{"status":"available","doknr":"OLD300621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.16A2350.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"16 A 2350/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der \nSenat vermag aus dem Zulassungsvortrag weder auf ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu \nschließen. \n\n3\n\nSoweit sich der Kläger über die bloße - teilweise \nwiederholende - Aufstellung von Thesen hinaus in der \nerforderlichen Weise mit den entscheidungserheblichen \nArgumenten des Verwaltungsgerichts und den hier maßgeblichen \nGründen der von diesem angezogenen Entscheidungen des Senats, \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts konkret auseinandersetzt sowie im \nEinzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für \nunzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die \nUnrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt und warum dies im \nkonkreten Falle entscheidungserheblich ist, vermögen seine \nAusführungen die in dem angegriffenen Urteil zu Grunde \nliegende Gedankenführung nicht ausreichend zu erschüttern. \n\n4\n\nDie durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz bewirkte \nübergangslose Umstellung der Ausbildungsförderung für \nStudenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen für die \nFallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996, zu der \nder Kläger zählt, ist verfassungsrechtlich vielmehr nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. April \n2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = \nNVwZ 2000, 927 = DVBl 2000, 1688 = \nFamRZ 2001, 948. \n\n6\n\nInsbesondere war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs \nwegen gehalten, für den Fall eines bereits vor Inkrafttreten \ndes Gesetzes vollzogenen Fachrichtungswechsels insoweit die \nalte Rechtslage im Wege einer Übergangsregelung beizubehalten. \nDie Schlechterstellung des Klägers gegenüber der früheren \nRechtslage auf Grund eines noch unter deren Geltung \neingetretenen Umstandes (Fachrichtungswechsel im Jahre 1993) \nberuht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen \"unechten \nRückwirkung\" bzw. \"tatbestandlichen Rückanknüpfung\"; denn \nrechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche \nBeurteilung ist unter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch \nnicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner \nFinanzierung, nicht dagegen der in der Ausbildung als \nGesamtvorgang eingebettete Teilvorgang des \nFachrichtungswechsels, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen \nGründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche \nVertrauensschutzgebote während des anderen Studiums dessen \nFörderungsbedingungen ändern konnte. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. April \n2000 - 5 C 24.99 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS \n1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 \n= Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18. \n\n8\n\nAls ausreichender sachlicher Grund ist die grundsätzliche \nEntscheidung des Gesetzgebers anzusehen, für alle \nAusbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs \njenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine \nErstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von \nBankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr \nan Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ \n1997, 1400.\n\n10\n\nInsoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber \nangesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = \nNJW 1998, 973 = FamRZ 1998, 413.\n\n12\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat einen schützenswerten \nAnspruch auf gleich bleibende Förderungsbedingungen im Falle \ndes Fachrichtungswechsels verneint, ohne dass der Kläger dem \nzwingende Gründe für eine Differenzierung danach, ob der \nAuszubildende seinerzeit die spätere Folge einer geänderten \nFörderungsart bereits gewusst hat oder hätte wissen können, \nentgegenzusetzen vermag. Der Gesetzgeber knüpft maßgeblich \nnicht an eine \"freiwillige\" Entscheidung des Auszubildenden \nan, wie es der Kläger meint. Laut Bundesverwaltungsgericht \nliegt für den streitigen Regelungskomplex eine nicht zu \nbeanstandende Anknüpfung allein an die Förderungsfähigkeit der \nErstausbildung dem Grunde nach vor. Auch wenn ein anderer \nAnsatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber davon ausgehend \nnicht verwehrt, für die nur noch eingeschränkte Förderung nach \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Wege des verzinslichen \nBankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf den objektiven \nUmstand einer förderungsrechtlich nutzlosen Inanspruchnahme \neines Studienplatzes für die aufgegebene Erstausbildung \nabzustellen. Demgemäß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt \ndes Art. 3 Abs. 1 GG als besonderer Vertrauensgesichtspunkt \nberücksichtigt werden, dass ein Auszubildender - wie der \nKläger - für die abgebrochene Ausbildung keine \nAusbildungsförderungsmittel in Anspruch genommen hat. \n\n13\n\nWenn der Kläger unter Hinweis auf den geringen zeitlichen \nAbstand zwischen dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und dem \nInkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetz jedenfalls die \nmangelnde Unterrichtung über die bevorstehende Rechtsänderung \nrügt, handelt es sich dabei nicht um einen für den Fortbestand \nder ihm günstigen Rechtslage relevanten Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes, sondern allenfalls um die außerhalb der \nrechtlichen Neuregelung zu behandelnde Frage der rechtmäßigen \nHandhabung einer Gesetzesänderung durch die rechtsanwendende \nBehörde. Gebietet es der verfassungsrechtlich verbürgte \nVertrauensschutz hier nicht, den von einer bestimmten \nRechtslage Begünstigten vor der Enttäuschung seiner Erwartung \nin deren Fortbestand zu bewahren, kommt es für die Wirksamkeit \nder Neuregelung zwar darauf an, dass dem Betroffenen durch die \nVerkündung des Gesetzes gemäß Art. 82 GG die Gelegenheit zur \nKenntnisnahme noch vor dem Inkrafttreten gegeben gewesen ist, \nnicht aber darauf, ob er auch tatsächlich Kenntnis erlangt \nhat. \n\n14\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom \n15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO., unter Bezugnahme auf die \nAusführungen der Vorinstanz außerdem nachvollziehbar \nfestgestellt, dass die Umstellung auf eine Förderung durch \nBankdarlehen gemäß § 18c BAföG auch keine Preisgabe der \nStudienförderung als einer Sozialleistung darstellt. \nDemgegenüber ist auch dem als Programmvorschrift konzipierten \n§ 1 SGB I, mit dem der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip \nkonkretisierende übergreifende Aufgaben- und Zielvorstellungen \nfür die vom Sozialgesetzbuch erfassten Sozialleistungen \nvorgibt, angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des \nGesetzgebers und der durch § 11 SGB I offen gehaltenen \nMöglichkeit der Erbringung von Geldleistungen auch durch einen \nstaatlicherseits beauftragten Dritten nicht hinreichend \nerkennbar zu entnehmen, dass sich Ausbildungsförderung in Form \neines verzinslichen Bankdarlehens nicht mehr als eine dem \nStaat zurechenbare Sozialleistung verstehen lässt. \n\n15\n\nVor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angezogenen \nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 1997 \n- 16 A 1919/97 -, aaO.) rechtfertigt der Vortrag des Klägers \nauch nicht die Annahme, durch die für das verzinsliche \nBankdarlehen geltenden Rückzahlungsregeln - namentlich die im \nVerhältnis zum staatlichen Darlehen eingeschränkten \nMöglichkeiten der Stundung oder des Erlasses bzw. der \nAnpassung an die Einkommens- und Familienverhältnisse - würde \nbereits in rechtsrelevanter Weise über das Sozialverträgliche \nhinausgegangen und keine ausreichende Vorsorge jedenfalls für \nsolche Härten getroffen, die im Rahmen staatlicher \nDaseinsvorsorge vom Norm-adressaten nicht mehr hinzunehmen \nseien. Allenfalls bei Erreichen dieser Grenze, wozu auch bei \nwohlwollender Beurteilung eine dreisemestrige Förderung \nlediglich durch verzinsliches Bankdarlehen als solche \nsicherlich nicht ausreicht, sähe der Senat aber die Anwendung \nder in der Rechtsprechung für den Wechsel zwischen \nverschiedenen Arten der staatlichen Hilfeleistung entwickelten \nGrundsätze, wie sie auch der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \naaO., zu entnehmen sind, ernsthaft zur Diskussion gestellt. \n\n16\n\nAuch die Anforderung, die das Verwaltungsgericht an das \nVorliegen eines \"unabweisbaren Grundes\" für einen \nFachrichtungswechsel im Bereich der Ausbildungsförderung \ngestellt hat, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht \noffensichtlich überspannt, sondern lassen sich mit der in \nLiteratur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, \ninsbesondere auch der des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 = \nFamRZ 1981, 822 zu § 17 Abs. 3 Satz 3 \nNr. 1 BAföG F. 1976, \n\n18\n\nin Einklang bringen. Danach kann sich allerdings auch ein \nEignungsmangel als unabweisbarer Grund darstellen, wenn er die \nFähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung \nplanmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel \nausschließt. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund, dass für den \"unabweisbaren Grund\" \n- als der höchsten Steigerungsform eines den Studienwechsel \nrechtfertigenden Grundes - strengere Anforderungen als an den \nwichtigen Grund zu stellen sind, reicht die bloße - schon für \nsich genommen einen Wechsel der bisherigen Ausbildung \nrechtfertigende - Erwartung, den Anforderungen des zunächst \naufgenommenen Studiums nicht gewachsen zu sein, jedoch nicht \naus. Auch aus dem in den gesetzlichen Motiven zu § 7 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BAföG angeführten Beispiel der \"unerwarteten \n- etwa als Unfallfolge eingetretenen - Behinderung, die die \nAusübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht\", \n\n21\n\n- vgl. BT-Drucks. 13/4246 vom \n28. März 1996, B. Besonderer Teil, Zu \nArtikel 1, Zu Nummer 1 Buchstabe b, \nS. 16 -\n\n22\n\nergibt sich, dass es sich bei dem Anlass nicht nur um ein \nunzumutbares Risiko handeln darf, sondern bereits unumstößlich \nfeststehen muss, dass der Auszubildende zu den erforderlichen \nLeistungen nicht in der Lage ist. Eine derartige Sicherheit \nüber die mangelnde Befähigung kann hingegen weder dem \nSchreiben des Klägers vom 10. April 1993, mit dem er seinen \nFachrichtungswechsel begründet hat, noch dem erstinstanzlichen \nVorbringen oder der Zulassungsschrift entnommen werden. Die \nschlechten Studienergebnisse und das Scheitern in den \nKlausuren ließen im Zusammenhang mit der mit den Misserfolgen \nwachsenden Abneigung gegen das juristische Studium dessen \nFortsetzung zwar wohl unzumutbar erscheinen, vermittelten aber \nnoch keine absolute Gewissheit, die Ausbildung bei Fortführung \nnicht doch erfolgreich abschließen zu können. \n\n23\n\nAn den Anforderungen bezüglich des \"unabweisbaren Grundes\" \nkann sich nicht etwa deshalb etwas ändern, weil das Gesetz \ndiesen Begriff im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels des \nKlägers nicht kannte, sondern seinerzeit allein an den \n\"wichtigen Grund\" Rechtsfolgen knüpfte. Die Qualität des einen \nFachrichtungswechsel rechtfertigenden Grundes ist nicht \ndisponibel und kann durch einen wissenden Auszubildenden nicht \ngezielt gesteigert werden. Für die gegenteilige Annahme, die \nUnumgänglichkeit des Fachrichtungswechsels setze zwingend \nKenntnisse des vor die Wahl Gestellten über die jeweiligen \nförderungsrechtlichen Konsequenzen voraus, sind vernünftige \nGründe nicht vorgetragen worden oder sonstwie greifbar. Die \nAnforderungen an den Fachrichtungswechsel bestimmen sich \naußerhalb seiner förderungsrechtlichen Folgen. Nicht \n\"Freiwilligkeit\", sondern die objektive Ausweglosigkeit macht \nden \"unabweisbaren Grund\" aus.\n\n24\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n4. August 1999 - 16 A 2355/99 -.\n\n25\n\nSollte der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene \nVerhältnis von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zu § 17 Abs. 3 \nBAföG \n\n26\n\n- vgl. dazu auch Blanke in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \n16. Lfg., April 2000, § 17 Anm. 3.2.1 - \n\n27\n\nals weiteren Angriffspunkt von ihm empfundener \"ernstlicher \nZweifel\" auch mit seinen erstinstanzlichen Ausführungen \nangreifen wollen, fehlt es insoweit bereits an einer \nhinreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni \n2000 - 16 B 844/00 -; Beschluss vom \n28. August 1997 - 13 B 1800/97 -, NWVBl \n1998, 286; Seibert in NVwZ 1999, 113 \n(115) jeweils m.w.N. \n\n29\n\nIm Übrigen vermag die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte \nverfassungsrechtliche Argumentation des Klägers, nach der § 17 \nAbs. 3 BAföG im Hinblick auf den Auslandszuschlag nach § 13 \nAbs. 4 BAföG gleichheitswidrig und deshalb partiell unwirksam \nsei, nicht zu überzeugen. Die gesetzgeberische Rechtfertigung \nfür die höherere Eigenbeteiligung, für alle Ausbildungszeiten \nan Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der \nnotwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine \nErstausbildung Förderungsbeiträge grundsätzlich in Form von \nBankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und durch diese \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen, deckt nämlich auch eine in der zugesetzten Zeit \nabsolvierte Auslandsausbildung ab. § 13 Abs. 4 BAföG trägt \nmaßgeblich dem erhöhten Bedarf bei einer Ausbildung im Ausland \nRechnung, regelt also lediglich die Höhe der \nFörderungsleistungen. Selbst wenn die Vorschrift aber \nzusätzlich dazu dienen sollte, den Anreiz zu einer \nAuslandsausbildung zu erhöhen, besteht kein rechtliches \nHindernis, diese Anreizfunktion durch eine Änderung der \nFörderungsart zu relativieren. Es fällt in den zumutbaren \nRisikobereich des Auszubildenden, wenn er sich zu einer \nAuslandsausbildung erst in der nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG im \nWege des Bankdarlehens zu fördernden Spätphase seines Studiums \nentschließt. \n\n30\n\nAus der Absolvierung des Auslandsstudiums kann der Kläger \nunter Vertrauensgesichtspunkten nichts herleiten; denn wenn er \nwegen der Änderung der Förderungsart vom Auslandsstudium \nAbstand genommen und weiter im Inland studiert hätte, hätte er \nebenfalls nur Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form des \nBankdarlehens gem. § 18 c BAföG gehabt.\n\n31\n\nAuch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist \nnicht gegeben. Eine Rechtssache besitzt die erforderliche \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n32\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N. \n\n33\n\nEine Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt für die \nvom Kläger aufgeworfenen Problemkreise jedoch nicht vor. Die \nmeis-ten angeschnittenen Fragen sind - wie auch der Kläger \neinräumt - vielmehr im Wesentlichen bereits durch die im \nvorstehenden angeführte Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts beantwortet worden. Nach Maßgabe der \nvorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel sind weitergehende Erkenntnisse zu \nentscheidungserheblichen Aspekten bei Eröffnung des \nInstanzenzuges insoweit nicht mehr zu erwarten. Die erneute \nNachprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren lässt sich \nauch nicht damit rechtfertigen, dass jedenfalls das \nBundesverfassungsgericht den streitigen Regelungskomplex noch \nnicht gezielt auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht hat. \nDer Rechtsweg ist auch dann im Sinne der Zulässigkeit einer \nVerfassungsbeschwerde erschöpft, wenn die Berufung mangels \nKlärungsbedürftigkeit der Rechtssache im Verwaltungsrechtsweg \nnicht zugelassen worden ist. \n\n34\n\nSoweit man aus den vorstehenden Gründen nicht von \nvornherein auch den hier maßgeblichen Begriffsinhalt des \n\"unabweisbaren Grundes\" gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG bereits \nfür ober- bzw. höchstrichterlich geklärt ansehen will, ist \ndiesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung zumindest nicht \nhinreichend i.S.v. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt \nworden. Entscheidend für die Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nämlich der konkrete \nEinzelfall des klägerischen Fachrichtungswechsels unter den \nbesonderen - vom Kläger gerade nicht weiter \nproblematisierten - Aspekt der bereits definitiv feststehenden \nAlternativlosigkeit. Zu dem individuellen Einzelfall lassen \nsich generalisierungsfähige Feststellungen nicht treffen.\n\n35\n\nKeine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung liegt \nzwar zu der vom Kläger ferner sinngemäß aufgeworfenen Frage \nvor, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch im Falle des § 17 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm § 13 Abs. 4 BAföG Anwendung findet. \nKlärungsbedürftigkeit besteht insoweit aber dennoch deshalb \nnicht, weil sich die Beantwortung der Frage unschwer schon aus \ndem Gesetz ergibt. \n\n36\n\nVgl. Seibert, aaO., S. 118 mit \nHinweis auf BVerwG, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 249. \n\n37\n\nWenn § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG an Stelle von § 17 \nAbs. 2 Satz 1 BAföG zu § 17 Abs. 1 BAföG zurückführt und \nletztgenannte Vorschrift ausdrücklich unter dem Vorbehalt des \nAbsatzes 3 steht, gilt § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nämlich \nunmissverständlich gerade auch für den Fall des § 17 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 BAföG. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/16-a-2350-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":14},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/16-a-2350-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300621","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.239881+00:00"}}