauf 50 % des beitragsfähigen Aufwandes, also auf 39.801,39 DM, sodass sich die \nauf die Fahrbahn entfallende Quote bei einer Gesamtsumme von 12.475 \nVerteilungsanteilen auf 3,1904921 DM je Verteilungsanteil beläuft. Der vom \nVerwaltungsgericht anerkannten Beitrag erhöht sich somit für die Flurstücke 437 und \n438 mit ihren 956 Verteilungsanteilen um 3.050,11 DM auf 8.141,15 DM und für das \nFlurstück 481 mit seinen 1.259 Verteilungsanteilen um 4.016,82 DM auf \n10.721,44 DM, wie es dem Berufungsbegehren entspricht. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/15-a-4648-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/15-a-4648-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300608","retrieved":"2026-07-09 03:25:36.095721+00:00"}}