{"status":"available","doknr":"OLD300652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.16F77.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"16 F 77/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Entbindung der ehrenamtlichen Richterin A. K. , \nG. straße , 58566 K. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg, werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFrau K. ist mit Wirkung vom 1. April 2001 erneut zur ehrenamtlichen Richterin bei \ndem Verwaltungsgericht Arnsberg gewählt worden. Mit Schreiben vom 8. April 2001 hat sie \ndarum gebeten, von der Übernahme ihres Amtes befreit zu werden; sie sei als \nRöntgenassistentin im Kreiskrankenhaus G. tätig, und es sei ihr schon in der letzten \nWahlperiode schwer gefallen, die Gerichtstermine mit dem Dienstplan in Einklang zu \nbringen. Sie sei im Wechsel in Früh-, Tag-, Spät- und Nachtdienst eingeteilt. Die Dienstpläne \nwürden immer zwei Monate im Voraus erstellt, während die Gerichtstermine erst einen Monat \nvorher bekannt seien. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Mai 2001 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nbeantragt, Frau K. von ihrem Richteramt zu entbinden, da sie Angestellte im öffentlichen \nDienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO sei. An der privatrechtlich organisierten \nKreiskrankenhaus G. GmbH seien juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kreis, \nStadt und Landschaftsverband) unmittelbar zu 100 % beteiligt, und nach der in der \nKommentarliteratur überwiegend vertretenen Meinung seien damit die Voraussetzungen des \n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 22 Nr. 3 VwGO erfüllt. \n\n5\n\nFrau K. ist in diesem Jahr erst zu einer Sitzung des Verwaltungsgerichts geladen \nworden, und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie in diesem Jahr noch zu einer weiteren \nSitzung herangezogen wird. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Anträge auf Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin werden abgelehnt. \nWeder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Nr. 3 VwGO noch \ndie Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGO liegen vor. Frau K. ist nicht Angestellte im \nSinne des § 22 Nr. 3 VwGO, und es kommt auch nicht eine Entbindung aus Härtegründen \ngemäß § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. \n\n8\n\nDer Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass leitende Angestellte einer \nprivatrechtlichen Gesellschaft, bei der öffentlich-rechtliche Körperschaften alleinige oder \nmehrheitliche Gesellschafter sind, Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO sind. \n\n9\n\nVgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom \n26. April 1985 - 16 E 114/85 -, NVwZ \n1986, 1030, (betr. eine \nteilzeitbeschäftigte \nVerwaltungsangestellte eines \nKreiskrankenhauses), vom 29. Dezember \n1988 - 16 E 62/88 -, vom 29. Juni 1995 \n- 16 F 28/95 - und vom 9. März 2001 \n- 16 F 18/01 - (zur Veröffentlichung \nbestimmt).\n\n10\n\nIn dem zuletzt genannten Beschluss hat der Senat des Näheren ausgeführt, dass außer dem \nGeschäftsführer auch die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten derartige leitende \nAngestellte sind. Frau K. ist aber als Röntgenassistentin im Kreiskrankenhaus G. \nbeschäftigt und damit keine leitende Angestellte. \n\n11\n\nDie vom Senat vertretene sog. Mittelmeinung - nur leitende Angestellte eines \nUnternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, seien \nAngestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO - wird zwar überwiegend \nin der neueren Kommentarliteratur zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht geteilt. Der Senat \nsieht aber keine Veranlassung zur Aufgabe oder Modifizierung seiner Rechtsprechung und er \nverneint nunmehr die im Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - nicht \nentscheidungserhebliche und daher offen gelassene Frage, ob jeder Angestellte eines \nprivatrechtlichen Unternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts \nmehrheitlich beteiligt sind, Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO ist. \n\n12\n\nDer Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht, das in seinem Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, \n\n13\n\nNVwZ-RR 1998, 324, \n\n14\n\nentschieden hat, dass Angestellte eines Unternehmens, an dem eine Stadt mehrheitlich als \nGesellschafter beteiligt ist, keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO seien, jedenfalls soweit sie nicht leitende Angestellten seien. Die Frage, ob leitende \nAngestellte unter den Ausschluss-tatbestand des § 22 Nr. 3 VwGO fallen, ist trotz des \nirreführenden Leitsatzes ausdrücklich offen gelassen worden. \n\n15\n\nIn der Kommentarliteratur beruft sich M. Redeker \n\n16\n\n- in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. \nAufl. 2000, § 22 Rn. 2 -\n\n17\n\nauf diese Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, ohne das Problem der \nleitenden Angestellten anzusprechen, und befindet sich damit - jedenfalls hinsichtlich der \neinfachen Angestellten - in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung des Senats. \nDas gilt auch für Ziekow,\n\n18\n\nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 1. EL Juli \n1998, § 22 Rn. 13, \n\n19\n\nder auf einen organisationsrechtlichen Begriff des öffentlichen Dienstes abstellt und jegliche \nTätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen nicht als öffentlichen Dienst \nansieht, auch wenn an dem Unternehmen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nmehrheitlich beteiligt sind. Schnellenbach wiederum hat in seinem Aufsatz\n\n20\n\n\"Die Aufstellung der \nVorschlagslisten für die Wahl der \nehrenamtlichen Richter\", NVwZ 1988, \n703,\n\n21\n\ndie Rechtsprechung des beschließenden Senats vorbehaltlos wiedergegeben, wonach auch die \nLeitungsfunktionen in Unternehmen, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts \nmehrheitlich beteiligt ist, unter § 22 Nr. 3 VwGO fallen, und ist daher vom Senat im \nBeschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - zu Recht dahingehend zitiert worden, dass die \nSenatsrechtsprechung bei ihm Zustimmung gefunden habe. \n\n22\n\nDie in der Kommentarliteratur inzwischen überwiegend vertretenen Meinung, jeder \nAngestellte eines Unternehmens mit zumindest mehrheitlicher Beteiligung juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts sei Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 \nNr. 3 VwGO, \n\n23\n\nvgl. Stelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, EL 1, Mai 1997, \n§ 22 Nr. 3; Geiger, in: Eyermann, VwGO, \n11. Aufl. 2000, § 22 Rn. 6; Funke-\nKaiser, in: Bader u.a., VwGO, 1999, \n§ 22 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 12. \nAufl. 2000, § 22 Rn. 2 (anders noch in \nder Vorauflage), \n\n24\n\nvermag den Senat nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Stelkens, aaO, \nsich zur Stützung seiner Ansicht lediglich auf Schnellenbach, aaO, beruft, und zwar zu \nUnrecht; denn Schnellenbach vertritt dort - wie dargelegt - nicht die Rechtsansicht von \nStelkens. Geiger in Eyermann, aaO, wiederum beruft sich nur auf Schnellenbach, und \nSchoch-Stelkens und Funke-Kaiser sowie Kopp/Schenke schließlich berufen sich auf \nSchnellenbach, Schoch-Stelkens und Eyermann-Geiger. Schon die Fundamente dieser in der \nLiteratur überwiegend vertretenen Meinung erweisen sich damit nicht als tragfähig. Soweit \nargumentativ auf einen möglichen Interessenkonflikt (Geiger, aaO) hingewiesen wird, ist dies \nkeine sehr einleuchtende Begründung, wie der vorliegende Fall einer Röntgenassistentin \nzeigt. Der Senat hat seine Rechtsansicht aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, \n\n25\n\nBeschluss vom 4. April 1978 - 2 BvR \n1108/75 -, BVerfGE 84, 64, 85, \n\n26\n\nhergeleitet und im Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 - hervorgehoben, der Ausschluss \nder Angestellten im öffentlichen Dienst diene vor allem auch der Vermeidung des Anscheins \nder Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich-\nrechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen. Ein solcher \nAnschein der Voreingenommenheit besteht aber nicht, wenn eine einfache Angestellte eines \nprivaten Unternehmens - wie hier eine Röntgenassistentin - als ehrenamtliche \nVerwaltungsrichterin tätig wird, auch wenn an diesem Unternehmen juristische Personen des \nöffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind. \n\n27\n\nAuch dem von Frau K. gestellten Entbindungsantrag kann nicht entsprochen werden. \n\n28\n\nNach § 24 Abs. 2 VwGO kann in besonderen Härtefällen \naußerdem, d.h. zusätzlich zu den in § 24 Abs. 1 VwGO genannten \nFällen, die hier nicht vorliegen, von der weiteren Ausübung \ndes Amtes des ehrenamtlichen Richters entbunden werden. Ein \nsolcher besonderer Härtefall liegt vor, wenn äußere Umstände \ndie Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann \nz.B. auch bei einer außerordentlichen beruflichen oder \nfamiliären Beanspruchung der Fall sein.\n\n29\n\nVgl. Kopp/Schenke, aaO, § 24 Rn. 2. \n\n30\n\nDem ehrenamtlichen Richter soll nicht zugemutet werden, seinen \nPflichten als Laienrichter nachzukommen und deswegen schwer \nwiegende berufliche oder familiäre Nachteile hinnehmen zu \nmüssen. Entstehen derartige Probleme nur vorübergehend oder \nzeitweilig, kann der ehrenamtliche Richter von Fall zu Fall \nvon der Teilnahme an einer bestimmten Sitzung entbunden \nwerden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder \ndie Teilnahme ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. § 54 GVG), \nwie dies auch in Fällen der Erkrankung oder des Urlaubs \ndurchaus häufig vorkommt. Im Hinblick auf die Gewährleistung \ndes gesetzlichen Richters ist allerdings bei der Prüfung des \nbesonderen Härtefalls nach der Praxis des Senats ein strenger \nMaßstab anzulegen.\n\n31\n\nVgl. z.B. den Senatsbeschluss vom \n22. Mai 2001 - 16 F 37/01 - unter \nHinweis auf VGH München, Beschluss vom \n13. April 1983 - 5 S 83 A.624 -, NVwZ \n1984, 593 f.\n\n32\n\nDa die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei den \nVerwaltungsgerichten in Folge der vermehrten \nEinzelrichterentscheidungen in den letzten Jahren deutlich \nzurückgegangen ist - nach Informationen des Senats werden die \nehrenamtlichen Richter oft nur zu einer Sitzung in einem \nKalenderjahr geladen und dies ist bei Frau K. in diesem \nJahr ebenfalls so gewesen - kann der Senat allenfalls bei \nVorliegen ganz ungewöhnlicher Umstände unter dem Gesichtspunkt \neiner zeitlichen Überbeanspruchung einen besonderen Härtefall \nannehmen. Derartige ungewöhnliche Umstände sind dem Senat, der \nfür die Entbindung ehrenamtlicher Richter in Nordrhein-\nWestfalen ausschließlich zuständig ist, bisher in keinem \nVerfahren und auch nicht im vorliegenden Verfahren vorgetragen \nworden. Auch wenn der Dienstplan für Frau K. bereits zwei \nMonate im Voraus erstellt wird, muss es Möglichkeiten geben, \ndiesen Dienstplan noch zu ändern; denn es gibt auch \nkrankheitsbedingte Verhinderungen, die nicht zwei Monate \nvorher bekannt sind. Der Arbeitgeber von Frau K. ist \nverpflichtet, sie für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen \nPflichten in der Wahrnehmung ihres ehrenamtlichen Richteramtes \nvom Dienst freizustellen, und dass ihm das nicht möglich sein \nsoll, zumal eine etwaige Terminkollision wahrscheinlich nur \neinmal im Jahr erfolgen kann und bereits mit einer Vorlaufzeit \nvon etwa einem Monat bekannt wird, vermag der Senat nicht zu \nerkennen. \n\n33\n\nDer Beschluss ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO \nunanfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/16-f-77-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-25/16-f-77-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300652","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.979449+00:00"}}