{"status":"available","doknr":"OLD300648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.21A1022.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"21 A 1022/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, \nsoweit sie sich gegen die Nebenbestimmung 2.11 in dem Bescheid der Beklagten \nvom 6. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. \nDezember 1994 richtet.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung \nerster Instanz, soweit sie in Rechtskraft erwachsen ist - die Beklagte drei Fünftel und \ndie Klägerin zwei Fünftel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer \nimmissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, mit der ihr die laufende \ntelemetrische Übermittlung von Messdaten über Schadstoffemissionen auferlegt \nwird.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt im \"Chemiepark M. \" eine nach § 1 Abs. 1 und Ziff. 8.1 \nSpalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV genehmigungspflichtige Anlage für die \nVerbrennung von Industrieabfällen - Rückstandsverbrennungsanlage -, die einen \nmaximalen Abgasvolumenstrom von 38.000 cbm/h erzeugt. Die Anlage wurde mit \nGenehmigungsbescheid der Beklagten (seinerzeit: des Regierungspräsidenten M. \n) vom 21. September 1965 gemäß § 25 GewO a.F. genehmigt. Im Jahr 1990 wurde \ndie Genehmigung für die Installation einer Rauchgaswaschanlage erteilt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. November 1993 stellte die seinerzeitige Betreiberin der \nAnlage, die H. AG, einen Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung \n(Nachrüstung) der Anlage, um den Anforderungen der 17. BImSchV zu genügen. \nAntragsgegenstand war zunächst die Erweiterung der Rauchgasreinigungsanlage \num eine katalytische Rauchgasreinigungsstufe zur Stickoxid (NOx)- und \nDioxinminderung und eine Flugstromadsorptionsstufe zur Quecksilber(Hg)-\nMinderung. Während des Genehmigungsverfahrens erweiterte die H. AG den \nAntrag um die Zulassung einer Verminderung der Mindestbrenntemperatur in der \nNachbrennkammer, die Aufhebung der Kapazitätsbegrenzung von 2,25 t/h und die \nZulassung des Einsatzes von Kohle und Ersatzbrennstoffen zur Stützfeuerung sowie \neine Leitstandserweiterung. Die letzte Ergänzung der Antragsunterlagen erfolgte am \n26. September 1994.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1994 erteilte die Beklagte die \nÄnderungsgenehmigung gemäß den §§ 6, 15 BImSchG unter Beifügung \nverschiedener Nebenbestimmungen. Hierin gab sie der Anlagenbetreiberin unter \nanderem auf, \n\n6\n\n- die Änderung so durchzuführen, dass die - im Einzelnen wiedergegebenen - \nEmissionsbegrenzungen in §§ 5 Abs. 1 und 4 Abs. 6 der 17. BImSchV in der \nseinerzeit geltenden Fassung eingehalten werden (Nebenbestimmung 2.6 a-d \nund e),\n\n7\n\n- die Emissionen der in §§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und 4 Abs. 6 der 17. BImSchV \nbzw. Nebenbestimmung 2.6 Buchst. a, b und e genannten Stoffe mit \nAusnahme von Fluorwasserstoff kontinuierlich zu messen, zu registrieren und \nin einer Auswerteeinheit auszuwerten und in einem jährlichen Bericht dem \nStaatlichen Umweltamt H. darzustellen (Nebenbestimmung 2.7), sowie\n\n8\n\n- die Ergebnisse, die von der Messeinrichtung zur Ermittlung der \nMassenkonzentrationen der in §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der 17. \nBImSchV genannten Stoffe mit Ausnahme von Fluorwasserstoff, die im \nEinzelnen aufgeführt sind, kontinuierlich aufgezeichnet und ausgewertet \nwerden, spätestens ab dem 1. Dezember 1996 durch Anschluss an das \nEmissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) des Landes NRW an das StUA \nH. zu übermitteln, wobei die Einzelheiten des Anschlusses im Einzelnen \ngeregelt wurden (Nebenbestimmung 2.11).\n\n9\n\nZur Begründung führte sie unter anderem aus, der in Nebenbestimmung 2.11 \ngeforderte Anschluss an das EFÜ, der auf § 31 Satz 2 BImSchG beruhe, diene einer \neffektiven und zeitgemäßen Überwachung und sei auch unter Berücksichtigung der \nKosten verhältnismäßig. Die Übertragung betreffe nur die Übermittlung der \nErgebnisse der ohnehin erfolgenden Messungen.\n\n10\n\nAm 4. November 1994 legte die H. AG Widerspruch gegen mehrere \nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides ein, hierunter auch die \nNebenbestimmung 2.11. Zur Begründung insofern machte sie im Wesentlichen \ngeltend: Für die Forderung nach einem Anschluss an das EFÜ fehle es an einer \nRechtsgrundlage. § 31 Satz 2 BImSchG betreffe nur das an einen Betreiber zu \nrichtende Einzelverlangen und könne auch entgegen seinem Wortlaut nicht \nerweiternd ausgelegt werden. Wenn man eine Anwendbarkeit der Vorschrift zu \nGrunde lege, erweise sich die Nebenbestimmung als rechtswidrig, weil sie gegen \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Neben den im Bescheid \nangeordneten Messungen nebst Übermittlung der Ergebnisse und der \nEmissionserklärung werde eine dritte Messung angeordnet, für die angesichts der \nInformationsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde kein Anlass bestehe. Der geforderte \nAnschluss an das EFÜ sei zudem mit einem hohen personellen und sachlichen \nAufwand verbunden. Die Messgeräte müssten kalibriert und gewartet werden; zudem \nentstehe bei einem Ausfall ein hoher Erklärungsaufwand gegenüber der \nBehörde.\n\n11\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n21. Dezember 1994 zurück. Hinsichtlich der Nebenbestimmung 2.11 führte sie unter \nanderem aus: Die §§ 12, 31 Satz 2 BImSchG seien eine hinreichende \nRechtsgrundlage für die Anordnung des Anschlusses an das EFÜ, wie sich aus einer \nsystematischen Auslegung des Immissionsschutzrechts, insbesondere aus § 12 \nAbs. 2 Satz 3 der 17. BImSchV ergebe. Die Auferlegung der Kosten der Messgeräte \nfür kontinuierliche Messungen beruhe auf der Entscheidung des Verordnungsgebers. \nGegenstand der hier streitigen Anordnung sei keine weitere Messung, sondern allein \ndie Übertragung der - bereits ermittelten - Messergebnisse. Das EFÜ sei geeignet, \nerforderlich und angemessen, um eine effektive und zeitgemäße \nEmissionsüberwachung und gegebenenfalls eine unverzügliche Einleitung von \nAbhilfemaßnahmen sowie eine erleichterte Ursachenanalyse bei \nNachbarbeschwerden zu gewährleisten. Angesichts dessen sei die Forderung des \nAnschlusses an das EFÜ als ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig \nanzusehen. Die hiermit verbundenen Kosten in sachlicher und personeller Hinsicht \nseien auch im Hinblick auf die Höhe der Gesamtinvestitionen angemessen.\n\n12\n\nDie H. AG hat am 30. Januar 1995 Klage gegen insgesamt vier \nNebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides der Beklagten in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides erhoben, hierunter die Nebenbestimmung 2.11. Zur \nBegründung insofern hat sie unter anderem geltend gemacht: Der Anschluss an das \nEFÜ könne nicht verlangt werden. § 31 Satz 2 BImSchG komme als \nRechtsgrundlage weder nach seinem Wortlaut noch bei systematischer, \nteleologischer und historischer Auslegung in Betracht. Im Übrigen seien die \nVoraussetzungen des § 12 BImSchG nicht gegeben und sei die Anordnung \nunverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Der Anschluss an das EFÜ verursache \nInstallationskosten in Höhe von 50.000,-- bis 100.000,-- DM und jährliche \nBetriebskosten in Höhe von 30.000,-- DM. Die Anordnung dieser Maßnahme sei zur \nSicherstellung der Erfüllung der Pflichten des § 6 BImSchG nicht erforderlich, weil die \nVorschriften der 17. BImSchV über die Messung und Mitteilung der Messergebnisse \nhinsichtlich der hier maßgeblichen Stoffe ausreichend seien. Aus der Regelung über \ndie Mitteilung der Messergebnisse in § 12 Abs. 2 der 17. BImSchV ergebe sich, dass \nder Verordnungsgeber eine kontinuierliche Überwachung nur im Ausnahmefall für \nerforderlich gehalten habe. Ein solcher liege hier nicht vor. Es werde eine moderne \nund schadstoffarme Technik eingebaut. Auch die Beklagte selbst gehe im \nGenehmigungsbescheid von einem als sehr effektiv zu bewertenden \nAbgasreinigungssystem aus. Die Anlage sei zudem mit Einrichtungen ausgestattet, \ndie bei Störungen für die unverzügliche Unterbrechung des Betriebes der \nFeuerungsanlage sorgten, sodass Grenzwertüberschreitungen allenfalls für einige \nMinuten möglich seien und eine sofortige Reaktion der Aufsichtsbehörde nicht \nnotwendig sei. Die maximalen Emissionen der hier betrachteten Stoffe lägen \nerheblich unterhalb der Emissionsmassenströme der Nrn. 3.2.3.2 und 3.2.3.3 \nTA Luft. Die Stoffe, die für die Überwachung durch das EFÜ in Betracht kämen, \nbeträfen auch nicht das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern \nlediglich den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.\n\n13\n\nDie H. AG, die die Klage zuletzt nur noch hinsichtlich der Nebenbestimmungen \nunter Nummern 2.11 und 2.15 verfolgt hat, hat erstinstanzlich u.a. beantragt,\n\n14\n\nZiffer 2.11 im V. Abschnitt des \nGenehmigungsbescheides der Beklagten vom \n6. Oktober 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom \n21. Dezember 1994 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht: § 31 Satz 2 BImSchG \nsei als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung 2.11 heranzuziehen, wie auch \naus § 12 Abs. 2 Satz 3 der 17. BImSchV deutlich werde. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift seien entgegen den Ausführungen der seinerzeitigen Klägerin gegeben. \nSchließlich sei die Forderung auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die \nKosten der telemetrischen Direktübertragung stellten im Vergleich zu der \nInvestitionssumme von über einer Million DM einen relativ geringfügigen Betrag dar, \nwobei die von der H. AG angegebenen Betriebskosten überhöht seien. Die \ntelemetrische Übersendung der Messdaten sei ein geeignetes, erforderliches und \nangemessenes Mittel zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der \nAbfallverbrennungsanlage. Die Anlagentechnik allein gewährleiste die Einhaltung der \nGrenzwerte der 17. BImSchV nicht; anderenfalls wäre bereits die Anordnung \nkontinuierlicher Messungen unnötig gewesen. Es handele sich um eine \nkonventionelle Abfallverbrennungsanlage, in der erhebliche Abgasmengen produziert \nwürden. In einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet sei schließlich unbeschadet des \nUmfanges der Massenströme eine konsequente Überwachung der Einhaltung \ngesetzlicher Begrenzungen erforderlich.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 1996 hat das \nVerwaltungsgericht unter anderem die Nebenbestimmung Nr. 2.11 aufgehoben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stelle § 31 Satz 2 BImSchG \neine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Die Anordnung der telemetrischen \nÜbertragung der kontinuierlich erhobenen Messwerte sei aber wegen eines \nErmittlungsdefizits ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte nicht der Frage \nnachgegangen sei, ob bei der Anlage Emissionen einzelner Stoffe im Sinne des § 11 \nAbs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV auszuschließen oder allenfalls in geringen \nKonzentrationen zu erwarten seien, sodass bereits die Anordnung der \nkontinuierlichen Messungen rechtswidrig gewesen wäre; dies hätte trotz der \nBestandskraft der Messanordnung auch der Anordnung der Übertragung der \nMesswerte entgegengestanden.\n\n19\n\nGegen das ihr am 9. Januar 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. \nJanuar 1997 Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht die \nNebenbestimmung 2.11 aufgehoben hat. Sie macht geltend: Maßgeblicher Zeitpunkt \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei derjenige der letzten \nBehördenentscheidung. Es handele sich um eine Anfechtungsklage gegen eine \nselbständige Auflage. Im Übrigen sei Gegenstand der Klage eine \nErmessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit von nachträglichen Veränderungen \nder Sach- und Rechtslage unbeeinträchtigt bleibe. Schließlich folge aus § 11 Abs. 1 \nSatz 3 der 17. BImSchV, dass die Messanordnung und dementsprechend auch die \nAnordnung der Übertragung davon abhängen solle, ob \"zu erwarten\" sei, dass die \nEmissionen gering sind. Damit stelle das materielle Recht auf eine Prognose der \nBehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ab.\n\n20\n\nDer vom Verwaltungsgericht beanstandete Ermessensfehler liege nicht vor. Die \ninsgesamt getroffenen Nebenbestimmungen belegten, dass die \nErmessenserwägungen bei Erlass des Bescheides genau auf den hier gegebenen \nEinzelfall zugeschnitten gewesen seien, insbesondere auf die Verbrennung \nheterogener Abfälle, deren Einsatz nicht planbar sei. Bereits das Absehen von \nkontinuierlichen Messungen hinsichtlich des Stoffes Fluorwasserstoff zeige, dass bei \nErteilung der Genehmigung die Ausnahmevorschriften des § 11 der 17. BImSchV im \nBlick gewesen seien und nicht etwa ein vermeintlich zwingender Charakter der \nkontinuierlichen Messungen zu Grunde gelegt worden sei. Für die Kostenseite spiele \nes keine Rolle, ob die Messwerte eines oder mehrerer Stoffe zu übertragen seien. \nAnhaltspunkte dafür, dass sämtliche hier fraglichen Stoffe nur in geringem Umfang \nemittiert werden würden, hätten nicht vorgelegen. Die Regelungen der TA Luft seien \ninsofern ohne Bedeutung, da dieses Regelwerk nicht anwendbar sei. Die 17. \nBImSchV sehe ohne Berücksichtigung des Umfangs der jeweiligen \nEmissionsmassenströme kontinuierliche Messungen für den Regelfall vor, weil der \nNormgeber Abfallverbrennungsanlagen als potentiell besonders luftverunreinigend \neinstufe.\n\n21\n\nDie in § 5 der 17. BImSchV genannten Stoffe seien Indikatorsubstanzen für \nandere, gefährliche Stoffe, die nicht kontinuierlich gemessen werden könnten, wie \netwa Dioxine. Da diese sich an Staubpartikel anlagerten, sei die Messung der \nGesamtstaub-Emissionen nötig gewesen. Da die aus den Antragsunterlagen \nersichtlichen Emissionswerte der Anlage im Rohgas über den Grenzwerten der 17. \nBImSchV gelegen hätten, sei nur bei voller Funktionsfähigkeit der \nAbgasreinigungseinrichtungen eine - zudem teilweise nur knappe - Einhaltung der \nEmissionswerte zu prognostizieren gewesen. Auch die Anlagenbetreiberin habe nicht \nbehauptet, dass die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV \nvorläge, sondern vielmehr in den Antragsunterlagen die volle Ausschöpfung der \nGrenzwerte beantragt. Sie habe auch bei ihrer differenzierten Überprüfung der \nfestgesetzten Nebenbestimmungen die Anordnung kontinuierlicher Messungen als \nsolche nicht beanstandet, sondern sich lediglich aus grundsätzlichen Erwägungen \ngegen die Übertragungsanordnung gewandt. Zudem habe die Anlagenbetreiberin \nselbst während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeräumt, dass beim \nAnlagenbetrieb für kurze Zeit eine Überschreitung der Grenzwerte möglich sei. Daher \nsei eine kontinuierliche Messung und Übertragung der Messwerte für alle Stoffe \naußer Fluorwasserstoff notwendig gewesen. Weiterer Ermessenserwägungen für die \nAnordnung des Anschlusses an das EFÜ habe es nicht bedurft, da es sich bei der \nEmissionsdatenübertragung um die bestmögliche Emissionsüberwachung handele, \nwie dies bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe. Zwischenzeitlich \nerfolgte Messungen bestätigten die Richtigkeit der bei Erlass des Bescheides \nangestellten Prognose; sie hätten ergeben, dass es beim Anlagenbetrieb sowohl zu \nÜberschreitungen der als Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 \nder 17. BImSchV anzunehmenden Grenze von 10 v.H. der Grenzwerte als auch zu \nÜberschreitungen der Grenzwerte der 17. BImSchV komme.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen, soweit sie sich gegen \nNebenbestimmung 2.11 des Bescheides vom 6. \nOktober 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 1994 \nrichtet.\n\n24\n\nDie Klägerin, die im Laufe des Berufungsverfahrens die \nAbfallverbrennungsanlage von der H. AG übernommen hat und das Verfahren der \nH. AG weiterführt, beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, das ihrer Ansicht nach durch die jüngere \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erschüttert werde und macht \ngeltend: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nNebenbestimmung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, da sie, die \nKlägerin, eine unbeschränkte Genehmigung erstrebe. Von daher sei der \nErkenntnisstand der Genehmigungsbehörde bei Erlass der angefochtenen \nBescheide ohne Bedeutung.\n\n27\n\nDie Anordnung des Anschlusses an das EFÜ sei unverhältnismäßig und \nermessensfehlerhaft. Ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung kontinuierlicher \nMessungen sei es für die Rechtmäßigkeit der streitigen Übertragungsanordnung von \nBedeutung, ob der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV erfüllt sei. \nDas Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Großfeuerungsanlage eine EFÜ-\nAnordnung gebilligt und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sie sich \nbei derartigen Anlagen und solchen, die kontinuierlichen Messungen unterworfen \nseien, als Maßnahme bestmöglicher Emissionsüberwachung darstelle. In diesem \nZusammenhang dürfe nicht auf den formalen Aspekt der Existenz einer Anordnung \nvon kontinuierlichen Messungen abgestellt werden, sondern allein darauf, ob die \ntatsächliche Emissionssituation der betreffenden Anlage eine derartige Anordnung \nmateriell rechtfertige.\n\n28\n\nDie in der hier betroffenen Anlage realisierten Abgasreinigungseinrichtungen \nreduzierten die im Abgas enthaltenen Schadstoffe derart, dass die Voraussetzungen \ndes § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV gegeben seien. Insofern sei vom Ansatz her \nauf einen Schwellenwert von 10 v.H. der in der 17. BImSchV geregelten Grenzwerte \nabzustellen; jedoch sei eine Einzelfallprüfung notwendig. Messungen aus dem Jahr \n1999 und die errechneten Mittelwerte über die Emissionen der Jahre 1999, 2000 und \n2001 bis Ende September ergäben für Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Salzsäure \nund Gesamtkohlenstoff Werte unterhalb von 10 v.H. der Grenzwerte. Nur bei Staub \nund Stickoxiden werde diese Schwelle überschritten, wobei die erhöhten \nStaubemissionen darauf beruhten, dass aus dem Abgaswäscher Aerosole \nmitgerissen würden. Die gesondert ermittelten Dioxinemissionen lägen praktisch \nunter der Nachweisgrenze, jedenfalls unterhalb von 10 v.H. des Grenzwertes der 17. \nBImSchV. Die Ausführungen der Beklagten zu den Emissionen der Anlage seien in \nwesentlichen Punkten unzutreffend. Die Schadstoffbelastung im Rohgas sei ohne \nBedeutung. Störungen im Falle eines Filterbruchs führten zu einer \nZwangsabschaltung der Anlage. Im Übrigen verfüge der Filter über eine Vielzahl von \nFiltertüchern, sodass auch bei einem Störfall nicht mit erheblichen Emissionen zu \nrechnen sei. Die Anlage sei mit ihrem durchschnittlichen Abgasvolumenstrom von \n25.000 cbm/h eher ein Kleinemittent. Störungen, die zu seltenen Überschreitungen \nder Grenzwerte führten, seien für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. \nBImSchV nicht von Bedeutung, da diese Norm auf den störungsfreien Betrieb \nabstelle. Im Jahr 2000 seien von 84.870 ermittelten Halbstundenmittelwerten \nlediglich 97 Werte, das seien 0,11 v.H., oberhalb der Grenzwerte ermittelt worden, \nsodass das Emissionsverhalten der Anlage nicht als unregelmäßig bezeichnet \nwerden könne. Schädigende Wirkung entfalteten zudem nicht \nMesswertüberschreitungen, sondern die Schadstofffrachten. Diese aber seien nicht \nrelevant. Schließlich sei der Standort, an dem sich die Anlage befinde, inzwischen \nnach der Öko-Audit-Verordnung zertifiziert. Dies sei bei der Entscheidung für einen \nAnschluss an das EFÜ ebenfalls von Bedeutung.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung, mit der sich die Beklagte gegen das angefochtene Urteil nur \ninsoweit wendet, als hierin die Nebenbestimmung 2.11 aufgehoben worden ist, ist \nzulässig. Da die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 1996 stattfand, bedarf es \ninsbesondere keiner Zulassung der Berufung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des 6. \nVwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626).\n\n32\n\nDie Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nNebenbestimmung 2.11 des Genehmigungsbescheides der Beklagten vom 6. \nOktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1994, \nin der die telemetrische Übertragung der Ergebnisse in der streitbefangenen Anlage \ndurchgeführter kontinuierlicher Messungen bezüglich im Einzelnen genannter \nLuftschadstoffe durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) \ndes Landes Nordrhein-Westfalen angeordnet wird, zu Unrecht aufgehoben.\n\n33\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage \nzulässig ist. Bei der in der Nebenbestimmung enthaltenen Regelung handelt es sich \num eine \"echte\" Auflage, mit der der Anlagenbetreiberin vom \nGenehmigungsgegenstand unabhängige zusätzliche Verhaltenspflichten auferlegt \nwerden. Diese Auflage kann selbständig mit der Anfechtungsklage angegriffen \nwerden. Die Klägerin macht geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne die \nNebenbestimmung erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein \nauszuschließen ist.\n\n34\n\nVgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteile \nvom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, \n335, vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE \n81, 185 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, \nNVwZ 1984, 366.\n\n35\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Nebenbestimmung ist rechtmäßig und die \nKlägerin wird dadurch nicht in Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nKeinen Beanstandungen unterliegt es zunächst, dass die Beklagte die streitige \nAnordnung als Nebenbestimmung gemäß § 12 BImSchG in den \nGenehmigungsbescheid aufgenommen hat. Zweck einer Regelung der Übermittlung \nder Ergebnisse vom Anlagenbetreiber durchgeführter Messungen an die \nAufsichtsbehörde ist es, die Einhaltung der materiellen Genehmigungsanforderungen \nund deren Kontrolle beim Betrieb der Anlage sicherzustellen. Hiermit handelt es sich \num ein Überwachungselement, das (auch) im Rahmen einer Betriebsgenehmigung \nfestgelegt werden kann.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C \n47.95 -, NVwZ 1997, 998.\n\n38\n\nDie angegriffene Nebenbestimmung ist auch im Übrigen keinen rechtlichen \nBedenken ausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist \nRechtsgrundlage für die Anordnung der telemetrischen Übertragung kontinuierlich \nermittelter Messergebnisse § 31 Satz 2 BImSchG; dies hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 -\n\n39\n\n7 C 47.95 -, a.a.O. -\n\n40\n\nrechtsgrundsätzlich geklärt. Ihren entgegengesetzten Rechtsstandpunkt hat die \nKlägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten.\n\n41\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nNebenbestimmung 2.11 ist entgegen der Annahme der Klägerin derjenige der letzten \nBehördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. \nDezember 1994. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist nicht, wie die Klägerin im Berufungsverfahren \nargumentiert, ein (Verpflichtungs-)Begehren auf Erteilung einer \"unbeschränkten\" \nGenehmigung, sondern eine Anfechtungsklage gegen eine der erteilten \nÄnderungsgenehmigung beigefügte selbständige Regelung. Für die Beurteilung \neiner solchen Klage ist im Grundsatz von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung auszugehen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C \n23.83 -, NJW 1986, 1186; Jarass, BImSchG, 4. Aufl. \n1999, § 6 Rdn. 42.\n\n43\n\nAllerdings gibt es keinen allgemeinen prozessualen Grundsatz dieses Inhalts. \nEntscheidend ist vielmehr das zu Grunde zu legende materielle Recht.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 - \n8 C 138.81 -, BVerwGE 66, 178 und vom 25. \nNovember 1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, \n218.\n\n45\n\nWeder der Inhalt der in der angefochtenen Nebenbestimmung getroffenen \nRegelung noch das einschlägige materielle Immissionsschutzrecht ergeben, dass die \nBehörde gehalten wäre, die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung laufend \"unter \nKontrolle\" zu halten und auf spätere Veränderungen von sich aus zu reagieren. Der \nGesichtspunkt einer \"Dauerwirkung\" der hier streitigen Nebenbestimmung spricht \nnicht dafür, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Der \nSchwerpunkt dieser Regelung liegt in der Forderung des Anschlusses an das EFÜ \nnebst Herstellung der hierfür erforderlichen Installationen; die Anordnung bezieht \nsich damit im Kern auf ein einmaliges Tätigwerden der Klägerin. Demgegenüber \ntreten die laufenden Wartungs- und Unterhaltungskosten, die mit der Vorhaltung der \nnotwendigen Gerätschaften regelmäßig verbunden sind, zurück. Entsprechendes gilt \nfür das der Anordnung zu Grunde liegende materielle Recht. Bei der angefochtenen \nNebenbestimmung handelt es sich um eine notwendige Ergänzung der gleichzeitig \nerlassenen Anordnung kontinuierlicher Messungen um die Regelung der Art und \nWeise, in der die Messergebnisse der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen \nsind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV dürfen kontinuierliche Messungen \nder in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der 17. BImSchV genannten Stoffe nicht angeordnet \nwerden, wenn Emissionen dieser Stoffe \"auszuschließen oder allenfalls in geringen \nKonzentrationen zu erwarten sind\". Nachdem das materielle Recht in dieser Hinsicht \nmithin auf eine Prognose der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abstellt, \nspricht nichts dafür, dass für die Frage der Art der Übermittlung der erhobenen \nMesswerte ein anderer Beurteilungszeitpunkt entscheidend sein könnte.\n\n46\n\nFür die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung spricht \nschließlich, dass eine Anordnung nach § 31 Satz 2 BImSchG im behördlichen \nErmessen steht. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung bleibt jedoch von \nspäteren Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse unberührt.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 C \n82.76 -, BVerwGE 60, 133.\n\n48\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 31 Satz 2 BImSchG \ngestützte Anordnung der laufenden telemetrischen Messwertübertragung lagen bei \nErlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1994 vor. Die Klägerin war \nnach der Nebenbestimmung 2.7 des Genehmigungsbescheides vom 6. Oktober \n1994 - die zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig war - verpflichtet, den Ausstoß \nvon Luftschadstoffen kontinuierlich zu messen. Diese Messanordnung stellte eine \nhinreichende tatsächliche Grundlage für das Verlangen dar, die Aufsichtsbehörde \nfortlaufend über die erhobenen Messergebnisse zu unterrichten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 999.\n\n50\n\nDer Beklagten ist bei Erlass der Nebenbestimmung 2.11 kein Ermessensfehler \nunterlaufen.\n\n51\n\nAusweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide, insbesondere des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 1994, war der Beklagten bewusst, dass \nsie hinsichtlich der Regelung der Art der Messwertübertragung einen \nErmessensspielraum besaß. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lag \nder Anordnung des Anschlusses der Anlage der Klägerin an das EFÜ auch nicht ein \nunzureichend aufgeklärter Sachverhalt zu Grunde. Die Beklagte war in dieser \nHinsicht im Zusammenhang mit dem Erlass der hier streitigen Nebenbestimmung \nüber die Art und Weise der Messwertübertragung nicht gehalten, (erneut) \nErwägungen über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die gesondert \ngetroffene Messanordnung anzustellen, geschweige denn hierzu weitere \nErmittlungen, etwa zum tatsächlichen Emissionsverhalten der betreffenden Anlage, \nvorzunehmen, sondern durfte sich mit dem Befund begnügen, dass eine wirksame \nAnordnung der kontinuierlichen Messung von Emissionsdaten vorlag.\n\n52\n\nBei der Ermessensentscheidung über die Art und Weise der Übermittlung vom \nAnlagenbetreiber erhobener Messergebnisse ist allerdings die Eigenart der zu \nGrunde liegenden Messanordnung zu berücksichtigen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 999.\n\n54\n\nDie Behörde ist nach § 31 BImSchG zwar befugt, jederzeit Auskunft über das \nErgebnis von angeordneten Messungen des Anlagenbetreibers zu verlangen. Da \neine fortlaufende Übertragung von Messergebnissen aber nur dann sinnvoll ist, wenn \nauf der Betreiberseite überhaupt laufend Messwerte anfallen, setzt die Anordnung \neiner solchen Übertragung tatbestandlich voraus, dass dem Anlagenbetreiber - zuvor \noder gleichzeitig mit der Übertragungsanordnung - kontinuierliche \nSchadstoffmessungen auferlegt worden sind bzw. werden.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 999.\n\n56\n\nDiese Tatbestandswirkung der Messanordnung für den Erlass einer hierauf \naufbauenden Übertragungsanordnung führt jedoch - ebenso wie etwa bei der \nAnordnung von Vollstreckungsmaßnahmen im Verhältnis zum Grundverwaltungsakt - \nnicht dazu, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über Art und Weise der \nMesswertübertragung die - bereits zuvor von ihr oder anderweitig positiv \nbeantwortete - Frage nach dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine \nexistierende und wirksame Messanordnung erneut in den Blick zu nehmen und, \ngegebenenfalls aufgrund eigener Ermittlungen, neu zu prüfen hätte. Vielmehr gehört \ndie Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung kontinuierlicher Messungen regelmäßig \nnicht zum Prüfprogramm für die Anordnung einer laufenden Übertragung der \nermittelten Messwerte. Ob es ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft anzusehen \nwäre, eine Übertragungsanordnung zu treffen, wenn die Messanordnung ersichtlich \nrechtswidrig und dies der Behörde positiv bekannt und von ihr anerkannt ist, kann \nhierbei offen bleiben, da ein derartiger Fall hier nicht vorliegt; vielmehr ging und geht \ndie Beklagte nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Messanordnung aus.\n\n57\n\nDie Ermessensausübung der Beklagten ist auch im Übrigen nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass die \nlaufende telemetrische Übermittlung der von der Klägerin kontinuierlich erhobenen \nMesswerte eine sofortige Kontrolle und eine unverzügliche behördliche Reaktion bei \nStörfällen und Nachbarbeschwerden ermöglicht. Sie hat sich damit von dem das \nBundes-Immissionsschutzgesetz beherrschenden Grundsatz schutzzweckorientierter \nVollzugseffektivität -\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 1000; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, vor § 26 BImSchG Rdn. 1 -\n\n59\n\nleiten lassen.\n\n60\n\nDie Anordnung ist entgegen der Meinung der Klägerin auch verhältnismäßig. Zur \nErreichung des Zwecks einer möglichst zeitnahen und effektiven Anlagenkontrolle ist \nder geforderte Anschluss an das EFÜ als \"Maßnahme bestmöglicher \nEmissionsüberwachung\" -\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 1000 -\n\n62\n\ngeeignet und - wegen des Fehlens eines die Klägerin weniger belastenden \nMittels von gleicher Effektivität - auch erforderlich.\n\n63\n\nVgl. zum Begriff der Erforderlichkeit etwa Sellner, \nin: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 12 BImSchG \nRdn. 123.\n\n64\n\nZuzustimmen ist entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich auch der \nBewertung der Beklagten, dass der Anschluss der Abfallverbrennungsanlage an das \nEFÜ keinen im konkreten Fall unangemessenen Aufwand erfordert. Dem steht \nzunächst nicht die von der Klägerin angesprochene Anlagentechnik, namentlich für \nden Fall von Störungen, entgegen. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, \ndass der Normgeber gerade wegen der Möglichkeit von Abweichungen vom \nimmissionsschutzrechtlich unbedenklichen Zustand des Normalbetriebs \nAbfallverbrennungsanlagen als potentiell besonders luftverunreinigend generell der \nPflicht zu kontinuierlichen Messungen unterworfen hat (§§ 11 und 12 der 17. \nBImSchV). Dem entspricht es regelmäßig, mit dem Anschluss an das EFÜ eine \nÜbermittlungsart zu wählen, die dem Überwachungszweck der Anordnung \nkontinuierlicher Messungen \"typischerweise besonders funktionsadäquat\" ist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, \na.a.O., S. 1000.\n\n66\n\nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich \ndargelegten Einschätzung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die \nBeklagte auch vorliegend von dem Abfallverbrennungsanlagen typischerweise \nzukommenden Gefährdungspotential ausgegangen ist und keinen Anlass gesehen \nhat, wegen eines Charakters der Anlage als \"Kleinemittent\" von deren Einbeziehung \nin die nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen (vgl. die Erlasse des Ministeriums \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1992 und 24. September \n1993 - V A 3 - 8817.5.1) vorgesehene \"flächendeckende\" \nEmissionsfernüberwachung der mit kontinuierlichen Messgeräten ausgerüsteten \nAnlagen (ausnahmsweise) abzusehen. Zum nach obigen Ausführungen \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. \nDezember 1994 bestanden für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es \nsich bei der Anlage der Klägerin nach Durchführung der zu genehmigenden \nÄnderungen um einen \"Kleinemittenten\" mit einem gegenüber anderen \nAbfallverbrennungsanlagen entscheidend geminderten Gefährdungspotential \nhandeln könnte, auf die die den Regelungen der 17. BImSchV zu Grunde liegenden \nWertungen nicht anwendbar sind. Insofern verbot es sich zunächst, auf die zu \nerwartenden Emissionsmassenströme abzustellen, da die 17. BImSchV abweichend \nvon der TA Luft diesen Größen für die Grenzwerte der hier fraglichen Stoffe und ihre \nkontinuierliche Messung keine Bedeutung beimisst. Auch die bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides vorliegenden Antragsunterlagen gaben keinen Anlass, von \neinem gegenüber anderen vergleichbaren Anlagen signifikant geringeren \nLuftschadstoffausstoß auszugehen, da die Klägerin hierin die Grenzwerte der \n17. BImSchV in vollem Umfang ausschöpfte und somit zu erkennen gab, dass sie \nselbst nicht damit rechnete, nach der Anlagenänderung auch niedrigere \nMassenkonzentrationen der hier fraglichen Stoffe mit hinreichender Sicherheit \neinhalten zu können. Angesichts dessen indizierte auch der Umstand, dass Klägerin \n- und Beklagte - möglicherweise von niedrigeren \"Erwartungswerten\", mithin einer \nauch bei ungünstigen Betriebszuständen noch sicheren Unterschreitung der \ngeltenden Grenzwerte ausgingen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat erklärt hat, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in der Anlage \nzu verbrennenden Einsatzstoffe verschiedenster Zusammensetzung und \nGefährlichkeit, der nicht unerheblichen Verbrennungskapazität und der den \nAntragsunterlagen zu entnehmenden erheblichen Schadstoffbelastung des Abgases \nvor den Abgasreinigungseinrichtungen nicht, dass ein gegenüber einer \"normalen\" \nAbfallverbrennungsanlage atypischer Ausnahmefall vorlag.\n\n67\n\nZu dem mit der streitigen Übertragungsanordnung zu erreichenden Gewinn an \nÜberwachungs- und Vollzugseffektivität stehen auch die verursachten zusätzlichen \nKosten, selbst wenn sie die von der Klägerin genannte Größenordnung von 50.000,-- \nbis 100.000,-- DM für die Einrichtung und jährlich 30.000,-- DM für notwendige \nBetriebskosten erreichen, nicht außer Verhältnis. Das ergibt sich vor dem \nHintergrund des von der Anlage ausgehenden Gefährdungspotentials bereits aus \ndem Vergleich mit dem Investitionsvolumen allein für die beantragte \nAnlagenänderung, das die Beklagte von der Klägerin unbeanstandet auf mehr als \neine Million DM beziffert, und das durch die wirtschaftliche Bedeutung der Anlage \ninsbesondere für diejenigen industriellen Einrichtungen, aus denen der zu \nverbrennende Abfall stammt und die auf eine Entsorgungsmöglichkeit angewiesen \nsind, bei Weitem übertroffen werden dürfte, wobei zusätzlich in die Bewertung \neinzustellen ist, dass entsprechende Aufwendungen sämtliche vom \n\"flächendeckenden Anschluss an das EFÜ\" betroffenen vergleichbaren Anlagen \ngleichermaßen treffen, also auch der Gleichbehandlungsgrundsatz eine \nEinbeziehung der Anlage der Klägerin fordert. Dass die der Klägerin durch den \nAnschluss an das EFÜ entstehenden Kosten gegenüber anderen gleichartigen \nAnlagen besonders hoch sein könnten, ist nicht ersichtlich.\n\n68\n\nErgänzend weist der Senat noch darauf hin, dass seine Entscheidung auch dann \nnicht abweichend ausfiele, wenn er entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin \nauf die Sachlage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung abstellte und \ndemzufolge die tatsächlich gemessenen Emissionswerte der Anlage berücksichtigte. \nAuch im Lichte dieser Erkenntnisse stellte sich die Ermessensentscheidung der \nBeklagten, den Anschluss der Anlage an das EFÜ anzuordnen, nicht als fehlerhaft \ndar, weil sich auch hieraus nicht ergibt, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig ist. \nAuszugehen ist insofern von dem von der Beklagten mehrfach angesprochenen und \nauch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage \nausdrücklich bestätigten Umstand, dass es für die Einrichtungs-, Wartungs- und \nUnterhaltungskosten eines Anschlusses an das EFÜ keinen nennenswerten \nUnterschied macht, ob die Messdaten hinsichtlich eines oder mehrerer bzw. aller hier \nfraglichen Stoffe an die Aufsichtsbehörde übertragen werden sollen. Angesichts \ndessen könnte die Ermessensentscheidung der Beklagten durch die zwischenzeitlich \nerlangten Erkenntnisse über das tatsächliche Emissionsverhalten der streitigen \nAbfallverbrennungsanlage nur dann in Frage gestellt sein, wenn sich hinsichtlich \nsämtlicher Stoffe, deren kontinuierliche Messung angeordnet worden ist, \nherausstellte, dass sich die Anlage der Klägerin als atypischer \"Kleinemittent\" \ndarstellt. Das aber ist schon ausgehend von den von der Klägerin aus den \nvorgelegten Messergebnissen gezogenen Schlüssen nicht der Fall: die Klägerin \nselbst räumt ein, dass die gemessenen Konzentrationen sowohl des Gesamtstaubs \nals auch der Stickoxide (NOx) im Abgas deutlich oberhalb des Wertes von 10 v.H. der \nGrenzwerte des § 5 Abs. 1 der 17. BImSchV liegen, der als Schwelle für ein Absehen \nvon kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV \nangesehen wird.\n\n69\n\nVgl. Antwort 1 zu § 11 (1) des Fragen- und \nAntwortenkatalogs des LAI vom 12./14.10.1992, \nveröff. in Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz, \nGliederungsnummer 10175.\n\n70\n\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die 17. BImSchV für den Stoff \nKohlenmonoxid eine kontinuierliche Messung bei Abfallverbrennungsanlagen jeder \nArt ausnahmslos vorschreibt, weil § 4 Abs. 6 der 17. BImSchV, der für diesen Stoff \nGrenzwerte nennt, zwar in § 11 Abs. 1 Satz 1, nicht hingegen in der \nAusnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV aufgeführt ist. Nur am \nRande sei vermerkt, dass entgegen der Annahme der Klägerin im Übrigen auch \nbezogen auf diesen Stoff bereits aus den von ihr überreichten Unterlagen (Anlage 1 \nzum Schriftsatz vom 16. Oktober 2001) eine Überschreitung der 10-v.H.-Grenze zu \nverzeichnen ist, da dieser Wert bei einem Vergleich mit den von der Klägerin \nangegebenen Jahresmittelwerten sinnvollerweise nicht von den Stundenmittelwerten \n(100 mg/cbm, vgl. § 4 Abs. 6 S. 1 2. Alt.), sondern von den Tagesmittelwerten (50 \nmg/cbm, vgl. § 4 Abs. 6 S. 1 1. Alt. der 17. BImSchV) zu errechnen ist - die die \nKlägerin bei den übrigen Stoffen richtigerweise auch zu Grunde gelegt hat.\n\n71\n\nWenn aber auch bei Berücksichtigung der aktuellen Messwerte eine \nkontinuierliche Messung dieser drei Stoffe nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der 17. \nBImSchV zwingend geboten ist, trägt bereits dies die von der Beklagten getroffene \nAnordnung, den Anschluss an das EFÜ (überhaupt) vorzunehmen und von der \nKlägerin kontinuierlich gewonnene Messwerte laufend der Aufsichtsbehörde zu \nübermitteln. Dass hieran anknüpfend auch die telemetrische Übertragung der \nübrigen auf Grundlage der bestandskräftigen Messanordnung von der Klägerin \nkontinuierlich gemessenen Werte gefordert wird, ist angesichts des hieraus \nresultierenden Effektivitätsgewinns bei Fehlen nennenswerter zusätzlicher Kosten für \ndie Klägerin auch im Lichte der vergleichsweisen Geringfügigkeit der \nEmissionskonzentrationswerte dieser Stoffe aus Verhältnismäßigkeitsgründen \nebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n72\n\nNichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn auch nur bei einem einzigen \nLuftschadstoff kontinuierliche Messungen nach der 17. BImSchV zwingend geboten \nwären, weil sich bereits hieraus die nach Einschätzung des Normgebers besondere \nÜberwachungsmaßnahmen erfordernde potentielle Gefährlichkeit der Anlage ergibt, \ndie schon für sich genommen eine EFÜ-Anordnung mit dem hierdurch zu \nerreichenden Effektivitätsgewinn bei Anlagenüberwachung und Normvollzug \nrechtfertigt.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des in Rechtskraft \nerwachsenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § \n167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 \nVwGO vorliegt. Die streitentscheidenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \ni.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. \nFebruar 1997, a.a.O., entschieden. 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