{"status":"available","doknr":"OLD300607","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1030.11A4279.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"11 A 4279/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDer am 4. Oktober 1969 geborene Beigeladene zu 1. und die am \n9. November 1972 geborene Beigeladene zu 2. sind Eheleute, \narmenische Staatsangehörige und bezeichnen sich als Yeziden \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Die am 12. Juni 1991 geborene \nBeigeladene zu 3. ist deren Tochter.\n\n2\n\nDie Beigeladenen reisten im Oktober 1993 nach Deutschland \nein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 10. November \n1993 ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. \nDieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem das \nVerwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 23. Februar 1994 \n- 8 K 5312/93.A - abgewiesen hat und der Antrag auf Zulassung \nder Berufung ohne Erfolg geblieben ist (OVG NRW, Beschluss vom \n31. Mai 1994 - 23 A 1311/94.A -).\n\n3\n\nAuf den mit Schriftsatz vom 17. Juni 1994 gestellten \nFolgeantrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 3. Mai \n1995 die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab, \nstellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich Armeniens vorlägen. Zur Begründung führte \nes aus, der Beigeladene zu 1. müsse mit Bestrafung rechnen, \nweil er sich geweigert habe, an einem völkerrechtswidrigen \nAngriffskrieg teilzunehmen. In derartigen Fällen sei die \nGesundheit der Familienangehörigen gefährdet, weil die \nNahrungsmittelzuteilung gekürzt bzw. gestrichen werde.\n\n4\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am \n19. Juni 1995 Klage erhoben, soweit es die Feststellung nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG betrifft. Das Verwaltungsgericht hat durch \ndas angefochtene Urteil den Bescheid vom 3. Mai 1995 im \nangefochtenen Umfang aufgehoben. \n\n5\n\nMit ihrer Berufung, die der Senat durch Beschluss vom \n30. Mai 2000 zugelassen hat, machen die Beigeladenen geltend, \nYeziden seien in Armenien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. \nZu dieser Frage werde die Einholung von \nSachverständigengutachten beantragt. Außerdem hätten sie \nArmenien wegen individueller politischer Verfolgung verlassen \nund seien bei einer Rückkehr nicht sicher. Sie beziehen sich \nauf das Zeugnis des Herrn W. A. , Vater der \nBeigeladenen zu 2., der Anfang 1993 einen Überfall auf die \nFamilie F. gesehen habe. Der Zeuge genieße \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (VG Ansbach - AN 20 \nK 96.30632 -). Er habe in der Zeitung \"Lalisa Nurani Nr. 6\" \nvom 25. Oktober 1996 einen Bericht über die Beigeladenen und \nunter dem 29. Juni 2000 eine Zeugenerklärung verfasst. Die \nBeigeladenen beziehen sich ferner auf einen in der Zeitschrift \n\"Roja Nu\" veröffentlichten Aufruf zur Unterstützung von \nF. I. , die Zeitschrift \"Lalisa Nurani Nr. 7\" vom \n20. Dezember 1996, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen \nVerwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2000 - 14 A 229/96 -, eine \nErklärung des A. M. vom 15. Mai 2000, einen Artikel \nin der Zeitung \"Asg\" vom 24. Juli 1993 und einen Artikel vom \n8. März 1991 in den Tageszeitungen \"Grakan Tern\" und \n\"Literaturzeitung\" sowie einen Artikel in der Zeitung \"Arawot\" \nvom 3. Juli 2001. Der Zeuge Temure X. (C. ), der den \nAufruf in der Zeitschrift \"Roja Nu\" verfasst habe, könne \nAngaben zu ihrer Gefährdung durch Nationalisten machen, weil \ner Leiter der Literaturabteilung der Zeitschrift \"Rija Tasa\" \ngewesen sei. Die Beigeladenen sind der Ansicht, sie müssten \nwegen des Zeugen W. A. mit Sippenhaft rechnen. Zu \nder Gewaltbereitschaft armenischer Nationalisten verhalte sich \nein Artikel im Westfalen-Blatt vom 8. November 1999.\n\n6\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Beschluss \n(§ 130a VwGO) angehört worden.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, zwei Hefter Verwaltungsakten des \nBundesamtes und die von den Beigeladenen vorgelegten \nUnterlagen Bezug genommen. In das Verfahren sind dem Senat \nvorliegende Erkenntnisse gem. Listen vom 2. Januar 2001 und \n11. Juli 2001 eingeführt worden.\n\n10\n\nII.\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil \ner sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO).\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom \n3. Mai 1995, soweit er die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG \nbetrifft, zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt.\n\n12\n\nDie Beigeladenen sind nicht wegen einer individuellen \nVerfolgung oder einer beachtlichen Gefahr individueller \nVerfolgung ausgereist. Sie sind auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr \nnach Armenien erstmals wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt zu werden.\n\n13\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. haben ein \nVerfolgungsschicksal nicht glaubhaft machen können. Ihre \nDarstellung ist in wesentlichen Punkten unauflöslich \nwidersprüchlich. Aus diesem Grund besteht auch keine \nVeranlassung, den beantragten Zeugenbeweis zu erheben. Die \nBeigeladenen zu 1. und 2. haben bei ihren Anhörungen im ersten \nAsylverfahren, im Folgeantragsverfahren und in den \ngerichtlichen Verfahren Darstellungen gegeben, die in \nwesentlichen Punkten miteinander unvereinbar und damit \nunglaubhaft sind. \n\n14\n\nBei seiner Anhörung am 28. Oktober 1993 hat der Beigeladene \nzu 1. erklärt:\n\n15\n\n\"Weder vor noch nach Verlassen \nmeines Heimatlandes war ich in \nirgendeiner Weise politisch aktiv \ngewesen.\"\n\n16\n\nIm weiteren Verlauf der Anhörung hat der Beigeladene zu 1. \nauch nichts vorgetragen, das auf ein politisches Engagement \ndeuten könnte. Die bei der Anhörung vom 11. Januar 1995 von \nder Beigeladenen zu 2. aufgestellte Behauptung, es habe Fehler \nbei der Übersetzung gegeben, im Protokoll sei nicht all das \nzum Ausdruck gekommen, was gesagt worden sei, stellt nicht in \nFrage, dass sich der Beigeladene zu 1. im Oktober 1993 als \nunpolitischen Menschen dargestellt hat, der Armenien wegen der \nNachstellungen der F. und einer gegen Kurden gerichteten \nStimmung unter den Armeniern verlassen hat. Dass er Mitglied \nder Organisation \"Jakbun\" gewesen sei, an Demonstrationen \nteilgenommen habe, deswegen auch 15 Tage lang inhaftiert \ngewesen sei und bei der Regierung vorstellig geworden sei, hat \nder Beigeladene zu 1. erstmals im Zusammenhang mit dem \nAsylfolgeantrag, insbesondere in der mündlichen Verhandlung \n12. Februar 1996 vorgetragen. Er hat sodann das von sich \ngezeichnete Bild eines politisch aktiven Menschen im \nErörterungstermin vom 16. Mai 2001 dahingehend gesteigert, er \nsei schon 1990 und nicht erst 1992, wie z.B. am 18. Januar \n1995 behauptet worden ist, Mitglied der Organisation \"Yekbun\" \ngeworden, deren Zentrale in Moskau sei, habe mit dieser \nOrganisation und der Organisation \"Ro\" gearbeitet, es habe \nverbale und bewaffnete Angriffe der konkurrierenden \n(staatsnahen) yezidischen Gruppierung gegeben, er habe bei der \ndann vom Staat verbotenen Zeitschrift \"Reya Teze\" mitgewirkt, \ndie Zeitung verteilt und Geld gesammelt und sich schließlich \nbei einem Angriff, bei dem er mit einem Gitter geschlagen \nworden sei, eine Verletzung am Bein zugezogen. Das Vorbringen \nlässt sich nicht mit der Auskunftslage in Einklang bringen, \nwonach - wie noch ausgeführt wird - eine Organisation \"Ro\" \nnicht über das Gründungsstadium hinausgekommen ist und die \nZeitschrift \"Reya Teze\" nur vorübergehend, und zwar aus \nfinanziellen Gründen, ihr Erscheinen einstellen musste. \n\n17\n\nZu wesentlichen Ereignissen haben die Beigeladenen im Laufe \nZeit verschiedene Versionen geliefert:\n\n18\n\nWährend der Beigeladene zu 1. bei seiner Anhörung vom \n28. Okto-ber 1993 behauptet hat, sie seien anlässlich der \nstationären Entbindung im Juni 1991 gezwungen worden, sich als \nChristen auszugeben, hat die Beigeladene zu 2. am 28. Oktober \n1993 nichts in dieser Hinsicht vorgetragen, sondern behauptet, \nsie habe ständig Blut spenden müssen und befürchtet, die \nBeigeladene zu 3. werde mit einer Giftspritze getötet. \n\n19\n\nIn der Begründung des Asylfolgeantrags ist die Übersiedlung \nzu den Eltern des Beigeladenen zu 1. damit erklärt worden, \nseit 1990 seien Einberufungsbescheide zugegangen, sie seien \neines Abends im Jahr 1992 gekommen, als sich der Beigeladene \nzu 1. versteckt habe, und hätten die Beigeladene zu 2. \nbedroht. Anlässlich ihrer Anhörung vom 11. Januar 1995 hat die \nBeigeladene zu 2. bekräftigt, der wesentliche Grund für die \nSchwierigkeiten sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1. in den \nKrieg nach Nagorny Karabach habe ziehen sollen. Im Gegensatz \ndazu ist die Übersiedlung zu den Eltern des Beigeladenen zu 1. \nbei anderer Gelegenheit damit begründet worden, der \nBeigeladene zu 1. habe nach der Haftentlassung erfahren, dass \ner auf einer Schwarzen Liste gestanden habe, es seien \nDrohanrufe wegen des politischen Engagements mit der \nAufforderung gekommen, das Land zu verlassen (weitere \nBegründung des Asylfolgeantrags, Anhörung des Beigeladenen zu \n1. vom 18. Januar 1995 und Erörterungstermin vom 16. Mai 2001, \nBeigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Februar 1996).\n\n20\n\nDen behaupteten Angriff der F. haben die Beigeladenen \nzu 1. und 2. bei ihren Anhörungen vom 28. Oktober 1993 dem \nMärz/ April 1993 zugeordnet und dieses bedeutsame Ereignis \nspäter auf August/September 1992 datiert (Anhörungen vom 11. \nund 18. Januar 1995). Im Erörterungstermin vom 16. Mai 2001 \nbezog sich der Beigeladene zu 1. auf den Juni/Juli 1992. Es \nhandelt sich dabei um eine Diskrepanz, die nicht mehr mit \nunvermeidbaren Ungenauigkeiten bei der Erinnerung länger \nzurückliegender Ereignisse erklärt werden kann. Dass sich die \nF. gewaltsam Zutritt zum Haus der Eltern des \nBeigeladenen zu 1. verschafft hätten, wie dies die \nBeigeladenen zu 1. und 2. wiederholt behauptet haben (Anlage \nzum Schriftsatz vom 26. August 1994, weitere Begründung des \nAsylfolgeantrags, Beigeladene zu 2. in ihrer Anhörung vom \n11. Januar 1995 und in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Februar 1996), steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu \nder gelegentlich aufgestellten Behauptung, die F. hätten \nan die Tür geklopft, darauf habe die Mutter des Beigeladenen \nzu 1. geöffnet (Beigeladener zu 1. in der Anhörung vom \n18. Januar 1995 und im Erörterungstermin vom 16. Mai \n2001).\n\n21\n\nWidersprüchlich sind auch die Angaben, welche Reaktion der \nbehauptete Vorfall im August/September 1992 ausgelöst hat. \nWährend die Beigeladenen zu 1. und 2. in der weiteren \nBegründung des Asylfolgeantrags behauptet haben, sie seien \nnach einigen Tagen zu einem Bruder des Beigeladenen zu 1. \ngefahren, hat der Beigeladene zu 1. den Zeitpunkt der Ausreise \nzu seinem in Tiflis lebenden Bruder bei seiner Anhörung vom \n18. Januar 1995 auf Oktober 1992 verlegt. Die Beigeladene zu \n2. hat am 11. Ja-nuar 1995 behauptet, sie seien Ende 1992 zu \ndiesem Bruder gefahren.\n\n22\n\nWidersprüchlich sind die Behauptung der Beigeladenen zu 2. \nvom 28. Oktober 1993, die Eltern und Schwiegereltern hätten \nsich nicht bei der Miliz oder anderen staatlichen Stellen \nbeschwert, und gegenteilige Behauptungen des Beigeladenen zu \n1. bei der Anhörung vom 28. Oktober 1993 und in der weiteren \nBegründung des Asylfolgeantrags.\n\n23\n\nEs bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass die \nBeigeladenen bei ihrer Ausreise gefährdet waren, weil sich der \nBeigeladene zu 1. nach seinen Angaben für die Organisation \nYekbun engagiert hat.\n\n24\n\nEine Partei \"Yekbun\" oder \"Jakbun\" ist nicht in Armenien \nregistriert. \n\n25\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n26. Au-gust 2000 an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern; K. , Gutachterliche \nStellungnahme vom 5. Februar 2000 an \ndas Oberverwaltungsgerícht Mecklenburg-\nVorpommern.\n\n26\n\nNach den Feststellungen K. handelt es sich um die \n\"Partei für die Freiheit und den Fortschritt Kurdistans\". Von \nihrem Anspruch her habe es sich zumindest früher nicht um eine \nyezidische Partei, sondern um eine pankurdische Partei \ngehandelt, die mit allen kurdischen Parteien aus allen Teilen \nKurdistans habe zusammenarbeiten wollen. Sie sei in den \nletzten Jahren pankurdisch und zusammen mit Anhängern der PKK \nin Kasachstan und Armenien öffentlich in Erscheinung getreten. \nMitglieder der Partei seien in der Türkei inhaftiert. K. \nist im Übrigen nichts Näheres über die Partei bekannt. Er \nmeint, eine etwaige Verfolgung der Partei hätte in Armenien \nwenigstens in interessierten Kreisen bekannt werden müssen, \nwas nicht der Fall sei. Damit bestehen keine zureichenden \nAnhaltspunkte, dass die Beigeladenen bei ihrer Ausreise \ngefährdet waren, weil sich der Beigeladene zu 1. nach seinen \nAngaben für die Organisation Yekbun engagiert hat.\n\n27\n\nEs ist auch nichts für eine Gefährdung der Beigeladenen \nersichtlich, weil der Beigeladene nach seinen Angaben für die \nOrganisation \"Ro\" gearbeitet hat. Eine derartige Organisation \ngibt es nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes \nnicht.\n\n28\n\nAuskunft vom 19. November 1998 an \ndas VG Ansbach.\n\n29\n\nIm Jahre 1990 gab es zwar Bestrebungen, eine Organisation mit \ndiesem Namen zu gründen. Das Ziel war die Erhaltung der \nkurdischen Nationalität als anerkannte und gleichberechtigte \nMinderheit in Armenien und die Pflege von Kontakten mit \nanderen kurdischen Organisationen innerhalb und außerhalb \nArmeniens. Dazu wurde auch ein Statut ausgearbeitet. Die \nGründung unterblieb, weil sich nicht in ausreichender Zahl \nMitglieder fanden. Mit einer Unterstützung der \"Ro\" lässt sich \ndamit eine Verfolgungsgefahr nicht begründen.\n\n30\n\nEine Gefahr individueller Verfolgung beruht nicht auf der \nverwandtschaftlichen Nähe zum Zeugen W. A. . Dass \ndieser aufgrund einer herausgehobenen Funktion auf Seiten der \nYeziden kurdischer Identität der Gefahr politischer Verfolgung \nunterliegt, steht nur im Verhältnis der Beklagten zu dem \nZeugen rechtskräftig fest. Im vorliegenden Verfahren kann \nwegen der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht \nder Schluss gezogen werden, dass eine Sippenhaft zu befürchten \nist. Dass sich der Zeuge wegen seines Engagements für eine \nOrganisation \"Ro\" einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte, \nkann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sich nicht in \nausreichender Zahl Gründungsmitglieder fanden und die \nOrganisation nicht über ein Vorbereitungsstadium \nhinausgekommen ist. Die Zeitung \"Rija Tasa\", für die der Zeuge \ngearbeitet hat, wurde - wie bereits dargelegt worden ist - \nnicht im Jahre 1992 von der Regierung verboten. Ihr Erscheinen \nmusste lediglich aus finanziellen Gründen vorübergehend \neingestellt werden. Soweit der Zeuge an dem von den \nBeigeladenen zu 1. und 2. dargelegten Geschehen beteiligt war, \nbestehen unauflösliche Widersprüche. Dies betrifft \nunterschiedliche Angaben dazu, ob die Beigeladenen nach dem \nVorfall im Elternhaus des Beigeladenen zunächst im Elternhaus \nder Beigeladenen zu 2. Zuflucht fanden oder sogleich zum \nBruder des Beigeladenen in Georgien flüchteten, und zu der \nFrage, ob der Zeuge wegen des Vorfalls im Elterhaus des \nBeigeladenen bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen \nBeschwerden angebracht hat.\n\n31\n\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG können die \nBeigeladenen nicht deshalb beanspruchen, weil der Beigeladene \nzu 1. nach seinen Angaben wiederholten Einberufungen zum \nWehrdienst keine Folge geleistet hat. \n\n32\n\nDie Heranziehung zum Wehrdienst und Sanktionen wegen \nWehrdienstverweigerung besitzen im Grundsatz keine \nasylrechtliche Relevanz.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember \n1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, \n276 (294 ff.); BVerwG, Urteile vom \n6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE \n81, 41 (44), und vom 25. Juni 1991 \n- 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 \n(313).\n\n34\n\nStrafmaßnahmen wegen Wehrdienstentziehung sind nur dann \nasylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes \ngegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, \nsondern den Wehrpflichtigen darüber hinaus wegen \nasylerheblicher Merkmale treffen sollen.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, \na.a.O.; Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n12. März 1996 - 3 ZO 271/95 -, AuAS \n1996, 177; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 9. April 1998 -, 3 L \n247/96 -, NVwZ-Beilage 1998, 119.\n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, dass durch das armenische Strafrecht die \nWehrdienstverweigerer in asylerheblichen Merkmalen getroffen \nwerden sollen, bestehen nicht. Wer den Wehrdienst verweigert, \nmuss mit administrativen Sanktionen und einer Gefängnisstrafe \nvon einem Jahr bis zu drei Jahren, unter erschwerenden \nUmständen (z.B. Betrug, vorgetäuschte Krankheit) von bis zu \nfünf Jahren, rechnen. Ein Politmalus besteht nicht.\n\n37\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n19. September 2000, S. 8.\n\n38\n\nBerichte über eine Bestrafung wegen einer religiös begründeten \nVerweigerung des Wehrdienstes beschränken sich auf Angehörige \nder Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die gerade wegen \nder Haltung zum Wehrdienst bisher nicht registriert worden \nist.\n\n39\n\nUNHCR, Hintergrundbericht über \nFlüchtlinge und Asylsuchende aus \nArmenien, Oktober 1999, S. 17; \nGesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachterliche Stellungnahme zur Lage \nder Watchtower Bible und Tract \nOrganization in der Republik Armenien \nan das VG Frankfurt/M. vom 15. November \n1999, S. 3.\n\n40\n\nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln \nbestehen zwar in der armenischen Armee und im armenischen \nStrafvollzug Missstände. Unter diesen Missständen leiden aber \nnicht nur Angehörige religiöser Minderheiten. Sie erreichen \nauch kein Ausmaß, das Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG rechtfertigen könnte.\n\n41\n\nSchikanen und Misshandlung von Wehrdienstleistenden durch \nKameraden oder Ausbilder bilden in allen Staaten der \nehemaligen Sowjetunion ein ernsthaftes Problem. In Armenien \nverbindet sich die Unsitte der \"Rekrutenschinderei\" mit weit \nverbreiteter Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst. Die \nVerhältnisse haben sich in den letzten Jahren jedoch \nallmählich gebessert.\n\n42\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n15. De-zember 1999 an das VG Ansbach, \nS. 3; Dr. Tessa H. , \nGutachterliche Stellungnahme vom \n27. Oktober 1999 an das VG Ansbach, \nS. 3 ff.\n\n43\n\nDas Schicksal, Opfer von Misshandlungen zu werden, droht nicht \njedem einzelnen Wehrdienstleistenden. Die Zahl der Betroffenen \nist beschränkt. Allerdings ist mit einer hohen Dunkelziffer zu \nrechnen. Die Zahl der Verbrechen lag in der Vergangenheit \nhöher und ist aufgrund der Arbeit von \nMenschenrechtsorganisationen zurückgegangen.\n\n44\n\nDr. Tessa H. , a.a.O, S. 8 f. \n(Gespräch mit dem Präsidenten des \nHelsinki-Komitees) und S. 12 (Gespräch \nmit einer Journalistin).\n\n45\n\nNach Angabe der Vorsitzenden der nichtstaatlichen Organisation \n\"Soldatenmütter\", G. M. , die einer vom Präsidenten \neingesetzten Menschenrechtskommission angehört, handelt es \nsich nur um wenige Vorfälle (August 1998).\n\n46\n\nDr. Tessa H. , a.a.O., \nS. 5.\n\n47\n\nDas Verteidigungsministerium hat Maßnahmen ergriffen, um die \nBedingungen des Wehrdienstes zu verbessern. Dazu gehören auch \nEntlassungen und Strafverfahren gegen Offiziere.\n\n48\n\nDr. Tessa H. , Schreiben vom \n5. November 1999 an das VG Ansbach.\n\n49\n\nDass sich gelegentlich vorkommende Übergriffe vor allem gegen \nAngehörige der religiösen Minderheiten richten, ist nicht \nersichtlich. Repräsentanten der Yeziden beklagen zwar, \nyezidische Wehrpflichtige seien in einem ungewöhnlich hohen \nMaß von Schlägen betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich \num Ereignisse handelt, die das erforderliche asylrechtliche \nGewicht besitzen, liegen jedoch nicht vor.\n\n50\n\nUNHCR, Hintergrundbericht über \nFlüchtlinge und Asylsuchende aus \nArmenien, Oktober 1999, S. 17; U.S. \nDepartment of State, Landesbericht 1999 \nvom 25. Februar 2000, S. 15, 25; \namnesty international, Torture und ill-\ntreatment, April 2000, S. 17.\n\n51\n\nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG können die \nBeigeladenen zu 2. und 3. nicht deshalb beanspruchen, weil sie \nunter den Folgen einer Wehrdienstentziehung durch den \nBeigeladenen zu 1. zu leiden hätten. Soweit das Bundesamt \neiner Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juni 1994 \nentnommen hat, dass Familienangehörige unter einer \nWehrdienstentziehung leiden müssten, weil die \nNahrungsmittelzuteilung gekürzt oder gestrichen werde, bieten \naktuellere Erkenntnismittel - etwa der Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 9. April 2001 - keinen Anhalt für eine \nsolche Praxis. Allerdings wird berichtet, dass flüchtige \nWehrpflichtige dadurch unter Druck gesetzt worden seien, dass \nman Familienangehörige wegen der Wehrdienstentziehung \ninhaftiert habe. Es handelt sich dabei jedoch um Einzelfälle. \nDie nicht-staatliche Organisation \"Soldatenmütter\" hat \nbekräftigt, dass eine solche Praxis, die 1992 und 1993 \nbestanden habe, aufgegeben worden sei.\n\n52\n\nRat der Europäischen Union, Bericht \nvom 1. September 2000, S. 27. Vgl. auch \nLänderreport des US-Außenministeriums \nvom Februar 2001.\n\n53\n\nSomit sind die Beigeladenen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr \nnach Armenien und einer weiteren Wehrdienstentziehung durch \nden Beigeladenen zu 1. vor der Gefahr der Sippenhaft sicher. \nOb der 32 Jahre alte Beigeladene zu 1. noch Wehrdienst leisten \nmuss und eine etwaige Gefahr der Sippenhaft überhaupt im \nHinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG erheblich ist und nicht \nlediglich ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG \nbildete, braucht nicht weiter geklärt zu werden.\n\n54\n\nEine beachtliche Gefahr individueller Verfolgung rührt \nnicht daher, dass die Beigeladenen zur Minderheit der Yeziden \nin Armenien gehören und sich insbesondere als Kurden \nverstehen.\n\n55\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \ndie Yeziden in Armenien keiner (unmittelbaren oder \nmittelbaren) staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt \nsind.\n\n56\n\nBeschlüsse vom 30. Juli 1999 - 23 A \n1486/99.A -, 2. August 1999 - 23 A \n1305/99.A -, 22. Mai 2000 - 11 A \n4224/99.A -, 7. Mai 2001 - 11 A \n5315/00.A -. Ebenso OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 13. Dezember \n2000 - 3 L 144/99 -; Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 26. März 2001 - 13 L \n1891/99 -.\n\n57\n\nDie 2. Kammer des Zweiten des Senats des \nBundesverfassungsgerichts hat die gegen den Beschluss vom \n22. Mai 2000 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur \nEntscheidung angenommen.\n\n58\n\nDass die Yeziden nicht das Ziel systematischer staatlicher \nRepressionen sind, zeigen der Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 9. April 2001 und der Länderreport des US-\nAußenministeriums vom Februar 2001. Dr. K. suchte im \nAuftrag der Gesellschaft für bedrohte Völker im September 2000 \nAsis T. , den Präsidenten der Nationalen Union der \nYeziden, und Hassan T. auf, der bei Radio Eriwan die \ntägliche Sendung in kurdischer Sprache leitet. Das Beispiel \nAsis T. zeigt, dass sogar ein Wortführer der Yeziden, \nder sich im Ausland öffentlich und sehr kritisch zur Lage der \nYeziden in Armenien geäußert hat, nach Armenien zurückkehren \nkonnte und dort weiterhin als Repräsentant der Yeziden tätig \nist.\n\n59\n\nDr. Tessa H. , Gutachterliche \nStellungnahme vom 12. Dezember 2000 an \ndas VG Arnsberg).\n\n60\n\nDie nationalen Minderheiten sind seit 1994 in dem \"Bund \nnationaler gesellschaftlicher Organisationen\" \nzusammengeschlossen. Sie haben einen Koordinationsrat als \nSammelorgan für die Vertretung ihrer Interessen gewählt, der \ndurch Präsidialerlass vom August 2000 zum offiziellen \nKoordinierungsorgan für alle nationalen Minderheiten bestimmt \nwurde. Dem Koordinationsrat gehören (u.a.) jeweils zwei \nVertreter der yezidischen und kurdischen Gemeinden an.\n\n61\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n27. No-vember 2000 an das VG Arnsberg \nund Auskunft vom 26. August 2000 an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern.\n\n62\n\nEiner dänischen Delegation, die im Juni/Juli 2000 Armenien \nbesucht hat, versicherte Hassan T. , dass der Kurs, den \nArmenien im Hinblick auf Minderheiten verfolge, vorbildlich \nsei. In Armenien gebe es keine nationalistischen \nAuseinandersetzungen. Die Yeziden betrachteten Armenien als \nihr Heimatland, weil sie dort als Yeziden leben und sich als \nYeziden fühlen könnten.\n\n63\n\nRat der Europäischen Union, Bericht \nvom 1. September 2000.\n\n64\n\nIhre Verbundenheit mit der armenischen Gesellschaft haben die \nYeziden in den letzten 200 Jahren durch ihre Beteiligung an \narmenischen Befreiungskämpfen bekundet. Seit dem Beginn der \narmenischen Karabach-Bewegung stellten sich yezidische \nWortführer ausdrücklich hinter die armenischen Forderungen. \nLaut yezidischen Quellen kämpften 480 Yeziden als Freiwillige \nan verschiedenen Fronten in Berg-Karabach auf Seiten der \nArzacher Selbstverteidigungseinheiten.\n\n65\n\nGesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachterliche Stellungnahme an das VG \nFrankfurt/M. vom 29. Dezember 1993.\n\n66\n\nDem auf die Einholung gutachterlicher Stellungnahme \ngerichteten Beweisantrag im Schriftsatz vom 7. Juli 2000 ist \nnicht nachzugehen, weil die darin aufgeworfenen Fragen durch \ndie bisherige Rechtsprechung des Senats geklärt sind. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nBeigeladenen, armenische Nationalisten hätten dafür gesorgt, \ndass sich zwei miteinander konkurrierende yezidische \nGruppierungen gebildet hätten. In seiner ausführlichen \ngutachterlichen Stellungnahme vom 5. Fe-bruar 2000 setzte sich \nK. vom Transkaukasus-Institut, Marburg, mit der Situation \nder Yeziden in Armenien auseinander. Danach sieht ein \narmenischer Volkszugehöriger die yezidische Religion und das \nKastenwesen als die Elemente an, die die yezidische \nVolkszugehörigkeit konstituieren. Dass sich Yeziden als \nAngehörige eines kurdischen Volkes verstehen, beruht auf einer \nrelativ neuen Entwicklung. Armenier betrachten diese \nUnterscheidung nicht als eigenes Problem, sondern als ein \nProblem des Selbstverständnisses eines Teiles der Yeziden. Der \narmenische Staat verfolgt keine auf Spaltung gerichtete \nPolitik (vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August \n2000 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern). \nK. beschreibt eine yezidisch-traditionelle \nErneuerungsbewegung, zu der auch die am 30. September 1989 \ngegründete (Gesellschaft für bedrohte Völker, a.a.O.) und von \nT. geführte Nationale Union der Yeziden gehört, und die \nPKK mit ihrer Nationalen Befreiungsfront Kurdistans ERNK. Er \nrechnet den Rat der armenischen kurdischen Intellektuellen, \ndie Gesellschaft für armenisch-kur-dische Freundschaft und das \nKurdistan-Komitee zu dieser Richtung. Nach seinen \nFeststellungen ist die PKK sowohl in den yezidischen Dörfern \nals auch in Eriwaner Veranstaltungen offen erkennbar. \nAnhaltspunkte dafür, dass zwischen diesen beiden Gruppierungen \nein - womöglich von der Regierung geförderter - blutiger \nGegensatz bestehen könnte, bietet das Gutachten K. \nnicht.\n\n67\n\nDie Zeitschrift Rija Tasa (Reya Teze), für die der \nBeigeladenen zu 1. und dessen Schwiegervater nach ihren \nAngaben gearbeitet haben, wurde nach den Feststellungen \nK. im Jahre 1992 nicht etwa von der Regierung verboten. \nIhr Erscheinen musste 1992 aus finanziellen Gründen \nvorübergehend eingestellt werden. Sie erscheint wieder zweimal \nim Monat, hat eine Internet-Aus-gabe und wird von der \nRegierung finanziell unterstützt.\n\n68\n\nDer Gutachter K. setzt sich auch mit der Frage \nauseinander, ob Yeziden eine Beteiligung bei der Vertreibung \nund Ermordung der Armenier im Osmanischen Reich angelastet \nwird. Nach seinen Feststellungen ist den armenischen \nVolkszugehörigen weitgehend bekannt, dass die Yeziden selbst \nvon kurdischen Stämmen und Clanen verfolgt waren. Vorbehalte \nbestehen nur gegenüber muslimischen Kurden, die von \narmenischen Volkszugehörigen als nützliches Werkzeug der \nTürken betrachtet werden.\n\n69\n\nWeitere Einzelheiten zum Verhältnis der beiden \nGruppierungen vermitteln der Aufsatz von Dr. Tessa H. in \nder Zeitschrift Orient 1997, 719 (729 ff.) und die von dieser \nSachverständigen verantwortete gutacherliche Stellungnahme der \nGesellschaft für bedrohte Völker vom 29. Dezember 1993 an das \nVG Frankfurt/Main. Danach meldete eine Mehrheit der Yeziden \n1988 wieder ihr Begehren nach staatlicher Anerkennung als \nreligiös-nationale Minderheit an und bestand darauf, dass in \nden Personalausweisen die Nationalität als Yezide eingetragen \nwerde. Der Großteil der yezidischen Geistlichen und ein Teil \nder yezidischen Intellektuellen lehnte es vehement ab, als \nKurden bezeichnet zu werden. Sie empfinden sich als eigene \nNation und haben dies seit 1988 auch in Sit-ins und \nöffentlichen Protesten zum Ausdruck gebracht. Eine Minderheit \nder Yeziden, die in Städten lebt und einen höheren Bildungs- \nund Politisierungsgrad als die Landbevölkerung aufweist, \nwandte sich gegen diese Forderung, weil sie das Kurdentum \nspaltete. Das Denken dieser Minderheit wird von pankurdischen \nZielen, etwa dem Kampf für ein unabhängiges Kurdistan, \nbestimmt. Dr. H. weist darauf hin, dass sich die beiden \nkonkurrierenden Yezidengruppen in der armenischen Presse \nheftige Polemik liefern. Die Zitate aus Januar/Februar 1996 \nzeigen, dass beide Gruppen aktiv und nicht etwa von \"armeni-\nschen Nationalisten\" ausgelöscht worden sind und die Anliegen \nöffentlich ausgetragen werden. Der (verbale) Angriff, den der \nVorsitzende des Kurdistan-Komitees gegen den Vorsitzenden der \nNationalen Union der Yeziden (T. ) gerichtet hat, ist \nimmerhin in einer armenischen Tageszeitung veröffentlicht \nworden (\"Asg\" vom 23. Januar 1996). Der Angegriffene erwiderte \nin dem Organ der Mehrheitsyeziden (\"Denge Jesidia\"). Die \nAntwort zeigt, dass ein mögliches Konfliktpotential mit Blick \nauf die armenische Mehrheitsbevölkerung nicht in religiösen \nFragen zu suchen ist. Vielmehr könnten sich die Yeziden, die \npankurdische Ziele verfolgen, dem Verdacht aussetzen, es gehe \nihnen vor allem und die Errichtung eines unabhängigen Staates \nKurdistan, und zwar auch zu Lasten des armenischen \nTerritoriums. Die Haltung des armenischen Staates zu den \npankudischen Yeziden ist im Übrigen potentiell \nkonfliktträchtig, weil deren PKK-Sympathien einer auf \nbedingungslose Entspannung und den Ausbau gutnachbarlicher \nBeziehungen ausgerichteten armenischen Türkeipolitik im Wege \nstehen könnten. Dass die (kurdisch orientierten) \nMinderheitsyeziden vom armenischen Staat oder der \neinflussreichen paramilitärischen Vereinigung der Yerkrapah-\nFreiwilligen, die 1993 gegründet wurde und an die Stelle der \nF. trat\n\n70\n\n- vgl. K. , a.a.O.; \nInternationale Gesellschaft für \nMenschenrechte (IGFM), Stellungnahme \nvom 12. Mai 1998 an das VG Gera -,\n\n71\n\nals ernst zu nehmende und deshalb zu bekämpfende Gefahr \nwahrgenommen worden sind, ist dem Gutachten K. und dem \nAufsatz Dr. H. nicht zu entnehmen. Auch dem Auswärtigen \nAmt sind keine Übergriffe oder Straftaten paramilitärischer \nVerbände gegenüber Yeziden bekannt geworden.\n\n72\n\nAuskunft vom 26. August 2000 an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern.\n\n73\n\nDamit spricht nichts dafür, dass etwa die Yerkrapah, aus deren \nReihen heraus in der Vergangenheit aus politischen Gründen \nÜbergriffe und Straftaten verübt wurden, die von der Führung \nder Yerkrapah mindestens belobigt wurden und staatlicherseits \nnicht verfolgt werden (K. , a.a.O.), Übergriffe auf die \nMinderheitsyeziden verübt hätte oder in Zukunft verüben \nkönnte.\n\n74\n\nDr. H. weist in ihrem Aufsatz auf eine \nVeröffentlichung Jasdschjans aus dem Jahr 1993 hin, wonach es \nzwischen den beiden Yeziden-Fraktionen sogar zu einigen Morden \ngekommen sein soll. Gesicherte Erkenntnisse über derartige \nzurückliegende Ereignisse vermittelt die Quelle aber nicht. \n\n75\n\nDie Schlussfolgerungen, die der Senat anhand der zitierten \nErkenntnismittel für die Situation der Yeziden in Armenien \ngezogen hat, werden nicht durch die Stellungnahme der \nInternationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 12. Mai \n1998 in Frage gestellt. Soweit in dieser Stellungnahme \nTatsachen dargestellt sind, fällt auf, dass die IGFM \noffensichtlich unkritisch Schilderungen übernimmt, die z.B. \naus dem Umfeld des Zeugen W. A. stammen müssen. \nDiesen Sachverhalt umschreibt die IGFM mit der vagen \nFormulierung, ihr liege die Auskunft Asis T. und eine \nVielzahl von yezidischen Einzelschicksalen vor, die unabhängig \nvoneinander bei der IGFM \"eingegangen\" seien. Dass sich die \nIGFM vergleichbar dem Auswärtigen Amt und der Gesellschaft für \nbedrohte Völker bemüht hätte, den ihr zugetragenen Beschwerden \nvor Ort nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Beispielhaft für \neine derartige Ermittlungsarbeit sind neben dem zitierten \nGutachten K. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nvom 31. Mai 2000 (VG Ansbach) und 20. März 2000 (VG Schleswig-\nHolstein) sowie die Stellungnahme der Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 12. Dezember 2000 (VG Arnsberg) und deren \nDokumentation zu Lage der Yeziden in der Republik Armenien vom \n6. Juli 1997. Weil die IGFM den bei ihr \"eingegangenen \nEinzelschicksalen\" nicht mit einem vergleichbaren Anspruch auf \nkritische Überprüfung auf den Grund gegangen ist, vermag ihre \nStellungnahme vom 12. Mai 1998 nicht zu überzeugen.\n\n76\n\nDies betrifft etwa die bis in die Einzelheiten auffallend \nmit der Darstellung der Beigeladenen übereinstimmende \nBehauptung, der infolge des armenisch-aserbaidschanischen \nKriegs eskalierende armenische Nationalismus habe sei 1988 zur \nFolge, dass die Yeziden unter zunehmenden Vertreibungsdruck \ngeraten seien. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu der \nDarstellung der Gesellschaft für bedrohte Völker in der \nbereits zitierten Stellungnahme vom 29. Dezember 1993, dass \nsich laut yezidischen Quellen 480 Yeziden als Freiwillige an \nverschiedenen Fronten in Berg-Karabach auf Seiten der Arzacher \nSelbstverteidigungseinheiten beteiligt hätten. In dieser \nStellungnahme ist als Gründungsdatum der Nationalen Union der \nYeziden der 30. September 1989 angegeben. Die Behauptung der \nIGFM, die armenische Regierung habe 1991 eine \nScheinorganisation - den Nationalrat der Yeziden - gegründet, \ndie das Ausland über den Zustand der Minderheit täuschen \nsolle, überzeugt schon wegen des durch nichts belegten \nabweichenden Gründungsdatums, aber auch in der Sache nicht. \nInsoweit wird auf die in anderen Quellen dargestellten Motive \nder Mehrheitsyeziden und deren Bereitschaft hingewiesen, sich \nfür die armenische Sache einzusetzen. Die Behauptung, im Jahre \n1991 sei die Partei \"Jakbun\" verboten worden, ist von K. \n(a.a.O.) nicht bestätigt worden. Nach dessen Erhebungen \nhandelt es sich dabei um eine nicht in Armenien registrierte \npankurdische Organisation. Nach Angaben des Beigeladenen zu 1. \nliegt die Zentrale der Vereinigung (\"Yekbun\") in Moskau. Die \nBehauptung, der Zeitung \"Rja Tasa\" sei im Juli 1994 die \nExistenzgrundlage entzogen worden, steht in einem auffallenden \nGegensatz zu den Recherchen K. (a.a.O.), denen zufolge \ndas Erscheinen der Zeitung im Jahre 1992 nur vorübergehend - \naus finanziellen Gründen - eingestellt wurde, die Zeitung aber \nwieder zweimal im Monat erscheint, eine Internetausgabe hat \nund von der Regierung finanziell unterstützt wird. Die \nweiteren Ausführungen der IGFM zum Schicksal des Herausgebers \ndieser Zeitung, des Zeugen W. A. , geben \nundistanziert dessen Darstellung wieder. \n\n77\n\nZu den von der IGFM geschilderten Einzelschicksalen gehört \nder Kinderarzt Prof. Dr. Said I. , der in seinem \nArbeitszimmer durch einen Kopfschuss getötet worden sei, \nnachdem Ende 1990 eine Kampagne gegen yezidische \nIntellektuelle eingesetzt habe. Nach den Ermittlungen des \nAuswärtigen Amtes (Auskunft vom 19. November 1998 an das VG \nAnsbach) hat sich der Kinderarzt - ein Verwandter der \nBeigeladenen zu 2. und des Zeugen W. A. - Anfang \n1991 selbst das Leben genommen. Im Bekanntenkreis werde ein \nMord - ohne politischen Hintergrund - nicht ausgeschlossen. \nDiese Auskunft deutet darauf hin, dass der Hintergrund des \nTodes nicht abschließend geklärt ist. Woher die IGFM die \nGewissheit nimmt, dass es sich um einen Mord wegen der \nZugehörigkeit zu den Yeziden gehandelt habe, macht dieses \nGesellschaft nicht deutlich. Ihr kann auch nicht darin gefolgt \nwerden, dass 1988 die Organisation \"Ro\" gegründet worden sei. \nDem hält das Auswärtige Amt Einzelheiten eines Versuchs \nentgegen, eine solche Organisation zu gründen, der an einem \nfehlendem Interesse gescheitert sei. Der Senat folgt dieser \nAuskunft, weil keine zureichenden Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass entgegen den Feststellungen des Auswärtigen \nAmtes eine Organisation \"Ro\" nach Außen in Erscheinung \ngetreten ist.\n\n78\n\nDie Beigeladenen sind nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit wegen nachträglich eingetretener Umstände \ngefährdet.\n\n79\n\nDer Artikel im Mindener Tageblatt vom 24. Dezember 1993 \n(\"Kirchgang verboten. Drei Tage Fastenzeit\") erschöpft sich in \neher allgemein gehaltenen Vorwürfen. Es ist kaum vorstellbar, \ndass der Artikel eine Reaktion des armenischen Staates oder \neinflussreicher Kräfte hervorrufen könnte, weil er den Vorwurf \nder Beigeladenen zu 2. wiedergibt, die kurdische Minderheit \nhabe zunehmende Anfeindungen erlebt und werde in Armenien \nabgelehnt, auf die Einberufung des Beigeladenen zu 2. seien \nDrohungen, Überfälle und Gewalt gefolgt. Es kann dem \narmenischen Staat nicht entgangen sein, dass in den letzten \nJahren viele Staatsangehörige das Land verlassen haben und mit \neinem behaupteten Verfolgungsschicksal in anderen Ländern \neinen vorübergehenden Aufenthalt erlangen konnten. Die den \nBeigeladenen in dem Zeitungsbericht zugeschriebenen Äußerungen \nfallen nicht so aus dem Rahmen des Üblichen, dass er ein \nbesonderes Interesse des armenischen Staates hätte \nherausfordern können. Die Angaben der Beigeladenen dazu, unter \nwelchen Umständen das Interview in die Hände eines armenischen \nNationalisten gelangt sei, sind widersprüchlich und damit \nunglaubhaft. Während die Beigeladene zu 2. am 16. Mai 2001 \nerklärt hat, eine Susan M. (Schreiben vom 12. Juni \n2001: Jelena M. ) habe ihr wegen des Interviews Vorwürfe \ngemacht und damit gedroht, sie werde ihrem Bruder davon \nberichten, der bei den F. sei, hat der Beigeladene zu 1. \nam 18. Januar 1995 behauptet, eine Bekannte, E. , habe \nBesuch von einem Armenier erhalten, der gesagt habe, er werde \nin Armenien über den Artikel berichten.\n\n80\n\nDie Sorge der Beigeladenen, sie seien in Armenien \ngefährdet, weil der Beigeladene zu 1. als Wachmann bei der \nAufnahmeeinrichtung in L. tätig sei, ist nicht \nbegründet. Insoweit fehlt es an einem nachvollziehbaren \nVortrag dazu, aus welchen Gründen abgeschobene Armenier den \nBeigeladenen zu 1. für ihre Abschiebung verantwortlich machen \nkönnten und warum diese Personen über die Mittel verfügen, um \nden Beigeladenen schaden zu können.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n82\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 \nAbs. 2 VwGO).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/11-a-4279-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-30/11-a-4279-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300607","retrieved":"2026-07-09 03:25:35.949692+00:00"}}