{"status":"available","doknr":"OLD300647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.1A599.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"1 A 599/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche \nBeschlusstenor wie folgt gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass auch hinsichtlich der Festlegung des Endes der Probenzeiten für \nBühnenangestellte ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW \nbesteht. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter Hinweis auf ein ihm nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nNRW zustehendes Recht auf Mitbestimmung über Beginn und Ende \nder täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit \nauf die einzelnen Wochentage bat der Antragsteller die \nBeteiligte mit Schreiben vom 19. September 1996 um Vorlage der \nwöchentlich bekannt gegebenen Spiel- und Probeneinteilung. Nach \nEinholung von Stellungnahmen der Genossenschaft Deutscher \nBühnenangehöriger und des Deutschen Bühnenvereins Bundesverband \ndeutscher Theater jeweils vom 4. November 1996 erkannte die \nBeteiligte mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers grundsätzlich nur für \ndie Festlegung des Probenbeginns an und sicherte zu, dem \nAntragsteller die Wochenarbeitspläne zuzuleiten. Unter dem 20. \nFebruar 1997 wies der Antragsteller darauf hin, der ihm \nvorgelegte Wochenarbeitsplan entspreche nicht den gesetzlichen \nAnforderungen, da in ihm lediglich die Anfangszeit, jedoch \nnicht das Ende einer jeden Probe angegeben sei. Daraufhin \nvertiefte die Beteiligte mit Schreiben vom 20. März 1997 ihre \nAuffassung, dass dem Antragsteller nur bei der Festlegung des \nProbenbeginns ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Ergänzend legte \nsie dar, hinsichtlich der Festlegung des Probenendes sei mit \nBlick darauf, dass die Dauer einer Probe vom künstlerischen \nProzess in deren Verlauf abhängig sei, lediglich ein \nAnhörungsrecht gegeben. \n\n4\n\nAm 5. Mai 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss vom 10. Dezember 1997 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nAntrag,\n\n5\n\nfestzustellen, dass das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW \ndadurch verletzt ist, dass die \nwöchentlichen Dienstpläne ein Ende der \nArbeitszeit nicht ausweisen, \n\n6\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die \nProbenzeiten für die unter den Normalvertrag Solo fallenden \nBühnenangestellten seien Arbeitszeiten i.S.d. § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Dies bedeute, dass sich das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers auch auf die Festlegung \nderjenigen Zeiträume erstrecke, in denen die Bühnenangestellten \nihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen müssten. \nEin anderes Ergebnis sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass das \nEnde der Probenzeit sich nicht im Voraus bestimmen lasse, \nsondern sich aus den auf künstlerischen Erwägungen basierenden \nEinschätzungen im Einzelfall ergebe. Denn der Beteiligten \nbleibe es unbenommen, in derartigen Fallgestaltungen im \nEinzelfall Überarbeit anzuordnen. Da es dadurch insbesondere \norganisatorisch möglich sei, in Abweichung des generell \nfestgelegten Probenendes im Einzelfall die Probe zeitlich \nauszudehnen, sei nicht erkennbar, dass die inhaltliche \nGestaltung der Aufführung betroffen sei. \n\n7\n\nGegen den Beschluss hat der damalige Prozessbevollmächtigte \nder Beteiligten am 10. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 26. Februar 1998 begründet. \n\n8\n\nZur Begründung der Beschwerde legt die Beteiligte dar: Der \nangefochtene Beschluss verletze den in § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG \nNRW statuierten Tarifvorbehalt. § 6 Abs. 2 Normalvertrag Tanz, \n§ 5 Abs. 5 Normalvertrag Chor und § 15 Abs. 4 TVK seien die \nZulässigkeit zeitlich unbegrenzter Proben zu entnehmen. Der \nNormalvertrag Solo enthalte zwar keine derartige ausdrückliche \nRegelung. Eine solche verstehe sich aber aus der Natur des \nTarifvertrags, weil die Solisten in ihrer Arbeit zeitlich nicht \nmehr eingeschränkt sein könnten als Tanz, Chor und Orchester. \nDie zeitliche Unbegrenztheit der Proben erkläre sich daraus, \ndass die Premieretermine durch die Bühnenaufführungsverträge \nvorgegeben seien und bei Verletzung des Premieretermins \nKonventionalstrafen sowie Schadensersatzansprüche der Verleger \nund der Theaterbesucher zu befürchten seien. Unvorhergesehene \nErkrankungen beim künstlerischen Ensemble und in der Technik, \nLichtausfälle wegen regionaler Stromabschaltungen usw. sowie \nnoch nicht erreichte Fertigkeit der an der Herstellung des \nkünstlerischen Produkts Beteiligten drückten derart auf die \nZeit, dass weder im Monatsarbeitsplan noch in den \nWochenarbeitsplänen vor der Premiere abzusehen sei, wann diese \nProben ihr zeitliches Ende haben würden. Mit dem von der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen vorgenommenen \nHinweis auf Über- oder Mehrarbeit sei dem Theater nicht \ngeholfen. So gebe es zum einen im künstlerischen Tarifbereich \naußer im Bühnentechnikertarifvertrag keine Über- oder \nMehrarbeit, weil diese nur bei einer fixierten \nArbeitszeitregelung denkbar sei. Zum anderen wäre es unehrlich, \ngleich von vornherein die Proben um zwei Stunden länger \nanzusetzen, obwohl der Planer wisse, dass die Probenergebnisse \nvielleicht schon zwei Stunden früher erreicht sein könnten. \nDenkbar sei aber auch die Alternative, alle Proben zeitlich zu \nbegrenzen und den Vorbehalt einer Verlängerung der Planzeit \nhinzuzufügen, falls dies aus künstlerischen Gründen notwendig \nerscheine. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was das Probenende \nam Theater inhaltlich mit Beginn und Ende der täglichen \nArbeitszeit zu tun habe. Die Tagesarbeitszeit der Künstler \nerschöpfe sich nicht in der Teilnahme an Proben und \nAufführungen. Es gehöre vielmehr u.a. auch intensive häusliche \nVorarbeit, der Besuch vergleichbarer Proben und Aufführungen, \ndie Beschaffung und das Studium fachbezogener Lektüre dazu. \nHieraus Teilabschnitte mit Anfang und Ende zu begrenzen, sei \nunverständlich und werde auch nicht durch den Gesetzestext \ngedeckt, der nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit \nmitbestimmungspflichtig mache. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt, \n\n10\n\nfestzustellen, dass auch \nhinsichtlich der Festlegung des Endes \nder Probenzeiten für Bühnenangestellte \nein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW besteht. \n\n11\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag des \nAntragstellers abzulehnen.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nDer Antragsteller hält die angefochtene Entscheidung für \nzutreffend und führt ergänzend an: Der Tarifvorbehalt des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW führe nur dann zum Ausschluss des \nMitbestimmungsrechts, wenn es sich um eine abschließende und \nzwingende Vorschrift handele, die für eine Ergänzung keinen \nRaum lasse und schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen \nMitbestimmungsrechts Genüge tue. Eine das Mitbestimmungsrecht \nausschließende tarifliche Regelung bestehe deshalb nur dann, \nwenn ein Sachverhalt unmittelbar durch den betreffenden \nTarifvertrag geregelt sei, es also zum Vollzug der Regelung \nkeines besonderen Ausführungsakts mehr bedürfe. Daran fehle es \nden von der Beteiligten zitierten Tarifvorschriften. Diese \nbefassten sich lediglich mit der Verpflichtung der jeweiligen \nPerson zur Teilnahme an Proben, regelten zum Teil deren \nHöchstdauer, zum Teil die zwischen den Proben einzuhaltenden \nRuhezeiten und teilweise auch die Verpflichtung, an Proben mit \nunbegrenzter Dauer teilzunehmen. Das Mitbestimmungsrecht aus \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW habe aber gerade nicht die \nDauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit zum Inhalt. \nAufgrund dessen stelle der Umstand, dass teilweise die Dauer \nder Chor-, Tanz- und Orchesterproben bzw. der zeitliche \nMindestabstand zwischen diesen geregelt sei, keine \nabschließende Regelung betreffend die Zeit des Beginns und des \nEndes der Arbeitszeit bzw. der Probenzeit dar. Die \nTarifregelungen enthielten Vorgaben, die bei den betrieblichen \nRegelungen zu beachten seien, die konkreten Festlegungen \nmüssten jedoch erst noch, und zwar unter Beachtung des \nMitbestimmungsrechts, getroffen werden. Grundsätzlich \nunzutreffend sei im Übrigen auch der Rückschluss der \nBeteiligten aus der Verpflichtung der betroffenen Person zur \nteilweisen Teilnahme an unbegrenzten Proben oder gar dem \nSchweigen des Tarifvertrags zur zeitlichen Lage von Proben auf \neinen Ausschluss bzw. ein Ausscheiden des Mitbestimmungsrechts. \nDie tarifvertraglichen Regelungen enthielten diesbezüglich \nzunächst nur individualrechtliche Verpflichtungen, die \ngrundsätzlich von den kollektiven Rechten der \nPersonalvertretung zu unterscheiden seien. Die \nindividualrechtlichen Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag \nstünden unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Beteiligung des \nPersonalrats an der entsprechenden Anordnung bzw. Weisung des \nArbeitgebers bzw. der Dienststelle. So liege der Fall auch \nhier. Es bestehe auch keinerlei Anlass, in Anbetracht der \nkünstlerischen Betätigung der Beteiligten das \nMitbestimmungsrecht einzuschränken. Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen habe in aller Deutlichkeit \nklargestellt, in welcher Weise bei der Notwendigkeit einer \nVerlängerung über das zunächst vorgesehene Probenende hinaus zu \nverfahren sei. Unerheblich sei auch der Einwand der \nBeteiligten, die Tätigkeit der Beschäftigten erschöpfe sich \nnicht in der Teilnahme an Proben und Aufführungen. Dem \nMitbestimmungsrecht unterliege - jedenfalls in der vorliegenden \nFallkonstellation - die Arbeitszeit, die in der Dienststelle \nverbracht bzw. von der Dienststelle geregelt werde. Die übrige \nArbeit teilten sich die Beschäftigten selbst ein. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. \n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n20\n\nInsbesondere besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse \ndes Antragstellers an der Klärung der mit dem Antrag \naufgeworfenen Frage, da diese zwischen den Beteiligten streitig \ngeworden ist. Zwar fehlt es vorliegend an einer von der \nBeteiligten beabsichtigten, auf die Festlegung des Endes der \nProbenzeiten für Bühnenangestellte gerichteten Maßnahme, \nvielmehr vertritt diese den gegenteiligen Standpunkt, gerade \nkein Ende der Probenzeiten festlegen zu wollen. Für die \nBejahung eines Rechtsschutzinteresses an der im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren begehrte \nFeststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bedarf es \njedoch nicht stets des Vorliegens einer beabsichtigten Maßnahme \ndes Dienststellenleiters. Vielmehr kann auch aufgrund anderer \nKonstellationen eine in der Dienststelle anlässlich eines \nkonkreten Falls streitig gewordene Frage über ein dem \nPersonalrat zustehendes Recht zulässigerweise zum Gegenstand \neines Beschlussverfahrens gemacht werden. So liegt der Fall \nhier. Vorliegend begehrte der Antragsteller vor der Einleitung \ndes Beschlussverfahrens von der Beteiligten die Festlegung des \nEndes der Probenzeiten. Anlässlich dieses als Initiativantrag \ni.S.d. § 66 Abs. 4 LPVG NRW zu verstehenden Begehrens hat die \nBeteiligte den Standpunkt vertreten, dem Antragsteller stehe in \ndiesem Zusammenhang schon kein Mitbestimmungsrecht zu. Damit \nist zwischen den Beteiligten die Frage der \nMitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung des Endes der \nProbenzeiten streitig geworden mit der Folge, dass ein \nRechtsschutzinteresse für deren Klärung im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht. \n\n21\n\nDer Antragsteller kann sein Begehren auch zulässigerweise \nmit einem abstrakten Antrag verfolgen. Er ist unabhängig davon, \nob er sein Begehren zunächst mit einem konkreten Antrag in \neinem Anlass gebenden Streitfall verfolgt hat, berechtigt, eine \nin der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die \nZukunft allgemein klären zu lassen, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschlüsse des Fachsenats \nvom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. \n119, und vom 14. März 2001 - 1 A \n1620/99.PVL -.\n\n23\n\nsofern der Antrag - wie hier - an eine hinreichend konkret \nin der Dienststelle aufgetretene Streitfrage anknüpft und sich \ndie strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen \ndenselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr \nals nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. \nDavon ist hier auszugehen, da nach wie vor die \nWochenarbeitspläne in der Dienststelle keine Angaben zum Ende \nder Probenzeiten enthalten.\n\n24\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n25\n\nDem Antragsteller steht hinsichtlich der Festlegung des \nEndes der Probenzeiten für Bühnenangestellte ein \nMitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zu. \n\n26\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen unter anderem über Beginn und Ende der täglichen \nArbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit \nauf die einzelnen Wochentage. \n\n27\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert nicht \nan dem im Einleitungsteil des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW \nenthaltenen Vorbehalt des Bestehens einer tariflichen Regelung \n- Tarifvorbehalt -. \n\n28\n\nEine tarifliche Regelung schließt die Mitbestimmung des \nPersonalrats nur dann aus, wenn darin ein Sachverhalt \nunmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines \nAusführungsakts bedarf. Eine solche Regelung besitzt \nAusschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, umfassend \nund erschöpfend ist. Wenn jedoch aufgrund einer tariflichen \nRegelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem \nDienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen \nEntscheidung der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat im \nWege der Mitbestimmung. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März \n2001 - 6 P 4.00 -, PersR 2001, 343, vom \n30. Januar 1996 - 6 P 50.93 -, Buchholz \n251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 = PersR 1996, \n316 = PersV 1996, 469 = RiA 1997, 191 = \nZTR 1996, 572, und vom 17. Juni 1992 \n- 6 P 17.91 -, BVerwGE 90, 228 = \nBuchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 79 = DÖV \n1993, 484 = NVwZ-RR 1993, 563 = PersR \n1992, 451 = PersV 1993, 175 = ZTR 1992, \n477; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klei\nn, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 \nRn. 284. \n\n30\n\nDie im vorliegenden Zusammenhang relevanten Tarifverträge \nenthalten kein diesen Anforderungen genügendes Regelwerk. So \nbefassen sich § 4 des für die Bühnenmitglieder geltenden \nNormalvertrags zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der \nGenossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger - NV Solo -, §§ 55 \nund 56 sowie §§ 67 und 68 des seit dem 1. Januar 2001 für die \nOpernchor- und die Tanzgruppenmitglieder geltenden \nNormalvertrags Chor und Tanz - NV Chor/Tanz - und §§ 15 und 17 \ndes für die Orchestermusiker geltenden Tarifvertrags für die \nMusiker in Kulturorchestern - TVK - allein mit der \nVerpflichtung der Bühnenangehörigen zur Teilnahme an den \nProben, mit der Höchstdauer einer Probe, mit den zwischen \neinzelnen Proben einzuhaltenden Ruhezeiten und mit der \nMöglichkeit zur Durchführung von Proben mit unbegrenzter Dauer. \nEine im vorliegenden Zusammenhang allein relevante \nabschließende Regelung über das konkrete Ende einer jeden Probe \nlässt sich diesen Vorschriften jedoch nicht entnehmen. Insoweit \nverbleibt dem jeweiligen Dienststellenleiter und somit auch \nhier der Beteiligten ein der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegender Raum zur Ausgestaltung der tarifvertraglichen \nVorgaben. \n\n31\n\nVgl. ebenso Löwisch/Kaiser, \nTendenzschutz in öffentlich-rechtlich \ngeführten Bühnenunternehmen, 1996, \nS. 67. \n\n32\n\nDaran ändert auch nichts, dass einzelne tarifvertragliche \nVorschriften die Möglichkeit zeitlich unbegrenzter Proben \nvorsehen. Derartige Regelungen begründen allein die \narbeitsrechtliche Verpflichtung der einzelnen Bühnenangehörigen \nzur Teilnahme an derartigen Proben. Für die Frage der \nMitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung des Endes einer \nProbenzeit lässt sich dem jedoch nichts entnehmen.\n\n33\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 LPVG NRW liegen vor. Bei der Festlegung des Endes der \nProbenzeiten von Bühnenangestellten handelt es sich um eine \nRegelung des Endes der Arbeitszeit im Sinne dieser \nBestimmung.\n\n34\n\nArbeitszeit i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ist \ndiejenige Zeit, die der einzelne Beschäftigte zur Erbringung \nder ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen \naufzuwenden hat. Dies ist für die auf die Proben verwendete \nZeit von Bühnenangestellten ohne weiteres zu bejahen. \n\n35\n\nAllerdings ist der Beteiligten zuzugestehen, dass die \nProbenzeiten nicht die gesamte Arbeitszeit der \nBühnenangestellten erfasst. Zu deren Tätigkeitsbereich gehören \nneben der - ebenfalls zeitlich fixierten - Teilnahme an den \nAufführungen vielmehr auch Tätigkeiten, deren Zeitpunkt der \nErledigung keinen Festlegungen durch die Beteiligte unterworfen \nist. Hierzu zählen insbesondere die von der Beteiligten \nangeführte intensive häusliche Vorarbeit, der Besuch \nvergleichbarer Proben und Aufführungen, die Beschaffung und das \nStudium fachbezogener Lektüre. Mit Blick auf diesen Umstand \nkann jedoch - entgegen der Auffassung der Beteiligten - das \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des in Rede \nstehenden Mitbestimmungsrechts nicht verneint werden. Denn bei \nden Probenzeiten der Bühnenangestellten handelt es sich um \nselbstständige Abschnitte der Arbeitszeit. Dass auch solche \nFestlegungen der Lage der Arbeitszeit der Mitbestimmung des \nPersonalrats unterliegen, folgt aus dem Zweck des \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. \nDieser ist darin zu sehen, dass die berechtigten Belange der \nBeschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang \ngebracht werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. \nSeptember 1983 - 6 P 1.82 -, Buchholz \n238.31 § 76 PersVG BW Nr. 1 = DVBl. \n1983, 48 = PersV 1985, 163 = ZBR 1984, \n78. \n\n37\n\nAusgehend davon ist festzustellen, dass auch die zeitliche \nLage nur eines Teils ihrer Arbeitszeit die Interessen der \nbetroffenen Bühnenangestellten erheblich berührt, da damit eine \nAnwesenheitsverpflichtung verbunden ist und zugleich sowohl die \nzur eigenen Verfügung stehenden Arbeits- als auch die \nFreizeitzeiten bestimmt werden. So hängt es von dem Ende der \nProbenzeiten etwa u.a. ab, wann die Bühnenangestellten nach \nHause zurückkehren, welche Verkehrsverbindungen sie dafür in \nAnspruch nehmen und wann sie die übrigen ihnen obliegenden \nArbeitspflichten und ihre Privatangelegenheiten erledigen \nkönnen. \n\n38\n\nVgl. insoweit zu der mit § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW im vorliegenden \nZusammenhang wortgleichen Bestimmung \ndes § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG, \nBeschluss vom 4. August 1981 \n- 1 ABR 106/79 -, BAGE 36, 161 = DB \n1982, 705 = NJW 1982, 671, und vom \n23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 -, DB 1992, \n2643. \n\n39\n\nSoweit demgegenüber die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass Gegenstand des in \nRede stehenden Mitbestimmungsrechts nur eine umfassende, die \ngesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende \nRegelung sein kann, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. \nDezember 1982 - 6 P 26.79 -, Buchholz \n238.37 § 72 PersVG NW Nr. 5 = NJW 1982, \n900 = PersV 1983, 413, und vom 7. März \n1983 - 6 P 27.80 -, Buchholz 238.39 § \n78 SPersVG Nr. 1 = PersV 1984, 241 = \nZBR 1983, 306, \n\n41\n\nkann dem nicht gefolgt werden. Die darin vertretene \nAuffassung trägt dem dargelegten Schutzzweck des \nMitbestimmungsrechts nur unzureichend Rechnung. Denn die \nBelange derjenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit lediglich \nzu einem Teil in ihrer zeitlichen Lage durch den \nDienststellenleiter bestimmt wird, sind davon in gleicher Weise \nbetroffen wie diejenigen Beschäftigten, deren Lage der \nArbeitszeit in vollem Umfang der Festlegung durch den \nDienststellenleiter unterliegt. So ist es insbesondere auch für \ndie Bühnenangestellten von Bedeutung, ob sie am Vormittag oder \nNachmittag, nur einmal oder mehrmals am Tag oder ob sie an \nbestimmten Wochentagen und für welche Zeiten sie zu Proben \nerscheinen und wie lange sie an diesen voraussichtlich \nteilnehmen müssen. \n\n42\n\nVgl. dazu auch BAG, Beschluss vom \n4. August 1981 - 1 ABR 106/79 -, \na.a.O.\n\n43\n\nDie Beteiligte kann dem dem Antragsteller zustehenden \nMitbestimmungsrecht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das \nEnde einer Probe lasse sich nicht im Voraus bestimmen. Dies \nkann allenfalls für einzelne Proben zutreffen. Der Umstand, \ndass eine Probe noch nicht zu einem gewünschten Ergebnis \ngeführt hat, mag die Beteiligte berechtigen, bei derartigen \nFallkonstellationen die Probe zeitlich auszudehnen. Die \nNotwendigkeit und Zulässigkeit solcher im Einzelfall \nnotwendiger Arbeit über das festgelegte Ende einer Probe hinaus \nschließt es aber nicht aus, dass generell auch das Ende einer \nProbe festgelegt wird. So hat auch die Beteiligte bei der \nErstellung des Wochenarbeitsplans gewisse Endtermine \nfestzusetzen. So muss sie die Arbeitszeit des technischen \nPersonals berücksichtigen, die erforderlichen Ruhezeiten vor \nAufführungen gewähren und in Betracht ziehen, dass \nBühnenangestellte auch in weiteren fest angesetzten Proben \nmitwirken müssen. Sie muss darüber hinaus auch bedenken, \ninwieweit sie die Arbeitskraft des einzelnen Bühnenangestellten \nan einem Tag in Anspruch nehmen kann, ohne diesen übermäßig zu \nbelasten. Die Notwendigkeit, einzelne Proben zeitlich \nauszudehnen, um ein gewünschtes Ergebnis zu erreichen, steht \ndamit der generellen Festlegung der Probenzeiten auch \nhinsichtlich ihres Endes unter der Mitbestimmung des \nPersonalrats nicht entgegen. \n\n44\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 4. August \n1981 - 1 ABR 106/79 -, a.a.O.\n\n45\n\nDas Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW hinsichtlich der Festlegung des Endes der \nProbenzeiten für Bühnenangestellte ist - entgegen der \nAuffassung der Beteiligten - auch mit der durch Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG verbürgten Freiheit der Kunst zu vereinbaren.\n\n46\n\nDie Freiheitsverbürgung dieser Verfassungsvorschrift enthält \nnach Wortlaut und Sinn eine objektive, das Verhältnis des \nBereichs Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Norm. \nZugleich gewährleistet diese Bestimmung jedem, der in diesem \nBereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. \nGrundrechtsträger ist jeder, der künstlerisch tätig ist oder \ntätig werden will. Damit steht den künstlerischen Mitgliedern \ndes Theaters das Recht zu, sich gegen jede nicht \ngerechtfertigte Beschränkung ihrer künstlerischen Tätigkeit zur \nWehr zu setzen. Adressat der Garantie der Kunstfreiheit sind \nder Staat bzw. seine verantwortlichen Kompetenzträger. Die \nGrundrechtsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann auch dem \nTräger der kunstvermittelnden Medien zugute kommen. \nGrundrechtsträger insoweit sind vor allem solche Medienträger, \ndie unmittelbar und ausschließlich der Schaffung und Darbietung \nder Kunst dienen, wie dies insbesondere bei Theatern, \nOrchestern und Opernhäusern der Fall ist. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März \n1981 - 6 P 27.79 -, BVerwGE 62, 55 = \nBuchholz 238.3 § 52 BrPersVG Nr. 1 = \nDÖV 1981, 833 = DVBl. 1981, 1054 = NJW \n1982, 666 = PersV 1982, 326 = ZBR 1982, \n215.\n\n48\n\nIn gleicher Weise wie private Bühnenunternehmen genießen \nauch Bühnenunternehmen der öffentlichen Hand - wie vorliegend \ndie Beteiligte - als Mittler der Kunst den Schutz des Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG.\n\n49\n\nVgl. dazu im Einzelnen \nLöwisch/Kaiser, a.a.O., S. 37 f.\n\n50\n\nDie im vorliegenden Zusammenhang relevante Frage, ob die in \nRede stehende Mitbestimmung des Antragstellers die \nFreiheitsverbürgung der Beteiligten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nverletzt, ist jedoch unter der erforderlichen Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) zu \nverneinen.\n\n51\n\nEin Ausschluss der Mitbestimmung des Antragstellers bei der \nFestlegung des Endes der Probenzeiten ist aus dieser Sicht \nweder rechtlich geboten noch von der Sache her gerechtfertigt, \nweil der kollektivrechtliche Schutz, der durch die \nPersonalvertretung gewährt wird, für die Künstler ebenso \nwichtig ist wie für die übrigen Beschäftigten. Dieser \nkollektive Schutz wird durch das Sozialstaatsprinzip des Art. \n20 Abs. 1 GG verbürgt. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März \n1981 - 6 P 27.79 -, a.a.O.; siehe auch \nBVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 \nBvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 = DÖV 1996, \n74 = DVBl. 1995, 1291 = NVwZ 1996, 574 \n= PersR 1995, 483 = PersV 1995, 553 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 59 \n= ZBR 1996, 15 = ZfPR 1995, 185 = ZTR \n1995, 566. \n\n53\n\nDie Kollision, die in diesem Zusammenhang zwischen dem \nGrundrecht der Kunstfreiheit und dem Sozialstaatsprinzip \nauftritt, muss dahin gelöst werden, dass jedes der beiden \nVerfassungsprinzipien seine größtmögliche Wirksamkeit behält \nund ein nach beiden Seiten hin möglichst schonender Ausgleich \ngefunden wird. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März \n1981 - 6 P 27.79 -, a.a.O.\n\n55\n\nMit Blick darauf ist zwar zuzugestehen, dass die Erprobung \nund Perfektionierung eines Bühnen- oder Musikstücks sich \nentfalten können muss. \n\n56\n\nVgl. dazu Löwisch/Kaiser, a.a.O., \nS. 68. \n\n57\n\nDies schließt es jedoch nicht aus, das Ende der Probenzeiten \nin einem Wochenarbeitsplan festzulegen. Für die - sicherlich \nnicht den Regelfall darstellende - Konstellation, dass gerade \nzu dem festgelegten Zeitpunkt des Probenendes der künstlerische \nDurchbruch gelingt, bleibt es unbenommen, die jeweilige Probe \nim Einzelfall zu verlängern. Im Hinblick darauf ist auch nicht \nerkennbar, dass die uneingeschränkte Offenheit des Probenendes \nein typisches Erfordernis künstlerischer Gestaltungsfreiheit \ndarstellen könnte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei \nder zeitlichen Lage der Proben nicht um die inhaltliche \nGestaltung der Aufführung und das künstlerische Ergebnis, \nsondern allein um die organisatorische Gestaltung der \nerforderlichen Vorbereitung geht. \n\n58\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 4. August \n1981 - 1 ABR 106/79 -, a.a.O. \n\n59\n\nDurch die Festlegung des Endes der einzelnen Proben wird die \nFrage der Häufigkeit der Proben und damit der Gesamtdauer der \nfür eine Aufführung erforderlichen Proben, von der allein das \nkünstlerische Ergebnis beeinflusst werden kann, nicht berührt. \nDenn Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist allein die \nzeitliche Lage der einzelnen Proben. \n\n60\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 4. August \n1981 - 1 ABR 106/79 -, a.a.O. \n\n61\n\nVorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die zeitliche \nFestlegung des Endes der einzelnen Proben möglicherweise \nmittelbar zu einer Einflussnahme auf die Gesamtdauer der \nProbenzeiten führen könnte. Eine solche Einflussnahme kann \ndavon abhängen, inwieweit räumliche und technische Bedingungen \nsowie sonstige Umstände bei der Beteiligten Spielraum lassen \nfür die Verlängerung einzelner Probenzeiten oder für \nzusätzliche Proben, wenn dies aus künstlerischen Gründen \nnotwendig erscheint. Ebenso ist denkbar, dass aus \nkünstlerischen Gesichtspunkten Proben zu einer bestimmten \nTageszeit stattfinden oder eine bestimmte Mindestlänge haben \nmüssen. \n\n62\n\nVgl. zu diesen Gesichtspunkten BAG, \nBeschluss vom 4. August 1981 - 1 ABR \n106/79 -, a.a.O. \n\n63\n\nDerartige Umstände sind jedoch vorliegend weder von der \nBeteiligten vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich. Im \nÜbrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die \neinem Theaterbetrieb eigenen Schwierigkeiten der Organisation \ndes Proben- und Vorstellungsbetriebs wie die Verteilung der \nräumlichen und sächlichen Möglichkeiten oder die Harmonisierung \nder Interessen des technischen und des künstlerischen Personals \ninsofern nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sein können, weil \nsie mehr oder weniger jedem Unternehmen eigen sind und mit der \nkünstlerischen Zielsetzung eines Bühnenunternehmens unmittelbar \nnichts zu tun haben. \n\n64\n\nVgl. Beschluss vom 4. August 1981 \n- 1 ABR 106/79 -, a.a.O.\n\n65\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n66\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \ni.V.m. §§ 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da \nder vorliegende Beschluss entscheidungstragend von dem in den \nBeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1982 \n- 6 P 36.79 - und vom 7. März 1983 - 6 P 27.80 - aufgestellten \nRechtssatz abweicht, dass Gegenstand des Mitbestimmungsrechts \nbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nur eine \numfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf \nsie beziehende Regelung sein kann. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-599-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-599-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300647","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.575999+00:00"}}