{"status":"available","doknr":"OLD300653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.18A469.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"18 A 469/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen führt ungeachtet der Frage nach der \nhinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht auf die \nallein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Die von der Klägerin sinngemäß formulierte \nRechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten dem in § 35 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG verwandten Begriff des eigenen Vermögens \nunterfallen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, \nweil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens \neindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt. \n\n4\n\nDas AuslG differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen \nVermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer \nSicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, \neigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus \nUnterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus \nStipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus \nArbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung \nberuhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese \ndifferenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ \n17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 \nAbs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der Schluss gezogen \nwerden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten \nArt der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG \neine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. \n1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer \nVerwirklichung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG \nnicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem \nWortlaut der Regelung zuwider.\n\n5\n\nIhre Bestätigung findet diese Rechtsauffassung in einem \nVergleich der Regelung des § 35 Abs. 1 AuslG mit den \nBestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AuslG. Der \nGesetzgeber knüpft den Erhalt einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis bei nicht erwerbstätigen Ausländern im \nGrundsatz an die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem \nVermögen oder sonstigen eigenen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG) bzw. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder \nArbeitslosenhilfe für noch sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG). Lediglich für in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende \nAusländer, deren Integration sich unter anderem im \nfünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dokumentiert - \nüber die weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügen -, \nbesteht die Erleichterung, dass die erforderliche Sicherung \ndes Lebensunterhalts durch den Ehegatten erfolgen kann (§ 25 \nAbs. 1 AuslG). Eine der Regelung des § 25 Abs. 1 AuslG \nentsprechende Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber im Rahmen \ndes § 35 Abs. 1 AuslG nicht formuliert. Dass dies unbewusst \ngeschehen ist, ist nicht erkennbar. Von daher kommt auch eine \nanaloge Anwendung des § 25 Abs. 1 AuslG im Rahmen des § 35 \nAbs. 1 AuslG nicht in Betracht. \n\n6\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 18. Januar 1996 - 11 S 2211/95 -, \nAuAS 1996, 74 = FamRZ 1997, 751 (Ls), \nferner Nr. 35.1.5 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. \nJuni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom \n6. Oktober 2000.\n\n7\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/18-a-469-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/18-a-469-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300653","retrieved":"2026-07-09 03:25:40.062352+00:00"}}