{"status":"available","doknr":"OLD300683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1024.16A5005.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"16 A 5005/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der \nSenat vermag aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO erfolgten Zulassungsvortrag weder auf ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu \nschließen. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nachhaltig zu erschüttern, die hier \ngreifende Umstellung der Förderungsart auf verzinsliches \nBankdarlehen für die Fallgruppe des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG \nsei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat ist vielmehr mit \ndem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die durch das \n18. BAföG-ÄndG bewirkte übergangslose Umstellung der \nAusbildungsförderung auf ein verzinsliches Bankdarlehen \nverfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung \nfür den Fall eines vor Inkraft-treten des Gesetzes vollzogenen \nFachrichtungswechsels nicht zu beanstanden ist, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. April \n2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = \nNVwZ 2000, 927 = DVBl 2000, 1688 = \nFamRZ 2001, 948 mit Hinweis auf \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS \n1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 \n= Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 18,\n\n5\n\nauch auf die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG übertragen lassen. Rechtlicher \nAnknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist \nunter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht abschlossene \nVorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht dagegen \ndie in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete \nanfängliche Entscheidung für die Durchführung einer \"weiteren\" \nAusbildung, so dass der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und \nohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote \nwährend des laufenden Studiums dessen Förderungsbedingungen \nändern konnte. Als ausreichender sachlicher Grund ist insoweit \ndie grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, \nfür alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des \nTertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit \n(Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung \nFörderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach \n§ 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an \nAusbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ \n1997, 1400, jeweils zur Fallgruppe des \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. \n\n7\n\nInsoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber \nangesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen. \n\n8\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom \n15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit \nHinweis auf BVerfG, Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \nBVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 = FamRZ \n1998, 413.\n\n9\n\nDass Förderungen weiterer Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG nur höchst selten auftretende Ausnahmefälle \ndarstellen und deshalb für sich gesehen zu der beabsichtigten \nUmschichtung von Haushaltsmittel kaum merklich beitragen \nkönnen, konnte im Rahmen der Abwägung zwischen dem Vertrauen \ndes Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung \neinerseits und dem Wohl der Allgemeinheit andererseits, wie \nsie bei einer unechten Rückwirkung zu erfolgen hat, \n\n10\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, \nBVerfGE 71, 255 (273), \n\n11\n\nvernachlässigt werden. Denn der Gesetzgeber hat alle \nZweitausbildungen des § 7 Abs. 2 BAföG, soweit sie nicht mit \ndem Zweiten Bildungsweg zusammenhängen (Satz 1 Nr. 4) oder \nAbsolventen von Berufsfachschulen und Fachschulen, deren \nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, \nbetreffen (Satz 1 Nr. 5), zu Recht als einheitliche Gruppe mit \ndementsprechend größerem Aufkommen von Förderungsmitteln \nbetrachten können. Im Übrigen entzieht es sich der \nrichterlichen Nachprüfung, ob der Gesetzgeber die Situation in \njeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen \nMaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n13\n\nDem betroffenen Studierenden bleibt auf alle Fälle eine \nAusbildungsförderung erhalten, die eine Beendigung des \nStudiums ohne Verringerung des monatlich verfügbaren \nGeldbetrages ermöglicht. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in \nArt. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip lässt sich ein Rechtsanspruch auf \nFörderung einer förderungsfähigen Ausbildung in Form \nverlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen entnehmen. Der \nSozialstaatsgrundsatz verpflicht den Staat lediglich, die \nMindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner \nBürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur sozialen \nstaatlichen Sicherung der Menschenwürde steht es in der \nEntscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe \nunter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer \ngleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; \ndabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. \n\n14\n\nSo zur Fallgruppe \n\"Fachrichtungswechsel\": OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, \nFamRZ 1997, 1400 mit Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 \n- 5 B 104.89 -, Buchholz 436.36 § 17 \nBAföG Nr. 13. \n\n15\n\nDieser ist nicht dadurch verletzt, dass von denjenigen, \ndenen der Staat trotz einer abgeschlossenen Erstausbildung und \nhäufig bereits fortgeschrittenen Alters noch eine \"weitere\" \nAusbildung ermöglicht, eine größere Eigenbeteiligung erwartet \nwird. Vor dem Hintergrund, dass das \nBundesausbildungsförderungsgesetz die Ausbildung als Basis für \nden späteren beruflichen Erfolg und die existenzielle \nSicherheit des Geförderten gewährleisten will, fällt es bei \nder gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtung \nauch in den Risikobereich des die Ausbildungswahl treffenden \nAuszubildenden, ob er die geforderte Eigenbeteiligung mittels \nder erworbenen beruflichen Qualifikation dann auch \nerwirtschaften kann. Den Geförderten von diesem Risiko zu \nLasten der Allgemeinheit frei zu stellen, besteht kein \nzwingender Anlass, zumal der von der Deutschen Ausgleichsbank \nerstellte und für ein Darlehen nach § 18c BAföG verwandte \nRahmendarlehensvertrag, \n\n16\n\nVgl. Anlagen zur den Rundverfügungen \ndes Landesamtes für \nAusbildungsförderung vom 30. August \n1996 - 2.11.00 - 92/96 - und vom \n1. August 1997 - 2.11.00 - 86/97 -, \n\n17\n\nin Ziffer 2.5 bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten des \nDarlehensnehmers Stundungsmöglichkeiten vorsieht und bei \nZahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers gemäß § 59 BHO \ndie Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des \nErlasses besteht, wenn die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag \ngemäß § 18c Abs. 10 BAföG auf den Bund übergegangen sind. \n\n18\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO. \n\n19\n\nZu Unrecht macht der Kläger auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG verstoßende Ungleichbehandlung der Fälle des § 7 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG mit denen des Fachrichtungswechsels aus \nunabweisbarem Grund nach § 17 Abs. 3 Satz 2 iVm § 7 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BAföG geltend. Als ausreichendes sachliches \nUnterscheidungskriterium drängt sich jedenfalls auf, dass bei \neiner Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bereits eine \nerste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erfolgreich \nabgeschlossen worden sein muss, während bei einem Abbruch oder \neinem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BAföG die vorangegangene Ausbildung gerade noch nicht \nbeendet worden ist. Der Auszubildende wird im Falle des § 7 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG mit der Chance einer zusätzlichen \nBerufsqualifikation über den Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 \nBAföG hinaus gefördert, während auch die Förderung einer \nanderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG \nlediglich dem Erreichen des Grundziels wenigstens einer \nberufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung dient. \nRegelmäßig ist für eine vorausgegangene vollständige \nErstausbildung auch ein deutliches Mehr an staatlich \nvorgehaltener und finanzierter Ausbildungskapazität in \nAnspruch genommen worden als bei einer nicht zu Ende geführten \nAusbildung. Die sich danach bei typisierender Betrachtung \nergebende Privilegierung im Falle der Förderung einer \n\"weiteren\" Ausbildung auch in der Konstellation des § 7 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG rechtfertigt dann aber auch eine höhere \nSelbstbeteiligung des Auszubildenden als im Fall der Förderung \neiner anderen Ausbildung nach Fachrichtungswechsel aus \nunabweisbarem Grund. \n\n20\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine \nRechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n21\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N. \n\n22\n\nEs mag dahinstehen, ob der Kläger im Sinne einer \nausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ninsoweit überhaupt nicht nur Bedenken aufgezeigt, sondern sie \nauch in hinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen \ngekleidet hat. Hinsichtlich der behaupteten Ungleichbehandlung \nist die Problematik jedenfalls rechtlich so eindeutig, dass \nsich schon deshalb keine Klärungsbedürftigkeit annehmen lässt. \nDie Frage, ob das 18. BAföG-Änderungsgesetz in den Fällen \neiner weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gegen \nden rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und \nRückwirkungsverbotes verstößt, stellt sich nicht in ihrer \nAllgemeinheit, sondern nur - mit Blick auf die Inkrafttretens- \nund Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n18. BAföG-ÄndG - hinsichtlich vor Inkrafttreten der \nNeuregelung bereits aufgenommener \"weiterer\" Ausbildungen. \nInsoweit handelt es sich um eine nur vorübergehend für eine \nGruppe von Altfällen auftretende Problematik, deren Anzahl \nwegen des auch vom Kläger eingeräumten Seltenheitscharakters \nder Fälle des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG verschwindend gering \nsein dürfte. Ausgelaufenes Recht kann aber nur in \nAusnahmefällen Gegenstand einer rechtsgrundsätzlichen Klärung \nsein. \n\n23\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBVerwG zur entsprechenden \nZulassungsregelung für die Revision, \netwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 \n- 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 \nAbs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N. \n\n24\n\nDass eine Berufungsentscheidung hier dennoch ausnahmsweise \ndazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu \nerhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, hat \nder Kläger nicht hinreichend dargetan. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-24/16-a-5005-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-24/16-a-5005-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300683","retrieved":"2026-07-09 03:25:42.913972+00:00"}}