{"status":"available","doknr":"OLD300655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.1A408.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"1 A 408/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAufgrund eines am 13. Mai 1997 geschlossenen \nBerufsausbildungsvertrags stellte das antragstellende Land den \nBeteiligten zu 1) für die Ausbildung zum Bauzeichner zum \n1. August 1997 ein. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung am \n31. Juli 2000 enden. Die Ausbildung fand beim Staatlichen \nBauamt P. statt. Am 24. Mai 2000 wurde der Beteiligte \nzu 1) als Jugend- und Auszubildendenvertreter des Staatlichen \nBauamts P. gewählt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000, \nbeim Staatlichen Bauamt P. eingegangen am 14. Juni \n2000, verlangte der Beteiligte zu 1) seine Weiterbeschäftigung \ngemäß § 9 BPersVG nach erfolgreichem Abschluss der \nBerufsausbildung. Am 20. Juni 2000 bestand er die \nAbschlussprüfung. Gleichzeitig schloss er mit dem \nantragstellenden Land einen bis zum 20. Dezember 2000 \nbefristeten Arbeitsvertrag. Dabei bestand zwischen den \nVertragsschließenden Einvernehmen darüber, dass der \nVertragsabschluss keinen Rücktritt von dem \nWeiterbeschäftigungsantrag vom 9. Juni 2000 darstellt.\n\n4\n\nAm 3. Juli 2000 ist das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet worden. Der Antrag ist namens des Landes Nordrhein-\nWestfalen, vertreten durch die Bezirksregierung D. , vom \ndamaligen Leiter des Dezernats 11 (Personalangelegenheiten, \nStellenpläne, Angelegenheiten der Personalvertretung und der \nBerufsorganisationen, Untersuchungsverfahren in \nDisziplinarverfahren, Ausbildung und Fortbildung), \nRegierungsrat B. , gestellt und mit dem Zusatz \"Im Auftrag\" \nunterzeichnet worden. Zur Begründung des Antrags ist geltend \ngemacht worden, eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) \nsei nicht zuzumutbar, da keine Stelle im mittleren Dienst der \nBauverwaltung zur Verfügung stehe. \n\n5\n\nIm Anhörungstermin vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat der \nfür das antragstellende Land erschienene Regierungsrat B. \neine Terminsvollmacht vorgelegt und ergänzend erklärt: Er gehe \ndavon aus, dass er nach der Geschäftsordnung der \nBezirksregierung schon aufgrund seiner Stellung als Dezernent \nin Personalangelegenheiten berechtigt gewesen sei, den Antrag \nauf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu \n1) zu stellen. Außerdem habe er den Antrag erst nach Erörterung \nmit dem Regierungsvizepräsidenten und auch dem Ministerium \ngestellt.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n7\n\ndas vom Beteiligten zu 1) gemäß § 9 \nAbs. 2 BPersVG einseitig begründete \nArbeitsverhältnis zum Antragsteller \naufzulösen, \n\n8\n\nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der \nAntrag sei unzulässig, da er nicht wirksam gestellt worden sei. \nRegierungsrat B. sei als Dezernent für \nPersonalangelegenheiten nach der maßgeblichen Geschäftsordnung \nfür die Bezirksregierungen nicht befugt gewesen, die \nBezirksregierung D. gerichtlich zu vertreten. Zur \nVertretung seien lediglich der Regierungspräsident, der \nRegierungsvizepräsident und die Abteilungsleiter befugt. Da \neine Generalvollmacht für den Dezernenten B. nicht vor \nStellung des Auflösungsantrags hinterlegt worden sei und die \nihm für den Anhörungstermin erteilte Terminsvollmacht nicht \ngeeignet sei, den Mangel der gerichtlichen Vertretungsbefugnis \nbei der Antragstellung nachträglich zu heilen, habe dieser als \nvollmachtloser Vertreter gehandelt.\n\n9\n\nGegen den der Bezirksregierung D. am 29. Dezember 2000 \nzugestellten Beschluss haben deren Prozessbevollmächtigte am \n29. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und diese am 26. Februar \n2001 begründet. \n\n10\n\nZum 1. Januar 2001 sind durch das Gesetz zur Errichtung \neines Sondervermögens \"Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes \nNordrhein-Westfalen/ Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW\" vom \n12. Dezember 2000 (GVBl. NRW. S. 754) die Landesaufgaben der \nBau- und Liegenschaftsverwaltung auf den neu eingerichteten \nBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übertragen worden. \n\n11\n\nZur Begründung seiner Beschwerde führt das antragstellende \nLand im Wesentlichen an: Bereits die Erteilung der \nTerminsvollmacht habe gemäß § 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 \nBPersVG und § 11 ArbGG einen etwaigen Vertretungsmangel im \nZeitpunkt der Antragstellung rückwirkend geheilt. Gerade in den \nFällen, in denen gerichtliche Vertretungsbefugnis und \nmaterielle Zuständigkeit für Personalangelegenheiten - wie hier \n- regelmäßig nach der internen Zuständigkeitsverteilung \nauseinander fielen, überzeuge es nicht, dass ein Handeln des \nmateriell für Personalangelegenheiten zuständigen \nArbeitgebervertreters dem Schutzanspruch des Mitglieds der \nJugend- und Auszubildendenvertretung nicht gerecht werden \nkönne. Im Übrigen habe im Zeitpunkt der Antragstellung eine \nwirksame Vertretung vorgelegen. Regierungsrat B. habe vor \nder Antragstellung Gespräche mit dem nach der einschlägigen \nGeschäftsordnung zur gerichtlichen Vertretung zuständigen \nRegierungsvizepräsidenten geführt und sei von diesem zu einer \nentsprechenden Antragstellung bevollmächtigt worden. Die \nEntscheidung zur Stellung des Antrags auf Auflösung des \nArbeitsverhältnisses sei durch den Regierungsvizepräsidenten \nWehmeier getroffen worden. Es sei unschädlich, dass diese \nVollmacht nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung durch \neine Vollmachtsurkunde nach außen kundgetan worden sei. Im \nvorliegenden Fall sei nämlich nicht der allein für \nverwaltungsgerichtliche Verfahren maßgebliche § 67 Abs. 3 VwGO \nanzuwenden. Vielmehr seien gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG vorliegend \ndie Vorschriften über das Beschlussverfahren nach dem \nArbeitsgerichtsgesetz relevant. Danach komme der schriftlichen \nVollmachtserteilung nicht die Bedeutung zu, die sie im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren habe. Dementsprechend reiche \ndie Erteilung der Vollmacht im Innenverhältnis für die wirksame \nStellung des Antrags aus, wenn - wie hier - die tatsächliche \nWillensbildung im materiellen Bereich durch eine \nvertretungsberechtigte Person getroffen worden sei. Auch in der \nSache sei der Antrag begründet, da die Weiterbeschäftigung des \nBeteiligten zu 1) unzumutbar sei, weil für ihn keine Stelle \nvorhanden sei. Zwar sei im Dezember 2000 beim damaligen \nStaatlichen Bauamt M. II (jetzt Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW M. ) eine Bauzeichnerin \neingestellt worden. Dafür habe jedoch keine Stelle des \nmittleren Dienstes zur Verfügung gestanden. Vielmehr sei \nausnahmsweise eine Stelle des gehobenen Dienstes unter Wert \nbesetzt worden. Grundsätzlich unterliege die Besetzung freier \nStellen der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen \nDienststellenleiters. Dieser könne sie, sofern im Einzelfall \nein entsprechendes Bedürfnis bestehe, unter Verzicht auf einen \nBeschäftigten des gehobenen Dienstes auch mit einem \nBeschäftigten des mittleren Dienstes besetzen. Über den \nEinzelfall des Staatlichen Bauamts M. II hinaus sei in \nder fraglichen Zeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch \ngemacht worden. \nIm Termin zur Anhörung vor dem Senat ist ergänzend vorgetragen \nworden: § 9 Abs. 4 BPersVG beruhe nicht auf einem bloß \nformalisierten Schutzgedanken. Maßgeblich sei allein, dass die \nEntscheidung für die Einleitung des Verfahrens intern von dem \nzuständigen Entscheidungsträger getroffen worden sei. Dass \nRegierungsrat B. die Antragsschrift mit \"Im Auftrag\" \nunterzeichnet habe, stelle eine irrtümliche Falschbezeichnung \ndar, die seine Vertretungsmacht nicht in Frage stelle. In der \nSache sei im Hinblick auf das Vorhandensein einer besetzbaren \nStelle eine betriebsbezogene Sichtweise geboten, die sich zudem \nauf ausbildungsgerechte Stellen zu beschränken habe. Es bestehe \nkeine Verpflichtung, neue Stellen aus Stellenresten zu \nschaffen.\n\n12\n\nDas antragstellende Land beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen, \n\n14\n\nhilfsweise, \nim Hinblick auf eine wirksame \nBevollmächtigung des Regierungsrats \nJ. B. zur Antragstellung \ngemäß § 9 Abs. 4 BPersVG Herrn \nRegierungsvizepräsidenten W. \nW. , zu laden über die \nBezirksregierung D. in \n32754 D. , sowie Herrn \nRegierungsrat J. B. , ebenda, \nals Zeugen dazu zu vernehmen, dass eine \nBevollmächtigung im Rahmen der \nErörterungen über die Antragstellung \nunmittelbar in den Wochen vor der \nAntragstellung ausgesprochen worden \nist.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Aus der Äußerung des Regierungsrats B. im \nRahmen des Anhörungstermins vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen werde nicht deutlich, ob mit \nseiner Aussage eine Vollmacht seitens des \nRegierungsvizepräsidenten oder aber des Ministeriums abgeleitet \nwerden solle. Auch die nachträgliche Erteilung der \nTerminsvollmacht erscheine nicht geeignet, den Mangel in der \nAntragsbefugnis zu heilen. Diese stelle nicht einmal eine voll \numfassende Prozessvollmacht in dem Sinne dar, dass sie sich \nauch auf weitere Handlungen im Verlaufe des Verfahrens und \nweitere anberaumte Termine bzw. die Einlegung von Rechtsmittel \nerstrecke. Zudem sei die Antragsschrift seinerzeit lediglich \nmit dem Zusatz \"Im Auftrag\" unterzeichnet worden. Eine \nVertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung könne dem nicht \nentnommen werden. In der Sache könne der Antrag ebenfalls \nkeinen Erfolg haben, weil sehr wohl eine besetzbare Stelle des \nmittleren Dienstes zur Verfügung gestanden habe. So sei im Bau- \nund Liegenschaftsbetrieb M. II noch Mitte Dezember 2000 \neine Einstellung vorgenommen worden. \nIm Termin zur Anhörung vor dem Senat ist ergänzend vorgetragen \nworden: Die Beschwerdeeinlegung sei unzulässig, weil es den \nProzessbevollmächtigen des antragstellenden Landes an einer \nwirksamen Bevollmächtigung mangele. Für die Frage der wirksamen \nAntragstellung sei zwischen der gerichtlichen Vertretung und \nder Vertretung vor Gericht zu unterscheiden. Regierungsrat \nB. habe nur über letztere verfügt. In der Sache sei zu \nberücksichtigen, dass das Haushaltsgesetz nur einen Stellenplan \nfür die gesamte Staatliche Bauverwaltung vorgesehen habe. Bei \nder Frage des Vorhandenseins einer besetzbaren Stelle seien \nauch Stellenreste und freie Stellen des gehobenen Dienstes zu \nberücksichtigen.\n\n18\n\nDer Beteiligte zu 2) beantragt ebenfalls,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) für \nzumutbar, da es zeitlich befristete Stellen gebe, die auch beim \nStaatlichen Bauamt vorhanden gewesen seien. Weiterhin zeige die \nErfahrung eines jeden Haushaltsjahres, dass es immer wieder \nReservestellen gebe, von denen eine, falls dem gehobenen Dienst \nzugeordnet, zwecks Einhaltung einer \nPersonalvertretungsrechtslage mit einem Beschäftigten des \nmittleren Dienstes unter Wert besetzt werden könne. So sei \nim Dezember 2000 im Bereich des Bau- und Liegenschaftsbetriebs \nNRW M. II eine Zeichnerin fest eingestellt worden. Dazu \nsei eine vorhandene Stelle des gehobenen Dienstes wegen der \ngebotenen Dringlichkeit unter Wert besetzt worden. Auch im \nBereich der Bezirksregierung D. habe es im Stellenpool \neine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) \ngegeben. \n\n21\n\nDie Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt und sich \nauch nicht zur Sache geäußert. \n\n22\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des antragstellenden Landes (2 Bände) Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Änderungen des Rubrums tragen dem Umstand Rechnung, dass \nzum 1. Januar 2001 die Landesaufgaben der Bau- und \nLiegenschaftsverwaltung auf den neu eingerichteten Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW übertragen worden sind und dieser die \nRechtsnachfolge der Bezirksregierung D. und des \nStaatlichen Bauamts P. übernommen hat.\n\n25\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Zweifel an einer wirksamen \nBevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des \nantragstellenden Landes bestehen angesichts der vorgelegten \nVollmacht nicht. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n26\n\nDer Antrag ist unzulässig. Er ist nicht wirksam gestellt \nworden. \n\n27\n\nNach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 \nAbs. 4 BPersVG steht das im vorliegenden Verfahren verfolgte \nRecht, beim Verwaltungsgericht die Auflösung eines nach § 9 \nAbs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnisses zu \nbeantragen, dem Arbeitgeber zu. Arbeitgeber ist hier nach dem \nmit dem Beteiligten zu 1) abgeschlossenen \nBerufsausbildungsvertrag das antragstellende Land Nordrhein-\nWestfalen. Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 \nAbs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft \ngerichtlich zu vertreten hat. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n18. September 1996 - 6 P 16.94 -, \nBuchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 = PersR \n1997, 161 = PersV 1998, 335, und - 6 P \n17.94 -, PersV 1998, 376; Lorenzen \nu.a., BPersVG, § 9 Rn. 14 a.\n\n29\n\nDies schließt jedoch nicht aus, dass derjenige, der den \nArbeitgeber vertritt, einem Dritten Vollmacht erteilt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n18. September 1996 - 6 P 16.94 -, \na.a.O., und - 6 P 17.94 -, a.a.O.\n\n31\n\nVorliegend war zwar die Bezirksregierung D. befugt, \ndas antragstellende Land gerichtlich zu vertreten (a). Diese \nwiederum war jedoch durch den die Antragsschrift \nunterzeichnenden Regierungsrat B. nicht ordnungsgemäß \ngerichtlich vertreten (b).\n\n32\n\na) Gemäß Abschnitt I Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums \nfür Bauen und Wohnen betreffend die Zuständigkeit für die \nBearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, \nArbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des genannten \nMinisteriums vom 23. Dezember 1991 (MBl. NRW. 1992 S. 350) in \nder hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Runderlass vom \n14. Dezember 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 22) sind die \nPersonalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und \nArbeiter von den für die Führung der Personalakten zuständigen \nBehörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in \nAbschnitt II dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten \nfestgelegt sind. Personalaktenführende Dienststellen sind u. a. \nnach Abschnitt I Nr. 2.1 die Bezirksregierungen für ihre \nAngestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und für die \nAngestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der ihnen \nnachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Nach Abschnitt II \nNr. 8 sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig \nfür die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten, soweit \ndiese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder \nEinrichtungen die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den \nmit der Klage geltend gemachten Anspruch entschieden haben. In \nden übrigen Fällen vertritt das Ministerium für Bauen und \nWohnen das Land; diese Befugnis kann auf die \npersonalaktenführenden Dienststellen delegiert werden. \n\n33\n\nDanach wird das antragstellende Land in gerichtlichen \nVerfahren der vorliegenden Art durch die Bezirksregierungen \nvertreten. Zwar fällt ein auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 \nBPersVG zu stellender Antrag auf Auflösung eines \nBeschäftigungsverhältnisses nicht unmittelbar unter die allein \nin Betracht kommende Regelung in Abschnitt II Nr. 8. Seinem \nWesen nach stellt ein solcher Antrag aber auch eine \nArbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Bestimmung dar, weil er in \nseinem Kern die als rein arbeitsrechtlich zu bewertenden \nBeziehungen zwischen dem Land als Arbeitgeber und dem Jugend- \nund Auszubildendenvertreter als Arbeitnehmer betrifft. Die \nArbeitsstreitigkeit der in Rede stehenden Art geht auch auf \neine von der Bezirksregierung selbst getroffene Entschließung \nzurück, da diese als die für den Beteiligten zu 1) \npersonalaktenführende Stelle die Entscheidung getroffen hatte, \ndiesen nach dessen Ausbildungsabschlusses trotz dessen Stellung \nals Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht \nweiterzubeschäftigen. \n\n34\n\nb) Die Bezirksregierung selbst ist jedoch bei der Einleitung \ndes Beschlussverfahrens nicht wirksam vertreten gewesen, da der \ndie Antragsschrift unterzeichnende, damals für \nPersonalangelegenheiten zuständige Dezernent Regierungsrat \nB. nicht berechtigt war, die Bezirksregierung gerichtlich \nzu vertreten. \n\n35\n\nRegierungsrat B. war nicht unmittelbar aus seiner \nStellung als Dezernent in Personalangelegenheiten zur \ngerichtlichen Vertretung der Bezirksregierung befugt. Wie die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend \nfestgestellt hat, entscheiden gemäß § 17 der Geschäftsordnung \nfür die Bezirksregierungen (Runderlass des Innenministeriums \nvom 4. Juni 1996 - MBl. NRW. S. 1252 -) - GeschO - zwar die \nDezernenten in allen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung \nnicht anderen Funktionsträgern obliegt. Die Befugnis zur \ngerichtlichen Vertretung der Bezirksregierung ist damit jedoch \nmangels eines entsprechenden Hinweises nicht verbunden. Diese \nBefugnis steht vielmehr aufgrund ihres Amtes dem \nRegierungspräsidenten (vgl. auch § 14 Abs. 1 GeschO) als \nBehördenleiter sowie dem Regierungsvizepräsidenten (vgl. auch \n§ 15 Abs. 1 GeschO) als dessen Vertreter zu. Ob darüber hinaus \nauch die Abteilungsleiter im Rahmen ihrer Aufgabe, den \nRegierungspräsidenten und den Regierungsvizepräsidenten in der \nLeitung der Behörde zu unterstützen (vgl. § 16 Abs. 1 GeschO), \nzur gerichtlichen Vertretung befugt sind, bedarf keiner \nEntscheidung. Dass hinsichtlich des Regierungsrats B. schon \naus dessen Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten \neine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung zustehen könnte, ist \nnicht ersichtlich. Dem entspricht es auch, dass Regierungsrat \nB. im Anhörungstermin der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen eine von dem \nRegierungsvizepräsidenten unterzeichnete Terminsvollmacht \nvorgelegt hat. Einer solchen hätte es nicht bedurft, wenn er \nschon aus seiner dienstlichen Stellung berechtigt gewesen wäre, \ndie Interessen der Bezirksregierung im Rahmen des \nAnhörungstermins wahrzunehmen.\n\n36\n\nRegierungsrat B. war aber auch nicht aufgrund einer ihm \nerteilten Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung befugt, da er \nnicht von einer zur Vertretung berechtigten Person zur Stellung \ndes Auflösungsantrags bevollmächtigt worden ist. \n\n37\n\nEine schriftliche Vollmacht hat Regierungsrat B. weder \nder Antragsschrift beigefügt noch zu einem späteren Zeitpunkt \nnachgereicht. \n\n38\n\nAuch die unter dem 15. November 2000 ausgestellte und von \ndem Regierungsvizepräsidenten W. unterzeichnete \"Termin- \nvollmacht\" stellt keine schriftliche Bevollmächtigung zur \nStellung des Auflösungsantrags dar. Dies folgt schon daraus, \ndass es sich offensichtlich lediglich um eine Terminsvollmacht \nhandelt, die Regierungsrat B. lediglich dazu berechtigen \nsollte, die Interessen der Bezirksregierung in dem \nerstinstanzlichen Anhörungstermin am 11. Dezember 2000 \nwahrzunehmen. Eine derartige Terminsvollmacht ist zu \nunterscheiden von der Erteilung einer Vollmacht zur Einleitung \neines gerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus beschränkt sich \ndie erteilte Terminsvollmacht auch von ihrem Inhalt her \nlediglich auf die Wahrnehmung der Interessen gerade in dem \nTermin zur Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts. Eine \nRückwirkung auf den Zeitpunkt der Stellung des \nAuflösungsantrags kann ihr nicht entnommen werden. Im Übrigen \nwäre eine solche Rückwirkung auch ausgeschlossen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. \nSeptember 1996 - 6 P 16.94 -, \na.a.O.\n\n40\n\nFür das Vorliegen einer mündlichen Bevollmächtigung besteht \nkein hinreichender Anhalt. Regierungsrat B. hat im Rahmen \nder Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen lediglich erklärt, den Antrag \nnach Erörterung mit dem Regierungsvizepräsidenten und dem \nMinisterium gestellt zu haben. Von einer ausdrücklichen \nBevollmächtigung zur Antragstellung hat er jedoch nichts \nerwähnt. Eine solche kann auch nicht in der offensichtlich \nstattgefundenen Erörterung gesehen werden. Das Unterlassen \neiner ausdrücklichen Bevollmächtigung stellt sich aus Sicht des \nRegierungsrats B. auch als folgerichtig dar, da er \nausweislich seiner Erklärung im erstinstanzlichen \nAnhörungstermin davon ausging, schon in Anbetracht seiner \nStellung als Dezernent in Personalangelegenheiten berechtigt zu \nsein, den Auflösungsantrag zu stellen. Ausgehend davon wäre es \nwidersprüchlich, wenn er sich bei der Erörterung der \nAngelegenheit mit dem Regierungsvizepräsident um eine \nausdrückliche Bevollmächtigung zur Antragstellung bemüht hätte. \nDamit im Einklang steht auch die Form der Unterzeichnung der \nAntragsschrift. Diese hat er nämlich lediglich mit dem Zusatz \n\"Im Auftrag\" und nicht mit dem ein Vertretungsverhältnis zum \nAusdruck bringenden Zusatz \"In Vertretung\" unterzeichnet.\n\n41\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass von Seiten des \nantragstellenden Landes erstmals im Beschwerdeverfahren eine \nausdrückliche mündliche Bevollmächtigung durch den \nRegierungsvizepräsidenten behauptet worden ist. Denn diese \nBehauptung gibt keinen Anlass, die Erklärung des Regierungsrats \nB. im erstinstanzlichen Anhörungstermin in Frage zu \nstellen. Angesichts der fehlenden Substantiierung des \nVorbringens besteht auch keine Veranlassung, diesem durch eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung nachzugehen. Dazu hätte es \njedenfalls der Darlegung bedurft, zu welchem Zeitpunkt und in \nwelcher Form eine Bevollmächtigung geschehen ist.\n\n42\n\nAuch in dem Termin zur Anhörung vor dem Fachsenat ist von \nSeiten des antragstellenden Landes kein hinreichend \nsubstantiierter Sachverhalt vorgetragen worden, aus dem sich \neine mündliche Bevollmächtigung des Regierungsrats B. \nergeben könnte. Insbesondere der zum Hilfsbeweisantrag erfolgte \nVortrag, die Bevollmächtigung durch den \nRegierungsvizepräsidenten W. sei im Rahmen der \nErörterungen über die Antragstellung unmittelbar in den Wochen \nvor der Antragstellung ausgesprochen worden, geht im Kern nur \ninsoweit über das hinaus, was Regierungsrat B. anlässlich \ndes erstinstanzlichen Anhörungstermins erklärt hat, als nunmehr \neine ausdrückliche Bevollmächtigung behauptet wird. Zu dieser \nBehauptung fehlt es aber an jeglicher Darlegung eines \nhinreichend substantiierten Tatsachenkerns. Namentlich lässt \nsich auch diesem Vorbringen nicht entnehmen, wann im Einzelnen \nund bei welcher konkreten Gelegenheit eine Bevollmächtigung \nerfolgt sein soll. Mit Blick darauf bedurfte es auch nicht der \nvon Seiten des antragstellenden Landes hilfsweise beantragten \nBeweiserhebung, da der gestellte Beweisantrag mangels \nunzureichender Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsache \nals unsubstantiiert zu werten ist.\n\n43\n\nIm Übrigen würde auch eine bloß mündliche Bevollmächtigung \nnicht ausreichen, um eine wirksame gerichtliche Vertretung \nannehmen zu können, so dass die hilfsweise beantragte \nBeweiserhebung zugleich unbeachtlich ist. Denn nach § 79 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 80 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG \nund § 80 Abs. 1 ZPO ist die Bevollmächtigung durch eine \nschriftliche Vollmacht nachzuweisen. \n\n44\n\nVgl. auch \nGermelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, \n§ 11 Rn. 97.\n\n45\n\nEine Anwendung der Genehmigungsvorschrift des § 89 Abs. 2 \nZPO kommt im Hinblick darauf, dass es sich bei dem durch § 9 \nAbs. 4 BPersVG begründeten Recht um ein im materiellen Recht \nwurzelndes Gestaltungsklagerecht handelt, nicht in \nBetracht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n18. September 1996 - 6 P 16.94 -, \na.a.O., und - 6 P 17.94 -, a.a.O.\n\n47\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n48\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-408-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-408-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300655","retrieved":"2026-07-09 03:25:40.243527+00:00"}}