{"status":"available","doknr":"OLD300632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1026.9A4141.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-26","aktenzeichen":"9 A 4141/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich \nstatthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser \nVorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegungspflicht \nbezweckt, das Oberverwaltungsgericht durch die Begründung in \nden Stand zu setzen, ohne weitere Ermittlungen allein anhand \nder vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob ein \nZulassungsgrund vorliegt. Gemessen hieran hat der Kläger \nseiner Darlegungspflicht nicht genügt.\n\n3\n\nZwar enthält die Antragsschrift den Hinweis, dass der \nAntrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ngestützt werde (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG), es fehlt jedoch an der notwendigen weiteren \nKonkretisierung und Formulierung einer offenen Rechtsfrage \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die in dem \nerstrebten Berufungsverfahren zu klären wäre. Es reicht nicht \naus, wie in der Begründung des Zulassungsantrages erfolgt, \nlediglich auf \"von verschiedenen Beobachtern der politischen \nLage im Nordirak geäußerte(n) Befürchtungen, eine \nRückeroberung der autonomen Gebiete durch irakische \nRegierungstruppen könne für die absehbare Zukunft als \nkeineswegs ausgeschlossen gelten\", Bezug zu nehmen und \nschlagwortartig zu behaupten, für diesen Fall werde es zu \n\"einer grausamen Abrechnung\" insbesondere gegenüber früheren \nAsylbewerbern aus westeuropäischen Ländern kommen. \n\n4\n\nIm Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Senats in \ndem angesprochenen Zusammenhang auch kein Klärungsbedarf. So \nhat der Senat nach Auswertung u.a. des Lageberichts des \nAuswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001 (aber auch anderer \nAuskünfte) in mehreren Entscheidungen - auch jüngeren Datums - \nfestgestellt, dass zur Überzeugung des Senats auch im Sinne \ndes herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine \nernsthaften Zweifel bestehen, dass aus dem autonomen \nKurdengebiet im Norden des Irak stammende Personen - wie der \nKläger - dort vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher \nsind. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische \nBehörden in Frage stehe, fehle es diesen an der hierfür \nerforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die \neine Änderung dieser Situation - etwa einer Zurückerlangung \nder Herrschaft über diese Gebiete durch das zentralirakische \nRegime - in absehbarer Zeit und damit wie erforderlich als \n\"reale\" Möglichkeit erscheinen liessen, seien nicht \ngegeben.\n\n5\n\nVgl. nur: OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. Oktober 2001 - 9 A 3879/01.A -, vom \n4. Oktober 2001 - 9 A 3868/01.A -, vom \n13. September 2001 - 9 A 3530/01.A -, und \nvom 30. August 2001 \n- 9 A 4670/98.A -.\n\n6\n\nDas Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-26/9-a-4141-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-26/9-a-4141-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300632","retrieved":"2026-07-09 03:25:38.240682+00:00"}}