{"status":"available","doknr":"OLD300619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.10B1332.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"10 B 1332/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. September 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \nAusführungen in der Antragsschrift begründen weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ergeben sich aus ihnen eine \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besondere \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung \nbzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller vom 21. August 2001 gegen die \nBauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2001 und \ndie darin enthaltene Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, die Stilllegungs- und \nNutzungsuntersagungsverfügung sei rechtmäßig, denn der \nerrichtete Spielturm sei eine genehmigungspflichtige, jedoch \nnicht genehmigte bauliche Anlage und deshalb formell illegal. \nEs sei nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die \nBenutzung des Spielgeräts ausgeschlossen habe, um Unfälle zu \nverhindern. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsteller \ngreifen nicht durch.\n\n4\n\nBedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der \nOrdnungsverfügung haben die Antragsteller lediglich behauptet, \nnicht aber entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO dargelegt, so dass der Senat dem nicht weiter \nnachzugehen braucht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den auf einer 3 m hohen \nAufschüttung auf einer Betonplatte gegründeten und im \nWesentlichen aus Holz hergestellten insgesamt ca. 7 m hohen \nSpielturm mit angeschlossener Rutsche zutreffend als bauliche \nAnlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und als nach § 63 \nAbs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig angesehen. Entgegen der \nAnsicht der Antragsteller ist § 65 Nr. 29 BauO NRW nicht \neinschlägig, wonach bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung \nbedürfen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- \nund Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und \nKlettergerüste, ausgenommen Tribünen. Derartige bauliche \nAnlagen müssen in einem Funktionszusammenhang mit Spiel- und \nSportplätzen stehen, \n\n6\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand 1. April 2001, § 65 \nRn. 97.\n\n7\n\nNach ihrem Regelungszweck betrifft die Bestimmung nur solche \nBaumaßnahmen, die sich gegenüber den erwähnten Spiel- und \nSportplätzen als unbedeutende bauliche Anlage darstellen und \nals solche kein Bedürfnis nach (gesonderter) baubehördlicher \nPräventivkontrolle auslösen.\n\n8\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom \n14. September 1984 - 2 R 248/83 -, \nBRS 42 Nr. 70, zur entsprechenden \nVorschrift des saarländischen \nBauordnungsrechts.\n\n9\n\nDanach ist der Spielturm keine bauliche Anlage im Sinne von \n§ 65 Nr. 29 BauO NRW. Abgesehen davon, dass er als isoliertes \nSpielgerät nicht in einem Funktionszusammenhang mit einem \nSpiel- oder Sportplatz steht, stellt er gegenüber Spiel- und \nSportplätzen keine unbedeutende bauliche Anlage dar. Vielmehr \nlöst er - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf \nGrund seiner Ausgestaltung hinsichtlich seiner Standsicherheit \nund gefahrlosen Benutzbarkeit einen Prüfungsbedarf aus, der \neine Genehmigungsfreiheit nach § 65 Nr. 29 BauO NRW \nausschließt. Der Hinweis der Antragsteller auf die \nGenehmigungsfreiheit von Sprungschanzen und Sprungtürmen bis zu \n10 m Höhe nach § 65 Nr. 32 BauO NRW ändert daran nichts, denn \nder Spielturm unterfällt dieser Regelung nicht.\n\n10\n\nAuf das Antragsvorbringen weist der Senat darauf hin, dass \ndie Aufschüttung im Hinblick auf die Baugenehmigungspflicht \nnicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem \naufstehenden Spielturm gesehen werden kann. § 2 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 1 BauO NRW erfasst nur solche Aufschüttungen, die nicht mit \nder Herstellung baulicher Anlagen verbunden, also \nselbstständiger Betrachtung zugänglich sind.\n\n11\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \na.a.O., § 2 Rdnr. 14.\n\n12\n\nEine solche selbstständige Aufschüttung liegt hier nicht \nvor. Der aufgeworfene Erdhügel ist vielmehr mit der Herstellung \ndes Spielturms verbunden, denn er steht mit diesem in einem \nuntrennbaren Zusammenhang und erhält erst durch diesen seinen \nSinn. In dem Erdhügel befinden sich die Stützen für die oben \naufliegende Betonbodenplatte des Spielturms. Erst durch die \nAufschüttung erreicht der Spielturm die von den Antragstellern \nangestrebte und wegen der angebauten Spielgeräte auch \nerforderliche Höhe von insgesamt ca. 7 m. Abgesehen davon wäre \nauch die 3 m hohe Aufschüttung genehmigungspflichtig, wenn man \ndiese als (selbstständige) bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 1 BauO NRW ansähe und sie deshalb isoliert in den \nBlick nähme. Dies folgt aus § 65 Nr. 42 BauO NRW, wonach \nselbstständige Aufschüttungen nur bis zu 2 m Höhe \ngenehmigungsfrei sind, im Außenbereich zudem nur, wenn die \nAufschüttungen nicht mehr als 400 qm Fläche haben. Dieses \nHöhenmaß von 2 m übersteigt die Aufschüttung mit 3 m \ndeutlich.\n\n13\n\nDas weitere Vorbringen der Antragsteller begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie die \nAntragsteller behaupten - dem Antragsteller zu 2. vor \nErrichtung des Spielgeräts die Auskunft erteilt worden ist, \neine Genehmigung sei nicht erforderlich, und ob der \nAntragsgegner die Antragsteller \"sehenden Auges\" das Spielgerät \nhat fertigbauen lassen, ohne auf die Genehmigungspflicht \nhinzuweisen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte, dass die Bauaufsichtsbehörden auch dann \nnicht gehindert sind, gegen bauordnungsrechtliche Zustände \neinzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit hingenommen haben. \nAnderes gilt nur dann, wenn die Behörde ein illegal errichtetes \nBauvorhaben nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein \nVerhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen \nkonnte, eine Bauordnungsverfügung werde nicht mehr ergehen, \ntatsächlich darauf vertraut und sich infolge dessen in seinen \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch \nein Einschreiten gegen die bauliche Anlage ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n25. September 1990 - 11 A 1938/97 -, \nNVWBL 1990, 193 f.\n\n15\n\nDerartige Umstände haben die Antragsteller mit der \nBehauptung, dem Antragsteller zu 2. sei mündlich vor Errichtung \ndes Spielgeräts die Auskunft erteilt worden, dass eine \nGenehmigung nicht erforderlich sei, schon nicht entsprechend \nden Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, denn \nes fehlen nähere nachprüfbare Angaben zur Person des \nAuskunftgebers. Abgesehen davon stellen selbst derartige \nAuskünfte keine Umstände dar, die einer Stilllegungs- und \nNutzungsuntersagungsverfügung entgegenstehen.\n\n16\n\nVgl. - zur eingriffsintensiveren \nBeseitigungsverfügung -: OVG NRW, \nUrteil vom 25. September 1990, a.a.O., \n193 f.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass \nder Antragsgegner die Benutzung des Spielturms vorerst \nverbieten durfte, um Unfälle auszuschließen, denn eine \ndementsprechende Gefahr kann nicht von vornherein verneint \nwerden. Ob die Benutzung des Spielturms tatsächlich mit \nUnfallgefahren verbunden ist, lässt sich erst nach Durchführung \ndes vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens beantworten, das \ngerade auch der Prüfung solcher Umstände dient. Dass ein \nsolcher Prüfungsbedarf durchaus besteht, wird durch die von den \nAntragstellern angesprochenen zahlreichen \nsicherheitstechnischen Nachweise nicht widerlegt, sondern \nvielmehr bestätigt. \n\n18\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/10-b-1332-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-29/10-b-1332-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300619","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.070549+00:00"}}