{"status":"available","doknr":"OLD300635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1026.15B1180.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-26","aktenzeichen":"15 B 1180/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 2001 wird angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 347,75 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag ist begründet. Es bestehen \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids (vgl. § \n80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. der analogen Anwendung des Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt in \nder Hauptsache Erfolg haben wird. \n\n4\n\nNach Aktenlage erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass der \nBeitragsbescheid sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) rechtfertigt, da eine beitragsrechtlich relevante \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNRW) nicht festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats \nsetzt eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit voraus, dass von der ausgebauten \nStraße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort - \nunbeschadet eines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder \nSeitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1999 - \n15 A 3207/99 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss \nvom 18. November 1997 - 15 B 2751/97 -, S. 2 f. des \namtl. Umdrucks. \n\n6\n\nDas kann im Hinblick auf die N. Straße für das Grundstück der \nAntragstellerin nicht festgestellt werden. Zwischen ihm und der Fahrbahn liegt eine \netwa 200 m² große Grünfläche, die nach Aktenlage nicht zum Betreten in Richtung \nauf das Grundstück bestimmt ist. Danach dürfte es sich bei dem Grundstück rechtlich \nnicht um ein Eckgrundstück handeln, das auch von der N. Straße aus \nerschlossen ist. Der Umstand, dass der Gehweg unmittelbar am Grundstück \nvorbeiführt, bewirkt keine vollständige oder teilweise Beitragspflichtigkeit für die \nAntragstellerin. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus dieses Gehweges ergibt sich \nnämlich daraus, dass er eine Teileinrichtung der N. Straße und nicht etwa ein \nselbstständig erschließender Weg ist. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-26/15-b-1180-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-26/15-b-1180-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300635","retrieved":"2026-07-09 03:25:38.486014+00:00"}}