{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.8A3664.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"8. Senat","decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"8 A 3664/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n13. August 2001 wird zugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über \ndie Berufung vorbehalten.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist \nbegründet. \n\nDie Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat in einer dem § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das \nVerwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es den in der \nmündlichen Verhandlung vom 13. August 2001 gestellten \nBeweisantrag auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen \nAmtes zur Echtheit des Urteils des Staatssicherheitsgerichts \n- Nr. - abgelehnt hat.\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, \ndie Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen \nund in Erwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass die \ngerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, \nwelche ihren Grund in der Außerachtlassung von wesentlichem \nVorbringen der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das \nRecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den \nGrundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung auch die \nBerücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die \nNichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich \nangesehenen Beweisangebots verstößt danach gegen den Grundsatz \ndes rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze \nmehr findet.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, \nBVerfGE 50, 32, 35 f.; BVerfG, \nBeschluss vom 29. Novem-ber 1983 \n- 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305, \n307; BVerfG, Beschluss vom 30. Ja-nuar \n1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141, \n143f.; BVerfG, Beschluss vom \n18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, \nNVwZ 1988, 523, 524; BVerfG, Beschluss \nvom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, \nNVwZ 1994, 60, 61.\n\nDie Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als erheblich \nangesehenen Beweisantrags zur Echtheit des in Kopie \nvorgelegten angeblichen türkischen Urteils findet im \nProzessrecht keine Stütze. Dem Verwaltungsgericht obliegt im \nRahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, die Echtheit \nentscheidungserheblicher ausländischer Urkunden zu ermitteln. \nDas Gericht ist zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens, \n\nzum Gutachtencharakter der Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 7. September 1993 - 9 B \n509.93 -\n\n- selbst auf einen entsprechenden Antrag hin - allerdings \nnur dann verpflichtet, wenn es sich keine genügende eigene \nSachkenntnis zutrauen darf. Ob die eigene Sachkenntnis des \nGerichts ausreicht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41 \nm.w.N.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise sich das \nGericht die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde \nverschafft hat. Das Gericht kann sich insbesondere auch durch \nBeiziehung von Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen \nsachkundig machen, die in anderen Verfahren eingeholt oder \nallgemein zugänglichen Quellen entnommen sind. Ein Antrag auf \nEinholung eines Sachverständigengutachtens kann folglich auch \ndann abgelehnt werden, wenn das Gericht sich durch bestimmte \nin das Verfahren eingeführte oder allgemein zugängliche \nErkenntnisquellen eigene Sachkunde verschafft hat und deshalb \ndie Zuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich \nhält; es muss dann nachvollziehbar darlegen, dass und weshalb \nes über eigene Sachkunde verfügt. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni \n1990 - 9 B 15.90 -, NVwZ-RR 1990, 652; \nOVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1994 \n- 25 A 3240/91.A -, NWVBl 1994, 392; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n10. September 1995 - A 12 S 2328/95 -; \nHessVGH, Beschluss vom 17. Januar 1996 \n- 10 UZ 3881/95 -, NVwZ-Beilage 6/1996, \n43; ferner BVerfG, Beschluss vom \n18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR \n1993, 349, 353.\n\nDas dem Gericht zustehende Ermessen bei der Beurteilung der \nSachkunde ist allerdings dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das \nGericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende \nSachkunde zutraut,\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 41 m.w.N.,\n\noder wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung \naufdrängen musste.\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 \n- 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO \nNr. 31; BVerwG, Beschluss vom 2. August \n2000 - 9 B 210/00 -.\n\nDies ist etwa dann der Fall, wenn bereits vorhandene Gutachten \noder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel \nenthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen \nausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus \nihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der \nGutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um \neine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein \nspezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen \nGutachtern nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung des \nTatsachengerichts, zusätzlich zu den vorliegenden \ngutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen \noder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen \nnicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die \nbisherigen Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend \nhält. \n\nStändige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, \nUrteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C \n12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; \nBVerwG, Beschluss vom 2. August 2000 - \n9 B 210/00 -.\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen findet die in Rede stehende \nAblehnung des Beweisantrags keine Grundlage im Prozessrecht. \nDas Verwaltungsgericht hat das vom Kläger vorgelegte Urteil \ndes Staatsgerichtshofs maßgeblich deshalb als Fälschung \nangesehen, weil dieses nicht auf jeder Seite sowie am Ende die \nUnterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter \naufweise. Dieses seiner Ansicht nach notwendige Erfordernis \nhat das Verwaltungsgericht allein aus dem Umstand gefolgert, \ndass vier Auskünften des Auswärtigen Amtes, \n\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n17. Juni 1999 an das VG Koblenz, vom \n19. August 1999 an das Bundesamt, vom \n23. September 1999 an das VG Neustadt \nund vom 30. Juni 2000 an das VG \nFreiburg,\n\nUrteile türkischer Gerichte beigefügt sind, die auf jeder \nSeite und am Ende unterschrieben sind. Keine der zitierten \nAuskünfte enthält jedoch Ausführungen dazu, dass ein Urteil \nstets nur dann als echt anzusehen ist, wenn es auf jeder Seite \nunterschrieben ist. Selbst wenn dies für Urteilsoriginale \nausnahmslos zutreffen sollte, ist den zitierten Auskünften \nnichts für die sich aufdrängende weitere Frage zu entnehmen, \nob es in der Türkei auch Zweitausfertigungen von Urteilen \ngibt, die - wie die angebliche Urteilskopie des Klägers - am \nEnde nur die maschinenschriftlichen Namen der beteiligten \nRichter tragen. Eine solche Möglichkeit hätte das \nVerwaltungsgericht auch deshalb in Betracht ziehen müssen, \nweil der Kläger substantiiert vorgetragen hat, das vorgelegte \nerstinstanzliche Urteil nicht von einem in erster Instanz \nbeauftragten Verteidiger, sondern von seinem - namentlich \nbenannten - Verteidiger in der Revisionsinstanz erhalten zu \nhaben. Da mithin die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten \nAuskünfte keine hinreichenden Ausführungen zur Frage der \nNotwendigkeit von Richterunterschriften als Echtheitsmerkmal \ntürkischer Urteilsausfertigungen enthalten, musste sich dem \nVerwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/8-a-3664-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/8-a-3664-01-a","retrieved":"2026-10-25 20:21:59.521619+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-10-29/8-a-3664-01-a","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"8. 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