{"status":"available","doknr":"OLD300622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.16B738.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"16 B 738/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für \neinen Haushaltsangehörigen zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und des \nzweitinstanzlichen Verfahrens zu 4/7, der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens zu 1/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 3/7. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den Antragsgegner im Wege \nder einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm ab dem 1. April 2001 \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n816,80 DM zu bewilligen,\n\n4\n\nhat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n5\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens die vorläufige Gewährung \nvon Sozialhilfe in Höhe von 80 v.H. der regelsatzmäßigen Hilfe \nzuzüglich Unterkunftskosten erstrebt, wie sie ihm bis März \n2001 monatlich ausgezahlt worden ist. Denn die im \nzweitinstanzlichen Antrag benannte Summe von 816,80 DM beträgt \n80 v.H. des erstinstanzlich begehrten Betrages von \n1.021,-- DM, d.h. des Betrages, den der Antragsgegner dem \nAntragsteller selbst im März 2001 nach Abzug der unmittelbar \nan die Versicherung entrichteten Kranken- und \nPflegeversicherungsprämie an regelsatzmäßiger Sozialhilfe \nzuzüglich Unterkunftskosten ausgezahlt hatte. Der Kranken- und \nPflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers, von dem \nangenommen werden muss, dass der Antragsgegner ihn auch für \ndie Zeit ab 1. April 2001 nach wie vor direkt an die \nVersicherung entrichtet - die Differenz zwischen dem \nBewilligungsbetrag von 336,49 DM im Bescheid vom 4. April 2001 \nund der Überweisung von 62,03 DM an den Antragsteller ergibt \nden Prämienbetrag von 274,46 DM -, steht damit nicht in \nStreit. \n\n6\n\nDies vorausgeschickt kann der Antragsteller für die Zeit \nvom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen \nfür sich beanspruchen. Insoweit hat er hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass ein Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) \nund dass es im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den in § 123 Abs. 1 \nVwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem \nBegehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \n\n7\n\nZwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass der \nAntragsteller über kein eigenes Einkommen und Vermögen \nverfügt, das einer Bewilligung von Sozialhilfe entgegenstehen \nkönnte.\n\n8\n\nAnders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hat \nsich der Senat ferner auch keine hinreichende Gewissheit davon \nverschaffen können, dass der Antragsteller mit seiner \nAdoptivtochter B. D. im genannten Zeitraum in einer \neheähnlichen Gemeinschaft iSd § 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und \nlebt und daher entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG deren \nEinkommen und Vermögen bei der Prüfung seines \nSozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen ist.\n\n9\n\nEine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, \nderen Bestehen im Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu \nbeweisen\n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. \nJuni 1999 - 5 B 114/98 -, juris - \n\n11\n\nbzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO von ihm glaubhaft \nzu machen ist, setzt wie die Ehe das Bestehen einer auf Dauer \nangelegten und andere gleich geartete Beziehungen \nausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und \neiner Frau voraus; diese Beziehung erschöpft sich nicht in \neiner reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern \nzeichnet sich darüber hinaus durch innere Bindungen und ein \ngegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus.\n\n12\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom \n17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, \nBVerfGE 87, 234 (264 f.), und \nnachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai \n1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 \n(199) = FEVS 46, 1.\n\n13\n\nVorliegend ist das Bestehen einer Wohn- und wohl auch einer \nWirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau \nB. D. unstreitig. Eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft findet indes eine zwanglose Erklärung \nin dem zwischen beiden bestehenden Verhältnis des \nAdoptivvaters zu seiner Adoptivtochter, ohne dass darin ein \nzureichender Anhaltspunkt für das darüber hinausgehende \nBestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 \nBSHG gesehen werden könnte. Eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft mag unter den gegenwärtigen \ngesellschaftlichen Bedingungen zwischen einem Elternteil und \neinem Kind entsprechenden Alters nicht an der Tagesordnung \nsein, kommt auch zwischen leiblichen Angehörigen indes in \nEinzelfällen immer wieder vor, so dass sie als Indiz für das \nBestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht. \nEntsprechendes gilt für die vom Antragsgegner festgestellten \ngemeinsamen Freizeitaktivitäten, etwa das gemeinsame \nRadfahren, oder für die beobachteten atmosphärischen \nVertrautheiten. Auch wenn es zutrifft, dass die Annahme einer \neheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht davon abhängt, \ndass zwischen den Beteiligten sexuelle Beziehungen bestehen, \ndürfte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles \neine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und \nFrau B. D. nur dann anzunehmen sein, wenn derartige \nsexuelle Beziehungen festgestellt werden könnten. Nur unter \ndieser Voraussetzung würden die beschriebenen Vertrautheiten \nden Rahmen einer Eltern/Kindbe-ziehung eindeutig verlassen und \ndie Qualität einer eheähnlichen Gemeinschaft erreichen. Der \nAntragsgegner hat zwar Anhaltspunkte benannt, die \nmöglicherweise den Gedanken nahe legen sollen, der \nAntragsteller unterhalte geschlechtliche Beziehungen zu seiner \nAdoptivtochter, etwa wenn in den Verwaltungsvorgängen vermerkt \nist, der Antragsteller habe berichtet, es seien \"die \nHausbewohner in der L. straße wegen des Verhältnisses mit \n(nicht zu) seiner Tochter nicht wohlgesonnen gewesen\" bzw. der \nAntragsteller habe das Gespräch auf dem Sozialamt am 16. März \n2001 mit den Worten eröffnet: \"Darf ich ihnen zunächst meine \nFr. ... eh, meine Tochter vorstellen?\". Insbesondere der \nVortrag, bei dem Hausbesuch am 15. März 2001 seien zwei \nbezogene Betten in einem gemeinsamen Schlafzimmer vorgefunden \nworden, soll anscheinend ebenso in diese Richtung deuten wie \ndie Bemerkung, der Antragsteller und Frau D. hätten sich \nnach eigenem Bekunden von Dritten zur Wahrung ihrer \nIntimsphäre weitgehend abgeschottet. Soweit diese \nDarstellungen dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden \nsind, hat dieser die Geschehnisse aber in entscheidenden \nNuancen anders beschrieben. Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 \netwa hat er vorgetragen, es sei richtig, dass er seine Tochter \nzunächst \"als Frau D. \" habe vorstellen wollen, er habe \nsich dann jedoch korrigiert und sie als seine Tochter \nvorgestellt. Zum Zeitpunkt des Hausbesuchs - so die \nDarstellung im Zulassungsantrag - hätten sich das Bett des \nAntragstellers und ein mobiler Kleiderständer lediglich aus \nGründen von Renovierungsarbeiten vorübergehend tagsüber und \nvor allem in Abwesenheit von Frau B. D. in deren \nSchlafraum befunden. \n\n14\n\nDer Vermerk vom 15. März 2001 über das Ergebnis des \nHausbesuchs (Bl. 293 der Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners) ist immerhin insofern geeignet, die Version \ndes Antragstellers von seinerzeit durchgeführten \nRenovierungsarbeiten zu stützen, als in diesem Vermerk von \nzwei getrennten Betten sowie davon die Rede ist, ein \nEntwicklungsgerät für Fotos habe auf dem Boden gestanden; auf \nden Schränken hätten sich mehrere Umzugskartons befunden. \n\n15\n\nNicht zuletzt hat auch die Mutter des Antragstellers in \nihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2001 bekundet, \nsie könne bestätigen, dass in der Wohnung ihres Sohnes und \nihrer Enkelin ständig zwei voneinander getrennte Schlafräume \nvorhanden gewesen seien. \n\n16\n\nUnter diesen Umständen vermag der Senat nicht anzunehmen, \nes sei hinreichend wahrscheinlich, dass zwischen dem \nAntragsteller und seiner Adoptivtochter eine eheähnliche \nGemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG besteht, zumal der \nAntragsgegner zum Vorbringen des Antragstellers nicht weiter \nStellung genommen hat und Bekundungen etwa der früheren \nNachbarn aus der L. straße oder der geschiedenen Ehefrau \ndes Antragstellers nicht beigebracht worden sind. \n\n17\n\nIst damit dem Grunde nach von der Bedürftigkeit des \nAntragstellers und damit seiner Sozialhilfeberechtigung \nauszugehen, kann ihm wegen der Besonderheiten der \nVerfahrensart des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichwohl nur ein \nrelativ geringer Teil seines notwendigen Lebensbedarfs \nvorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - \nzugesprochen werden. \n\n18\n\nZunächst ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nentsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss und wohl im Einklang mit dem zweitinstanzlichen \nAntrag des Antragstellers auf 80 v.H. des Regelsatzbedarfs für \neinen Haushaltsangehörigen beschränkt. \n\n19\n\nWiederum im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen im \nangefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, \nist der Ausspruch auf Leistungen für den Zeitraum zwischen dem \n18. April 2001 und dem Ende des Monats der vorliegenden \nBeschwerdeentscheidung begrenzt. Soweit der Antrag des \nAntragstellers auf den Zeitraum vom 1. bis 17. April 2001 \nbezogen gewesen ist, hatte der Senat in seinem Beschluss vom \n10. Juli 2001 die Beschwerde schon nicht zugelassen. \n\n20\n\nEine weitere Beschränkung des Ausspruchs brauchte auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, dass der \nAntragsteller mit seiner Tochter jedenfalls in einer \nHaushaltsgemeinschaft nach § 16 BSHG zusammenlebt. Bei der \nPrüfung, inwieweit von dem Angehörigen nach dessen Einkommen \nund Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Hilfe Suchenden erwartet werden \nkönnen, ist es sachgerecht, auf die Empfehlungen des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge für die \nHeranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe \nzurückzugreifen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober \n1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55.\n\n22\n\nDie hier maßgebliche Neufassung 1995 (NDV 1995, S. 1 ff.) \ndieser Empfehlungen verweist zur Ermittlung des angemessenen \nEigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen auf die Regelungen der \nDüsseldorfer Tabelle, die nunmehr (Stand 1. Juli 2001), \n\n23\n\nJMBl. NRW 2001, 145 = FamRZ 2001, \n806, \n\n24\n\nin Teil D. Anm. 1 als angemessenen Selbstbehalt gegenüber \nden Eltern mindestens monatlich 2.450 DM (einschließlich 860 \nDM Warmmiete) vorsehen. Dahinter bleibt das vom Antragsgegner \nin seinem Bescheid vom 4. April 2001 ermittelte \nDurchschnittsnettoeinkommen der Frau D. insbesondere bei \nBerücksichtigung der dort weiter aufgeführten Abzugsbeträge \ndeutlich zurück.\n\n25\n\nEine weitere Beschränkung des Ausspruchs brauchte auch \nnicht in Ansehung der Leistungen in Höhe von 336,49 DM \nmonatlich zu erfolgen, die der Antragsgegner für die Zeit nach \ndem 18. April 2001 an den Antragsteller erbracht hat; denn \nsoweit diese Leis-tungen nicht ohnehin auf die nicht \nstreitgegenständlichen Versicherungsbeiträge gezahlt worden \nsind, ist nach dem Inhalt des Bescheides vom 4. April 2001 \ndavon auszugehen, dass der anerkannte besondere Mietzuschuss, \nder allein 320,76 DM des Gesamtbetrages von 336,49 DM \nausmacht, auf die Unterkunftskosten verrechnet worden ist. \n\n26\n\nSoweit der Antragsteller die Übernahme der (anteiligen) \nUnterkunftskosten begehrt, fehlt es dagegen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung am erforderlichen \nAnordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf \nlaufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im \nRahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen \nweiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden \nMonat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde \n(vgl. § 554 BGB), und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, \ndass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen \nwerden.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März \n2000 - 16 B 308/00 - FEVS 52, 24 = NJW \n2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 \n= NDV-RD 2000, 75 = NWVBl. 2000, 392 = \nZfS 2000, 215.\n\n28\n\nVorliegend fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines \nfortbestehenden Mietrückstandes.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller \nim Ergebnis nur mit einem Teil seines Antragsbegehrens \ndurchdringen konnte.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/16-b-738-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/16-b-738-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300622","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.333504+00:00"}}