{"status":"available","doknr":"OLD300623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.1A4093.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"1 A 4093/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift \ngeltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und eines \nVerfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) nicht \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend \ndargelegt worden sind.\n\n3\n\nDarlegung i.S.d. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt neben der \nbloßen Bezeichnung der Zulassungsgründe, auf die sich der \nRechtsmittelführer berufen will, voraus, dass in rechtlicher \nund tatsächlicher Hinsicht aufgezeigt wird, warum die geltend \ngemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet werden. Hierzu \nmuss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen \nUrteil der Streitstoff gesichtet, rechtlich durchdrungen und \naufbereitet werden. \n\n4\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 7. \nAugust 2001 - 1 A 3047/01 -, m.w.N.\n\n5\n\nDem trägt das Vorbringen in der Antragsschrift nicht \nhinreichend Rechnung. \n\n6\n\n1. Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils stützt, wiederholt er im Kern nur sein \nerstinstanzliches Vorbringen, dass eine förderungsfähige \nfachberufliche Fortbildung i.S.d. § 5 SVG auch eine solche \nsein könne, die unter Umständen nicht geeignet sei, einen \nVollerwerb zu gewährleisten. Dabei verkennt der Kläger, dass \nnach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auf diese \nFrage nicht entscheidend abzustellen ist. Das \nVerwaltungsgericht legt vielmehr detailliert begründet \nzugrunde, dass nach § 5 SVG i.V.m. § 9 Abs. 1 DV zu §§ 4,5,5a \nSVG grundsätzlich nur Berufsausbildungsmaßnahmen im Sinne des \nBerufsbildungsgesetzes förderungsfähig seien und zählt - wie \nin dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ausgeführt - \ndie Jägerausbildung allein deshalb nicht dazu, weil dieser \nkeine anerkannte Ausbildungsordnung, kein anerkannter \nRahmenstoffplan oder ein vergleichbares Ordnungsmittel im \nSinne des Berufsbildungsgesetzes zugrunde gelegt werden könne, \naus dem hervorgehe, dass in der Bildungsmaßnahme umfassende, \nberuflich nutzbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt \nwürden. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht weiter \nauseinander.\n\n7\n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel erhellt sich zugleich, dass auch \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend \ndargelegt sind. \n\n8\n\n3. Schließlich lässt das Antragsvorbringen auch kein \nVerfahrensmangel hervortreten. Mit dem Vortrag, das \nVerwaltungsgericht habe es trotz unterbreiteter Beweisangebote \nunterlassen, zu untersuchen, ob mit dem streitgegenständlichen \nKurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung tatsächlich ein \nVolleinkommen zu erzielen sei, wird ein Verstoß gegen den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs schon im Ansatz nicht \naufgezeigt, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen \nförmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat. Eine Verletzung \nder Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls \nnicht dargetan. Das Antragsvorbringen erhellt nicht, warum \nsich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von dem - mit dem \nZulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffenen - Ansatz, \ndass entscheidend darauf abzustellen sei, ob eine \nBerufsbildungsmaßnahme im Sinne des Berufsbildungsgesetzes \nvorliege, eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Auch in \ndiesem Zusammenhang fehlt es an einer hinreichend schlüssigen \nArgumentation gegen den vom Verwaltungsgericht gewählten \nAnsatz. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/1-a-4093-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/1-a-4093-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300623","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.428951+00:00"}}