{"status":"available","doknr":"OLD300682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:1024.16A376.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"16 A 376/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen. Der \nSenat vermag aus dem innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO erfolgten Zulassungsvortrag weder auf ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu \nschließen. \n\n3\n\nNamentlich vermögen die Ausführungen des Klägers die dem \nangegriffenen Urteil zu Grunde liegende Gedankenführung nicht \nausreichend zu erschüttern. Der Senat ist vielmehr mit dem \nVerwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts, dass die durch das 18. BAföG-\nÄndG bewirkte übergangslose Umstellung der \nAusbildungsförderung auf ein verzinsliches Bankdarlehen \nverfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung \nfür den Fall eines vor Inkraft-treten des Gesetzes vollzogenen \nFachrichtungswechsels nicht zu beanstanden ist, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. April \n2000 - 5 C 24.99 -, BVerwGE 111, 101 = \nNVwZ 2000, 927 = DVBl. 2000, 1688 = \nFamRZ 2001, 948 mit Hinweis auf \nBeschluss vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS \n1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 \n= Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 18,\n\n5\n\nauch auf die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm \n§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG übertragen lassen. Rechtlicher \nAnknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist \nunter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht \nabgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, \nnicht dagegen die in die Ausbildung als Gesamtvorgang \neingebettete anfängliche Entscheidung für die Durchführung \neiner \"weiteren\" Ausbildung, so dass der Gesetzgeber aus \nsachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche \nVertrauensschutzgebote während des laufenden Studiums dessen \nFörderungsbedingungen ändern konnte. Als ausreichender \nsachlicher Grund ist insoweit die grundsätzliche Entscheidung \ndes Gesetzgebers anzusehen, für alle Ausbildungszeiten an \nAusbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der \nnotwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine \nErstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von \nBankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr \nan Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ \n1997, 1400, jeweils zur Fallgruppe des \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. \n\n7\n\nInsoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber \nangesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine \nÄnderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu \nschaffen. \n\n8\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom \n15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit \nHinweis auf BVerfG, Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \nBVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 = FamRZ \n1998, 413. \n\n9\n\nDass die Förderung weiterer Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BAföG nur eine kleine Gruppe betrifft und \ninsoweit zu der beabsichtigten Umschichtung von \nHaushaltsmittel möglicher Weise für sich gesehen nur in \nunbedeutendem Umfang beitragen würde, konnte im Rahmen der \nAbwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den \nFortbestand der bisherigen Regelung einerseits und dem Wohl \nder Allgemeinheit andererseits, wie sie bei einer unechten \nRückwirkung zu erfolgen hat, \n\n10\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, \nBVerfGE 71, 255 (273), \n\n11\n\nvernachlässigt werden. Denn der Gesetzgeber hat sämtliche \nvon § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1996 erfassten \nZweitausbildungen des § 7 Abs. 2 BAföG, \nFörderungsdauerüberschreitungen von Zweitausbildungen nach \nnicht abgeschlossener Erstausbildung sowie \nFörderungshöchstdauerüberschreitungen in den Fällen des § 15 \nAbs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3a BAföG zu Recht als \neinheitliche Gruppe mit dementsprechend größerem Aufkommen von \nFörderungsmitteln betrachten können. Auch wenn ein anderer \nAnsatz möglich wäre, ist es dem Gesetzgeber nämlich nicht \nverwehrt gewesen, für die Förderung nur noch im Wege des \nverzinslichen Bankdarlehens im Ansatz ausschließlich auf den \nrein objektiven Umstand einer über den Grundanspruch des § 7 \nAbs. 1 BAföG hinausgehenden Inanspruchnahme eines \nStudienplatzes abzustellen. \n\n12\n\nDemgemäß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 \nAbs. 1 GG als besonderer Vertrauensgesichtspunkt \nberücksichtigt werden, wenn einem Auszubildenden - wie dem \nKläger - eine Ausbildung im Ausland gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG als Erstausbildung angerechnet wird, obwohl sie nicht \ngefördert worden ist. Bei einer - vom Kläger zu \nVergleichszwecken herangezogenen - Ableistung eines \nrechtswissenschaftlichen Studiums als Erstausbildung in der \nBundesrepublik Deutschland wäre das hier zur Diskussion \nstehende Studium \"Magister Legum\" an der Universität Köln als \nAufbaustudium gemäß § 1 der Ordnung der Prüfung zum Magister \nLegum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu \nKöln vom 28. September 1987, in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 12. Mai 1995, von vornherein gar nicht in Betracht \ngekommen und hätte auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 \nNr. 1 BAföG nicht erfüllt. Unter den gegebenen Bedingungen ist \ndem Kläger hingegen auf alle Fälle eine Ausbildungsförderung \nerhalten geblieben, die eine Beendigung des Aufbaustudiums \nohne Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages \nermöglicht hat. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Prognose im \nÜbrigen entzieht es sich der richterlichen Nachprüfung, ob der \nGesetzgeber die Situation in jeder Hinsicht zutreffend \neingeschätzt und die einzelnen Maßnahmen ausgewogen \nvorgenommen hat. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni \n1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n14\n\nDer Senat vermag auch nicht daraus verfassungsrechtlich \nrelevante Schlüsse zu ziehen, dass der Gesetzgeber durch \nArt. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 \n(BGBl. I S. 850) die Fälle des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BAföG \nwieder aus der Förderung (nur noch) durch verzinsliches \nBankdarlehen herausgenommen hat. Den Motiven des Gesetzgebers \n\n15\n\nvgl. BT-Drucks. 14/371 - Entwurf \neines 20. Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(20. BAföG-ÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 \nS. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil \nNr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nr. 6 (§ 17) \nS. 14 -\n\n16\n\nsind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen, \nnicht aber, dass Einsparungen für die hier betroffenen \nFallgruppen gar nicht beabsichtigt oder von vornherein nicht \nerzielbar waren. \n\n17\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine \nRechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n18\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N. \n\n19\n\nFür eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO fehlt es jedoch bereits an der Herausarbeitung von \nklärungsbedürftigen Rechtsfragen. Der Kläger hat zwar \nzahlreiche rechtliche Bedenken aufgezeigt, sie aber nicht in \nhinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen \ngekleidet. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-24/16-a-376-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-10-24/16-a-376-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300682","retrieved":"2026-07-09 03:25:42.830392+00:00"}}