{"status":"available","doknr":"OLD300620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.10B891.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"10 B 891/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen \nWertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n17. Mai 2001 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin \nzulässig ist, insbesondere ob ihr Rechtsschutzbedürfnis für \ndie Durchführung des vorliegenden Verfahrens (noch) gegeben \nist, nachdem sich das Vorhaben (rückwärtiger Anbau an das Haus \nder Beigeladenen), das Gegenstand der angefochtenen \nBaugenehmigung ist, bereits in der Endphase des Innenausbaus \nbefindet. \n\n4\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -.\n\n5\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls nicht \nbegründet. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende \nAbwägung der Interessen der Antragstellerin, vorerst von dem \nVollzug der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, \nmit dem Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung ohne \nVerzögerung ausnutzen zu können, fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Dabei beruht die Interessenabwägung des \nSenats - anders als die des Verwaltungsgerichts - im \nvorliegenden Fall nicht auf den (grundsätzlich vorrangig zu \nberücksichtigenden) Erfolgsaussichten für das \nHauptsacheverfahren, sondern auf einer hiervon losgelösten \nallgemeinen Interessenabwägung. Auf der Grundlage des \nderzeitigen Streitstoffs und einer summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage vermag der Senat die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren nicht zuverlässig zu beurteilen.\n\n6\n\nInsoweit ist allerdings davon auszugehen, dass das Vorhaben \nder Beigeladenen keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, \ndie dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin dienen, \n(mehr) verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das \nVorhaben nach seiner Umplanung, die Grundlage der \nangefochtenen Baugenehmigung ist, noch gegen \nabstandflächenrechtliche Vorschriften verstieße. Die \nmaßgeblichen Bezugspunkte für die Abstandflächenberechnung \nsind durch Vermessungsprotokolle eines öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs, die während des Beschwerdeverfahrens \ngefertigt worden sind, belegt. Die Berechnung lässt bei \nsummarischer Prüfung jedenfalls keine Fehler zu Lasten der \nAntragstellerin erkennen. Bezüglich der bauordnungsrechtlichen \nRechtmäßigkeit des Gebäudes hat die Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren denn auch keine Einwände mehr \nvorgebracht.\n\n7\n\nKeine gesicherte Einschätzung ermöglicht der gegenwärtige \nErkenntnisstand demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob das - \nnach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilende - \nBauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich rechtswidrig \nund insbesondere gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos \nist. Zwar wird ein Vorhaben, das - wie der hier genehmigte \nAnbau - die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück \neinhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das \nRücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange \nausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie \nausreichenden Sozialabstandes nicht verletzen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 \nNr. 102.\n\n9\n\nDas schließt aber nicht aus, dass aufgrund besonderer \nVerhältnisse des Einzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß \nvorliegen kann. Auszugehen ist davon, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten \nInteressen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung \nhat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. \nUnzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die \nnachteilige Einwirkung des Vorhabens billigerweise nicht mehr \nzugemutet werden kann.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März \n1981 \n- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186.\n\n11\n\nDamit ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. \nVon Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen \nund meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke \nzueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die \nkonkrete Nutzung der Grundstücke und ggf. einzelner \nGrundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit \nbestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn, die Höhe, \nLänge und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter \nBaukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtwertung sämtlicher \neinschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit \nzuverlässig beantworten zu können.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall vermag der Senat auf Grund vorhandener \nErkenntnisse nur einen Teil dieser Kriterien in der \nerforderlichen Weise zu beurteilen. Dem bei den Akten \nbefindlichen Kartenmaterial sowie den Bauvorlagen und Fotos \nlässt sich entnehmen, dass das streitige Vorhaben der \nBeigeladenen in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf \nden rückwärtigen Grundstücksteil der Antragstellerin haben \nwird. Auf Grund der Lage der Grundstücke zueinander - das \nVorhabengrundstück grenzt südlich an das Grundstück der \nAntragstellerin an - und der aufstehenden Gebäude wird während \ndes Winterhalbjahres in den Nachmittagsstunden eine erhebliche \nVerschattung der hinteren Grundstücksteile stattfinden. Auch \nin der restlichen Zeit des Jahres ist bei tiefen Sonnenständen \nmit einer - zeitlich allerdings geringeren - \nVerschattungswirkung zu rechnen. Neben einem Rückgang an \nBesonnung und Belichtung hat der streitige Anbau, der tief in \ndas Hintergelände hineinragt und rechtwinklig zu der hinteren \nBauflucht der die Häuser der Antragstellerin und der \nBeigeladenen umfassenden Reihenhauszeile angeordnet ist, \nferner eine verminderte Belüftung des Grundstücks der \nAntragstellerin zur Folge. Denn der zweigeschossige Anbau mit \nSatteldach wirkt als Riegel, der geeignet ist, südwestliche \nWinde von dem Gartenbereich abzuhalten (westliche und \nnordwestliche Winde erreichen diesen Grundstücksteil wegen der \nLage der Hauptgebäude kaum). Demgegenüber dürften sich aus dem \ngenehmigten Vorhaben keine aus der Nutzung als solcher \nergebenden Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin \nergeben. Insbesondere weist das Vorhaben ausweislich der \ngenehmigten Bauvorlagen keine zum Grundstück der \nAntragstellerin hin ausgerichteten Fenster oder sonstigen \nMauerdurchbrüche auf. Die Antragstellerin ist daher \nhinsichtlich ihres Gartenbereichs und der an diesen \nangrenzenden Räumlichkeiten ihres Hauses keiner erweiterten \nEinsichtnahme ausgesetzt. Das streitbefangene Vorhaben führt \nsomit nicht dazu, dass die Antragstellerin sich in Haus und \nGarten wie auf dem \"Präsentierteller\" fühlen müsste. Ob sich \ndurch den streitigen Baukörper ein \"Einmauerungseffekt\" \nergibt, kann der Senat ohne Durchführung eines Ortstermins \nnicht abschließend beurteilen. Bereits die Nachteile, die \ndurch das Vorhaben sicher zu erwarten sind (wesentliche \nEinbuße an Besonnung, Belichtung und Belüftung), lassen es, \nungeachtet eingehaltener Abstandflächen, im vorliegenden Fall \nnicht ausgeschlossen erscheinen, dass das genehmigte Vorhaben \nals rücksichtslose Bebauung einzuordnen ist. Denn das \nGrundstück der Antragstellerin ist in erhöhtem Maße \nschutzbedürftig. Es wird in seinem hinteren Bereich \nausweislich der dem Senat vorliegenden Fotos weitgehend als \nRuhe- und Erholungsbereich (Rasenfläche und Ziergarten) \ngenutzt. Diese Nutzung entspricht dem Planungskonzept für die \nReihenhauszeile, deren Bestandteil die Häuser der \nAntragstellerin und der Beigeladenen sind, und die weitere, \nsiedlungsförmige Umgebung. Das Konzept ist dadurch \ngekennzeichnet, dass die Gebäude straßennah errichtet sind, \neine gemeinsame vordere und im Wesentlichen auch hintere \nfaktische Baufgrenze aufweisen und auf der straßenabgewandten \nSeite trotz schmaler Grundstückszuschnitte ausreichende Ruhe- \nund Erholungsflächen verbleiben. Diese Grundkonzeption wird \nverlassen, wenn ein Anbau errichtet wird, der - wie hier - 5 m \ntief in das Hintergelände hineinragt und angesichts seiner \nZweigeschossigkeit mit aufgesetztem Satteldach eine Höhe von \nknapp 7 m erreicht. Damit wird die Erholungsfunktion der \nFreiflächen (auch) auf dem Nachbargrundstück in Frage \ngestellt. Trotz ihrer unbestreitbar schutzbedürftigen Position \nhätte die Antragstellerin das Vorhaben der Beigeladenen \ngleichwohl hinzunehmen, wenn deren damit verfolgte Interessen \n\"unabweisbar\" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung \nwären. Dafür liegen bislang Anhaltspunkte nicht vor. In \nBetracht käme ein erhöhter Wohnflächenbedarf der Beigeladenen, \nder die Errichtung eines Anbaus der konkreten Größe \nerforderlich erscheinen lässt. Bei der Frage der \nUnabweisbarkeit des Bedarfs wäre allerdings zu \nberücksichtigen, dass die Beigeladenen ein bestimmtes \nBebauungskonzept vorgefunden haben und ihnen - sei es bei der \nBebauung des Grundstücks, sei es bei späterem Erwerb des \nGrundstücks - klar sein musste, dass Eingriffe in die \nplanerische Grundkonzeption die Frage der Rücksichtslosigkeit \nim Hinblick auf die Nachbargrundstücke aufwerfen würden. \n\n13\n\nIm Hauptsacheverfahren wird es voraussichtlich weiterer \nSachverhaltsermittlungen zu den angesprochenen Punkten, \nmöglicherweise auch der Einholung eines \nVerschattungsgutachtens, bedürfen. Derartige Ermittlungen und \nBeweiserhebungen durchzuführen, ist nicht Aufgabe eines \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n14\n\nLässt sich die Frage der Rücksichtslosigkeit des \ngenehmigten Vorhabens und damit die Frage nach dessen \nplanungsrechtlicher Rechtmäßigkeit demnach derzeit nicht \nschlüssig beantworten, muss eine nicht an den \nErfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung \nüber den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese \nInteressenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, \ndass die Beigeladenen bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren die ihnen erteilte Baugenehmigung - \nentsprechend der Grundregel des § 212a BauGB - zunächst \nausnutzen dürfen. Da der Anbau ohnehin im Rohbau fertig \ngestellt ist und lediglich noch Innenausbauarbeiten \ndurchzuführen sind, ergeben sich für die Antragstellerin \ndaraus keine zusätzlichen Nachteile oder Belastungen. Sie wird \nallein durch die Existenz des bereits errichteten Anbaus, \nnicht durch dessen Nutzung belastet. Eine Beseitigung des \nAnbaus könnte, selbst wenn dieser als rücksichtslos und damit \nrechtswidrig zu qualifizieren wäre, ohnehin nur aufgrund einer \nrechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreicht \nwerden. Eine weitere Außervollzugsetzung der Baugenehmigung \nbrächte daher der Antragstellerin keine Vorteile, wohl aber \nden Beigeladenen Nachteile insoweit, als sie an einer \nFortsetzung des Innenausbaus und einer anschließenden \n(zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache reichenden) \nNutzung gehindert wären. Vorsorglich weist der Senat \nallerdings darauf hin, dass die Beigeladenen eine Fortsetzung \nder Arbeiten und den damit verbundenen Kostenaufwand auf \neigenes Risiko vornehmen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der \nAbwehr der durch das genehmigte Vorhaben drohenden Nachteile \nist mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/10-b-891-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/10-b-891-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300620","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.154947+00:00"}}