{"status":"available","doknr":"OLD300654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.1A315.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"1 A 315/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBeim Polizeipräsidium C. fanden in der Zeit vom 2. \nbis 4. Mai 2000 Personalratswahlen statt. Bei den dreizehn zu \nwählenden Personalratsmitgliedern entfielen zehn Wahlstellen \nauf die Gruppe der Beamten, zwei Wahlstellen auf die Gruppe der \nAngestellten und eine Wahlstelle auf die Gruppe der Arbeiter. \n\n4\n\nIn die Liste der Wahlberechtigten waren für die Gruppe der \nArbeiter insgesamt 18 Personen aufgenommen worden, darunter die \nArbeiter Fuchs und Wiedei. \n\n5\n\nDer Arbeiter G. befand sich zur Zeit der Wahl in einem \nAltersteilzeitbeschäftigungsverhältnis in Form des sog. \nBlockmodells. Mit Änderungsvertrag vom 17. Februar 1999 hatte \nder Beteiligte zu 2) mit ihm auf der Grundlage des \nAltersteilzeitgesetzes (ATZG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. \n1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der \nAltersteilzeitarbeit (TV ATZ) Altersteilzeitarbeit im sog. \nBlockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase wurde nach dem Vertrag \nfür die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. März 2000 bestimmt. \nDie Freistellungsphase war für die Zeit ab 1. April 2000 bis \nzur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001 \nvereinbart. \n\n6\n\nDer Arbeiter X. war zum Zeitpunkt der Wahl dienstunfähig \nerkrankt. Die Landesversorgungsanstalt Westfalen gewährte ihm \nseit dem 1. August 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. \nDiese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Anfang Mai \n2000 galt eine Verlängerung bis zum 20. Juli 2000, die mit \nBescheid vom 25. Mai 2000 verlängert wurde. Seit dem 1. März \n2001 ist er nach Auslaufen der Rente im Innendienst des \nPolizeipräsidiums C. beschäftigt. \n\n7\n\nAusweislich der Wahlniederschrift vom 4. Mai 2000 wurden aus \nder Gruppe der Arbeiter 18 gültige Stimmzettel abgegeben. Der \nBewerber Thomas Meyer erhielt zehn Stimmen, der Bewerber \nN. N. acht Stimmen. \n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 17. Mai 2000 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nAntrag der Antragsteller,\n\n10\n\ndie Wahl in der Gruppe der Arbeiter \nbei der Personalratswahl beim \nPolizeipräsidium C. in der Zeit \nvom 2. bis 4. Mai 2000 für ungültig zu \nerklären,\n\n11\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die \nangefochtene Wahl sei unter Verstoß gegen wesentliche \nVorschriften über die Wahlberechtigung zustande gekommen. Denn \ndie Arbeiter G. und X. seien nicht wahlberechtigt \ngewesen, da sie zum Zeitpunkt der Wahl keine Beschäftigten der \nDienststelle i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW mehr gewesen seien. \nEntscheidend für die Frage der Beschäftigteneigenschaft sei der \nFortbestand einer Eingliederung in die Dienststelle. Der \nArbeiter G. sei indes seit Eintritt in die sog. \nFreistellungsphase und der Arbeiter X. aufgrund des Ruhens \nseines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl aus der \nDienststelle ausgegliedert gewesen. Der Verfahrensverstoß sei \nauch beachtlich, weil nicht auszuschließen sei, dass die im \nStimmenverhältnis zehn zu acht ausgegangene Wahl ohne \nBeteiligung der genannten Arbeiter anders ausgefallen wäre, \nnämlich durch Losentscheid bei einer Stimmenverteilung von acht \nzu acht. \n\n12\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) \nam 27. Dezember 2000 zugestellten Beschluss haben diese am \n23. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und nach Gewährung einer \nVerlängerung der Begründungsfrist um einen Monat am 12. März \n2001 begründet. \n\n13\n\nDer Beteiligte zu 1) führt zur Begründung im Wesentlichen \naus: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei zu \nUnrecht davon ausgegangen, dass die Arbeiter X. und G. \nzum Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt gewesen seien. Nach \n§ 10 LPVG NRW seien wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am \nWahltag das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Wer Beschäftigter \nsei, ergebe sich aus § 5 LPVG NRW. Danach seien beide Arbeiter \nBeschäftigte gewesen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 10 \nAbs. 3 LPVG NRW greife nicht ein. Die Regelung des § 10 Abs. 3 \nBuchst. c) LPVG NRW verdeutliche, dass allein ein \"Loslösen\" \nvon der Dienststelle - wenn man denn ein solches in den Fällen \nder Arbeiter G. und X. überhaupt unterstellen könne - \nfür die Annahme einer mangelnden Wahlberechtigung nicht \nausreiche. Denn der Gesetzgeber erkenne noch bei einer \nBeurlaubung ohne Bezüge von bis zu 18 Monaten eine \nausreichende, die Wahlberechtigung vermittelnde Verbindung des \nBetreffenden zur Dienststelle an. Der Arbeiter G. sei \ndemgegenüber nicht einmal ohne Bezüge beurlaubt gewesen, \nsondern habe vollen Lohn erhalten. Über die Lohnforderung sei \nauch die die Wahlberechtigung begründende Verbindung zur \nDienststelle bestehen geblieben. Darüber hinaus übersehe der \nangefochtene Beschluss, dass eine Beschäftigung während der \nFreistellungsphase rechtlich nicht ausgeschlossen sei. Denn das \nAltersteilzeitgesetz verbiete die Tätigkeit des \nAltersteilzeitarbeitnehmers nicht; als Subventionsgesetz stelle \nes in diesem Fall nur die Bezuschussung in Frage. Dies \nverdeutliche § 5 Abs. 4 ATZG, wonach Mehrarbeit, die die Grenze \nder Geringfügigkeit i.S.d. § 8 SGB IV nicht überschreite, \nzulässig sei. Darüber hinaus könne - weil der Arbeitsvertrag \nweiter fortbestehe - ein freigestellter \nAltersteilzeitarbeitnehmer auch jederzeit aktiviert werden, \netwa in einem Vertretungsfall. Weiterhin sei auch nichts dafür \nersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der \nAltersteilzeitarbeit den hier vorliegenden Fall nicht gesehen \nhabe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ein Bedürfnis für \neine personalvertretungsrechtliche Regelung gerade deswegen \nnicht gesehen habe, weil die Verbindung des im Rahmen der \nAltersteilzeitarbeit Freigestellten zur Dienststelle aufgrund \nder fortdauernden Gewährung von Dienstbezügen und der Tatsache \nfortbestehe, dass er unter bestimmten Voraussetzungen \nreaktiviert werden und Mehrarbeit leisten könne. Im Falle des \nArbeiters X. sei Folgendes zu berücksichtigen: Ausweislich \nder einschlägigen Tarifvorschriften ende das Arbeitsverhältnis \ngerade nicht, wenn nach dem Bescheid des \nRentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen \nverminderter Erwerbsunfähigkeit gewährt werde. Es ruhe vielmehr \nnur. Dies bedeute, der \"Rentner auf Zeit\" bleibe weiter \nBeschäftigter im Sinne der einschlägigen Vorschrift. Er bedürfe \nim Besonderen des Schutzes des Personalrats, da nach Ablauf der \nbefristeten Rente die \"Wiedereingliederung\" ggf. \nmitbestimmungspflichtig sei. Dies gelte beispielsweise, wenn \nder Betroffene nach Wiedergenesung auf einem anderen \nArbeitsplatz eingesetzt werden solle als zuvor. Schließlich sei \nzu berücksichtigen, dass Altersteilzeitarbeitnehmern in der \nFreistellungsphase wie auch \"Rentnern auf Zeit\" insbesondere im \nHinblick auf die in § 72 Abs. 2 LPVG NRW normierten Tatbestände \nein Recht auf eine weitere Interessenvertretung durch den \nPersonalrat nicht abgesprochen werden könne. \n\n14\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den erstinstanzlichen Antrag \nder Antragsteller abzulehnen.\n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Antragsteller halten die angefochtene Entscheidung der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen für zutreffend \nund führen ergänzend im Wesentlichen aus: Die Arbeiter G. \nund X. hätten sich zum Zeitpunkt der Wahl in keinem ihre \nWahlberechtigung begründenden Beschäftigungsverhältnis zur \nDienststelle befunden. Sie hätten namentlich keinerlei \nbetrieblichen und sozialen Bindungen mehr zu ihrer bisherigen \nArbeitsstelle gehabt. Der Beteiligte zu 1) verkenne, dass die \nRegelung des § 5 LPVG NRW nicht abschließend sei. Auch das \nArgument, eine Beschäftigung sei rechtlich während der \nFreistellungsphase nicht ausgeschlossen, helfe im Ergebnis \nnicht weiter. Bei der Frage nach der Wahlberechtigung seien \nnicht die theoretischen Möglichkeiten einer Betroffenheit zu \nerörtert, sondern müsse geklärt werden, ob der jeweilige \nArbeiter durch Entscheidungen oder Mitwirkung des Personalrats \nbelastet oder begünstigt sein könne. \n\n19\n\nDer Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich zur \nSache nicht geäußert. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (drei Hefte) sowie auf den Inhalt der \nbeigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden \nbetreffend das zugehörige Eilverfahren 12 L 976/00.PVL Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, \ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden. Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n24\n\nGemäß § 22 Abs. 1 LPVG NRW können u. a. drei wahlberechtigte \nBeschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der \nBekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl zum Personalrat \nanfechten. \n\n25\n\nDie Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Wahl \nwahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle und damit \nantragsbefugt. Der Antrag ist auch fristgerecht erfolgt. \n\n26\n\nDie Beschränkung der Anfechtung auf die Wahl einer Gruppe \nist ebenfalls zulässig.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni \n1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337 = \nDVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 \nBlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 76 = ZfPR \n1991, 169; Beschluss des Fachsenats vom \n7. August 1998 - 1 A 777/97.PVL -; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/ \nKlein, Personalvertretungsrecht NRW, \nStand: April 2001, § 22 Rn. 10.\n\n28\n\nDabei ist - da das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für \ndie Anfechtungsbefugnis normiert - unerheblich, dass die \nAntragsteller nicht der Gruppe angehören, deren Wahl sie \nanfechten. \n\n29\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klei\nn, a.a.O., § 22 Rn. 20, m.w.N.\n\n30\n\nDie Anfechtungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist \nschließlich auch nicht davon abhängig, dass die Antragsteller \nbereits vor der Wahl beim Wahlvorstand nach Auslegung des \nWählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit nach § \n3 Abs. 1 WO-LPVG NRW eingelegt haben. Eine Verwirkung der \nAnfechtungsbefugnis ergibt sich daraus nicht einmal im Ansatz. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März \n1968 - VII P 3.67 -, PersV 1968, 161; \nCecior/ \nDietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 22 Rn. 22, m.w.N. \n\n32\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n33\n\nNach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet, \nwenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die \nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine \nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den \nVerstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. \n\n34\n\nBei der streitgegenständlichen Wahl ist gegen zwingende \nVorschriften über die Wahlberechtigung nach § 10 LPVG NRW \nverstoßen worden. Denn die an der Wahl beteiligten Arbeiter \nG. und X. waren zum Zeitpunkt der Wahl nicht \nwahlberechtigt. \n\n35\n\nNach § 10 Abs. 1 LPVG NRW sind wahlberechtigt alle \nBeschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet \nhaben. \n\n36\n\nZur Bestimmung, wer Beschäftigter in diesem Sinne ist, kann \ngrundsätzlich auf § 5 Abs. 1 LPVG NRW zurückgegriffen werden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nAugust 1997 - 6 P 7.95 -, ZTR 1998, 233 \n= PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82.\n\n38\n\nDanach sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten, \nAngestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten \nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen \nRechts, einschließlich der Personen, die sich in der \nBerufsausbildung befinden. Weitergehende Anforderungen sind \nnicht ausdrücklich gestellt. Es ergibt sich aber aus Sinn und \nZweck des Gesetzes und hat in verschiedenen Bestimmungen des \nPersonalvertretungsgesetzes, wie in §§ 11, 12, 13 LPVG NRW \nseinen Niederschlag gefunden, dass das Recht zur Teilnahme an \nder Wahl zum Personalrat einer Dienststelle die Zugehörigkeit \ndes Bediensteten zu dieser Dienststelle voraussetzt. \n\n39\n\nVgl. schon: BVerwG, Beschluss vom \n21. November 1958 - VII P 3.58 -, \nBVerwGE 7, 331. \n\n40\n\nIst die Zuordnung zu einer der in § 5 Abs. 1 LPVG NRW \ngenannten drei Statusgruppen nach Art und Umfang der \nrechtlichen Beziehungen möglich, so impliziert die Zuordnung \nzwar regelmäßig zugleich auch, zu welcher Dienststelle die \nbetreffende Person gehört. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu \neiner Dienststelle sind allerdings nicht allein die auf dem \nDienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehungen, sondern das \ntatsächliche Beschäftigungsverhältnis. Die eine \nWahlberechtigung auslösende Zugehörigkeit zu einer Dienststelle \nwird regelmäßig durch die Einstellung, d.h. die Eingliederung \ndes betreffenden Bediensteten in die Dienststelle begründet. \nDenn nur die der Dienststelle zugehörigen Beschäftigten, die \ndurch Einstellung in die Dienststelle eingegliedert sind, \nunterliegen der aktiven und passiven Wahlberechtigung. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nSeptember 1995 - 6 P 44.93 -, BVerwGE \n99, 230 = ZfPR 1996, 51 = PersV 1996, \n147, zum vergleichbaren § 11 Abs. 1 \nSatz 1 PersVG Baden-Württemberg; \nFischer/ Goeres, GKÖD, K § 13 Rn. 6; \nLorenzen u.a., BPersVG, Stand: \nSeptember 2001, § 13 Rn. 7. \n\n42\n\nDie Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle \nerfolgt regelmäßig durch den Abschluss eines entsprechenden \nArbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen \nTätigkeit in der Dienststelle. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni \n2001 - 6 P 19.93 -, ZfPR 2001, 228, und \nvom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, \nBVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 \nBPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = \nPersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = \nZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; \nBeschluss des Fachsenats vom 22. März \n2000 - 1 A 4382/98.PVL -, Schütz/ \nMaiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 119.\n\n44\n\nEntscheidend ist, dass der Betreffende in den \norganisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen \nwird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem \nDirektionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. \n\n45\n\nIn Umkehrung entfällt die Zugehörigkeit der in § 5 Abs. 1 \nLPVG NRW genannten Personen zum Personalkörper, d.h. die \nZuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zur Dienststelle und \ndamit die Wahlberechtigung nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW, (erst) \nbei entsprechender Aufhebung/Beendigung der die Einstellung \nentscheidend prägenden Umstände, d.h. bei entsprechender \nendgültiger Ausgliederung aus der Dienststelle. \n\n46\n\nVgl. Rieble/Gutzeit, BB \n1998, 638 f., zum \nBetriebsverfassungsgesetz.\n\n47\n\nEine solche Ausgliederung wird bei Arbeitnehmern regelmäßig \ndurch die Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen und \ndie tatsächliche Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bewirkt. \nBestehen vertragliche Beziehungen fort, ist ebenso wie bei der \nEinstellung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis \nmaßgeblich. \n\n48\n\nScheidet der Betreffende - wie bei unbezahltem Urlaub, \nAbordnung oder Zuweisung - demgegenüber nur vorübergehend aus \nden Arbeitsabläufen der Dienststelle aus, wirkt er also nur \nvorübergehend nicht an der Erfüllung der der Dienststelle \ngestellten Aufgabe unter dem Direktionsrecht des \nDienststellenleiters mit, ohne dass die arbeitsvertraglichen \nBeziehungen in ihrem Bestand berührt werden, ist er weiter noch \ndem Personalkörper der (bisherigen) Dienststelle zuzurechnen. \nDiesen Fällen ist gemein, dass der Betreffende aufgrund des \nFortbestands der arbeitsvertraglichen Regelungen im Hinblick \nauf die Verwendung seiner Arbeitsleistung dem Direktionsrecht \ndes Dienststellenleiters im Grundsatz unverändert unterworfen \nbleibt. Er ist weiterhin Beschäftigter der Dienststelle im \nSinne des § 10 Abs. 1 LPVG NRW. \n\n49\n\nDies verdeutlicht auch das Regel-Ausnahmeverhältnis, wie es \nder Gesetzgeber in § 10 LPVG NRW normiert hat. Nach § 10 Abs. 2 \nLPVG NRW wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet \nist, in ihr wahlberechtigt sobald die Abordnung länger als \nsechs Monate gedauert hat; erst im gleichen Zeitpunkt verliert \ner das Wahlrecht bei seiner bisherigen Dienststelle. Auch § 10 \nAbs. 3 LPVG NRW, der u. a. unter Buchst. c) die Fälle einer \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, d.h. einer ebenfalls nur \nvorübergehend angelegten Ausgliederung einer Person aus der \nArbeitsorganisation der Dienststelle und der Direktion des \nDienststellenleiters, erfasst, setzt den Fortbestand der \nBeschäftigteneigenschaft in den geregelten Fällen voraus, wenn \nes dort heißt: \"Wahlberechtigt sind nicht Beschäftigte, \ndie ...\". Die Vorschrift zielt damit nicht auf die Erweiterung \ndes Kreises der nach Absatz 1 Wahlberechtigten. \n\n50\n\nIn der Tendenz anders: Schlatmann, \nZfPR 2001, 151. \n\n51\n\nDies zugrunde gelegt, ergibt sich für die in Rede stehende \nArbeiter G. und X. Folgendes: \n\n52\n\nDer Arbeiter G. war zur Zeit der Wahl nicht \nwahlberechtigt, weil er seit dem Übergang seines \nArbeitsverhältnisses in die Freistellungsphase der \nAltersteilzeitarbeit am 1. März 2001 nicht mehr Beschäftigter \ni.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW war. Denn er ist - unbeschadet des \nFortbestands von arbeitsvertraglichen Beziehungen - zu jenem \nZeitpunkt endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert worden; \ner gehört dem Personalkörper der Dienststelle, die der \nBeteiligte zu 1) vertritt, seither nicht mehr an. \n\n53\n\nMit dem Übergang in die Freistellungsphase ist ein \nArbeitnehmer bei vereinbarter Altersteilzeitarbeit im sog. \nBlockmodell tatsächlich nicht mehr in die Dienststelle \neingegliedert; der rechtliche Fortbestand des \nArbeitsverhältnisses ist seiner tatsächlichen Ausgestaltung \nnach nicht mehr als eine gesetzliche/vertragliche Fiktion, \nderen ausschließliche Funktion darin besteht, die \nRechtsgrundlage für die Weiterbezahlung der Bezüge zu \nvermitteln. \n\n54\n\nIm Ergebnis ebenso: Lorenzen u.a., \na.a.O., § 13 Rn. 24; Roetteken, PersR \n2001, 315 (333); Wolber, PersR 2000, \n148; Süllwold, ZfPR 2001, 281; \nSchlatmann, ZfPR 2001, 151, mit der \nForderung nach Einbeziehung der Fristen \naus § 10 Abs. 2 und 3 LPVG NRW; für die \nSituation eines Arbeitnehmervertreters \nim Aufsichtsrat nach Eintritt in die \nFreistellungsphase: BAG, Beschluss vom \n25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 -, DB \n2001, 706 = ZBVR 2001, 58 = NZA 2001, \n461 = BB 2001, 832. \n\n55\n\nEntscheidend ist dabei, dass der Arbeitnehmer mit dem \nÜbergang in die Freistellungsphase endgültig nicht mehr an der \nErfüllung der der Dienststelle gestellten Aufgaben mitwirkt. \nUnbeschadet des Fortbestands der arbeitsvertraglichen \nBeziehungen unterliegt seine Arbeitskraft wegen der \nBesonderheiten der Vertragsgestaltung nicht mehr dem \nDirektionsrecht des Dienststellenleiters. Er ist aufgrund der \ngetroffenen Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit im sog. \nBlockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz in Verbindung mit dem \nentsprechenden Tarifvertrag arbeitsvertraglich während der \nFreistellungsphase zu keiner Aufgabenübernahme für die \nDienststelle mehr verpflichtet. Es macht gerade die \nBesonderheit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus, dass \nder Betreffende beim Blockmodell in der zweiten Hälfte des \nArbeitsverhältnisses - wie es in § 3 TV ATZ ausdrücklich heißt \n- \"freigestellt\" wird. Im konkreten Änderungsvertrag des \nArbeiters G. ist die Freistellungsphase - diesen Aspekt \nnoch hervorhebend - sogar als \"Freizeitphase\" bezeichnet. Der \nAltersteilzeitarbeitnehmer wirkt während der Freistellungsphase \ndes sog. Blockmodells bestimmungsgemäß bis zum Auslaufen des \nArbeitsvertrags nicht mehr an der Aufgabenwahrnehmung der \nBehörde mit. Dass er während dieser Phase seitens der \nDienststelle reaktiviert werden könnte, ist unerheblich. \n\n56\n\nAnders: OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 30. November 2000 - 11 L \n1/2000 -, PersR 2000, 217.\n\n57\n\nEntscheidend ist nämlich, dass eine solche Reaktivierung nicht \nauf der Grundlage der fortbestehenden vertraglichen Beziehungen \nerfolgen kann, sondern zwingend eine weitere vertragliche \nVereinbarung voraussetzt, die ihrerseits - je nach \nAusgestaltung - eine erneute Zugehörigkeit zur Dienststelle zu \nbegründen vermag. Ohne eine solche zusätzliche Vereinbarung \nendet aber die Direktion des Dienststellenleiters über die \nArbeitsleistung des Beschäftigten mit Beginn der \nFreistellungsphase. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen \nVorschriften schließen eine einseitige Heranziehung eines \nAltersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell während der \nFreistellungsphase aus. Dies gilt unbeschadet der Regelung des \n§ 8 Abs. 3 TV ATZ, die mit § 5 Abs. 4 ATZG korrespondiert. Nach \n§ 8 Abs. 3 TV ATZ ruht der Anspruch auf die \nAufstockungsleistung während der Zeit, in der der Arbeitnehmer \neine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im \nSinne des § 6 TV ATZ ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit \nhinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der \nGeringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Die \nRegelung eröffnet kein entsprechendes Direktionsrecht des \nDienststellenleiters während der Phase der Freistellung nach § \n3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ und setzt eine solche auch nicht \netwa voraus. Sie knüpft in ihrer Alternative zur Mehrarbeit und \nzu Überstunden ersichtlich an die Arbeitsphase an. Ein anderes \nVerständnis würde auch dem Wesen einer Freistellung \nwidersprechen. Im Grunde geht der Altersteilzeitbeschäftigte im \nBlockmodell nach dem halben Ausgleichszeitraum mit dem Übergang \nin die Freistellungsphase praktisch in den \"Vorruhestand\". Die \nEingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht \nunterbrochen oder zum Ruhen gebracht, sondern beendet. Eine \nRückkehr ist nicht vorgesehen, weil der Betreffende nach der \nFreistellungsphase unmittelbar in den Ruhestand wechselt. \n\n58\n\nDie fortbestehende vertragliche Beziehung erschöpft sich \ndarin, eine Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von Bezüge \nzu bilden. Eine solcherart reduzierte vertragliche Beziehung \nbegründet keinen die Wahlberechtigung eröffnenden hinreichenden \nBezug zur Dienststelle. \n\n59\n\nAnders: Rothländer, PersR 99, 104; \nWeiß, PersR 2000, 197. \n\n60\n\nDie Gewährung der Bezüge beschränkt sich ihrem Charakter \nnach auf eine Art Nachzahlung bereits vorgeleisteter Arbeit \nund die Gewährung einer zusätzlichen Abfindung für den \nVorruhestand in Form des Aufstockungsbetrags. Von früheren \nVorruhestandsregelungen unterscheiden sich die Vereinbarungen \nallein darin, dass der Arbeitgeber, um sich die \nSubventionierung durch das Altersteilzeitgesetz zu erhalten, \nkeine einmaligen Leistungen im Rahmen eines Sozialplans und \neiner Vorruhestandsregelung erbringt, sondern eine Art \nmonatliche Rentenleistung vereinbart wird. \n\n61\n\nDer Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die \nMitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG NRW rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. Erschöpft sich der Fortbestand des \nArbeitsverhältnisses im Falle der Altersteilzeitarbeit im \nBlockmodell mit dem Erreichen der Freistellungsphase - wie \nvorstehend ausgeführt - in der Fiktion eines tatsächlich nicht \nmehr bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, ist eine \nInteressenvertretung durch den Personalrat der Dienststelle im \nRahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG NRW genauso wenig \nangezeigt wie eine solche in Bezug auf diejenigen, deren \nBeschäftigungsverhältnis auf andere Weise - etwa durch Übergang \nin den Ruhestand - tatsächlich beendet worden ist. \n\n62\n\nDer Arbeiter X. war im Zeitpunkt der Wahl ebenfalls \nnicht mehr wahlberechtigt. Allerdings zählte er seinerzeit \nweiterhin zu den Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § \n10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 LPVG NRW. Denn er war - anders als \nder Arbeiter G. - am Wahltag nicht endgültig aus der \nDienststelle ausgegliedert, vielmehr ruhte sein \nArbeitsverhältnis nur vorübergehend. \n\n63\n\nDer Arbeiter X. erhielt eine befristete \nErwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 62 Abs. 1 Satz 4 des \nManteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes \nund der Länder (MTArb), der § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT entspricht, \nendet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn dem Beschäftigten nach \ndem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete \nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In \ndiesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und \nPflichten von dem Tag an, der auf den nach Satz 1 oder 3 \nmaßgeblichen Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu \ndem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis \nzum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 62 \nAbs. 1 Satz 5 MTArb). \n\n64\n\nDer Arbeiter X. war aber nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) \nLPVG NRW von der Wahl ausgeschlossen. Danach sind Beschäftigte \nnicht wahlberechtigt, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten \nunter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Der Arbeiter X. \nwar am Wahltag bereits mehr als 18 Monate von seiner \nDienstpflicht unter Wegfall der Bezüge befreit. Die Vorschrift \ngreift nicht nur in Fällen, in denen einem Beschäftigten auf \nAntrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt wird. Vielmehr erfasst \ndie Vorschrift auch andere Fälle, in denen die Pflicht zur \nErbringung der Arbeits-(Dienst-)leistung und zur Zahlung des \nArbeitsentgelts (der Dienstbezüge) vorübergehend wegfällt und \nwie bei der Beurlaubung der rechtliche Bestand des \nArbeitsverhältnisses gesichert ist. Das Ruhen des \nArbeitsverhältnisses steht der Beurlaubung des Beamten ohne \nDienstbezüge gleich.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. \nSeptember 1979 - 6 P 12.79 -, PersV \n1981, 285.\n\n66\n\nEs gibt insoweit keinen Grund, das Ruhen des \nArbeitsverhältnisses nach § 62 MTArb anders zu behandeln als \ndas Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Falle des Ableistens des \nWehr- bzw. Zivildienstes nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den \nSchutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst.\n\n67\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch den \nVerstoß gegen die Vorschriften über die Wahlberechtigung nach \n§ 10 LPVG NRW das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst \nwerden konnte. Wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend ausgeführt hat, \nhätte die Nichtteilnahme der Arbeiter G. und X. an der \nWahl zum Ergebnis haben können, dass auf die Bewerber N. und \nN. jeweils acht Stimmen entfallen wären. Dann hätte \ngemäß § 27 Abs. 3 WO-LPVG NRW das Los zur Ermittlung der \ngewählten Bewerber entschieden. \n\n68\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n69\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \ni.V.m. §§ 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, \nweil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob Beschäftigte, \ndie sich in einem sog. Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis \nim Blockmodell befinden, während ihrer Freistellungsphase \nwahlberechtigt im Sinne des § 10 LPVG NRW sind, und der Senat \nentscheidungstragend von dem durch das OVG Schleswig-Holstein \nin seinem Beschluss vom 30. November 2000 - 11 L 1/00 - \naufgestellten Rechtssatz zu § 13 Abs. 1 BPersVG, der dem § 10 \nAbs. 1 LPVG NRW entspricht, abweicht, ein Bediensteter in einem \nAltersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell sei auch \nwährend der Freistellungsphase unverändert wahlberechtigter \nBeschäftigter im Sinne dieser Vorschrift.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-315-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/1-a-315-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300654","retrieved":"2026-07-09 03:25:40.149368+00:00"}}